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Document 22014A0520(02)
Voluntary Partnership Agreement between the European Union and the Republic of Indonesia on forest law enforcement, governance and trade in timber products into the European Union
Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union
Freiwilliges Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union
ABl. L 150 vom 20.5.2014, p. 252–330
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/08/2015
ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/284/oj
20.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 150/252 |
FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Indonesien über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor sowie über die Einfuhr von Holzprodukten in die Europäische Union
DIE EUROPÄISCHE UNION,
im Folgenden "die Union",
und
DIE REPUBLIK INDONESIEN,
im Folgenden "Indonesien",
im Folgenden zusammen "Vertragsparteien" —
UNTER HINWEIS auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Republik Indonesien und der Europäischen Gemeinschaft, das am 9. November 2009 in Jakarta unterzeichnet wurde,
IN ANBETRACHT der engen Arbeitsbeziehungen zwischen der Union und Indonesien, insbesondere im Kontext des 1980 unterzeichneten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedsländern des Verbandes Südostasiatischer Nationen – Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur und Thailand,
UNTER HINWEIS auf die in der am 13. September 2001 unterzeichneten Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor von Ländern Ostasiens und anderer Regionen eingegangene Verpflichtung zur unverzüglichen Einleitung von Maßnahmen, um die Bemühungen auf nationaler Ebene sowie die bilaterale, regionale und multilaterale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verletzungen des Forstrechts und von waldbezogenen Straftaten, insbesondere des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen illegalen Handels bzw. der damit einhergehenden Korruption, sowie deren negativer Auswirkungen auf die Rechtsstaatlichkeit zu verstärken,
KENNTNIS NEHMEND von der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über einen Aktionsplan der Europäischen Union für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT), die einen ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels darstellt,
IN ANBETRACHT der am 8. Januar 2007 in Brüssel unterzeichneten gemeinsamen Erklärung des Forstministers der Republik Indonesien und der für Entwicklung und für Umwelt zuständigen Mitglieder der Europäischen Kommission,
IN ANBETRACHT der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten von 1992 und der Annahme des nicht rechtsverbindlichen Instruments für alle Arten von Wäldern durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen,
EINGEDENK der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer lokaler Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft,
IN ANERKENNUNG der Anstrengungen der Regierung der Republik Indonesien zur Förderung einer guten Politikgestaltung im Forstsektor, einer guten Rechtsdurchsetzung und des Handels mit legalem Holz, unter anderem durch das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz (Sistem Verifikasi Legalitas Kayu – SVLK), das durch einen multilateralen Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure nach den Grundsätzen gute Politikgestaltung, Glaubwürdigkeit und Repräsentativität entwickelt wird,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass mit dem indonesischen Legalitätssicherungssystem für Holz die Legalität aller Holzprodukte sichergestellt werden soll,
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Umsetzung eines freiwilligen FLEGT-Partnerschaftsabkommens die nachhaltige Waldbewirtschaftung stärken und einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels durch verringerte Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung sowie zur Stärkung der Rolle der Erhaltung, der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der Stärkung der Kohlenstoffbestände der Wälder (REDD+) leisten wird,
EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht unter Verletzung der von den betreffenden Staaten zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft wurden,
IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für indigene und lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den international vereinbarten Entwicklungszielen und den Millenniums-Entwicklungszielen der Vereinten Nationen beimessen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln des multilateralen Handelssystems beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Anbetracht der Bedeutung, die die Vertragsparteien einer transparenten, nicht diskriminierenden Anwendung derselben beimessen,
GESTÜTZT auf die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft und auf die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen,
UNTER HINWEIS auf die Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der Souveränität, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung und in Anerkennung des gegenseitigen Nutzens, der sich aus diesem Abkommen für die Vertragsparteien ergibt,
IM EINKLANG mit den jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Ziel
(1) Im Einklang mit dem gemeinsamen Engagement der Vertragsparteien für eine nachhaltige Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass alle unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte, die aus Indonesien in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden, sowie in der Förderung des Handels mit solchen Holzprodukten.
(2) Außerdem dient das Abkommen als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, so dass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
a) |
"Einfuhr in die Union" die Überführung von solchen Holzprodukten in den zollrechtlich freien Verkehr der Union im Sinne des Artikels 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/1992 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die nicht als "Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind", im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften eingestuft werden können; |
b) |
"Ausfuhr" den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Indonesiens physisch verlassen oder daraus verbracht werden; |
c) |
"Holzprodukte" die in Anhang IA und Anhang IB aufgeführten Produkte; |
d) |
"HS-Code" einen vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde; |
e) |
"FLEGT-Genehmigung" ein indonesisches Dokument über die nachweisliche Legalität ("V-Legal-Dokument") zur Bestätigung, dass eine Ladung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukten legal erzeugt wurde. Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden; |
f) |
"Genehmigungsstellen" die von Indonesien ermächtigten Stellen, die FLEGT-Genehmigungen ausstellen und für gültig erklären; |
g) |
"zuständige Behörden" die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen; |
h) |
"Ladung" eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Indonesien verschickt und bei einer Zollstelle der Union für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird; |
i) |
"legal erzeugtes Holz" nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften erzeugte Produkte aus Holz, das nach diesen Rechtsvorschriften geschlagen oder eingeführt wurde. |
Artikel 3
FLEGT-Genehmigungssystem
(1) Die Vertragsparteien dieses Abkommens richten im Rahmen des Aktionsplans "Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor" ein Genehmigungssystem (im Folgenden "FLEGT-Genehmigungssystem") ein. Es sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 dürfen in die Union nur Ladungen aus Indonesien eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.
(2) Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang IA aufgeführten Holzprodukte.
(3) Die in Anhang IB aufgelisteten Holzprodukte dürfen nicht aus Indonesien ausgeführt werden und keine FLEGT-Genehmigung erhalten.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 4
Genehmigungsstellen
(1) Die Genehmigungsstelle prüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Die Genehmigungsstelle erteilt FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Ladungen legal erzeugter Holzprodukte in die Union.
(2) Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Holzprodukten bestehen oder Holzprodukte enthalten, die nach Indonesien aus einem Drittland unter Umständen eingeführt wurden, unter denen nach den Rechtsvorschriften dieses Drittlandes Ausfuhren verboten sind, oder die nachweislich unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes erzeugt wurden, in dem das Holz geschlagen wurde.
(3) Die Genehmigungsstelle erhält ihre Verfahren für die Erteilung der FLEGT-Genehmigungen aufrecht und macht sie öffentlich zugänglich. Die Genehmigungsstelle führt außerdem Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen zum Zweck der unabhängigen Überwachung zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.
(4) Indonesien richtet ein Referat für Informationen über Genehmigungen ein, das als Anlaufstelle für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und den Genehmigungsstellen gemäß den Anhängen III und V fungiert.
(5) Indonesien teilt der Europäischen Kommission die Kontaktdaten der Genehmigungsstelle und des Referats für Informationen über Genehmigungen mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.
Artikel 5
Zuständige Behörden
(1) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr der Union übergeführt wird. Die Überführung der Ladung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen.
(2) Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.
(3) Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die als unabhängige Marktüberwachungsinstanzen benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.
(4) Die zuständigen Behörden handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Artikel 5 Absatz 1, da in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vorzunehmen ist.
(5) Die Europäische Kommission teilt Indonesien die Kontaktdaten der zuständigen Behörden mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.
Artikel 6
FLEGT-Genehmigungen
(1) Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden.
(2) Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache abgefasst und ausgefüllt.
(3) Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.
(4) Die technischen Spezifikationen für die Genehmigung sind in Anhang IV festgelegt. Das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen ist in Anhang V beschrieben.
Artikel 7
Überprüfung der legalen Erzeugung von Holz
(1) Indonesien stellt anhand eines Legalitätssicherungssystems für Holz sicher, dass zur Ausfuhr bestimmte Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass nur Ladungen, deren Legalität überprüft wurde, in die Union ausgeführt werden.
(2) Das System zur Überprüfung der legalen Erzeugung von Holzprodukten ist in Anhang V beschrieben.
Artikel 8
Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr
(1) Die Verfahren zur Überführung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, in den zollrechtlich freien Verkehr der Union sind in Anhang III beschrieben.
(2) Wenn die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für den Verdacht haben, dass eine Genehmigung nicht gültig oder nicht echt ist oder nicht der Ladung entspricht, für die sie angeblich ausgestellt wurde, können die in Anhang III beschriebenen Verfahren angewandt werden.
(3) Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.
Artikel 9
Unregelmäßigkeiten
Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn sie den Verdacht haben oder Anhaltspunkte dafür gefunden haben, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, unter anderem in folgenden Fällen:
a) |
im Falle einer Handelsumlenkung, unter anderem bei Umleitung der Handelsströme aus Indonesien in die Union über ein Drittland, |
b) |
im Falle von FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Drittländern eingeführtes Holz enthalten, bei dem der Verdacht besteht, dass es illegal erzeugt wurde, oder |
c) |
im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen. |
Artikel 10
Anwendung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz und sonstige Maßnahmen
(1) Indonesien überprüft anhand des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz die Legalität von Holz, das auf Nichtunionsmärkte ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft wird, und unternimmt Anstrengungen, die Legalität von eingeführtem Holz zu überprüfen, wobei nach Möglichkeit das für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelte System genutzt wird.
(2) Zur Unterstützung dieser Bemühungen fördert die Union die Nutzung des genannten Systems für den Handel auf anderen internationalen Märkten und mit Drittländern.
(3) Die Union führt Maßnahmen durch, um zu verhindern, dass illegal geschlagenes Holz und daraus erzeugte Produkte auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht werden.
Artikel 11
Einbeziehung beteiligter Akteure in die Umsetzung des Abkommens
(1) Indonesien konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens und fördert in dieser Hinsicht geeignete Konsultationsstrategien, -modalitäten und -programme.
(2) Die Union konsultiert regelmäßig die beteiligten Akteure zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen).
Artikel 12
Soziale Schutzmaßnahmen
(1) Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, ein besseres Verständnis der Auswirkungen auf die Holzindustrie und auf die Existenzgrundlagen potenziell betroffener indigener und lokaler Gemeinschaften gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zu entwickeln.
(2) Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens auf die in Absatz 1 genannten Gemeinschaften und sonstigen Akteure und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, zusätzliche Maßnahmen gegen negative Auswirkungen zu ergreifen.
Artikel 13
Marktanreize
Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung einer günstigen Position der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte auf dem Markt der Union. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
a) |
die Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die dem Angebot legal erzeugter Holzprodukte Rechnung tragen und einen Markt für diese Holzprodukte gewährleisten, und |
b) |
die Förderung einer besseren Wahrnehmung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union. |
Artikel 14
Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens
(1) Die Vertragsparteien setzen ein gemeinsames Gremium, den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden "Gemeinsamer Ausschuss"), für die Befassung mit Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung dieses Abkommens ein.
(2) Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst. Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen zwei hochrangige Mitglieder – ein Vertreter der Union und ein Vertreter Indonesiens – gemeinsam.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen; der Termin und die Tagesordnung werden von den Vertragsparteien im Vorfeld vereinbart. Weitere Treffen können auf Antrag jeder der beiden Vertragsparteien einberufen werden.
(5) Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses gilt Folgendes:
a) |
Er befasst sich mit gemeinsamen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens und nimmt diese an. |
b) |
Er prüft und überwacht die Gesamtfortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz und marktbezogener Maßnahmen, auf der Grundlage der Ergebnisse und der Berichte von den gemäß Artikel 15 eingerichteten Strukturen. |
c) |
Er bewertet die Nutzen und die Einschränkungen, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, und beschließt Abhilfemaßnahmen. |
d) |
Er prüft Berichte und Beschwerden über die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems im Gebiet jeder Vertragspartei. |
e) |
Er vereinbart das Datum, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem nach Abschluss einer Bewertung des Funktionierens des Legalitätssicherungssystems für Holz auf Grundlage der in Anhang VIII festgelegten Kriterien eingesetzt wird. |
f) |
Er ermittelt Kooperationsbereiche für die Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens. |
g) |
Er setzt gegebenenfalls Untergremien für Tätigkeiten ein, die spezifisches Fachwissen erfordern. |
h) |
Er erstellt, genehmigt, verteilt und veröffentlicht Jahresberichte, Berichte über die Sitzungen und weitere Dokumente im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. |
i) |
Er führt sonstige Aufgaben aus, deren Durchführung er beschließt. |
Artikel 15
Überwachung und Bewertung
Die Vertragsparteien kommen überein, die Umsetzung und die Wirksamkeit dieses Abkommens anhand der Berichte und der Ergebnisse der beiden folgenden Strukturen zu bewerten:
a) |
Indonesien betraut im Benehmen mit der Union eine Stelle für regelmäßige Bewertungen mit der Durchführung der in Anhang VI beschriebenen Aufgaben. |
b) |
Die Union betraut im Benehmen mit Indonesien eine unabhängige Marktüberwachungsinstanz mit der Durchführung der in Anhang VII beschriebenen Aufgaben. |
Artikel 16
Flankierende Maßnahmen
(1) Die Bereitstellung der Ressourcen, die für die nach Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe f ermittelten Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, wird im Rahmen der Programmierungsmaßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit mit Indonesien festgelegt.
(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen mit den bestehenden und künftigen Entwicklungsprogrammen und -initiativen koordiniert werden.
Artikel 17
Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses so transparent wie möglich erfolgt. Berichte aufgrund der Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses werden gemeinsam erstellt und veröffentlicht.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht, der unter anderem Einzelheiten zu folgenden Punkten enthält:
a) |
Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union ausgeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen, |
b) |
Zahl der von Indonesien erteilten FLEGT-Genehmigungen, |
c) |
Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Abkommens sowie Fragen im Zusammenhang mit seiner Umsetzung, |
d) |
Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegal erzeugte Holzprodukte ausgeführt, eingeführt und auf den Inlandsmarkt gebracht oder auf diesem gehandelt werden, |
e) |
Menge des nach Indonesien eingeführten Holzes und der eingeführten Holzprodukte sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Einfuhr illegal erzeugter Holzprodukte und zur Erhaltung der Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems, |
f) |
Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen des FLEGT-Genehmigungssystems und Maßnahmen zur Lösung dieser Fälle, |
g) |
Menge der im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in die Union eingeführten Holzprodukte, aufgeschlüsselt nach HS-Positionen und Mitgliedstaaten der Union, über die die Einfuhr in die Union erfolgt ist, |
h) |
Zahl der von der Union entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen, |
i) |
Zahl der Fälle, in denen Konsultationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 durchgeführt wurden, und Menge der betroffenen Holzprodukte. |
(3) Um das Ziel einer verbesserten Politikgestaltung und Transparenz im Forstsektor zu erreichen und die Umsetzung und die Auswirkungen dieses Abkommens in Indonesien und in der Union zu überwachen, kommen die Vertragsparteien überein, die Informationen gemäß Anhang IX zu veröffentlichen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht keine im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten vertraulichen Informationen zu offenbaren. Die Vertragsparteien legen keine auf der Grundlage dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.
Artikel 18
Mitteilungen zur Umsetzung
(1) Für offizielle Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:
Indonesien: |
Union: |
Generaldirektor für Waldnutzung, Forstministerium |
Leiter der Delegation der Europäischen Union in Indonesien |
(2) Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen einschließlich Änderungen der Angaben in Absatz 1.
Artikel 19
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Indonesiens andererseits.
Artikel 20
Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.
(2) Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens beigelegt, so kann jede Vertragspartei den Gemeinsamen Ausschuss damit befassen, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Gemeinsamen Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Gemeinsame Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung der wirksamen Umsetzung dieses Abkommens.
(3) Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, die Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten beizulegen, so können die Vertragsparteien gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten.
(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter.
(5) Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters.
(6) Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.
(7) Der Gemeinsame Ausschuss legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.
Artikel 21
Aussetzung
(1) Wenn eine Vertragspartei eine Aussetzung dieses Abkommens wünscht, notifiziert sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht schriftlich. Die Vertragsparteien erörtern die Angelegenheit anschließend miteinander.
(2) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert.
(3) Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach dieser Notifikation außer Kraft.
(4) 30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei darüber unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.
Artikel 22
Änderungen
(1) Will eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, so legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ihren Vorschlag vor. Der Gemeinsame Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Wenn die Vertragsparteien mit der Empfehlung einverstanden sind, genehmigen sie diese nach ihren jeweiligen internen Verfahren.
(2) Änderungen, die von den Vertragsparteien genehmigt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens beschließen.
(4) Notifikationen über Änderungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Republik Indonesien über diplomatische Kanäle übermittelt.
Artikel 23
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben.
(2) Notifikationen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Republik Indonesien über diplomatische Kanäle übermittelt.
(3) Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Es wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert.
(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Artikel 24
Anhänge
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 25
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer (Bahasa Indonesia) Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Съставено в Брюксел на тридесети септември две хиляди и тринадесета година.
Hecho en Bruselas, el treinta de septiembre de dos mil trece.
V Bruselu dne třicátého září dva tisíce třináct.
Udfærdiget i Bruxelles den tredivte september to tusind og tretten.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten September zweitausenddreizehn.
Kahe tuhande kolmeteistkümnenda aasta septembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες δεκατρία.
Done at Brussels on the thirtieth day of September in the year two thousand and thirteen.
Fait à Bruxelles, le trente septembre deux mille treize.
Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog rujna dvije tisuće trinaeste.
Fatto a Bruxelles, addì trenta settembre duemilatredici.
Briselē, divi tūkstoši trīspadsmitā gada trīsdesmitajā septembrī.
Priimta du tūkstančiai tryliktų metų rugsėjo trisdešimtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenharmadik év szeptember havának harmincadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u tlettax.
Gedaan te Brussel, de dertigste september tweeduizend dertien.
Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego września roku dwa tysiące trzynastego.
Feito em Bruxelas, em trinta de setembro de dois mil e treze.
Întocmit la Bruxelles la treizeci septembrie două mii treisprezece.
V Bruseli tridsiateho septembra dvetisíctrinásť.
V Bruslju, dne tridesetega septembra leta dva tisoč trinajst.
Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattakolmetoista.
Som skedde i Bryssel den trettionde september tjugohundratretton.
Dibuat di Brussel, pada tanggal tiga puluh bulan September tahun dua ribu tiga belas.
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
Untuk Uni Eropa
За Република Индонезия
Por la República de Indonesia
Za Indonéskou republiku
For Republikken Indonesien
Für die Republik Indonesien
Indoneesia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Ινδονησίας
For the Republic of Indonesia
Pour la République d'Indonésie
Za Republiku Indoneziju
Per la Repubblica di Indonesia
Indonēzijas Republikas vārdā –
Indonezijos Respublikos vardu
Az Indonéz Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Indoneżja
Voor de Republiek Indonesië
W imieniu Republiki Indonezji
Pela República da Indonésia
Pentru Republica Indonezia
Za Indonézsku republiku
Za Republiko Indonezijo
Indonesian tasavallan puolesta
För Republiken Indonesien
Untuk Republik Indonesia
ANHANG I
SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
Die Liste in diesem Anhang bezieht sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren entsprechend dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation.
ANHANG IA
HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ UND HOLZPRODUKTE, DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN
Kapitel 44:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
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Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
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4401.21 |
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4401.22 |
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ex ex4404 |
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ex ex4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
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4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
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Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
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4409.10 |
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4409.29 |
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4410 |
Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. "waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt |
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4411 |
Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt |
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4412 |
Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz |
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4413 |
Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen |
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4414 |
Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen |
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4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |
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4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe |
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4417 |
Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz |
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4418 |
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz |
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ex ex4421.90 |
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Kapitel 47:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
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Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Fasterstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
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4701 |
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4702 |
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4703 |
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4704 |
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4705 |
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Kapitel 48:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
4802 |
Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) |
4803 |
Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen |
4804 |
Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 |
4805 |
Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben |
4806 |
Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen |
4807 |
Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen |
4808 |
Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art |
4809 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen |
4810 |
Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4811 |
Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 , 4809 oder 4810 beschriebenen Art |
4812 |
Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff |
4813 |
Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen |
4814 |
Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier |
4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
4818 |
Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Säuglinge und Kleinkinder, Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
4821 |
Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt |
4822 |
Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet |
4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Kapitel 94:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
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andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz |
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9401.61 |
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9401.69 |
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|
Andere Möbel und Teile davon |
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9403.30 |
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9403.40 |
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9403.50 |
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9403.60 |
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ex ex 9406.00 |
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ANHANG IB
HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ, DAS NACH INDONESISCHEM RECHT NICHT AUSGEFÜHRT WERDEN DARF
Kapitel 44:
HS-Codes |
Warenbezeichnung |
4403 |
Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Ex 4404 |
Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen |
4406 |
Bahnschwellen aus Holz |
Ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, nicht gehobelt, nicht geschliffen oder nicht an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
ANHANG II
LEGALITÄTSDEFINITION
Einführung
Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und seine Gewinnung sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften entsprechen.
Indonesien hat fünf Legalitätsstandards festgelegt, die eine Reihe von Grundsätzen, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren umfassen, die wiederum alle auf den einschlägigen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren beruhen.
Die fünf Legalitätsstandards lauten:
— |
Legalitätsstandard 1: Standard für Konzessionen in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen |
— |
Legalitätsstandard 2: Standard für gemeinschaftliche Plantagenwälder und Gemeinschaftswälder in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen |
— |
Legalitätsstandard 3: Standard für Wälder in Privateigentum |
— |
Legalitätsstandard 4: Standard für Holznutzungsrechte in Nicht-Waldzonen auf staatlichen Flächen |
— |
Legalitätsstandard 5: Standard für Erstverarbeiter und nachgelagerte Verarbeiter forstwirtschaftlicher Produkte |
Diese fünf Legalitätsstandards finden auf die in der folgenden Tabelle aufgeführten Genehmigungsarten Anwendung:
Genehmigungsart |
Beschreibung |
Grundeigentum/Ressourcenmanagement oder –nutzung |
Anwendbarer Legalitätsstandard |
IUPHHK-HA/HPH |
Genehmigung zur Nutzung forstwirtschaftlicher Produkte aus Naturwäldern |
Staatseigentum/ Verwaltung durch Unternehmen |
1 |
IUPHHK-HTI/HPHTI |
Genehmigung zur Anlage und Bewirtschaftung industrieller Waldplantagen |
Staatseigentum/ Verwaltung durch Unternehmen |
1 |
IUPHHK-RE |
Genehmigung zur Wiederherstellung von Waldökosystemen |
Staatseigentum/ Verwaltung durch Unternehmen |
1 |
IUPHHK- HTR |
Genehmigung für gemeinschaftliche Waldplantagen |
Staatseigentum/ Verwaltung durch Gemeinschaft |
2 |
IUPHHK-HKM |
Genehmigung für gemeinschaftliche Waldbewirtschaftung |
Staatseigentum/ Verwaltung durch Gemeinschaft |
2 |
Privatland |
keine Genehmigung erforderlich |
Privateigentum/ private Nutzung |
3 |
IPK/ILS |
Genehmigung zur Nutzung von Holz aus Nicht-Waldzonen |
Staatseigentum/ private Nutzung |
4 |
IUIPHHK |
Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Erstverarbeitungsunternehmens |
nicht zutreffend |
5 |
IUI Lanjutan oder IPKL |
Genehmigung für die Gründung und den Betrieb eines Zweitverarbeitungsunternehmens |
nicht zutreffend |
5 |
Diese fünf Legalitätsstandards und die entsprechenden Verifikatoren sind im Folgenden beschrieben.
ANHANG II – LEGALITÄTSSTANDARD 1: STANDARDS FÜR KONZESSIONEN IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN
Nr. |
Grundsätze |
Kriterien |
Indikatoren |
Verifikatoren |
Einschlägige Rechtsvorschriften (1) |
||||||
1. |
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|
Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht |
Regierungsverordnung PP72/2010 Verordnung P50/2010 des Forstministers Verordnung P12/2010 des Forstministers |
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Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte |
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2. |
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Der genehmigte Gesamtplan mit Anlagen, erstellt auf Grundlage einer von fachlich kompetentem Personal durchgeführten umfassenden Forstinventur Der genehmigte Jahresarbeitsplan, erstellt auf Grundlage des Gesamtplans Von fachlich kompetentem Personal erstellte Karten, welche die räumliche Anordnung und die Grenzen der vom Arbeitsplan abgedeckten Gebiete beschreiben |
Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P56/2009 des Forstministers Verordnung P60/2011 des Forstministers |
||||||
Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort |
|||||||||||
Erntestandorte (Parzellen oder Waldabschnitte) sind auf der Karte deutlich markiert und werden vor Ort überprüft. |
|||||||||||
|
|
Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig). |
Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P56/2009 des Forstministers Verordnung P60/2011 des Forstministers |
||||||||
Der Ort und die einschlagbaren Holzmengen von Stämmen aus Naturwäldern in den für die Holzernte vorgesehenen Gebieten entsprechen dem Arbeitsplan. |
|||||||||||
|
Genehmigung für Ausrüstung und Ausrüstungstransfer |
Verordnung P53/2009 des Forstministers |
|||||||||
3. |
|
|
|
Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts |
Verordnung P55/2006 des Forstministers |
||||||
|
Die Stämme sind bei der Beförderung von einem Lagerhof im Wald zu einem Holzprodukt-Erstverarbeiter oder einem registrierten Rundholzhändler, auch über Zwischenlager, mit gültigen Beförderungsdokumenten und Anlagen versehen. |
Verordnung P55/2006 des Forstministers |
|||||||||
|
Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen |
Verordnung P55/2006 des Forstministers |
|||||||||
Der Genehmigungsinhaber bringt die Holzkennzeichnung konsistent an. |
|||||||||||
|
|
Zahlungsanweisungen für den Aufforstungsfonds und/oder die Forstressourcengebühr |
Regierungsverordnung PP22/1997 Regierungsverordnung PP51/1998 Verordnung P18/2007 des Forstministers Verordnung 22/M-DAG/PER/4/2012 des Handelsministers Regierungsverordnung PP59/1998 |
||||||||
Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr sowie Zahlungsbelege |
|||||||||||
Der in den Aufforstungsfonds eingezahlte Betrag/die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif. |
|||||||||||
|
|
PKAPT-Dokumente |
Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel |
||||||||
|
Registrierungsdokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs und einer gültigen Genehmigung |
Verordnung 68/2003 des Ministers für Industrie und Handel Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel |
|||||||||
4. |
|
|
|
UVP-Berichte |
Regierungsverordnung PP27/1999 Verordnung 602/1998 des Ministers für Forst- und Plantagenwirtschaft |
||||||
|
Dokumente zum Umweltmanagementplan und Umweltüberwachungsplan |
Regierungsverordnung PP27/1999 |
|||||||||
Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagementplans und für die Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen |
|||||||||||
5. |
|
|
|
Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren |
Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung P12/2009 des Forstministers |
||||||
Ausrüstung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit |
|||||||||||
Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten |
|||||||||||
|
|
Beschäftigte sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten. |
Gesetz 21/2000 Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
||||||||
|
Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte |
Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
|||||||||
|
Keine minderjährigen Beschäftigten |
Gesetz 13/2003 Gesetz 23/2003 Gesetz 20/2009 |
LEGALITÄTSSTANDARD 2: STANDARD FÜR GEMEINSCHAFTLICHE PLANTAGENWÄLDER UND GEMEINSCHAFTSWÄLDER IN WIRTSCHAFTSWALD-ZONEN
Nr. |
Grundsätze |
Kriterien |
Indikatoren |
Verifikatoren |
Einschlägige Rechtsvorschriften |
||||||
1. |
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|
Bescheinigung für Forstkonzessionsrecht |
Verordnung P55/2011 des Forstministers Verordnung P37/2007 des Forstministers Verordnung P49/2008 des ForstministersVerordnung P12/2010 des Forstministers |
||||||
Nachweis über die Zahlung für die Nutzungsgenehmigung für Holzprodukte |
|||||||||||
2. |
|
|
|
Genehmigter Jahresarbeitsplan |
Verordnung P62/2008 des Forstministers |
||||||
Karte mit Kennzeichnung von Zonen, in denen gemäß dem Jahresarbeitsplan kein Holzeinschlag erfolgt, sowie Nachweis der Umsetzung vor Ort |
|||||||||||
Ernteparzellen sind deutlich markiert und können vor Ort überprüft werden. |
|||||||||||
|
|
Gesamtplan für Holzprodukte-Nutzung sowie Anlagen (laufende Anträge sind zulässig) |
Verordnung P62/2008 des Forstministers |
||||||||
Der Standort und die einschlagbaren Holzmengen in den Gebieten, die als Holzwirtschaftsgebiet festgelegt werden sollen, müssen dem Arbeitsplan entsprechen. |
|||||||||||
|
Genehmigungen für Ausrüstung und Ausrüstungstransfer |
Verordnung P53/2009 des Forstministers |
|||||||||
|
|
Dokumente des genehmigten Holzerzeugungsberichts |
Verordnung P55/2006 des Forstministers |
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|
Ordentliche Beförderungsdokumente und entsprechende Anlagen für die Beförderung vom Lagerhof zum Zwischenlager und vom Zwischenlager zum Holzprodukt-Erstverarbeiter und/oder zum registrierten Rundholzhändler |
Verordnung P55/2006 des Forstministers |
|||||||||
|
Holzverwaltungskennzeichen/Strichcode (PUHH) auf Stämmen |
Verordnung P55/2006 des Forstministers |
|||||||||
Der Genehmigungsinhaber bringt die Holzkennzeichnung konsistent an. |
|||||||||||
|
Rundholz-Beförderungsdokument mit angehängter Rundholzliste |
Verordnung P55/2006 des Forstministers |
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|
|
Zahlungsanweisung für die Forstressourcengebühr |
Verordnung P18/2007 des Forstministers Verordnung 22/M-DAG/PER/4/2012 des Handelsministers |
||||||||
Nachweis der Entrichtung der Forstressourcengebühr |
|||||||||||
Die entrichtete Forstressourcengebühr entspricht dem aufgearbeiteten Holz und dem anwendbaren Tarif. |
|||||||||||
3. |
|
|
|
UVP-Berichte |
Verordnung 622/1999 des Ministers für Forst- und Plantagenwirtschaft |
||||||
|
Einschlägige Umweltmanagement- und Umweltüberwachungsdokumente |
Regierungsverordnung PP27/1999 |
|||||||||
Nachweis für die Durchführung des Umweltmanagements und der Überwachung wesentlicher umweltbezogener und sozialer Auswirkungen |
LEGALITÄTSSTANDARD 3: STANDARD FÜR WÄLDER IN PRIVATEIGENTUM
Nr. |
Grundsätze |
Kriterien |
Indikatoren |
Verifikatoren |
Einschlägige Rechtsvorschriften |
||||||
1. |
|
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|
Gültige Grundeigentums- oder -besitzdokumente (von den zuständigen Behörden anerkannte Grundstücksdokumente) |
Gesetz 5/1960 Verordnung P33/2010 des Forstministers Regierungsverordnung PP12/1998 Verordnung 36/2007 des Handelsministers Verordnung 37/2007 des Handelsministers Gesetz 6/1983 Gesetz 13/2003 Gesetz 23/2003 Gesetz 20/2009 |
||||||
Landbewirtschaftungsrecht Gründungsurkunde des Unternehmens Gewerbeerlaubnis für Unternehmen, die Handel betreiben (SIUP) Unternehmensregistrierung (TDP) Registrierung als Steuerzahler (NPWP) |
|||||||||||
Karte des privaten Waldgebietes und vor Ort gekennzeichnete Grenzen |
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|
Bescheinigung des Holzursprungs oder Rundholz-Beförderungsdokument |
Verordnung P30/2012 des Forstministers |
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Rechnung/Verkaufsbeleg/ Frachtabfertigungsbescheinigung |
|||||||||||
|
Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds und/oder die Entrichtung der Forstressourcengebühr und die Zahlung der Einschlagsentschädigung an den Staat |
Verordnung P18/2007 des Forstministers |
|||||||||
2. |
|
|
|
UVP-Berichte |
Regierungsverordnung PP27/1999 Verordnung 602/1998 des Ministers für Forst- und Plantagenwirtschaft |
||||||
3. |
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|
|
Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren |
Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung P12/2009 des Forstministers |
||||||
Ausrüstung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit |
|||||||||||
Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten |
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|
|
Beschäftigte sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten. |
Gesetz 21/2000 Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
||||||||
|
Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte |
Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
|||||||||
|
Keine minderjährigen Beschäftigten |
Gesetz 13/2003 Gesetz 23/2003 Gesetz 20/2009 |
LEGALITÄTSSTANDARD 4: STANDARD FÜR HOLZNUTZUNGSRECHTE IN NICHT-WALDZONEN
Nr. |
Grundsätze |
Kriterien |
Indikatoren |
Verifikatoren |
Einschlägige Rechtsvorschriften |
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1. |
|
|
|
ILS-/IPK-Genehmigungen für die Holzernte im Pachtgebiet |
Verordnung P18/2011 des Forstministers |
||||||
Karten als Anlagen zu den ILS-/IPK-Genehmigungen für das Pachtgebiet und Nachweis für die Einhaltung vor Ort |
|||||||||||
|
|
Gewerbeerlaubnis und Karten als Anlagen zur Genehmigung (diese Anforderung gilt für Inhaber von IPK-Genehmigungen und von Gewerbeerlaubnissen) |
Verordnung P14/2011 des Forstministers Verordnung P33/2010 des Forstministers |
||||||||
IPK-Genehmigung in Umwandlungsgebieten |
|||||||||||
Karten als Anlagen zur IPK-Genehmigung |
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Genehmigungen für Änderungen des rechtlichen Status des Waldes (diese Anforderung gilt für Inhaber von IPK-Genehmigungen und von Gewerbeerlaubnissen) |
|||||||||||
|
|
HTHR-Genehmigung |
Verordnung P59/2011 des Forstministers |
||||||||
Karten als Anlagen zur HTHR-Genehmigung und Nachweis für die Einhaltung vor Ort |
|||||||||||
2. |
|
|
|
IPK-/ILS-Arbeitsplan |
Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P53/2009 des Forstministers |
||||||
Gültige Ausrüstungsgenehmigung |
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Waldinventurdokumente |
Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P55/2006 des Forstministers |
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Holzerzeugungsberichte (LHP) |
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|
|
Nachweis für die Einzahlung in den Aufforstungsfonds bzw. die Entrichtung der Forstressourcengebühr sowie die Zahlung der Einschlagsentschädigung an den Staat |
Verordnung P18/2007 des Forstministers |
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|
Rechnung für die Beförderung des geschlagenen Holzes (FAKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit kleinem Durchmesser |
Verordnung P55/2006 des Forstministers |
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Legalitätsbescheinigung für Rundholz (SKSKB) und Rundholzliste für Baumstämme mit großem Durchmesser |
|||||||||||
3. |
|
|
|
Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren |
Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung P12/2009 des Forstministers |
||||||
Ausrüstung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit |
|||||||||||
Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten |
|||||||||||
|
|
Beschäftigte sind Gewerkschaftsmitglieder, oder die Unternehmensrichtlinien ermöglichen den Beschäftigten die Einführung gewerkschaftlicher Aktivitäten oder die Beteiligung an gewerkschaftlichen Aktivitäten. |
Gesetz 21/2000 Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
||||||||
|
Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte |
Gesetz 13/2003 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
|||||||||
|
Keine minderjährigen Beschäftigten |
Gesetz 13/2003 Gesetz 23/2003 Gesetz 20/2009 |
LEGALITÄTSSTANDARD 5: STANDARD FÜR ERSTVERARBEITER UND NACHGELAGERTE VERARBEITER FORSTWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE
Grundsätze |
Kriterien |
Indikatoren |
Verifikatoren |
Einschlägige Rechtsvorschriften |
||||||||||
|
|
|
Gründungsurkunde des Unternehmens und aktuelle Änderungen der Urkunde (Unternehmensgründungsurkunde) |
Verordnung M.01-HT.10/2006 des Ministers für Justiz und Menschenrechte Verordnung 36/2007 des Handelsministers Verordnung 37/2007 des Handelsministers Gesetz 6/1983 Regierungsverordnung PP80/2007 Verordnung P35/2008 des Forstministers Verordnung P16/2007 des Forstministers Verordnung 39/2011 des Handelsministers Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie Verordnung 13/2010 des Umweltministers |
||||||||||
Genehmigung für die Ausübung von Handelstätigkeiten (Gewerbeerlaubnis/SIUP) oder eine Handelsgenehmigung, bei der es sich um eine Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI), eine unbefristete Gewerbeerlaubnis (IUT) oder eine Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) handeln kann |
||||||||||||||
Erlaubnis mit Immissionsschutz-Ausnahmeregelungen (für das Unternehmen ausgestellte Erlaubnis für die Beeinträchtigung der Umgebung des Standorts, an dem es seine Tätigkeiten ausübt) |
||||||||||||||
Registrierungsbescheinigung des Unternehmens (TDP) |
||||||||||||||
Steueridentifikationsnummer (NPWP) |
||||||||||||||
Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen verfügbar |
||||||||||||||
Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI), unbefristete Gewerbeerlaubnis (IUT) oder Industrie-Registrierungsbescheinigung (TDI) verfügbar |
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Rohstoffbestandsplanung (RPBBI) für Forstprodukt-Erstverarbeiter (IPHH) verfügbar |
||||||||||||||
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Die Ausführer sind registrierte Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK). |
Verordnung P64/2012 des Handelsministers |
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|
Gründungsurkunde |
Gesetz 6/1983 |
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Registrierung als Steuerzahler (NPWP) |
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|
Registrierung der Händler als nicht produzierende Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK Non Produsen) |
Verordnung P64/2012 des Handelsministers |
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Kooperationsabkommen oder -vertrag mit einem Verarbeiter, der über eine Legalitätsbescheinigung für Holz (S-LK) verfügt |
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Einkaufs- und Verkaufsbelege und/oder Liefervertrag für Ausgangsmaterialien und/oder Kaufbeleg sowie Legalitätsbescheinigungen/-dokumente für forstwirtschaftliche Produkte |
Verordnung P55/2006 des Forstministers Verordnung P30/2012 des Forstministers Verordnung P62/2008 des Forstministers Verordnung P56/2009 des Forstministers |
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Genehmigter Bericht über die Holzbeförderung und/oder Beförderungsnachweis und/oder amtlicher Bericht über die Holzuntersuchung; Legalitätsbescheinigung für forstwirtschaftliche Produkte |
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Eingeführtes Holz ist mit Einfuhrmeldungsdokumenten und Informationen über den Ursprung des Holzes sowie mit Bescheinigungen der Legalität des Holzes und des Erntelandes versehen. |
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Rundholz-Beförderungsdokumente |
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Beförderungsdokumente (SKAU/Nota) mit zugehörigen amtlichen Berichten der lokalen Behörden im Fall von Gebrauchtholz aus abgerissenen Gebäuden/Konstruktionen sowie ausgegrabenem und zuvor im Erdreich befindlichem Holz. |
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Beförderungsdokumente in Form von FAKO/Nota für Industrieabfall-Holz |
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Dokumente/Berichte über die Änderungen des Bestands an Rundholz (LMKB)/Berichte über die Änderungen des Bestands an Rundholz mit kleinem Durchmesser (LMKBK)/Berichte über die Änderungen des Bestands an verarbeiteten Holzprodukten (LMHHOK) |
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Begleitdokumente: Rohstoffbestandsplanung (RPBBI), amtliche Bescheinigung für die Genehmigung des Jahresarbeitsplans (SK RKT) |
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Abgleichslisten für verbrauchte Rohstoffe und ausgehende Produktionsmengen |
Verordnung P55/2006 des Forstministers Verordnung 41/2008 des Ministers für Industrie Verordnung P35/2008 des Forstministers |
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Berichte über die Menge verarbeiteter Produkte |
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Die Produktion des Unternehmens überschreitet nicht die zulässige Produktionshöchstmenge. |
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Kooperationsvertrag oder Dienstleistungsvertrag mit Partnern für Produktverarbeitung |
Verordnung 37/M-DAG/PER/9/2007 des Handelsministers Gesetz 6/1983 Verordnung P35/2008 des Forstministers Verordnung P16/2007 des Forstministers Verordnung 39/M-DAG/PER/12/2011 des Handelsministers Verordnung 41/M-IND/PER/6/2008 des Ministers für Industrie Verordnung P55/2006 des Forstministers |
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Der Kooperationspartner verfügt über gültige Genehmigungen gemäß Grundsatz 1. |
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Trennung produzierter Produkte |
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Dokumentation von Rohstoffen, Verfahren, Produktion und gegebenenfalls Ausfuhren, wenn die Ausfuhr über das Unternehmen/ein anderes Unternehmen, mit dem ein Kooperationsabkommen besteht, erfolgt |
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PKAPT-Dokumente |
Verordnung 68/MPP/Kep/2/2003 des Ministers für Industrie und Handel Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Transportministers und des Ministers für Industrie und Handel |
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PKAPT-Berichte |
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Dokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs. Registrierungsdokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs und einer gültigen Genehmigung. |
Verordnung P55/2006 des Forstministers Verordnung P30/2012 des Forstministers Verordnung KM71/2005 des Verkehrsministers Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Verkehrsministers und des Ministers für Industrie und Handel |
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Die Identität des Schiffs entspricht der in den Beförderungsdokumenten für das Rundholz bzw. Holz genannten. |
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Beförderungsdokumente für Rundholz bzw. Holz |
Verordnung P55/2006 des Forstministers Verordnung P30/2012 des Forstministers Gemeinsame Verordnung 22/2003 des Forstministers, des Verkehrsministers und des Ministers für Industrie und Handel |
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Holzverwaltungskennzeichen/ Strichcode (PUHH) auf Stämmen |
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PEB |
Gesetz 17/2006 (Zoll) Verordnung 223/PMK.011/2008 des Finanzministers Verordnung P-40/BC/2008 der Zollgeneraldirektion Verordnung P-06/BC/2009 der Zollgeneraldirektion Verordnung P64/2012 des Handelsministers Präsidialdekret 43/1978 Verordnung 447/2003 des Forstministers |
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Ladeliste |
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Rechnung |
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Ladeschein |
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Ausfuhrgenehmigungen (V-Legal-Dokumente) |
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Ergebnisse der fachlichen Prüfung (Gutachterbericht) bei Produkten, für die eine fachliche Prüfung obligatorisch ist |
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Gegebenenfalls Nachweis für die Zahlung des Ausfuhrzolls |
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Sonstige relevante Dokumente (einschließlich CITES-Genehmigungen) für Holzarten, für die der Handel eingeschränkt ist |
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Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzverfahren. |
Verordnung 01/1978 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration Verordnung P12/2009 des Forstministers |
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Ausrüstung und Einrichtungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, z. B. leichte Feuerlöscher, persönliche Schutzausrüstung und Fluchtwege |
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Aufzeichnungen über Gesundheitsschädigungen von Beschäftigten |
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Bestehen einer Gewerkschaft oder von Unternehmensrichtlinien, die es den Beschäftigten ermöglichen, eine Gewerkschaft zu gründen oder sich an gewerkschaftlichen Aktivitäten zu beteiligen |
Verordnung 16/2001 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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Tarifverträge oder Unternehmensrichtlinien zum Thema Arbeitnehmerrechte |
Gesetz 13/2013 Verordnung 16/2011 des Ministers für Arbeitskräfte und Transmigration |
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Keine minderjährigen Beschäftigten |
Gesetz 13/2003 Gesetz 23/2003 Gesetz 20/2009 |
(1) Dies sind die wichtigsten Rechtsvorschriften einschließlich späterer Änderungen.
ANHANG III
BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG VON INDONESISCHEN HOLZPRODUKTEN MIT FLEGT-GENEHMIGUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR DER UNION
1. VORLAGE DER GENEHMIGUNG
1.1. |
Die Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Dies kann elektronisch oder auf anderem schnellen Wege erfolgen. |
1.2. |
Eine Genehmigung wird anerkannt, wenn sie alle Auflagen gemäß Anhang IV erfüllt und wenn keine weitere Prüfung gemäß den Abschnitten 3, 4 und 5 dieses Anhangs für erforderlich erachtet wird. |
1.3. |
Eine Genehmigung kann vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden. |
2. ANERKENNUNG DER GENEHMIGUNG
2.1. |
Eine Genehmigung, die nicht die in Anhang IV genannten Bestimmungen und Spezifikationen erfüllt, ist ungültig. |
2.2. |
Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nur anerkannt, wenn die Streichungen oder Änderungen von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt wurden. |
2.3. |
Eine Genehmigung wird als ungültig angesehen, wenn sie der zuständigen Behörde nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird. Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig anerkannt. |
2.4. |
Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig anerkannt. |
2.5. |
Werden weitere Informationen über die Genehmigung oder die Ladung gemäß diesem Anhang benötigt, so wird die Genehmigung erst nach dem Empfang der erforderlichen Informationen anerkannt. |
2.6. |
Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als zehn Prozent von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet. |
2.7. |
Die zuständigen Behörden unterrichten die Zollbehörden entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren, sobald eine Genehmigung anerkannt wurde. |
3. PRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT UND DER ECHTHEIT DER GENEHMIGUNG
3.1. |
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder der Echtheit einer Genehmigung bzw. der Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden beim Referat für Informationen über Genehmigungen weitere Informationen einholen. |
3.2. |
Das Referat für Informationen über Genehmigungen kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung bitten. |
3.3. |
Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz "Duplicate" (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. |
3.4. |
Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Informationen keine Antwort vom Referat für Informationen über Genehmigungen erhält, so erkennt sie im Einklang mit Abschnitt 3.1 dieses Anhangs die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren. |
3.5. |
Wird die Gültigkeit der Genehmigung bestätigt, so teilt das Referat für Informationen über Genehmigungen dies der zuständigen Behörde unverzüglich – vorzugsweise elektronisch – mit. Die zurückgesandten Exemplare werden durch den Stempelzusatz "Validated on" (validiert am) beglaubigt. |
3.6. |
Wenn nach Bereitstellung zusätzlicher Informationen und nach einer weitergehenden Untersuchung festgestellt wird, dass die Genehmigung nicht gültig oder echt ist, so erkennt die zuständige Behörde die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren. |
4. ABGLEICH VON GENEHMIGUNG UND LADUNG
4.1. |
Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und/oder den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht. |
4.2. |
Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung von Ladung und Genehmigung, so kann sich die zuständige Behörde beim Referat für Informationen über Genehmigungen um eine weitere Klärung bemühen. |
4.3. |
Das Referat für Informationen über Genehmigungen kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten. |
4.4. |
Erforderlichenfalls kann die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurücknehmen und ein korrigiertes Exemplar ausstellen, das sie mit dem Stempelzusatz "Duplicate" (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet. |
4.5. |
Wenn die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung keine Antwort erhält, so erkennt sie im Einklang mit Abschnitt 4.2 dieses Anhangs die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren. |
4.6. |
Wenn nach Bereitstellung zusätzlicher Informationen und nach einer weitergehenden Untersuchung festgestellt wurde, dass die betreffende Ladung der Genehmigung und/oder den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung nicht entspricht, so erkennt die zuständige Behörde die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Vorschriften und Verfahren. |
5. SONSTIGES
5.1. |
Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor. |
5.2. |
Kommt es bei der Überprüfung von Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss verwiesen werden. |
6. EU-ZOLLANMELDUNG
6.1. |
Die Nummer der Genehmigung für die Holzprodukte, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wird in Feld 44 des Einheitspapiers angegeben, auf dem die Zollanmeldung erfolgt. |
6.2. |
Erfolgt die Zollanmeldung auf elektronischem Wege, ist dieser Hinweis in das entsprechende Feld einzutragen. |
7. ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR
7.1. |
Ladungen mit Holzprodukten werden erst nach ordnungsgemäßem Abschluss der in Abschnitt 2.7 beschriebenen Verfahren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. |
ANHANG IV
BESTIMMUNGEN UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN
1.1. |
Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch ausgestellt werden. |
1.2. |
Sowohl die Genehmigungen in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen enthalten die in Anlage 1 genannten Angaben gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Hinweisen. |
1.3. |
FLEGT-Genehmigungen sind so nummeriert, dass die Vertragsparteien zwischen FLEGT-Genehmigungen (bei Ladungen für Unionsmärkte) und V-Legal-Dokumenten (bei Ladungen für Nichtunionsmärkte) unterscheiden können. |
1.4. |
Eine FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig. |
1.5. |
Eine FLEGT-Genehmigung ist höchstens vier Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer wird in der Genehmigung angegeben. |
1.6. |
Nach Ablauf einer FLEGT-Genehmigung wird diese als ungültig angesehen. Bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer gerechtfertigter Gründe kann die Genehmigungsstelle die Gültigkeitsdauer um weitere zwei Monate verlängern. Bei Gewährung einer solchen Verlängerung trägt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum ein und bestätigt es. |
1.7. |
Eine FLEGT-Genehmigung wird als ungültig angesehen und wird der Genehmigungsstelle zurückgesandt, wenn die betreffenden Holzprodukte vor Ankunft in der Union verlorengehen oder zerstört werden. |
2. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR FLEGT-GENEHMIGUNGEN IN PAPIERFORM
2.1. |
In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Muster in Anlage 1 entsprechen. |
2.2. |
Das Papier hat das Standardformat A4. Das Papier ist mit Wasserzeichen versehen, die ein Logo darstellen, das zusätzlich zu dem Siegel in das Papier eingestanzt wird. |
2.3. |
Die FLEGT-Genehmigung wird mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt. Bei Bedarf kann sie auch handschriftlich ausgefüllt werden. |
2.4. |
Die Genehmigungsstelle bringt ihre Dienstsiegel durch Abstempeln an. Hierfür kann sie auch Präge- oder Perforationsstempel verwenden. |
2.5. |
Die bescheinigten Mengen werden von der Genehmigungsstelle fälschungssicher so angegeben, dass keine Ziffern oder sonstigen Angaben ergänzt werden können. |
2.6. |
Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt. |
2.7. |
Die FLEGT-Genehmigung wird in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt. |
3. AUSFERTIGUNGEN DER FLEGT-GENEHMIGUNGEN
3.1. |
Die FLEGT-Genehmigung wird in den folgenden sieben Ausfertigungen ausgestellt:
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3.2. |
Das Original, die Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes und die Kopie für den Einführer werden dem Genehmigungsinhaber zur Weiterleitung an den Einführer ausgehändigt. Der Einführer legt zum einen der zuständigen Behörde das Original und zum anderen der Zollbehörde des Unionsmitgliedstaats, in dem die betreffende Ladung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird, die Ausfertigung für die Zollbehörde des Bestimmungslandes vor. Die dritte Ausfertigung, die für den Einführer bestimmt ist, wird von diesem für seine Aufzeichnungen einbehalten. |
3.3. |
Die vierte Ausfertigung, die für die Genehmigungsstelle bestimmt ist, wird von dieser für ihre Aufzeichnungen und eine etwaige spätere Überprüfung ausgestellter Genehmigungen einbehalten. |
3.4. |
Die fünfte Ausfertigung, die für den Genehmigungsinhaber bestimmt ist, wird dem Genehmigungsinhaber für seine Aufzeichnungen ausgehändigt. |
3.5. |
Die sechste Ausfertigung, die für das Referat für Informationen über Genehmigungen bestimmt ist, wird dem Referat für seine Aufzeichnungen ausgehändigt. |
3.6. |
Die siebte Ausfertigung, die für den indonesischen Zoll bestimmt ist, wird der indonesischen Zollbehörde zu Ausfuhrzwecken ausgehändigt. |
4. VERLUST, DIEBSTAHL ODER VERNICHTUNG DER FLEGT-GENEHMIGUNG
4.1. |
Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals oder der Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes oder beider Exemplare kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung beantragen. Zusammen mit dem Antrag legt der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter eine Erklärung über den Verlust des Originals und/oder der Kopie vor. |
4.2. |
Wenn die Genehmigungsstelle die Erklärung als hinreichend erachtet, stellt sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Genehmigungsinhabers eine Ersatzgenehmigung aus. |
4.3. |
Diese Ersatzausfertigung enthält die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung und wird durch den Zusatz "Replacement license" (Ersatzgenehmigung) gekennzeichnet. |
4.4. |
Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die Genehmigungsstelle zurückgegeben werden. |
5. TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR ELEKTRONISCHE FLEGT-GENEHMIGUNGEN
5.1. |
Die FLEGT-Genehmigung kann elektronisch ausgestellt und bearbeitet werden. |
5.2. |
In Mitgliedstaaten der Union, die nicht an ein EDV-System angeschlossen sind, wird die Genehmigung in Papierform zur Verfügung gestellt. |
Anlagen
1.
Muster der Genehmigung
2.
Hinweise zum Ausfüllen
Anlage 2
HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN
Allgemeines:
— |
Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. |
— |
ISO-Codes: Tragen Sie für jedes Land den zweistelligen internationalen Ländercode in die betreffenden Felder ein. |
— |
Feld 2 ist nur von den indonesischen Behörden auszufüllen. |
— |
Die Überschriftfelder A und B sind nur für FLEGT-Genehmigungen für Einfuhren in die EU auszufüllen. |
Überschriftfeld A |
Bestimmungsort |
Geben Sie "European Union" (Europäische Union) an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird. |
Überschriftfeld B |
FLEGT-Genehmigung |
Geben Sie "FLEGT" an, wenn die Genehmigung für eine für die Europäische Union bestimmte Ladung ausgestellt wird. |
Feld 1 |
Issuing authority (ausstellende Behörde) |
Geben Sie den Namen, die Anschrift und die Registrierungsnummer der Genehmigungsstelle an. |
Feld 2 |
Informationen für die Nutzung durch Indonesien |
Geben Sie den Namen und die Anschrift des Einführers, den Gesamtwert der Ladung (in USD) sowie die Bezeichnung und den zweistelligen ISO-Code des Bestimmungslandes sowie gegebenenfalls des Durchfuhrlandes an. |
Feld 3 |
V-Legal/FLEGT licence number (V-Legal-/FLEGT-Genehmigungsnummer) |
Geben Sie die Nummer der Genehmigung an. |
Feld 4 |
Date of expiry (Ende der Gültigkeitsdauer) |
Tag, an dem die Genehmigung abläuft. |
Feld 5 |
Country of export (Ausfuhrland) |
Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt werden. |
Feld 6 |
ISO code (ISO-Code) |
Geben Sie den zweistelligen ISO-Code für das in Feld 5 angegebene Partnerland an. |
Feld 7 |
Means of transport (Beförderungsmittel) |
Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde. |
Feld 8 |
Licensee (Inhaber der Genehmigung) |
Geben Sie Namen und Anschrift des Ausführers an (einschließlich der ETPIK-Nummer für registrierte Ausführer und der Steuernummer). |
Feld 9 |
Commercial Description (Handelsbezeichnung) |
Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an. Die Beschreibung sollte ausführlich genug sein, um eine Einreihung in das Harmonisierte System zu ermöglichen. |
Feld 10 |
HS Heading (HS-Code) |
Geben Sie im Original, in der Kopie für die Zollbehörde des Bestimmungslandes und in der Kopie für den Einführer den vier- oder sechsstelligen Warencode des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren an. Geben Sie in den für die Nutzung in Indonesien bestimmten Kopien (Exemplare iv bis vii gemäß Anhang IV Abschnitt 3.1) den zehnstelligen Warencode gemäß dem indonesischen Zolltarif an. |
Feld 11 |
Common and scientific names (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung) |
Geben Sie die allgemeine und die wissenschaftliche Bezeichnung der Holzarten an, die für das Produkt verwendet wurden. Wurde für ein Verbundprodukt mehr als eine Holzart verwendet, so führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). |
Feld 12 |
Countries of harvest (Länder, in denen das Holz geschlagen wurde) |
Geben Sie die Länder an, in denen die in Feld 10 genannten Holzarten geschlagen wurden. Handelt es sich um ein Verbundprodukt, so geben Sie alle Herkunftsländer an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). |
Feld 13 |
ISO codes (ISO-Codes) |
Geben Sie die ISO-Codes der in Feld 12 genannten Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das Verbundprodukt bzw. Verbundteil aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz). |
Feld 14 |
Volume (m3) (Volumen in m3) |
Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird. |
Feld 15 |
Net weight (kg) (Eigengewicht in kg) |
Geben Sie das Gesamtgewicht der Ladung zum Zeitpunkt der Messung in kg an. Das Gesamtgewicht wird als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. |
Feld 16 |
Number of units (Stückzahl) |
Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ. |
Feld 17 |
Distinguishing marks (Unterscheidungsmerkmale) |
Fügen Sie ggf. den Strichcode ein, und geben Sie alle Unterscheidungsmerkmale an, z. B. Partienummer, Frachtbriefnummer. Diese Angabe ist fakultativ. |
Feld 18 |
Signature and stamp of issuing authority (Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden Behörde) |
Dieses Feld ist von der dazu bevollmächtigten Amtsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienststempel der Genehmigungsstelle zu versehen. Außerdem sind der Name des Unterzeichnenden sowie Ausstellungsort und -datum anzugeben. |
ANHANG V
INDONESISCHES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM FÜR HOLZ
1. EINLEITUNG
Zielsetzung: Gewährleistung, dass der Einschlag, die Beförderung, die Verarbeitung und der Verkauf von Rundholz und verarbeiteten Holzprodukten allen einschlägigen indonesischen Vorschriften entsprechen.
Indonesien ist für seine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des Handels mit illegal geschlagenem Holz und daraus erzeugten Produkten bekannt und veranstaltete im September 2001 die ostasiatische Ministerkonferenz über Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor (FLEG) in Bali, die zur Erklärung von Bali über die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor führte. Auch bei der weiteren Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des entsprechenden Handels hat Indonesien eine aktive Rolle übernommen.
Im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung dieses Problems verpflichten sich immer mehr Verbraucherländer, Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit illegal geschlagenem Holz auf ihren Märkten zu treffen. Gleichzeitig verpflichten sich Erzeugerländer zur Einführung eines Mechanismus zur Gewährleistung der Legalität ihrer Holzprodukte. Es ist wichtig, ein glaubwürdiges System zur Gewährleistung der Legalität von Holzeinschlagmaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Beförderung und Verarbeitung von Holz und verarbeiteten Holzprodukten und zum Handel mit Holz und mit verarbeiteten Holzprodukten einzuführen.
Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz (TLAS) gewährleistet, dass das in Indonesien geschlagene und verarbeitete Holz sowie die verarbeiteten Holzprodukte aus legalen Quellen stammen und den einschlägigen indonesischen Vorschriften vollständig entsprechen und dass dies durch eine unabhängige Prüfung und Überwachung durch die Zivilgesellschaft überprüft wird.
1.1. Indonesische Vorschriften, die dem Legalitätssicherungssystem für Holz zugrunde liegen
Die indonesische Verordnung über "Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Überprüfung der Legalität von Holz in staatlichen Wäldern und Wäldern in Privateigentum" (Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers) führt das Legalitätssicherungssystem für Holz sowie das Nachhaltigkeitsprogramm (SFM) ein, um die Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern, den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel mit Holz zu bekämpfen, die Glaubwürdigkeit indonesischer Holzprodukte zu sichern und den Ruf indonesischer Holzprodukte zu verbessern.
Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst die folgenden Elemente:
1. |
Legalitätsstandards, |
2. |
Kontrolle der Lieferkette, |
3. |
Überprüfungsverfahren, |
4. |
Genehmigungssystem, |
5. |
Überwachung. |
Das Legalitätssicherungssystem ist das grundlegende System zur Gewährleistung der Legalität von Holz und Holzprodukten, die in Indonesien für die Ausfuhr in die Union und auf andere Märkte erzeugt werden.
1.2. Entwicklung des Legalitätssicherungssystems für Holz: ein multilateraler Prozess
Seit 2003 wurde ein breites Spektrum indonesischer Akteure aus dem Forstsektor aktiv in die Entwicklung, Umsetzung und Bewertung des Legalitätssicherungssystems für Holz einbezogen. Dadurch konnten ein besserer Überblick gewonnen und die Transparenz und die Glaubwürdigkeit des Verfahrens erhöht werden. 2009 führte der multilaterale Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Akteure zur Verabschiedung der Verordnung P.38/Menhut-II/2009 des Forstministers sowie anschließend der Fachlichen Richtlinien Nr. 6/VI-SET/2009 und Nr. 02/VI-BPPHH/2010 der Generaldirektion Waldnutzung.
2. ANWENDUNGSBEREICH DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ
Die indonesischen Waldressourcen lassen sich grob in zwei Arten von Eigentumsformen unterteilen: staatliche Wälder und Wälder/Flächen in Privateigentum. Staatliche Wälder umfassen Wirtschaftswälder für eine langfristig nachhaltige Holzerzeugung im Rahmen verschiedener Genehmigungsarten sowie Waldgebiete, die für nicht-forstwirtschaftliche Zwecke – z. B. für Siedlungen oder Plantagen – umgewandelt werden dürfen. Die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz auf staatliche Wälder und auf Wälder/Flächen in Privateigentum ist in Anhang II erläutert.
Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst Holz und Holzprodukte aller Genehmigungsarten sowie die Tätigkeiten aller Holzhändler, nachgeschalteten Verarbeiter und Ausführer.
Das Legalitätssicherungssystem für Holz sieht vor, dass eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte beim Zoll abgefertigt werden und den indonesischen Einfuhrvorschriften entsprechen. Eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte müssen mit Dokumenten versehen sein, welche die Legalität des Holzes in dem Land gewährleisten, in dem das Holz geschlagen wurde. Eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte müssen in eine kontrollierte Lieferkette eintreten, die den indonesischen Vorschriften entspricht. Indonesien stellt Leitlinien für die Umsetzung der genannten Vorgaben bereit.
Bestimmte Holzprodukte können wiederverwertete Rohstoffe enthalten. Indonesien stellt Leitlinien dazu bereit, wie der Einsatz wiederverwerteter Rohstoffe im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz gehandhabt wird.
Beschlagnahmtes Holz wird nicht in das Legalitätssicherungssystem für Holz aufgenommen; daher kann dafür keine FLEGT-Genehmigung ausgestellt werden.
Das Legalitätssicherungssystem für Holz betrifft für Inlandsmärkte und internationale Märkte bestimmte Holzprodukte. Alle indonesischen Erzeuger, Verarbeiter und Händler (Marktteilnehmer) werden unter dem Gesichtspunkt der Legalität geprüft (auch diejenigen, die den Inlandsmarkt beliefern).
2.1. Legalitätsstandards des Legalitätssicherungssystems für Holz
Das Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst fünf Legalitätsstandards. Diese Standards und die Leitlinien für ihre Überprüfung sind in Anhang II beschrieben.
Das Legalitätssicherungssystem für Holz beinhaltet auch die "Standards und Richtlinien für die Leistungsbewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung". Durch die Bewertung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung anhand dieser Standards wird auch überprüft, ob das geprüfte Unternehmen die einschlägigen Legalitätskriterien erfüllt. Für nachhaltige Waldbewirtschaftung zertifizierte Organisationen, die in Wirtschaftswald-Zonen auf staatlichen Flächen (Dauerwaldgebiet) tätig sind, halten die einschlägigen Legalitätsstandards sowie die Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung ein.
3. KONTROLLE DER HOLZLIEFERKETTE
Der Genehmigungsinhaber (bei Konzessionen), der Grundeigentümer (bei Flächen in Privateigentum) oder das Unternehmen (bei Händlern, Verarbeitern und Ausführern) weist nach, dass jede Stufe der Lieferkette gemäß den Verordnungen P.55/Menhut-II/2006 und P.30/Menhut-II/2012 des Forstministers (im Folgenden "die Verordnungen") kontrolliert und dokumentiert wird. Diese Verordnungen sehen vor, dass Forstbeamte auf Provinz- und Bezirksebene Vor-Ort-Kontrollen durchführen und die Dokumente, die von Genehmigungsinhabern, Grundeigentümern oder Verarbeitern vorgelegt werden, für alle Stufen der Lieferkette überprüfen.
Die operativen Kontrollen auf allen Stufen der Lieferkette sind in Diagramm 1 zusammengefasst; die Leitlinien für Einfuhren werden derzeit erarbeitet.
Alle Ladungen in der Lieferkette müssen mit entsprechenden Beförderungsdokumenten versehen sein. Die Unternehmen müssen angemessene Systeme anwenden, um Holz und Holzprodukte aus geprüften Quellen von Holz und Holzprodukten aus anderen Quellen zu trennen, und Aufzeichnungen führen, in denen zwischen diesen beiden Quellen unterschieden wird. Die Unternehmen müssen auf allen Stufen der Lieferkette protokollieren, ob die jeweiligen Baumstämme, Produkte oder Holzsendungen nach dem Legalitätssicherungssystem für Holz geprüft sind.
Die Marktteilnehmer in der Lieferkette sind verpflichtet, Aufzeichnungen über empfangene(s), gelagerte(s), verarbeitete(s) und gelieferte(s) Holz/Holzprodukte zu führen, um einen späteren Abgleich quantitativer Daten zwischen und innerhalb von Stufen der Lieferkette zu ermöglichen. Diese Daten werden Forstbeamten auf Provinz- und Bezirksebene zur Durchführung von Prüfabgleichen bereitgestellt. Die wichtigsten Tätigkeiten und Verfahren, einschließlich Abgleichen, sind für alle Stufen der Lieferkette in der Anlage dieses Anhangs näher erläutert.
Holzvorratsaufnahme
Jahresarbeitsplan
Einschlagsort
Rundholzliste
Einschlagsbericht
Holzlagerplatz
Beleg für Gebühren-zahlung
Rundholzliste
Frachtbrief
Rundholz-Bilanzber
Lagerhof
Beförderungsdokument
Rundholz-Bilanzbericht
Zwischenlager
Staatliche Wälder
Private Wälder
Einschlagsort
Grundbesitzdokument
Holzlagerplatz
Rundholzliste
Beförderungsdokument
Rundholz-Bilanzbericht
Abgleichsliste
Bilanzbericht für verarbeitete Produkte
Beförderungsdokument
Erstverarbeitung
Bescheinigung des registrierten Ausführers für den Handel mit Holzprodukten
Rohstoff-Bilanzbericht
Abgleichsliste
Bilanzbericht für verarbeitete Produkte
Beförderungsdokument
Zweitverarbeitung
Bescheinigung des registrierten Ausführers für den Handel mit Holzprodukten
Ausfuhranmeldung
Zollabfertigung
Ausfuhrort
Diagramm 1: Kontrolle der Lieferkette und auf den einzelnen Stufen vorzulegende wesentliche Dokumente
4. INSTITUTIONELLES SYSTEM FÜR LEGALITÄTSÜBERPRÜFUNG UND AUSFUHRGENEHMIGUNG
4.1. Einführung
Das indonesische Legalitätssicherungssystem basiert auf einem Ansatz, der als "marktteilnehmerbezogene Genehmigung" bezeichnet wird und der viel mit Produkt- oder Waldbewirtschaftungszertifizierungssystemen gemein hat. Das indonesische Forstministerium benennt eine Reihe von Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV), die es zur Überprüfung der Legalität der Tätigkeiten von Holzerzeugern, -händlern, -verarbeitern und -ausführern ("Marktteilnehmern") autorisiert.
Die Konformitätsbewertungsstellen werden von der indonesischen Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) akkreditiert. Konformitätsbewertungsstellen werden von Marktteilnehmern beauftragt, die Legalität ihrer Tätigkeiten zu bescheinigen, und sind verpflichtet, gemäß den einschlägigen ISO-Leitlinien zu arbeiten. Das Ergebnis der Prüfung teilen sie dem geprüften Unternehmen und dem Forstministerium mit.
Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die geprüften Unternehmen ihre Tätigkeiten im Einklang mit der indonesischen Legalitätsdefinition gemäß Anhang II ausführen; dies schließt Kontrollen zur Verhinderung ein, dass Rohstoffe aus unbekannten Quellen in die Lieferkette gelangt. Wenn festgestellt wird, dass ein geprüftes Unternehmen die Anforderungen erfüllt, wird eine Legalitätsbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt.
Die LV erteilen auch Ausfuhrgenehmigungen und überprüfen die Systeme der geprüften Ausführer zur Kontrolle der Lieferkette. Wenn die Unternehmen die Anforderungen erfüllen, erteilen die LV Ausfuhrgenehmigungen in Form von V-Legal-Dokumenten. Ausfuhren ohne Ausfuhrerlaubnis sind verboten.
Indonesien hat eine Verordnung erlassen, die es zivilgesellschaftlichen Gruppen erlaubt, Einwände gegen die Legalitätsprüfung eines Marktteilnehmers durch eine Konformitätsbewertungsstelle zu erheben oder Einwände zu erheben, wenn bei ihrer Tätigkeit illegale Aktivitäten festgestellt werden. Im Falle von Beschwerden über die Tätigkeit einer Konformitätsbewertungsstelle können zivilgesellschaftliche Gruppen eine Beschwerde bei der KAN einlegen.
Das Verhältnis zwischen den verschiedenen an der Umsetzung des Legalitätssicherungssystems für Holz beteiligten Organisationen ist in Diagramm 2 dargestellt:
Regierung (Forstministerium) – Aufsichtsbehörde
Akkreditierungsstelle (KAN)
Beschwerde
Unabhängige Überwachungsinstanz (CSO)
Akkreditierungs bescheinigung
Akkreditierung
Konformitätsbewertungsstelle Genehmigungsstelle
Beschwerde
Bescheinigung für Holzlegalität oder nachhaltige Waldbewirtschaftung
Prüfung
Widerspruch
V-Legal-Dokument oder FLEGT-Genehmigung
Geprüftes Unternehmen
4.2. Konformitätsbewertungsstellen
Die Konformitätsbewertungsstellen spielen eine wichtige Rolle im indonesischen System. Sie werden beauftragt, die Legalität der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelstätigkeiten einzelner Unternehmen in der Lieferkette sowie die Integrität der Lieferkette zu prüfen. Die LV stellen auch V-Legal-Dokumente für einzelne Ladungen von zur Ausfuhr bestimmtem Holz aus.
Es gibt zwei Arten von Konformitätsbewertungsstellen: (i) Bewertungsstellen (Lembaga Penilai – LP), welche die Leistungen von Waldbewirtschaftungseinheiten anhand des Nachhaltigkeitsstandards prüfen, und (ii) Überprüfungsstellen (Lembaga Verifikasi – LV), die Waldbewirtschaftungseinheiten und Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten anhand von Legalitätsstandards prüfen.
Um zu gewährleisten, dass die Überprüfungen anhand der Legalitätsstandards gemäß Anhang II von höchstmöglicher Qualität sind, unterliegen die LP und LV der Verpflichtung, die erforderlichen Managementsysteme für die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Kompetenz, Konsistenz, Unparteilichkeit, Transparenz und den Bewertungsprozess gemäß ISO/IEC 17021 (Standard der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für LP) und/oder ISO/IEC Guide 65 (Legalitätsstandards für LV) zu entwickeln. Diese Anforderungen sind in den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz festgelegt.
Die LV können auch als Genehmigungsstellen fungieren. In diesem Fall stellen die LV Ausfuhrgenehmigungen für Holzprodukte aus, die für internationale Märkte bestimmt sind. Für Nichtunionsmärkte stellt die Genehmigungsstelle V-Legal-Dokumente aus, und für den Markt der Union werden gemäß den in Anhang IV beschriebenen Anforderungen FLEGT-Genehmigungen ausgestellt. Indonesien entwickelt ausführliche Verfahren für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten oder FLEGT-Genehmigungen für Ausfuhrsendungen.
Die LV werden von den geprüften Unternehmen mit der Durchführung von Legalitätsprüfungen beauftragt und stellen Legalitätsbescheinigungen im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz sowie V-Legal-Dokumente oder FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr auf internationale Märkte aus. Die LP prüfen Holzerzeugungskonzessionen anhand des Standards für nachhaltige Waldbewirtschaftung. Die LP stellen keine Ausfuhrgenehmigungen aus.
4.3. Akkreditierungsstelle
Die indonesische Nationale Akkreditierungsstelle (Komite Akreditasi Nasional – KAN) ist für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig. Im Fall von Problemen mit einer LP oder LV können Beschwerden bei der KAN eingereicht werden.
Am 14. Juli 2009 unterzeichnete die KAN eine gemeinsame Absichtserklärung mit dem Forstministerium für die Erbringung von Akkreditierungsleistungen für das Legalitätssicherungssystem für Holz. Die KAN ist eine unabhängige Akkreditierungsstelle, die durch die Regierungsverordnung (Peraturan Pemerintah/PP) 102/2000 über die nationale Standardisierung und durch das Präsidialdekret (Keputusan Presiden/Keppres) 78/2001 über den Nationalen Akkreditierungsausschuss eingesetzt wurde.
Die KAN arbeitet gemäß der Norm ISO/IEC 17011 (Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren). Sie hat speziell für das Legalitätssicherungssystem für Holz interne Leitliniendokumente über die Akkreditierung von LP (DPLS 13) und LV (DPLS 14) erarbeitet. Außerdem entwickelt die KAN Anforderungen und Leitlinien für die Akkreditierung von LV für die Ausstellung von Ausfuhrgenehmigungen.
Die KAN wird international von der Pacific Accreditation Cooperation (PAC) und dem International Accreditation Forum (IAF) für die Akkreditierung von Bescheinigungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme, Umweltmanagementsysteme und Produktzertifizierung anerkannt. Zudem wird die KAN von der Asia Pacific Laboratory Accreditation Cooperation (APLAC) und der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) anerkannt.
4.4. Geprüfte Unternehmen
Geprüfte Unternehmen sind Marktteilnehmer, die einer Legalitätsprüfung unterzogen werden. Dazu gehören Waldbewirtschaftungseinheiten (Konzessionsbetriebe oder Inhaber von Holznutzungsgenehmigungen, Inhaber von Gemeinschaftswald-Genehmigungen, private Wald-/Grundeigentümer) und Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten. Die Waldbewirtschaftungseinheiten und die Verarbeiter von Holzprodukten müssen den anwendbaren Standard des Legalitätssicherungssystems für Holz einhalten. Für Ausfuhrzwecke müssen die Verarbeiter von forstwirtschaftlichen Produkten die Anforderungen der Ausfuhrgenehmigung erfüllen. Das System sieht vor, dass geprüfte Unternehmen bei der LP oder der LV Widerspruch in Bezug auf die Durchführung oder die Ergebnisse von Prüfungen einreichen können.
4.5. Unabhängige Überwachungsinstanz
Die Zivilgesellschaft spielt bei der unabhängigen Überwachung des Legalitätssicherungssystems für Holz eine wichtige Rolle. Die Ergebnisse der unabhängigen Überwachung können auch als Teil der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen regelmäßigen Bewertung genutzt werden.
Im Fall von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einer Bewertung werden Beschwerden vonseiten der Zivilgesellschaft direkt bei der betroffenen LP oder LV eingereicht. Wenn auf die Beschwerden keine angemessene Reaktion erfolgt, können die zivilgesellschaftlichen Organisationen einen Bericht bei der KAN einreichen. Bei Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Akkreditierungen werden Beschwerden direkt bei der KAN eingereicht. Wenn zivilrechtliche Organisationen Rechtsverletzungen seitens Marktteilnehmern feststellen, können sie Beschwerden bei der zuständigen LP oder LV einreichen.
4.6. Regierung
Das Forstministerium ist für das Legalitätssicherungssystem für Holz zuständig und ermächtigt einerseits die akkreditierten LP dazu, Bewertungen in Bezug auf die nachhaltige Waldbewirtschaftung durchzuführen, und andererseits die LV dazu, Legalitätsprüfungen durchzuführen und V-Legal-Dokumente auszustellen.
Außerdem beaufsichtigt das Forstministerium das Referat für Informationen über Genehmigungen als das für den Informationsaustausch zuständige Referat, das einschlägige Daten und Informationen über die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten empfängt und aufbewahrt und Anfragen von zuständigen Behörden oder von beteiligten Akteuren beantwortet.
5. ÜBERPRÜFUNG DER LEGALITÄT
5.1. Einführung
Indonesisches Holz wird als legal betrachtet, wenn sichergestellt wurde, dass sein Ursprung und sein Erzeugungsprozess sowie die nachfolgenden Verarbeitungs-, Beförderungs- und Handelstätigkeiten allen anwendbaren indonesischen Vorschriften gemäß Anhang II entsprechen. Die LV führen Konformitätsbewertungen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften durch.
5.2. Verfahren der Legalitätsüberprüfung
Gemäß ISO/IEC Guide 65 und den Leitlinien des Legalitätssicherungssystems für Holz umfasst das Verfahren für die Legalitätsüberprüfung die folgenden Elemente:
Antrag und Beauftragung: Der Genehmigungsinhaber reicht bei der LV einen Antrag ein, in dem der Umfang der Überprüfung, das Profil des Genehmigungsinhabers und sonstige erforderliche Informationen angegeben sind. Vor Beginn der Überprüfungstätigkeiten muss ein Vertrag zwischen dem Genehmigungsinhaber und der LV geschlossen werden, in dem die Bedingungen für die Überprüfung festgelegt sind.
Überprüfungsplan: Nach Unterzeichnung des Überprüfungsvertrags erstellt die LV einen Überprüfungsplan, in dem das Prüfteam, das Überprüfungsprogramm und der Zeitplan für die Tätigkeiten angegeben sind. Der Plan wird dem geprüften Unternehmen übermittelt, und die Termine für die Überprüfungstätigkeiten werden vereinbart. Diese Informationen werden den unabhängigen Überwachungsinstanzen über die Websites der LV und des Forstministeriums oder über die Massenmedien im Voraus bereitgestellt.
Überprüfungstätigkeiten: Die Überprüfung umfasst drei Phasen: (i) Eingangsbesprechung der Überprüfung, (ii) Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion sowie (iii) Schlussbesprechung der Überprüfung.
— |
Eingangsbesprechung der Überprüfung: Zielsetzung, Umfang, Zeitplan und Methodik der Überprüfung werden mit dem geprüften Unternehmen erörtert, um dem geprüften Unternehmen die Möglichkeit zu geben, Fragen zu Methoden und Durchführung der Überprüfungstätigkeiten zu stellen. |
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Dokumentenprüfung und Vor-Ort-Inspektion: Um Nachweise dafür zu sammeln, dass das geprüfte Unternehmen die Anforderungen des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz erfüllt, kontrolliert die LV die Systeme und Verfahren sowie einschlägige Dokumente und Aufzeichnungen des geprüften Unternehmens. Die LV führt Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften durch, darunter auch Abgleiche mit den Ergebnissen amtlicher Inspektionsberichte. Die LV kontrolliert auch das Holz-Rückverfolgbarkeitssystem des geprüften Unternehmens, um anhand angemessener Nachweise sicherzustellen, dass sämtliches Holz die Legalitätsanforderungen erfüllt. |
— |
Schlussbesprechung der Überprüfung: Die Ergebnisse der Überprüfung, insbesondere eventuell festgestellte Fälle von Nichteinhaltung der Anforderungen, werden dem geprüften Unternehmen mitgeteilt. Das geprüfte Unternehmen kann Fragen zu den Überprüfungsergebnissen stellen und Erläuterungen zu den von der LV vorgelegten Feststellungen bereitstellen. |
Berichterstellung und Entscheidung: Das Prüfteam erstellt einen Überprüfungsbericht anhand eines vom Forstministerium vorgegebenen Musters. Dieser Bericht wird dem geprüften Unternehmen innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Schlussbesprechung übermittelt. Eine Kopie des Berichts, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Fälle von Nichteinhaltung enthält, wird dem Forstministerium vorgelegt.
Der Bericht dient in erster Linie als Basis für die Entscheidung über das Überprüfungsergebnis durch die LV. Die LV entscheidet auf der Grundlage des vom Prüfteam erstellten Überprüfungsberichts, ob sie eine Legalitätsbescheinigung ausstellt.
Bei Nichteinhaltung der Anforderungen stellt die LV keine Legalitätsbescheinigung aus, was dazu führt, dass das Holz nicht in die Lieferkette für nachweislich legal erzeugtes Holz gelangen kann. Hat der Marktteilnehmer Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen ergriffen, so kann er erneut einen Antrag auf Überprüfung der Legalität stellen.
Verstöße, die von der LV während der Überprüfung festgestellt und dem Forstministerium gemeldet wurden, werden von den zuständigen Behörden entsprechend den administrativen und gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers zu unterbinden.
Erteilung der Legalitätsbescheinigung und -neubescheinigung: Die LV erteilt eine Legalitätsbescheinigung, wenn festgestellt wird, dass das geprüfte Unternehmen alle Indikatoren des Legalitätsstandards, einschließlich der Vorschriften über die Kontrolle der Holzlieferkette, erfüllt.
Die LV kann das Forstministerium jederzeit über erteilte, geänderte, ausgesetzte und entzogene Bescheinigungen unterrichten und erstellt alle drei Monate einen Bericht. Das Forstministerium veröffentlicht diese Berichte anschließend auf seiner Website.
Eine Legalitätsbescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren; danach wird der Marktteilnehmer einer Prüfung für eine erneute Bescheinigung unterzogen. Die erneute Bescheinigung erfolgt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
Überwachung: Marktteilnehmer mit Legalitätsbescheinigung werden jährlich einer Überwachung unterzogen, die den Grundsätzen der vorstehend zusammengefassten Überprüfungstätigkeiten folgt. Die LV kann eine Überwachung auch früher als bei der geplanten Jahresprüfung durchführen, wenn der Anwendungsbereich der Überprüfung erweitert wurde.
Das Überwachungsteam erstellt einen Überwachungsbericht. Eine Kopie des Berichts, der eine Beschreibung sämtlicher festgestellter Nichteinhaltungen enthält, wird dem Forstministerium vorgelegt. Wenn bei der Überwachung Nichteinhaltungen festgestellt werden, führt dies zu einer Aussetzung oder einem Entzug der Legalitätsbescheinigung.
Verstöße, die von der LV während der Überwachung festgestellt und dem Forstministerium gemeldet wurden, werden von den zuständigen Behörden entsprechend den administrativen und gerichtlichen Verfahren behandelt.
Sonderprüfungen: Marktteilnehmer, die über eine Legalitätsbescheinigung verfügen, sind verpflichtet, die LV während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über alle wesentlichen Änderungen in den Bereichen Eigentümerschaft, Strukturen, Management und Betriebsabläufe zu unterrichten, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben. Die LV kann Sonderprüfungen durchführen, um möglichen Beschwerden oder Streitfällen nachzugehen, die von unabhängigen Überwachungsinstanzen, Regierungsstellen oder anderen Akteuren vorgebracht wurden, oder wenn der Marktteilnehmer einen Bericht über Änderungen vorgelegt hat, die einen Einfluss auf die Qualität der Legalitätskontrollen haben.
5.3. Zuständigkeit der Regierung für die Durchsetzung
Das Forstministerium sowie die Provinz- oder Bezirksforstämter sind zuständig für die Kontrolle der Holzlieferketten und für die Prüfung der entsprechenden Dokumente (z. B. Jahresarbeitspläne, Einschlagsberichte, Beförderungsdokumente, Bilanzberichte für Rundholz/Rohstoffe/verarbeitete Produkte und Produktions-Abgleichslisten). Falls Inkonsistenzen festgestellt werden, können die Forstbeamten den Kontrolldokumenten ihre Genehmigung versagen, was zu einer Aussetzung der Betriebstätigkeit führen würde.
Wenn Forstbeamte oder unabhängige Überwachungsinstanzen Unregelmäßigkeiten feststellen, teilen sie diese der LV mit, woraufhin die LV beschließen kann, die ausgestellte Legalitätsbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen. Forstbeamte können angemessene Folgemaßnahmen gemäß den Regelungsverfahren ergreifen.
Das Forstministerium erhält von den LV auch Kopien der Überprüfungsberichte und Berichte über nachfolgende Überwachungen und Sonderprüfungen. Verstöße, die von den LV, von Forstbeamten oder unabhängigen Überwachungsinstanzen festgestellt wurden, werden entsprechend den administrativen und gerichtlichen Verfahren behandelt. Wenn der Verdacht besteht, dass ein Marktteilnehmer gegen Vorschriften verstößt, können die Behörden auf nationaler, Provinz- oder Bezirksebene beschließen, die Geschäftstätigkeit des Marktteilnehmers auszusetzen oder zu unterbinden.
6. ERTEILUNG VON FLEGT-GENEHMIGUNGEN
Die indonesische FLEGT-Genehmigung wird als "V-Legal-Dokument" bezeichnet. Dies ist eine Ausfuhrgenehmigung, die belegt, dass die ausgeführten Holzprodukte dem indonesischen Legalitätsstandard gemäß Anhang II entsprechen und aus einer Lieferkette mit angemessenen Kontrollen stammen, die verhindern, dass Holz aus unbekannten Quellen in die Lieferkette gelangt. Das V-Legal-Dokument wird von den LV ausgestellt, die als Genehmigungsstellen fungieren, und wird als FLEGT-Genehmigung für Sendungen in die Union genutzt, sobald die Vertragsparteien übereingekommen sind, mit der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems zu beginnen.
Indonesien legt die Verfahren für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten klar fest und teilt diese Verfahren den Ausführern und anderen betroffenen Akteuren über die Genehmigungsstellen (die LV) und über die Website des Forstministeriums mit.
Das Forstministerium hat ein Referat für Informationen über Genehmigungen eingesetzt, das eine Datenbank mit Kopien aller V-Legal-Dokumente und aller Berichte von den LV über die Nichteinhaltung von Anforderungen pflegt. Im Fall von Anfragen in Bezug auf die Echtheit, Vollständigkeit und Gültigkeit eines V-Legal-Dokuments oder einer FLEGT-Genehmigung wenden sich die zuständigen Behörden in der Union zwecks weiterer Klärung an das Referat für Informationen über Genehmigungen im Forstministerium. Dieses Referat setzt sich mit der zuständigen LV in Verbindung. Sobald das Referat die entsprechenden Informationen von der LV erhalten hat, antwortet es den zuständigen Behörden.
Das V-Legal-Dokument wird an dem Ort ausgestellt, an dem die Ausfuhrsendung vor der Beförderung zum Ausfuhrort zusammengestellt wird. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
6.1. |
Das V-Legal-Dokument wird von der LV, die einen Vertrag mit dem Ausführer hat, für die auszuführende Ladung von Holzprodukten ausgestellt. |
6.2. |
Durch das interne Rückverfolgbarkeitssystem des Ausführers werden die erforderlichen Nachweise für die Legalität des Holzes bereitgestellt, die für die Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung benötigt werden. Dieses System umfasst mindestens alle Kontrollen der Lieferkette von der Absendung des Rohstoffes (z. B. des geschlagenen Holzes oder teilweise verarbeiteter Produkte) zum Sägewerk über die Verarbeitung im Sägewerk selbst bis hin zur Beförderung vom Sägewerk zum Ausfuhrort.
|
6.3. |
Damit ein Unternehmen ein V-Legal-Dokument erhalten kann, muss es ein registrierter Ausführer (ETPIK-Inhaber) sein und über eine gültige Legalitätsbescheinigung verfügen. Der ETPIK-Inhaber reicht ein Antragsschreiben bei der LV ein und fügt die folgenden Dokumente bei, um zu belegen, dass die in dem Produkt verwendeten Holzrohstoffe ausschließlich aus nachweislich legalen Quellen stammen:
|
6.4. |
Danach führt die LV die folgenden Überprüfungsschritte durch:
|
6.5. |
Ergebnis der Überprüfung:
|
6.6. |
Die LV führt folgende Aufgaben aus:
|
7. ÜBERWACHUNG
Das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz umfasst eine Überwachung durch die Zivilgesellschaft (unabhängige Überwachung) und eine umfassende Bewertung. Um das System für ein freiwilliges FLEGT-Partnerschaftsabkommen noch wirksamer zu gestalten, wird eine weitere Komponente in Form einer regelmäßigen Bewertung hinzugefügt.
Die unabhängige Überwachung wird durch zivilgesellschaftliche Instanzen durchgeführt, um die Einhaltung der indonesischen Anforderungen in Bezug auf das Legalitätssicherungssystem für Holz – einschließlich Akkreditierungsstandards und -leitlinien – durch Marktteilnehmer, LP und LV zu bewerten. Zivilgesellschaftliche Instanzen sind in diesem Zusammenhang als indonesische Rechtspersonen definiert, die Nichtregierungsorganisationen im Forstsektor sowie in Wäldern und in der Umgebung von Wäldern lebende Gemeinschaften und einzelne indonesische Bürger umfassen.
Umfassende Bewertungen werden von aus zahlreichen Akteuren bestehenden Teams durchgeführt, die im Auftrag des Forstministeriums das Legalitätssicherungssystem für Holz überprüfen und Lücken und mögliche Systemverbesserungen ermitteln.
Ziel der regelmäßigen Bewertungen ist es, unabhängig zu gewährleisten, dass das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz entsprechend den Vorgaben funktioniert, und so die Glaubwürdigkeit der ausgestellten FLEGT-Genehmigungen zu erhöhen. In den regelmäßigen Bewertungen werden die Ergebnisse und Empfehlungen der unabhängigen Überwachung und der umfassenden Bewertung genutzt. Das Mandat für die regelmäßigen Bewertungen ist in Anhang VI beschrieben.
Anlage
KONTROLLE DER LIEFERKETTE
1. BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS STAATLICHEN WÄLDERN
1.1. Einschlagsort
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
|
b) |
Verfahren:
|
1.2. Holzlagerplatz
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
|
b) |
Verfahren:
|
c) |
Datenabgleich:
|
1.3. Lagerhof
Das geschlagene Holz wird vom Holzlagerplatz zu Lagerhöfen befördert und dann entweder direkt zu einem Sägewerk oder zu einem Zwischenlager befördert.
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
|
b) |
Verfahren:
|
c) |
Datenabgleich: Der Bezirksforstbeamte prüft den Rundholz-Bilanzbericht und gleicht Eingänge, Ausgänge und Lagermengen der Stämme im Lagerhof anhand der Holzaufarbeitungsberichte und der entsprechenden Rundholz-Beförderungsdokumente ab. |
1.4. Zwischenlager
Zwischenlager werden genutzt, wenn das geschlagene Holz nicht direkt vom Konzessionsgebiet zum Sägewerk befördert wird. Insbesondere werden Zwischenlager bei der Rundholzbeförderung zwischen Inseln oder beim Wechsel des Verkehrsträgers genutzt.
Die Zulassung für die Errichtung eines Zwischenlagers wird vom Forstbeamten auf der Grundlage eines vom Genehmigungsinhaber eingereichten Vorschlags erteilt. Eine Zwischenlager-Zulassung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, kann jedoch nach einer Prüfung und Genehmigung durch den Forstbeamten verlängert werden.
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
|
b) |
Verfahren
|
c) |
Datenabgleich:
|
2. BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER LIEFERKETTE FÜR HOLZ AUS WÄLDERN/FLÄCHEN IN PRIVATEIGENTUM
Die Holzernte in Wäldern/Flächen in Privateigentum ist durch die Verordnung P.30/Menhut-II/2012 des Forstministers (im Folgenden "Verordnung") geregelt.
Private Wald-/Grundeigentümer sind nicht gesetzlich verpflichtet, Kennzeichnungsmarken an Bäumen, die bei der Bestandsaufnahme zum Einschlag vorgemerkt werden, oder an geschlagenem Holz anzubringen. Lagerhöfe und Zwischenlager werden für Holz, das in Wäldern/Flächen in Privateigentum geschlagen wurde, im Allgemeinen nicht genutzt.
Die Kontrollverfahren für Holz aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind unterschiedlich für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundeigentums am Standort vorhanden waren, und für Holz von Bäumen, die seit dem Eigentumserwerb gepflanzt wurden. Zudem hängen sie von der geschlagenen Baumart ab. Für geschlagenes Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, sind Forstressourcengebühren zu entrichten und Einzahlungen in den Aufforstungsfonds zu leisten; dies gilt nicht für Holz von Bäumen, die nach der Eigentumsübertragung gepflanzt wurden.
Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden, gelten zwei Szenarien:
— |
Für in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten erstellt der Eigentümer eine Rechnung, die als Beförderungsdokument genutzt wird. |
— |
Für andere Holzarten stellt der Gemeindevorsteher oder ein benannter Beamter das Beförderungsdokument aus. |
Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren, stellt der Bezirksforstbeamte das Beförderungsdokument aus.
Einschlagsort/Holzlagerplatz
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
|
b) |
Verfahren:
Für Holz von Bäumen, die zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundeigentums bereits am Standort vorhanden waren:
Für Holz von Bäumen, die nach der Übertragung des Grundeigentums gepflanzt wurden: In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistete Baumarten:
Sonstige Baumarten, die nicht in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung aufgelistet sind:
|
c) |
Datenabgleich:
Der Gemeindevorsteher oder der benannte Beamte gleicht das Volumen des geschlagenen Holzes mit der Rundholzliste ab. |
3. BESCHREIBUNG DER OPERATIVEN KONTROLLE DER HOLZ-LIEFERKETTEN FÜR VERARBEITER UND FÜR DIE AUSFUHR
3.1. Erstverarbeiter/integrierte Verarbeiter
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
|
b) |
Verfahren:
|
c) |
Datenabgleich:
|
3.2. Zweitverarbeiter
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
|
b) |
Verfahren:
|
c) |
Datenabgleich:
|
4. AUSFUHR
Die Verfahren und die Datenabgleichsprozesse für die Ausfuhr von Holz aus staatlichen Wäldern und aus Wäldern/Flächen in Privateigentum sind identisch.
a) |
Wichtigste Tätigkeiten:
|
b) |
Verfahren:
|
ANHANG VI
MANDAT FÜR DIE REGELMÄSSIGE BEWERTUNG
1. ZIELSETZUNG
Die regelmäßige Bewertung ist eine unabhängige Bewertung, die von einer unabhängigen Instanz durchgeführt wird, die als Bewertungsstelle bezeichnet wird. Ziel der regelmäßigen Bewertung ist es, zu gewährleisten, dass das Legalitätssicherungssystem für Holz entsprechend den Vorgaben funktioniert, und so die Glaubwürdigkeit der im Rahmen dieses Abkommens ausgestellten FLEGT-Genehmigungen zu erhöhen.
2. UMFANG
Die regelmäßigen Bewertungen erstrecken sich auf Folgendes:
1. |
das Funktionieren der Kontrollmaßnahmen von der Erzeugung im Wald bis hin zur Ausfuhr der Holzprodukte, |
2. |
die Datenverwaltungs- und Holzrückverfolgbarkeitssysteme, die das Legalitätssicherungssystem für Holz unterstützen, die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen sowie für dieses Abkommen relevante Produktions-, Genehmigungs- und Handelsstatistiken. |
3. ERGEBNISSE
Die Ergebnisse der regelmäßigen Bewertungen sind regelmäßige Berichte, die die Bewertungsergebnisse und Empfehlungen zu Maßnahmen enthalten, die zur Behebung von festgestellten Lücken und Systemschwächen durchgeführt werden sollten.
4. WICHTIGSTE AKTIVITÄTEN
Die Aktivitäten der regelmäßigen Bewertungen umfassen unter anderem Folgendes:
a) |
Prüfung, ob alle Stellen, die im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz Kontrollfunktionen ausüben, die Vorschriften einhalten, |
b) |
Bewertung der Wirksamkeit der Kontrollen der Lieferkette von der Produktion im Wald bis hin zur Ausfuhr aus Indonesien, |
c) |
Bewertung der Angemessenheit der Datenverwaltungs- und Holzrückverfolgbarkeitssysteme, die das Legalitätssicherungssystem für Holz unterstützen, sowie der Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen, |
d) |
Ermittlung und Erfassung von Fällen von Nichteinhaltung und Systemmängeln und Vorgabe erforderlicher Korrekturmaßnahmen, |
e) |
Bewertung der wirksamen Durchführung von Korrekturmaßnahmen, die in der Vergangenheit ermittelt und empfohlen wurden, und |
f) |
Berichterstattung über die Feststellungen an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Gemeinsamer Ausschuss). |
5. BEWERTUNGSMETHODEN
5.1. |
Die Bewertungsstelle verwendet eine dokumentierte und nachweisgestützte Methodik, welche die Anforderungen von ISO/IEC 19011 oder einer gleichwertigen Norm erfüllt. Diese umfasst angemessene Prüfungen der relevanten Dokumentation, der Arbeitsverfahren und der Aufzeichnungen der Geschäftstätigkeit der für die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz zuständigen Organisationen, Ermittlung möglicher Systemmängel und Fälle von Nichteinhaltung der Legalitätsbestimmungen sowie Forderung entsprechender Korrekturmaßnahmen. |
5.2. |
Unter anderem führt die Bewertungsstelle die folgenden Aufgaben aus:
|
6. QUALIFIKATIONEN DER BEWERTUNGSSTELLE
Die Bewertungsstelle ist eine kompetente, unabhängige und unvoreingenommene Organisation, welche die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) |
Die Bewertungsstelle verfügt nachweislich über die Qualifikationen und Kompetenzen, um die Anforderungen von ISO/IEC Guide 65 und ISO/IEC 17021 oder ähnlichen Normen zu erfüllen – einschließlich der erforderlichen Qualifikation für die Erbringung von Bewertungsdienstleistungen in den Bereichen Forstsektor und Lieferketten für forstwirtschaftliche Erzeugnisse. |
b) |
Die Bewertungsstelle ist nicht direkt in den Tätigkeitsbereichen Waldbewirtschaftung, Holzverarbeitung, Holzhandel oder Kontrolle des Forstsektors in Indonesien oder in der Union aktiv. |
c) |
Die Bewertungsstelle ist unabhängig von allen anderen Komponenten des Legalitätssicherungssystems für Holz und von den indonesischen Forstaufsichtsbehörden und hat Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten eingerichtet. Die Bewertungsstelle legt potenzielle Interessenkonflikte offen und ergreift wirksame Maßnahmen zu deren Minderung. |
d) |
Die Bewertungsstelle und ihre mit den Bewertungsaufgaben befassten Beschäftigten verfügen nachweislich über Erfahrungen mit Prüfungen in den Bereichen Bewirtschaftung tropischer Wälder, Holzverarbeitung und Kontrolle der zugehörigen Lieferketten. |
e) |
Die Bewertungsstelle hat einen Mechanismus zur Entgegennahme und Behandlung von Beschwerden infolge ihrer Tätigkeiten und Ergebnisse eingerichtet. |
7. BERICHTERSTATTUNG
7.1. |
Der Bericht über die regelmäßige Bewertung umfasst: (i) einen vollständigen Bericht, der alle einschlägigen Informationen über die Bewertung sowie die jeweiligen Ergebnisse (einschließlich festgestellter Fälle von Nichteinhaltung und Systemmängel) und entsprechende Empfehlungen enthält, und (ii) einen zur Veröffentlichung bestimmten Kurzbericht, der sich auf den vollständigen Bericht stützt und wichtige Ergebnisse und Empfehlungen enthält. |
7.2. |
Der vollständige Bericht und der zur Veröffentlichung bestimmte Kurzbericht werden dem Gemeinsamen Ausschuss vor der Veröffentlichung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. |
7.3. |
Die Bewertungsstelle stellt dem Gemeinsamen Ausschuss nach entsprechender Aufforderung weitere Informationen zur Belegung oder Erläuterung ihrer Ergebnisse bereit. |
7.4. |
Die Bewertungsstelle unterrichtet den Gemeinsamen Ausschuss über alle empfangenen Beschwerden und die zu ihrer Beilegung durchgeführten Maßnahmen. |
8. VERTRAULICHKEIT
Die Bewertungsstelle wahrt die Vertraulichkeit der im Rahmen ihrer Tätigkeiten erhaltenen Daten.
9. BENENNUNG, BEWERTUNGSHÄUFIGKEIT UND FINANZIERUNG
9.1. |
Die Bewertungsstelle wird von Indonesien nach Absprache mit der Union im Gemeinsamen Ausschuss benannt. |
9.2. |
Die regelmäßigen Bewertungen werden in Abständen von nicht mehr als zwölf Monaten ab dem vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens vereinbarten Termin durchgeführt. |
9.3. |
Die Finanzierung der regelmäßigen Bewertungen wird vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen. |
ANHANG VII
MANDAT FÜR DIE UNABHÄNGIGE MARKTÜBERWACHUNG
1. ZIELSETZUNG DER UNABHÄNGIGEN MARKTÜBERWACHUNG
Die unabhängige Marktüberwachung ist eine Marktüberwachung durch eine unabhängige Stelle, die als Überwachungsinstanz bezeichnet wird. Ziel der unabhängigen Marktüberwachung ist es, Informationen über die Akzeptanz von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union zu sammeln und zu analysieren und die Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, sowie die Auswirkungen zugehöriger Initiativen wie Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor zu prüfen.
2. UMFANG
Gegenstand der unabhängigen Marktüberwachung sind:
2.1. |
die Überführung von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung in den zollrechtlich freien Verkehr an den Eingangsstellen in der Union, |
2.2. |
die Bewertung der Position von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union und die Auswirkungen der in der Union durchgeführten marktbezogenen Maßnahmen auf die Nachfrage nach indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung, |
2.3. |
die Bewertung der Position von Holz ohne FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union und die Auswirkungen der in der Union durchgeführten marktbezogenen Maßnahmen auf die Nachfrage nach Holz ohne FLEGT-Genehmigung, |
2.4. |
die Untersuchung der Auswirkungen sonstiger in der Union durchgeführter marktbezogener Maßnahmen wie Beschaffungsstrategien im öffentlichen Sektor, ökologische Bauvorschriften und Maßnahmen im privaten Sektor wie Verhaltensregeln im Handelsbereich und soziale Verantwortung der Unternehmen. |
3. ERGEBNISSE
Die Ergebnisse der unabhängigen Marktüberwachung sind regelmäßige Berichte an den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Gemeinsamer Ausschuss); die Berichte enthalten die Ergebnisse und Empfehlungen zu Maßnahmen zur Stärkung der Position von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung auf dem Markt der Union und zur Verbesserung der Durchführung marktbezogener Maßnahmen, die verhindern sollen, dass illegal erzeugtes Holz auf dem Markt der Union in Verkehr gebracht wird.
4. WICHTIGSTE TÄTIGKEITEN
Die unabhängige Marktüberwachung umfasst unter anderem Folgendes:
4.1. |
Bewertung von:
|
4.2. |
Berichterstattung über die Ergebnisse und Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss. |
5. ÜBERWACHUNGSMETHODIK
5.1. |
Die Überwachungsinstanz geht von einer dokumentierten und nachweisgestützten Methodik aus. Diese umfasst eine angemessene Analyse der einschlägigen Dokumentation, die Ermittlung möglicher Inkonsistenzen in den verfügbaren handelsbezogenen Daten und Informationen sowie ausführliche Befragungen beteiligter Akteure zu den Auswirkungen und zur Wirksamkeit marktbezogener Maßnahmen. |
5.2. |
Die Überwachungsinstanz stellt Beobachtungen und Analysen unter anderem über die folgenden Aspekte an:
|
5.3. |
Die Überwachungsinstanz empfiehlt Absatzförderungsmaßnahmen für die weitere Steigerung der Marktakzeptanz von indonesischem Holz mit FLEGT-Genehmigung. |
6. QUALIFIKATIONEN DER UNABHÄNGIGEN MARKTÜBERWACHUNGSINSTANZ
Die Überwachungsinstanz zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:
a) |
Sie ist eine unabhängige Organisation, die nachweislich bereits Professionalität und Integrität bei der Überwachung des Holz- und Holzproduktemarkts der Union und zugehöriger Handelsaspekte gezeigt hat. |
b) |
Sie ist mit dem Handel mit bzw. den Märkten für indonesisches Holz und indonesische Holzprodukte vertraut, insbesondere in Bezug auf Hartholz und die Länder in der Union, die ähnliche Produkte erzeugen. |
c) |
Sie verfügt über Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten. Die Überwachungsinstanz legt potenzielle Interessenkonflikte offen und ergreift wirksame Maßnahmen zu deren Minderung. |
7. BERICHTERSTATTUNG
7.1. |
Zweimal jährlich werden Berichte vorgelegt, die Folgendes umfassen: i) einen vollständigen Bericht einschließlich aller einschlägigen Ergebnisse und Empfehlungen und ii) einen Kurzbericht, der sich auf den vollständigen Bericht stützt. |
7.2. |
Der vollständige Bericht und der Kurzbericht werden vor der Veröffentlichung dem Gemeinsamen Ausschuss zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. |
7.3. |
Die Überwachungsinstanz stellt auf Anfrage des Gemeinsamen Ausschusses weitere Informationen zur Belegung oder Erläuterung ihrer Ergebnisse bereit. |
8. VERTRAULICHKEIT
Die Überwachungsinstanz wahrt die Vertraulichkeit der im Rahmen ihrer Tätigkeiten erhaltenen Daten.
9. BENENNUNG, ÜBERWACHUNGSHÄUFIGKEIT UND FINANZIERUNG
9.1. |
Die Überwachungsinstanz wird von der Union nach Absprache mit Indonesien im Gemeinsamen Ausschuss benannt. |
9.2. |
Die unabhängige Marktüberwachung wird in Abständen von nicht mehr als 24 Monaten ab dem vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe e des Abkommens vereinbarten Termin durchgeführt. |
9.3. |
Die Finanzierung der unabhängigen Marktüberwachung wird vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen. |
ANHANG VIII
BEWERTUNGSKRITERIEN FÜR DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES INDONESISCHEN LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ
HINTERGRUND
Eine unabhängige technische Bewertung des indonesischen Legalitätssicherungssystems für Holz wird durchgeführt, bevor die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen für Holzausfuhren in die Union beginnt. Ziel dieser technischen Bewertung ist: (i) die Überprüfung, wie das System in der Praxis funktioniert, um entsprechend festzustellen, ob die angestrebten Ergebnisse erreicht werden, sowie (ii) die Überprüfung etwaiger nach Unterzeichnung dieses Abkommens vorgenommener Änderungen.
Bei dieser Bewertung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:
1. |
Legalitätsdefinition |
2. |
Kontrolle der Lieferkette |
3. |
Überprüfungsverfahren |
4. |
Ausfuhrgenehmigungen |
5. |
Unabhängige Überwachung |
1. LEGALITÄTSDEFINITION
Der Begriff "legal erzeugtes Holz" ist auf der Grundlage der in Indonesien geltenden Rechtsvorschriften zu definieren. Die Definition muss unzweideutig, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar sein und sich zumindest auf die Rechtsvorschriften stützen, die Folgendes regeln:
— |
Ernterechte: Erteilung gesetzlich verbürgter Ernterechte in gesetzlich ausgewiesenen und/oder festgelegten Gebieten; |
— |
forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der Rechtsvorschriften im Bereich der Forstwirtschaft, insbesondere Erfüllung der einschlägigen umwelt- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen; |
— |
Steuern und Gebühren: Einhaltung der Rechtsvorschriften in Bezug auf Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die mit der Holzernte und den Ernterechten in direktem Zusammenhang stehen; |
— |
sonstige Nutzer: gegebenenfalls Achtung der Eigentums- und Nutzungsrechte anderer Parteien in Bezug auf Land und sonstige Ressourcen, die möglicherweise von den Einschlagsrechten berührt werden; |
— |
Handel und Zoll: Einhaltung der Handels- und Zollvorschriften. |
Wichtige Fragen:
— |
Wurden die Legalitätsdefinition und die Standards für die Überprüfung der Legalität seit Abschluss dieses Abkommens geändert? |
— |
Wurden die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften gemäß Anhang II in die Legalitätsdefinition aufgenommen? |
Falls die Legalitätsdefinition geändert wurde, ergeben sich unter anderem die folgenden wichtigen Fragen:
— |
Wurden alle beteiligten Akteure zu diesen Änderungen und jeglichen späteren Änderungen des Legalitätsüberprüfungssystems konsultiert und, wenn ja, wurde ihren Standpunkten ausreichend Rechnung getragen? |
— |
Ist klar, welche Rechtsinstrumente den einzelnen Elementen der Definition zugrunde liegen? Wurden Kriterien und Indikatoren festgelegt, nach denen die Einhaltung der einzelnen Elemente der Definition überprüft werden kann? Sind diese Kriterien und Indikatoren eindeutig, objektiv und in der Praxis anwendbar? |
— |
Weisen die Kriterien und Indikatoren den beteiligten Akteuren klar definierte Rollen und Zuständigkeiten zu, und wird die Leistung der Akteure im Rahmen der Überprüfung bewertet? |
— |
Stützt sich die Legalitätsdefinition auf das geltende Recht in den wichtigsten obengenannten Bereichen? Falls nicht: Warum wurden bestimmte Bereiche des geltenden Rechts nicht berücksichtigt? |
2. KONTROLLE DER LIEFERKETTE
Die Systeme zur Kontrolle der Lieferkette müssen in glaubwürdiger Weise die Rückverfolgbarkeit der Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bzw. von der Einfuhr bis hin zur Ausfuhr gewährleisten. Es wird nicht immer notwendig sein, die physische Rückverfolgbarkeit eines einzelnen Baumstamms, einer einzelnen Holzladung oder eines einzelnen Holzprodukts von der Ausfuhr bis zurück zum Einschlag zu gewährleisten; die Verfolgbarkeit vom Einschlag bis zum ersten Mischpunkt (z. B. bis zum Holzterminal oder bis zum Verarbeitungsbetrieb) muss dagegen jederzeit gewährleistet sein.
2.1. Nutzungsrechte
Die Gebiete, für die Holznutzungsrechte erteilt wurden, und die Inhaber dieser Rechte wurden klar bestimmt.
Wichtige Fragen:
— |
Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass nur Holz aus Waldgebieten, für die gültige Nutzungsrechte erteilt wurden, in die Lieferkette gelangt? |
— |
Bietet das Kontrollsystem die Gewähr dafür, dass den Unternehmen, die die Holzernte durchführen, Nutzungsrechte für das betreffende Waldgebiet erteilt wurden? |
— |
Sind die Verfahren für die Erteilung von Ernterechten und Informationen über diese Rechte (einschließlich der Rechtsinhaber) öffentlich zugänglich? |
2.2. Methoden zur Kontrolle der Lieferkette
Es bestehen wirksame Mechanismen zur Verfolgung des Holzes entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag bis zur Ausfuhr. Die Methoden zur Kennzeichnung des Holzes können unterschiedlich sein und werden wahrscheinlich von der Etikettierung einzelner Stücke bis hin zur Ausstellung von Begleitdokumenten für Ladungen oder Partien reichen. Bei der Auswahl der Methode sollte dem Typ und dem Wert des jeweiligen Holzprodukts sowie dem Risiko einer Vermischung mit unbekannten oder illegalen Produkten Rechnung getragen werden.
Wichtige Fragen:
— |
Werden alle Alternativen innerhalb der Lieferkette, einschließlich unterschiedlicher Holzquellen, in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? |
— |
Werden alle Phasen der Lieferkette in den Leitfäden des Kontrollsystems genannt und beschrieben? |
— |
Wurden Methoden festgelegt und dokumentiert, mit denen der Ursprung eines Produkts festgestellt und die Vermischung mit Produkten aus unbekannten Quellen an den folgenden Stellen der Lieferkette verhindert werden kann? |
— |
Stehendes Holz |
— |
Rundholz im Wald |
— |
Beförderung und Zwischenlagerung (Lagerhöfe/Lagerteiche, Zwischenlagerhöfe/Zwischenlagerteiche) |
— |
Eingang beim Verarbeiter und Lagerung |
— |
Eingang in und Ausgang aus Produktionslinien beim Verarbeiter |
— |
Lagerung verarbeiteter Produkte beim Verarbeiter |
— |
Ausgang vom Verarbeiter und Beförderung |
— |
Ankunft am Ausfuhrort |
— |
Welche Organisationen sind für die Kontrolle der Holzflüsse zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Kontrollaufgaben wahrzunehmen? |
— |
Falls konkrete Fälle festgestellt wurden, in denen ungeprüftes Holz in die Lieferkette gelangt ist: Wurden Schwächen im Kontrollsystem identifiziert, z. B. eine fehlende Bestandsaufnahme stehender Bäume vor dem Einschlag in Wäldern/Flächen in Privateigentum? |
— |
Hat Indonesien eine Strategie für die Einbeziehung wiederverwerteter Rohstoffe in das indonesische Legalitätssicherungssystem für Holz, und wenn ja, wurden Leitlinien dazu erarbeitet, in welcher Weise wiederverwertete Rohstoffe aufgenommen werden sollen? |
2.3. Abgleich quantitativer Daten:
Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Erfassung der Mengen an Holz oder Holzprodukten an jeder Stelle der Lieferkette einschließlich möglichst genauer Schätzungen des Volumens des stehenden Holzes vor dem Einschlag für jede Hiebfläche.
Wichtige Fragen:
— |
Ergeben sich aus dem Kontrollsystem quantitative Daten zu den Ein- und Ausgängen – gegebenenfalls einschließlich Umwandlungsverhältnissen – an den folgenden Stellen der Lieferkette? |
— |
Stehendes Holz |
— |
Rundholz im Wald (an Holzlagerplätzen) |
— |
Beförderung und Lagerung des Holzes (Lagerhöfe/Lagerteiche, Zwischenlagerhöfe/Zwischenlagerteiche) |
— |
Eingang beim Verarbeiter und Lagerung |
— |
Eingang in und Ausgang aus Produktionslinien |
— |
Lagerung verarbeiteter Produkte beim Verarbeiter |
— |
Ausgang vom Verarbeiter und Beförderung |
— |
Ankunft am Ausfuhrort |
— |
Welche Organisationen sind für die Erfassung quantitativer Daten zuständig? Verfügen sie über ausreichende Ressourcen (Personal und Ausrüstung)? |
— |
Welche Qualität weisen die Kontrolldaten auf? |
— |
Werden sämtliche quantitativen Daten so erfasst, dass sie zeitnah mit den an vor- und nachgelagerten Stellen der Lieferkette erhobenen quantitativen Daten abgeglichen werden können? |
— |
Welche Informationen über die Lieferkettenkontrolle werden öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen interessierte Kreise Zugang zu diesen Informationen? |
2.4. Trennung von nachweislich legal erzeugtem Holz von Holz aus unbekannten Quellen
Wichtige Fragen:
— |
Wird ausreichend kontrolliert, ob Holz nicht aus unbekannten Quellen stammt oder ohne Einschlagsgenehmigung geerntet wurde? |
— |
Welche Kontrollmaßnahmen werden durchgeführt, um zu gewährleisten, dass geprüfte und ungeprüfte Rohstoffe entlang der gesamten Lieferkette getrennt bleiben? |
2.5. Eingeführte Holzprodukte
Es bestehen ausreichende Kontrollen, um zu gewährleisten, dass importiertes Holz und importierte Holzprodukte legal eingeführt wurden.
Wichtige Fragen:
— |
Wie wird die legale Einfuhr von Holz und Holzprodukten nachgewiesen? |
— |
Welche Dokumente müssen vorgelegt werden, um das Ernteland auszuweisen und gemäß Anhang V zu belegen, dass die eingeführten Produkte von einem legal geschlagenen Baum stammen? |
— |
Werden im Rahmen des Legalitätssicherungssystems für Holz eingeführtes Holz und eingeführte Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette verfolgt, bis sie für die Fertigung verarbeiteter Produkte vermischt werden? |
— |
Wenn eingeführtes Holz verwendet wird, enthält die FLEGT-Genehmigung eine Angabe zum jeweiligen Ernteland (diese Angabe ist für Holzwerkstoffe nicht erforderlich)? |
3. ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN
Im Rahmen der Überprüfung werden ausreichende Kontrollen durchgeführt, um die Legalität des Holzes zu gewährleisten. Es werden solide und wirksame Überprüfungsmethoden angewandt, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der rechtlichen Anforderungen, ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette, festgestellt wird und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden können.
3.1. Organisation
Die Überprüfung wird von einer unabhängigen Organisation durchgeführt, die über ausreichende Ressourcen, Managementsysteme und qualifizierte Mitarbeiter sowie über solide und wirksame Mechanismen zur Verhinderung von Interessenkonflikten verfügt.
Wichtige Fragen:
— |
Verfügen die Überprüfungsstellen über eine von der Nationalen Akkreditierungsstelle (KAN) ausgestellte gültige Akkreditierungsbescheinigung? |
— |
Benennt die Regierung Stellen, welche die Überprüfungsaufgaben wahrnehmen? Sind das entsprechende Mandat und die damit verbundenen Zuständigkeiten klar definiert und wurden sie öffentlich bekannt gegeben? |
— |
Besteht eine klar definierte institutionelle Rollen- und Kompetenzverteilung und wird sie beachtet? |
— |
Verfügen die Überprüfungsstellen über ausreichende Ressourcen, um die Anwendung der Legalitätsdefinition und der Systeme zur Kontrolle der Lieferkette für Holz zu überprüfen? |
— |
Verfügen die Überprüfungsstellen über ein umfassend dokumentiertes Managementsystem, das
|
3.2. Überprüfung anhand der Legalitätsdefinition
Der Überprüfungsumfang ist klar festgelegt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass in regelmäßigen Abständen eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung erfolgt und dass alle Elemente der Legalitätsdefinition abgedeckt werden.
Wichtige Fragen:
— |
Deckt die von den Überprüfungsstellen eingesetzte Überprüfungsmethode alle Elemente der Legalitätsdefinition ab, und schließt sie auch eine Überprüfung der Einhaltung aller festgelegten Anforderungen ein? |
— |
Führen die Überprüfungsstellen folgende Tätigkeiten aus:
|
— |
Werden die Ergebnisse der Überprüfung öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen interessierte Kreise Zugang zu diesen Informationen? |
3.3. Überprüfung der Systeme zur Kontrolle der Integrität der Lieferkette
Der Umfang der zu überprüfenden Kriterien und Indikatoren ist festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette ab. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass in regelmäßigen Abständen eine systematische, transparente und nachweisgestützte Überprüfung durchgeführt wird, die alle Kriterien und Indikatoren der Legalitätsdefinition erfasst und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich zwischen den einzelnen Stufen der Lieferkette vorsieht.
Wichtige Fragen:
— |
Sieht die Überprüfungsmethode eine vollständige Überprüfung der Lieferkettenkontrollen vor? Ist dies in der Überprüfungsmethode klar festgelegt? |
— |
Womit wird nachgewiesen, dass die Überprüfung der Lieferkettenkontrollen durchgeführt wurde? |
— |
Welche Organisationen sind für die Datenüberprüfung zuständig? Verfügen sie über ausreichende personelle und sonstige Ressourcen, um ihre Datenverwaltungsaufgaben wahrzunehmen? |
— |
Gibt es Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung zwischen stehendem Holz, geschlagenem Holz und Holz, das im Sägewerk/am Ausfuhrort eingeht? |
— |
Wurden Methoden entwickelt, um die Übereinstimmung zwischen den Eingängen von Rohstoffen und den Ausgängen von verarbeiteten Produkten in den Sägewerken oder anderen Anlagen zu überprüfen? Umfassen diese Methoden die Festlegung und die regelmäßige Aktualisierung von Umwandlungsverhältnissen? |
— |
Welche Informationssysteme und -technologien werden zur Erfassung, Speicherung und Überprüfung der Daten verwendet? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet? |
— |
Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen interessierte Kreise Zugang zu diesen Informationen? |
3.4. Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden
Es stehen angemessene Mechanismen für die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten zur Verfügung, die aus dem Überprüfungsverfahren resultieren können.
Wichtige Fragen:
— |
Gibt es ein Beschwerdeverfahren der Überprüfungsstellen, das allen interessierten Kreisen zur Verfügung steht? |
— |
Verfügen die Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Entgegennahme und Beantwortung von Beschwerden, die von den unabhängigen Überwachungsinstanzen eingelegt werden? |
— |
Verfügen die Überprüfungsstellen über Mechanismen zur Behandlung von Verstößen, die von Staatsbeamten aufgedeckt und gemeldet werden? |
— |
Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt? |
3.5. Mechanismen für die Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung von Anforderungen
Es bestehen angemessene Mechanismen für die Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung, die während des Überprüfungsverfahrens festgestellt oder infolge von Beschwerden oder aufgrund der unabhängigen Überwachung ermittelt wurden.
Wichtige Fragen:
— |
Besteht ein wirksamer Mechanismus, mit dem entsprechend den Überprüfungsergebnissen sowie aufgrund festgestellter Verstöße Entscheidungen über geeignete Abhilfemaßnahmen gefordert und durchgesetzt werden können? |
— |
Ist dies im Rahmen des Überprüfungssystems ausdrücklich geregelt? |
— |
Sind Mechanismen zum Umgang mit Fällen von Nichteinhaltung entwickelt worden? Werden sie in die Praxis umgesetzt? |
— |
Werden in ausreichendem Maße Aufzeichnungen über die festgestellten Fälle von Nichteinhaltung und die entsprechenden Korrektur- oder sonstigen Maßnahmen geführt? Wird die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bewertet? |
— |
Besteht ein Mechanismus für die Übermittlung der Überprüfungsergebnisse der Überprüfungsstellen an die Regierung? |
— |
Welche Informationen werden bei Nichteinhaltung von Anforderungen öffentlich zugänglich gemacht? |
4. AUSFUHRGENEHMIGUNGEN
Indonesien hat Genehmigungsstellen benannt, die für die Ausstellung von V-Legal-Dokumenten/FLEGT-Genehmigungen zuständig sind. FLEGT-Genehmigungen werden für einzelne zur Ausfuhr in die Union bestimmte Ladungen erteilt.
4.1. Organisation
Wichtige Fragen:
— |
Welche Stellen sind für die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen zuständig? |
— |
Verfügt die Genehmigungsstelle über eine von der KAN ausgestellte gültige Akkreditierungsbescheinigung? |
— |
Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte Vorgaben für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht wurden? |
— |
Wurden ein Anforderungsprofil und interne Kontrollen für das Personal der Genehmigungsstelle festgelegt? |
— |
Verfügt die Genehmigungsstelle über ausreichende Ressourcen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können? |
4.2. Ausstellung von V-Legal-Dokumenten und Nutzung dieser Dokumente als FLEGT-Genehmigung
Es wurden angemessene Vorkehrungen für die Nutzung der V-Legal-Dokumente als FLEGT-Genehmigungen getroffen.
Wichtige Fragen:
— |
Verfügt die Genehmigungsstelle über öffentlich verfügbare dokumentierte Verfahren für die Erteilung von V-Legal-Dokumenten? |
— |
Welche Belege gibt es dafür, dass diese Verfahren in der Praxis ordnungsgemäß angewandt werden? |
— |
Stehen geeignete Aufzeichnungen über ausgestellte V-Legal-Dokumente und über Fälle, in denen kein V-Legal-Dokument ausgestellt wurde, zur Verfügung? Umfassen diese Aufzeichnungen auch die Nachweise, auf deren Grundlage die V-Legal-Dokumente ausgestellt wurden? |
— |
Verfügt die Genehmigungsstelle über angemessene Verfahren zur Gewährleistung, dass jede Holzladung die Anforderungen der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrollen erfüllt? |
— |
Wurden die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den Ausführern sowie anderen betroffenen Akteuren mitgeteilt? |
— |
Welche Informationen über erteilte Genehmigungen sind öffentlich zugänglich? |
— |
Erfüllen die FLEGT-Genehmigungen die in Anhang IV festgelegten technischen Spezifikationen? |
— |
Hat Indonesien ein Nummerierungssystem für FLEGT-Genehmigungen entwickelt, das eine Unterscheidung zwischen für den Markt der Union bestimmten FLEGT-Genehmigungen und für Nichtunionsmärkte bestimmten V-Legal-Dokumenten ermöglicht? |
4.3. Fragen über erteilte FLEGT-Genehmigungen
Es besteht ein angemessener Mechanismus für die Behandlung von Fragen von zuständigen Behörden über erteilte FLEGT-Genehmigungen gemäß Anhang III.
Wichtige Fragen:
— |
Wurde ein Referat für Informationen über Genehmigungen benannt und eingesetzt, um unter anderem Anfragen von den zuständigen Behörden entgegenzunehmen und zu beantworten? |
— |
Bestehen klar definierte Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Referat für Informationen über Genehmigungen und den zuständigen Behörden? |
— |
Bestehen klar definierte Verfahren für die Kommunikation zwischen dem Referat für Informationen über Genehmigungen und den Genehmigungsstellen? |
— |
Haben indonesische oder internationale Akteure die Möglichkeit, Auskünfte über erteilte FLEGT-Genehmigungen einzuholen? |
4.4. Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden
Es wurde ein angemessener Mechanismus für die Behandlung von Beschwerden und Streitigkeiten in Verbindung mit der Erteilung von Genehmigungen eingerichtet. Der Mechanismus reicht aus, um jede Art von Beschwerde über die Anwendung des Genehmigungssystems zu behandeln.
Wichtige Fragen:
— |
Besteht ein dokumentiertes Verfahren für die Behandlung von Beschwerden, das allen Beteiligten offensteht? |
— |
Ist klar geregelt, wie Beschwerden einzureichen, zu erfassen und gegebenenfalls an eine übergeordnete Instanz zu übermitteln sind und welche weitere Behandlung sich daraus ergibt? |
5. UNABHÄNGIGE ÜBERWACHUNG
Die unabhängige Überwachung wird durch eine indonesische zivilgesellschaftliche Instanz unabhängig von anderen Elementen des Legalitätssicherungssystems für Holz (z. B. den für Waldbewirtschaftung oder Forstaufsicht oder für die unabhängige Prüfung zuständigen Stellen) durchgeführt. Eines der wichtigsten Ziele besteht darin, die Glaubwürdigkeit des Legalitätssicherungssystems für Holz durch die Überwachung der ordnungsgemäßen Überprüfung zu erhalten.
Indonesien hat die Funktion der unabhängigen Überwachung formell anerkannt und erlaubt zivilgesellschaftlichen Organisationen die Einreichung von Beschwerden, wenn Unregelmäßigkeiten bei den Akkreditierungs-, Bewertungs- und Genehmigungsverfahren festgestellt werden.
Wichtige Fragen:
— |
Hat die Regierung die Leitlinien für die unabhängige Überwachung öffentlich zugänglich gemacht? |
— |
Sind in den Leitlinien klare Anforderungen an die Qualifikation von Organisationen für die Wahrnehmung der Funktion als unabhängige Überwachungsinstanz festgelegt, um eine Unparteilichkeit zu gewährleisten und Interessenkonflikte zu verhindern? |
— |
Sind in den Leitlinien Verfahren für den Zugang zu den in Anhang IX beschriebenen Informationen festgelegt? |
— |
Können zivilgesellschaftliche Instanzen in der Praxis Zugang zu den in Anhang IX beschriebenen Informationen erhalten? |
— |
Enthalten die Leitlinien Verfahren für die Einreichung von Beschwerden? Sind diese Verfahren öffentlich zugänglich? |
— |
Wurden für Überprüfungsstellen Bestimmungen für Berichterstattung und Offenlegung festgelegt und klar erläutert? |
ANHANG IX
VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN
1. EINFÜHRUNG
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gewährleisten, dass der Öffentlichkeit wichtige forstwirtschaftliche Informationen zugänglich gemacht werden.
Zur Erreichung dieses Ziels sind in diesem Anhang die folgenden Informationen zusammengefasst: i) die öffentlich zugänglich zu machenden forstwirtschaftlichen Informationen, ii) die für die Bereitstellung dieser Informationen zuständigen Stellen und iii) die Mechanismen, über die der Zugang zu diesen Informationen möglich ist.
Dabei sollte gewährleistet werden, dass (1) die Tätigkeiten des Gemeinsamen Ausschusses im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens transparent und nachvollziehbar sind, (2) ein Mechanismus besteht, mit dem die Vertragsparteien wie auch beteiligte Akteure Zugang zu wichtigen forstwirtschaftlichen Informationen erhalten, (3) die Funktionsweise des Legalitätssicherungssystems für Holz durch die Verfügbarkeit von Informationen für die unabhängige Überwachung verbessert wird, und (4) übergeordnete Ziele dieses Abkommens erreicht werden. Die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen ist ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der indonesischen Politikgestaltung im Forstsektor.
2. MECHANISMEN FÜR DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN
Dieser Anhang steht im Einklang mit dem indonesischen Gesetz Nr. 14/2008 über die Informationsfreiheit, nach dem alle öffentlichen Einrichtungen verpflichtet sind, Regelungen für den Informationszugang der Öffentlichkeit zu erarbeiten. Das Gesetz unterscheidet vier Kategorien von Informationen: (1) Informationen, die regelmäßig verfügbar gemacht und aktiv verbreitet werden, (2) Informationen, die unverzüglich veröffentlicht werden sollten, (3) Informationen, die jederzeit verfügbar sind und auf Anfrage bereitgestellt werden, und (4) Informationen mit beschränktem Zugang oder vertrauliche Informationen.
Das Forstministerium (Forstministerium), die Provinz- und Bezirksämter, die Nationale Akkreditierungsstelle (KAN), die Konformitätsbewertungsstelle und die Genehmigungsstellen spielen hinsichtlich der Funktionsweise des Legalitätssicherungssystems für Holz alle eine wichtige Rolle und sind daher im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, forstwirtschaftliche Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
Zur Durchführung des genannten Gesetzes haben das Forstministerium, die Provinz- und Bezirksämter und alle anderen öffentlichen Stellen, einschließlich der KAN, Verfahren für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen entwickelt oder mit der Entwicklung solcher Verfahren begonnen.
Die KAN ist auch gemäß ISO/IEC 17011:2004 Nummer 8.2 (Verpflichtung der Akkreditierungsstelle) verpflichtet, der Öffentlichkeit Informationen zugänglich zu machen. Überprüfungsstellen und Genehmigungsstellen sind im Rahmen von Verordnungen des Forstministers sowie nach ISO/IEC 17021:2006 Nummer 8.1 (Öffentlich zugängliche Informationen) und ISO/IEC Guide 65:1996 Nummer 4.8 (Dokumentation) dazu verpflichtet, Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
Zivilgesellschaftliche Organisationen fungieren im Rahmen von Verordnungen des Forstministers als eine der Quellen für forstwirtschaftliche Informationen.
Der Forstminister hat die Verordnung Nr. P.7/Menhut-II/2011 vom 2. Februar 2011 erlassen; nach dieser Verordnung sind Ersuchen um Informationen, die sich im Besitz des Forstministeriums befinden, an den Direktor des Zentrums für Öffentlichkeitsarbeit des Forstministeriums als zentralen Ansprechpartner für Informationen zu richten. Das Forstministerium hat mit der Erarbeitung weiterer Leitlinien für die Umsetzung begonnen. Zu Informationen, die in regionalen Forstämtern sowie in Provinz- und Bezirksforstämtern verfügbar sind, ist ein direkter Zugang möglich.
Damit dieser Anhang in die Praxis umgesetzt werden kann, müssen noch Verfahren/Leitlinien/Anweisungen für die Beantwortung von Informationsanfragen durch die genannten Einrichtungen entwickelt und genehmigt werden. Auch die Bestimmungen über die Berichterstattungs- und Veröffentlichungspflichten der Überprüfungsstellen und der Genehmigungsstellen werden noch geklärt.
3. INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ÜBERWACHUNG UND DER BEWERTUNG DER FUNKTIONSWEISE DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ
Gesetze und sonstige Vorschriften: Alle in den Legalitätsstandards genannten Gesetze, Verordnungen, Normen und Leitlinien.
Zuteilung von Land- und Waldressourcen: Landzuteilungskarten und Raumordnungsplan der Provinzen, Verfahren für die Landzuteilung, Forstkonzessions- oder -nutzungsrechte und sonstige Ausbeutungs- und Verarbeitungsrechte sowie zugehörige Dokumente wie Konzessionskarten, Waldflächenfreisetzungs-Erlaubnis, Grundstücksdokumente und -karten.
Waldbewirtschaftung: Waldnutzungspläne, Jahresarbeitspläne einschließlich Karten und Ausrüstungsgenehmigung, Protokolle der für die Erarbeitung der Jahresarbeitspläne erforderlichen Konsultationssitzungen mit Gemeinschaften, die im Konzessionsgebiet und der Umgebung leben, Wald-Holzgewinnungsarbeitsplan und Anlagen, Berichte über Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) und Protokolle der für die Erarbeitung der UVP-Berichte erforderlichen öffentlichen Konsultationssitzungen, Holzaufarbeitungsberichte und Daten zur Bestandsaufnahme stehender Bäume in staatlichen Forstgebieten.
Informationen über Beförderung und Lieferkette, z. B. Beförderungsdokumente für Rundholz oder Holzprodukte und Anlagen sowie Holzabgleichsberichte, Registrierungsdokumente für die Holzbeförderung zwischen Inseln und Dokumente zum Nachweis der Identität des Schiffs.
Informationen über Verarbeitung und Verarbeiter: z. B. Unternehmensgründungsurkunde, Gewerbeerlaubnis und Registrierungsnummer des Unternehmens, Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Industrie-Gewerbeerlaubnis oder Industrie-Registrierungsnummern, Rohstoff-Lieferplan für Holzprodukt-Erstverarbeiter, Registrierung für Ausführer von Holzprodukten, Berichte über Rohstoffe und verarbeitete Produkte, Liste der Inhaber von Verarbeitungsrechten und Informationen über Unternehmen im Bereich Zweitverarbeitung.
Forstwirtschaftliche Gebühren: z. B. flächenbezogene Gebühren und Zahlungsbeleg-Rechnungen, Zahlungsanweisungen und Rechnungen für den Aufforstungsfonds und die Forstressourcengebühr.
Informationen zu Überprüfung und Genehmigungserteilung: Qualitätsleitlinie und Standard für Akkreditierungsverfahren; Name und Anschrift aller akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, Datum der Gewährung der Akkreditierung und Ende der Gültigkeitsfrist; Umfang der Akkreditierung; Liste der Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle (Prüfer, Entscheidungsträger), die mit den einzelnen Bescheinigungen befasst waren; Erläuterungen, was als vertrauliche Geschäftsdaten anzusehen ist; Prüfplan, aus dem hervorgeht, wann öffentliche Konsultationen stattfinden; Prüfankündigung durch die Konformitätsbewertungsstelle; Protokolle der öffentlichen Konsultationen mit der Konformitätsbewertungsstelle, einschließlich Teilnehmerliste; öffentliche Zusammenfassung des Prüfergebnisses; Kurzberichte der Prüfstelle über die Ausstellung der Bescheinigungen; Statusbericht über alle Prüfungen: aberkannte bzw. abgelehnte Bescheinigungen, laufende Bescheinigungsverfahren, erteilte, ausgesetzte und zurückgenommene Bescheinigungen und jegliche diesbezügliche Änderungen; für Prüfungen und für die Erteilung von Genehmigungen relevante Fälle der Nichteinhaltung und diesbezüglich durchgeführte Maßnahmen; ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen, regelmäßige Kurzberichte von den Genehmigungsstellen.
Überwachungs- und Beschwerdeverfahren: Standardarbeitsanweisungen für Beschwerden bei der KAN, bei Überprüfungsstellen und Genehmigungsstellen, einschließlich Verfahren für die Fortschrittsüberwachung von Beschwerdeberichten und den Abschluss des Beschwerdeberichts.
Eine Liste der wichtigsten für die forstwirtschaftliche Überwachung relevanten Dokumente, der Stellen, bei denen diese Dokumente vorliegen, sowie der Verfahren zur Einholung dieser Informationen ist in der Anlage zu diesem Anhang enthalten.
4. INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG ÜBERGEORDNETER ZIELE DES FREIWILLIGEN PARTNERSCHAFTSABKOMMENS
1. |
Aufzeichnungen über die Diskussionen im Gemeinsamen Ausschuss |
2. |
Jahresbericht des Gemeinsamen Ausschusses mit den folgenden Angaben:
|
3. |
Vollständiger Bericht und Kurzbericht der regelmäßigen Bewertungen. |
4. |
Vollständiger Bericht und Kurzbericht der unabhängigen Marktüberwachung. |
5. |
Beschwerden über die regelmäßigen Bewertungen und die unabhängige Marktüberwachung und Behandlung dieser Beschwerden. |
6. |
Zeitplan für die Umsetzung dieses Abkommens und Überblick über die durchgeführten Tätigkeiten. |
7. |
Sonstige Daten und Informationen, die für die Umsetzung und das Funktionieren dieses Abkommens relevant sind. Dazu gehören:
Diese Informationen werden über die Websites der Vertragsparteien bereitgestellt. |
5. DURCHFÜHRUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNGSPFLICHT
Im Rahmen der Durchführung dieses Anhangs bewerten die Vertragsparteien die folgenden Aspekte:
— |
die Notwendigkeit für einen Kapazitätsaufbau in Bezug auf die Nutzung öffentlicher Informationen für die unabhängige Überwachung; |
— |
den Sensibilisierungsbedarf im öffentlichen Sektor und bei den beteiligten Akteuren in Bezug auf die Bestimmungen über die Veröffentlichungspflichten in diesem Abkommen. |
Anlage
INFORMATIONEN ZUR UNTERSTÜTZUNG DER ÜBERPRÜFUNG, DER ÜBERWACHUNG UND DER FUNKTIONSWEISE DES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ
Nr. |
Öffentlich zugänglich zu machendes Dokument |
Stellen, denen das Dokument vorzulegen ist |
Informationskategorie |
|
HOLZ AUS STAATLICHEN FORSTGEBIETEN (IUPHHK-HA/HPH, IUPHHK-HTI/HPHTI, IUPHHK RE) und HOLZ AUS STAATLICHEN FORSTGEBIETEN UNTER VERWALTUNG LOKALER GEMEINSCHAFTEN (IUPHHK-HTR, IUPHHK-HKM) |
||||
1 |
Genehmigungen für Forstkonzessionsrechte (SK IUPHHK-HA/HPH, IUPHHK-HTI/HPHTI, IUPHHK RE) |
Forstministerium (BUK); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter |
3 |
|
2 |
Konzessionskarten |
Forstministerium (BAPLAN); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter |
3 |
|
3 |
Nutzungsgenehmigungen für Holz aus Wirtschaftswäldern (SK IUPHHK-HTR, IUPHHK-HKm) |
Forstministerium (BUK); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter |
3 |
|
4 |
Holznutzungskarten für Wirtschaftswälder |
Forstministerium (BAPLAN); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter |
3 |
|
5 |
Waldnutzungsplan (TGHK) |
Forstministerium (BAPLAN); Kopien an Bezirks- und Provinzforstämter |
3 |
|
6 |
Wald-Holzgewinnungsarbeitsplan (RKUPHHK) und Anlagen einschließlich Ausrüstungsgenehmigung |
Forstministerium (BUK) |
3 |
|
7 |
Zahlungsanweisung (SPP) und Zahlungsbeleg für IUPHHK-Genehmigungsgebühr |
Forstministerium (BUK) |
3 |
|
8 |
Jahresarbeitsplan (RKT/Blaupause) einschließlich Karte |
Provinzforstämter; Kopien an Bezirksforstämter |
3 |
|
9 |
Berichte über die Holzvorratsaufnahme und Holzaufarbeitung (LHP und LHC) |
Bezirksforstämter, Kopien an Provinzämter |
3 |
|
10 |
Beförderungsdokumente (skshh) |
Bezirksforstamt; Kopien an Provinzforstämter |
3 |
|
11 |
Rundholz-Abgleichsbericht: LMKB |
Bezirksforstämter und lokales Büro des Forstministeriums (BP2HP) |
3 |
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12 |
Zahlungsanweisung und Beleg für Holzaufarbeitungsgebühr (SPP) (nach Stämmen/Volumen) |
Bezirksforstämter |
3 |
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13 |
Zahlungsbeleg für die Forstressourcengebühr und den Aufforstungsfonds (PSDH oder DR für Genehmigungs inhaber für Naturwälder oder PSDH für Genehmigungsinhaber für Plantagenwälder) |
Bezirksforstämter |
3 |
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14 |
Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (AMDAL, ANDAL, RKL und RPL) |
Provinz- oder Bezirksumweltamt (BAPEDALDA oder BLH); Kopien an Forstministerium (BUK) |
3 |
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HOLZ VON FLÄCHEN IN PRIVATEIGENTUM |
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15 |
Gültiges Grundstücksdokument |
Nationales oder Provinz-/Bezirksgrundamt (BPN) |
3 |
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16 |
Grundstücksdokument/Karten |
Nationales oder Provinz-/Bezirksgrundamt (BPN) |
3 |
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17 |
Rundholz-Beförderungsdokument SKAU oder SKSKB, abgestempelt mit KR (gemeinschaftliches Holz) |
Gemeindevorsteher (SKAU); Kopien an Bezirksforstämter (SKSKB-KR und SKAU) |
3 |
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HOLZ VON WALDUMWANDLUNGSFLÄCHEN (IPK-INHABER) |
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18 |
Holznutzungsgenehmigungen: ILS/IPK einschließlich Ausrüstungsgenehmigung |
Provinz- und Bezirksforstämter |
3 |
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19 |
Karten (Anlage zu ILS/IPK) |
Provinz- und Bezirksforstämter |
3 |
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20 |
Waldflächenfreisetzungs-Erlaubnis |
Forstministerium (BAPLAN) und Provinzbüro des Forstministeriums (BPKH) |
3 |
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21 |
IPK-/ILS-Arbeitsplan |
Bezirksforstämter |
3 |
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22 |
Daten zur Bestandsaufnahme des stehenden Holzes in umzuwandelnden staatlichen Forstgebieten (Abschnitt in IPK-/ILS-Arbeitsplan) |
Bezirksforstämter |
3 |
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23 |
Holzerzeugungsdokument (LHP) |
Bezirksforstämter |
3 |
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24 |
Zahlungsbeleg für DR und PSDH (siehe Nr. 13) |
Bezirksforstämter; Kopien an das Forstministerium (BUK) |
3 |
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25 |
Beförderungsdokumente FAKB und Anlagen für KBK und SKSKB sowie Anlagen für KB |
Bezirksforstämter |
3 |
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VERARBEITUNG FORSTWIRTSCHAFTLICHER PRODUKTE |
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26 |
Gründungsurkunde des Unternehmens |
Ministerium für Justiz und Menschenrechte; Erstverarbeiter und integrierte Verarbeiter mit Kapazität über 6 000 m3: Kopien an das Forstministerium (BUK), mit Kapazität unter 6 000 m3: Kopien an Provinz- und Bezirksforstämtern; Zweitverarbeiter: Kopien an das Industrieministerium |
3 |
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27 |
Gewerbeerlaubnis (SIUP) |
Örtliches Investitionsbüro oder örtliche Investitionskoordinierungsstelle (BKPMD), Handelsministerium. Zweitverarbeiter: Kopien an das Industrieministerium |
3 |
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28 |
Registrierungsnummer des Unternehmens (TDP) |
Örtliches Investitionsbüro oder örtliche Investitionskoordinierungsstelle (BKPMD) und Handelsministerium |
3 |
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29 |
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (UKL/UPL und SPPL) |
Provinz- und Bezirksumweltämter (BAPEDALDA oder BLH); Kopien an örtliches Handelsbüro oder örtliche Investitionskoordinierungsstelle (BKPMD) |
3 |
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30 |
Industrie-Gewerbeerlaubnis (IUI) oder Industrie-Registrierungsnummern (TDI) |
Erstverarbeiter und integrierte Verarbeiter mit Kapazität über 6 000 m3: Kopien an das Forstministerium (BUK), mit Kapazität unter 6 000 m3: Kopien an Provinzforstämter, mit Kapazität unter 2 000 m3: Kopien an Bezirksforstämter; Zweitverarbeiter: Kopien an das Industrieministerium |
3 |
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31 |
Rohstoff-Lieferplan (RPBBI) für Erstverarbeiter forstwirtschaftlicher Produkte (IPHH) |
Erstverarbeiter und integrierte Verarbeiter mit Kapazität über 6 000 m3: Kopien an das Forstministerium (BUK), mit Kapazität unter 6 000 m3: Kopien an Provinzforstämter, mit Kapazität unter 2 000 m3: Kopien an Bezirksforstämter; Kopien an Provinz- und Bezirksforstämter |
3 |
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32 |
Registrierung als Ausführer forstwirtschaftlicher Produkte (ETPIK) |
Handelsministerium |
3 |
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33 |
Beförderungsdokumente (SKSKB, FAKB, SKAU und/oder FAKO) |
Gemeindevorsteher (SKAU); Kopien an Bezirksforstämter (SKSKB-KR und SKAU), Kopien an Provinzforstämter (FAKO) |
3 |
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34 |
Dokumente über Änderungen der Rundholzbestände (LMKB/LMKBK) |
Bezirksforstämter |
3 |
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35 |
Bericht über verarbeitete Produkte (LMOHHK) |
Bezirksforstämter; Kopien an Provinzforstämter |
3 |
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36 |
Dokument für inselübergreifenden Holzhandel (PKAPT) |
Handelsministerium (GD Binnenhandel) |
3 |
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37 |
Dokument zum Nachweis der Schiffsidentität |
Örtliche Hafenbehörde (dem Verkehrsministerium unterstellt); Kopie an das indonesische Schiffsklassifizierungsbüro (BKI) |
3 |
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SONSTIGE RELEVANTE INFORMATIONEN |
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38 |
Gesetze und sonstige Vorschriften: alle in den Legalitätsstandards genannten Gesetze, Verordnungen, Normen und Leitlinien |
Forstministerium, Provinz- und Bezirksforstämter |
3 |
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39 |
Informationen zur Überprüfung und Genehmigungserteilung: |
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Nationale Akkreditierungsstelle (KAN) |
1 |
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Nationale Akkreditierungsstelle (KAN) |
1 |
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Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV), Forstministerium |
1 |
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Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV) |
1 |
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Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV) |
1 |
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40 |
Statusbericht über die Prüfungen: |
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Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV) |
1 |
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Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV) |
3 |
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Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV) |
1 |
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41 |
Überwachungs- und Beschwerdeverfahren: |
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Nationale Akkreditierungsstelle (KAN), Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV) |
1 |
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Forstministerium, unabhängige Überwachungsinstanz |
1 |
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Nationale Akkreditierungsstelle (KAN), Konformitätsbewertungsstellen (LP und LV) |
3 |
Verfahren zur Informationserlangung:
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Im Gesetz über die Informationsfreiheit (UU 14/2008) wird zwischen vier Kategorien von Informationen unterschieden: (1) verfügbare Informationen, die regelmäßig aktiv verbreitet werden, (2) Informationen, die unverzüglich zu veröffentlichen sind, (3) Informationen, die jederzeit verfügbar sind und auf Antrag bereitgestellt werden, und (4) nur eingeschränkt zugängliche oder vertrauliche Informationen. |
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Informationen der Kategorie 3 des Gesetzes über die Informationsfreiheit werden der Öffentlichkeit auf Antrag zur Verfügung gestellt, der an die hierfür benannte Stelle (PPID) in der zuständigen Institution, d. h. an die Stelle für Öffentlichkeitsarbeit des Forstministeriums, zu richten ist. Jede Institution erlässt auf der Grundlage des Gesetzes über die Informationsfreiheit ihre eigenen Durchführungsbestimmungen für die Information der Öffentlichkeit. |
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Bestimmte Informationen werden auf den Websites der betreffenden Institutionen veröffentlicht, obwohl sie unter die Kategorie 3 des Gesetzes über die Informationsfreiheit fallen, u. a. Dekrete und Verordnungen, Landzuteilungskarten oder Waldnutzungspläne. |