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Document 22007D0061
Decision No 1/2006 of the Joint Veterinary Committee created by an Agreement between the European Community and the Swiss Confederation on trade in agricultural products of 1 December 2006 amending Appendices 1, 2, 3, 4, 5, 6 and 10 to Annex 11 of the Agreement
Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 2006 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens
Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses vom 1. Dezember 2006 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens
ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 91–129
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 111–149
(MT)
ABl. L 32 vom 6.2.2007, p. 11–11
(BG, RO)
In force
6.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/91 |
BESCHLUSS NR. 1/2006 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSSES
vom 1. Dezember 2006
zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens
(2007/61/EG)
DER AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“ genannt), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
(2) |
Mit Artikel 19 Absatz 1 des Anhangs 11 des Agrarabkommens wird ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der alle Fragen prüft, die sich im Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und die in jenem Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 des Agrarabkommens ändern und aktualisieren. |
(3) |
Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens (1) geändert. |
(4) |
Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 2/2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 9. Dezember 2004 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Abkommens (2) geändert. |
(5) |
Anlage 6 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurde durch den Beschluss Nr. 1/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Anlage 6 von Anhang 11 des Abkommens (3) geändert. |
(6) |
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die folgenden Vorschriften in ihr nationales Recht umzusetzen: die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (4), die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (5) und die Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (6). |
(7) |
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (7) in nationales Recht umzusetzen. |
(8) |
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die folgenden Vorschriften in ihr nationales Recht umzusetzen: die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (8), die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (9) sowie die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (10). |
(9) |
Die Anlage 1 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sollte geändert werden, um den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und denen der Schweiz über Zoonosen und den besonderen Verfahren für den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechnung zu tragen. |
(10) |
Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sollten geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die an den am 1. Juli 2006 geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz vorgenommen wurden. |
(11) |
Die in der Schweiz vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen sind bekanntermaßen gleichwertig zu Handelszwecken bei tierischen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Anlage 6 zu Anhang 11 des Agrarabkommens sollte daher geändert werden. |
(12) |
Die Anlagen 5 und 10 zu Anhang 11 des Agrarabkommens werden im Gemischten Veterinärausschuss spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses erneut überprüft werden— |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Anhang 11 Anlagen 1, 2, 3, 4, 6, und 10 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) wird durch die entsprechenden Anlagen im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Anhang 11 Anlage 5 Kapitel 3 Ziffer V Absatz A erhält folgende Fassung:
„A. |
Für die Kontrolle von lebenden Tieren aus Ländern, die nicht unter diesen Anhang fallen, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zumindest die in Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Gebühren für amtliche Kontrollen zu erheben, und zwar zu den Mindestsätzen, die im Anhang V jener Verordnung vorgesehen sind.“ |
Artikel 3
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Er wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die letzte Unterschrift geleistet wird.
Unterzeichnet in Bern am 1. Dezember 2006.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Der Leiter der Delegation
Hans WYSS
Unterzeichnet in Brüssel am 1. Dezember 2006.
Für die Europäische Gemeinschaft
Der Leiter der Delegation
Paul VAN GELDORP
(1) ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.
(2) ABl. L 17 vom 20.1.2005, S. 1.
(3) ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 93.
(4) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.
(5) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.
(6) ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.
(7) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.
(8) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.
(9) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.
(10) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60.
ANHANG
Anlage 1
SEUCHENBEKÄMPFUNG/SEUCHENMELDUNG
I. Maul- und Klauenseuche
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äußersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratungen statt. |
2. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. |
3. |
Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 ONF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt. |
II. Klassische Schweinepest
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
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Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte — 6. Landwirtschaft — B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht — I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt. |
2. |
Gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen. |
3. |
Gemäß Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verpflichtet sich die Schweiz, einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei frei lebenden Wildschweinen gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG durchzuführen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt. |
4. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. |
5. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2001/89/EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
6. |
Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71). |
7. |
Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt. |
III. Afrikanische Schweinepest
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
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Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte — 6. Landwirtschaft — B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht — I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien, , wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt. |
2. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. |
3. |
Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung 2003/422/EG (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 3571). |
4. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/60/EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
IV. Pferdepest
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
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Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Im Falle eines außergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. |
2. |
Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, , wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt. |
3. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 16 der Richtlinie 92/35/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
4. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. |
V. Geflügelpest
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Geflügelpest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG und in Anhang VII der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt. |
2. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. |
3. |
Die Kontrollen vor Ort, insbesondere gemäß Artikel 18 der Richtlinie 92/40/EWG, Artikel 60 der Richtlinie 2005/94/EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
VI. Newcastle-Krankheit
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
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Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegt. |
2. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. |
3. |
Die Informationen gemäß Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
4. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 22 der Richtlinie 92/66/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Lachse sind in der Schweiz nicht heimisch, und die Lachszucht ist zurzeit nicht zugelassen. Die infektiöse Anämie der Lachse gilt in der Schweiz gemäß der Tierseuchenverordnung als auszurottende Seuche. |
2. |
In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Veterinärwesen, gemäß Artikel 57 des Tierseuchengesetzes und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen. |
3. |
Die Informationen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 93/53/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
4. |
Das Statens Veterinaere Serumlaboratorium, Landbrugsministeriet, Hangövej 2, 8200 Aarhus, Dänemark, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Fischseuchen benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG festgelegt. |
5. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. |
6. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 16 der Richtlinie 93/53/EWG, Artikel 8 der Richtlinie 95/70/EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
7. |
Die Informationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/70/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
8. |
Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Muschelkrankheiten benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang B der Richtlinie 95/70/EWG festgelegt. |
VIII. Transmissible spongiforme Enzephalopathien
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
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Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10) |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Die Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt. |
2. |
Gemäß Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Durchführung von TSE-Bekämpfungsmaßnahmen. |
3. |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet. Gemäß den Artikeln 179b und 180a der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das Gehirn muss im schweizerischen TSE-Referenzlaboratorium untersucht werden. Gemäß Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE-erkrankten Kühen abstammen. Gemäß Artikel 179c der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz von BSE befallene Tiere sowie die Nachkommen von an BSE erkrankten Kühen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet. Seit dem 1. Juli 1999 werden die Tiere nach Geburtsjahrgängen getötet (vom 14. Dezember 1996 bis 30. Juni 1999 wurden die Bestände getötet). |
4. |
Gemäß Artikel 180b der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an der Traberkrankeit erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet, mit Ausnahme von:
Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall zwei Jahre lang unter amtstierärztliche Überwachung gestellt; während dieser Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden in diesem Zeitraum Tiere getötet, wird ihr Kopf mit den Mandeln im Referenzlaboratorium auf TSE untersucht. Diese Maßnahmen werden anhand der Ergebnisse der tiergesundheitlichen Überwachung überprüft. Vor allem wird der Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand verlängert. Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Maßnahmen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden. |
5. |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer. Gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. |
6. |
Gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft jährlich ein BSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden. Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) 999/2001 aufgeführt. Gemäß Artikel 179 der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie an einer Stichprobe von mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet wurden, einen BSE-Schnelltest durch. Außerdem führen die Marktteilnehmer ein freiwilliges Programm zur Überwachung von mehr als 20 Monate alten Rindern durch, die zum Verzehr geschlachtet werden. |
7. |
Gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft jährlich ein Programm zur Überwachung der Traberkrankheit durch. Gemäß Artikel 177 der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden sowie alle zum Verzehr geschlachteten Tiere wurden im Zeitraum Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet wurden, werden die klinisch verdächtigen Tiere sowie alle Tiere, die notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, fortgesetzt durch die Entnahme von Stichproben überwacht. Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft. |
8. |
Die Informationen gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV (3.III) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
9. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
C. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN
1. |
Gemäß der Verordnung vom 20. November 2002 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2003 (SR 916.406) zahlt die Schweiz seit dem 1. Januar 2003 den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten. |
2. |
Gemäß Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft spezifiziertes Risikomaterial (SRM). Als spezifiziertes Risikomaterial bei Rindern gelten der Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen. Als spezifiziertes Risikomaterial bei Schafen und Ziegen gelten Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen. Gemäß Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen spezifizierte Risikomaterialien in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Rindern insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren und Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Tieren aller Altersklassen. Gemäß Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen spezifizierte Risikomaterialien in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Schafen und Ziegen insbesondere das nicht aus der Schädelhöhle entfernte Gehirn, das Rückenmark mit Dura mater sowie Tonsillen von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Tieren aller Altersklassen. |
3. |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Gemäß Artikel 13 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschließlich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt. |
IX. Blauzungenkrankheit
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||
Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 ONF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II, Kapitel B der Richtlinie 2000/75/EG festgelegt. |
2. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird. |
3. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2000/75/EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
X. Zoonosen
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||||||||||||||
|
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien:
|
2. |
Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). |
3. |
Die Schweiz übermittelt der Kommission jährlich Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel, zusammen mit den Daten, die gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 der Richtlinie 2003/99/EG im zurückliegenden Jahr erhoben wurden. Dieser Bericht enthält auch die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Der Bericht wird von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelt, im Hinblick auf die Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichts über die Entwicklung und die Ursachen von Zoonosen, die Zoonoseerreger und die Antibiotikaresistenz in der Gemeinschaft. |
XI. Andere Tierseuchen
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||
Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Die Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
2. |
Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 ONF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge zuzurechnen sind. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt. |
3. |
Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Veterinärwesen. |
4. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 22 der Richtlinie 92/119/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
XII. Seuchenmeldung
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zur Aufnahme bestimmter Pferdekrankheiten und bestimmter Bienenkrankheiten in die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27) |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen beteiligt die Kommission die Schweiz nach Maßgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmeldesystem.
Anlage 2
TIERGESUNDHEIT: HANDEL UND VERMARKTUNG
I. Rinder und Schweine
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Nach Artikel 297 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung erkennt das Bundesamt für Veterinärwesen Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG an. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäß den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler. |
2. |
Die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
3. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels. |
4. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes. |
5. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes. |
6. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis ist. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20) sinngemäß. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes. |
7. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von der Aujeszkyschen Krankheit ist. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:
Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/618/EG (ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/768/EG (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 27), sinngemäß. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes. |
8. |
Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des porcinen respiratorischen und reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung. |
9. |
Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne von Anhang B Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. |
10. |
Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne von Anhang C Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. |
11. |
Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG mitführen. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen: |
in Muster 1:
— |
Abschnitt C der Bescheinigung wird wie folgt angepasst:
|
in Muster 2:
— |
Abschnitt C der Bescheinigung wird wie folgt angepasst:
|
12. |
Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs müssen die Rinder im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz von einer zusätzlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, die folgende Erklärung enthält:
|
II. Schafe und Ziegen
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/932/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates hinsichtlich der Aktualisierung des Musters der Gesundheitsbescheinigungen für Schafe und Ziegen (ABl. L 340 vom 23.12.2005) |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
2. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 11 der Richtlinie 91/68/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
3. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei von Schaf- und Ziegenbrucellose ist. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel I Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Maßnahmen getroffen werden können. |
4. |
Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit führen. |
III. Equiden
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320) |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Die Informationen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
2. |
Die Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
3. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/426/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
4. |
Die Bestimmungen der Anhänge B und C der Richtlinie 90/426/EWG gelten sinngemäß für die Schweiz. |
IV. Geflügel und Bruteier
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/539/EWG unterbreitet die Schweiz dem Gemischten Veterinärausschuss einen Plan, in dem die Maßnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind. |
2. |
Das nationale Referenzlabor für die Schweiz im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 90/539/EWG ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern. |
3. |
Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz. |
4. |
Für den Versand von Bruteiern in die Gemeinschaft verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission einzuhalten. Für die Schweiz wird das Kürzel „CH“ verwendet. |
5. |
Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz. |
6. |
Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz. |
7. |
Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz. |
8. |
Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und entsprechend den Status der „Nichtimpfung“ besitzt. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes. |
9. |
In Artikel 15 der Richtlinie 90/539/EWG gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats sinngemäß für die Schweiz. |
10. |
Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen Gesundheitsbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG mit führen. |
11. |
Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen zu leisten. |
V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Die Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/67/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
2. |
Die etwaige Anwendung der Artikel 5, 6 und 10 der Richtlinie 91/67/EWG auf die Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
3. |
Die etwaige Anwendung der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG auf die Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
4. |
Zur Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Probenahmepläne und die Diagnoseverfahren vorschriftsmäßig festzulegen. |
5. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/67/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
6. |
|
VI. Rinderembryonen
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission vom 2. Februar 2006 zur Änderung von Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24) |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
2. |
Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssenGesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mitführen. |
VII. Rindersperma
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG vom 5. Januar 2006 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und von Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21) |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschließlich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden. |
2. |
Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
3. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
4. |
Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssenGesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit führen. |
VIII. Schweinesperma
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) |
|
B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
2. |
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 16 der Richtlinie 90/429/EWG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses. |
3. |
Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit führen. |
IX. Andere Tierarten
A. RECHTSVORSCHRIFTEN
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
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Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8) |
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B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
1. |
Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII fallen. |
2. |
Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird. |
3. |
Sendungen von Huftieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz — außer den Tieren gemäß den Ziffern I, II und III — müssen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/65/EWG, mitführen. |
4. |
Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mitführen. Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um die Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt darin aufzunehmen. |
5. |
Die Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
6. |
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7. |
Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/388/EG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/43/EG der Kommission vom 30. Dezember 2004 (ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 34), mitführen. |
8. |
Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/307/EG mitführen. |
9. |
Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/294/EG mitführen. |
10. |
Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Bescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/483/EG mitführen. |
11. |
Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterinnen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mitführen. |
12. |
Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz müssen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mitführen. |
13. |
Die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt. |
Anlage 3
EINFUHR LEBENDER TIERE UND DEREN SPERMA, EIER UND EMBRYONEN AUS DRITTLÄNDERN
I. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT — RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Huftiere mit Ausnahme von Equiden
Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
B. Equiden
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).
C. Geflügel und Bruteier
Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
D. Tiere der Aquakultur
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
E. Rinderembryonen
Richtlinie 89/556/EWG vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission vom 2. Februar 2006 zur Änderung von Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).
F. Rindersperma
Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG vom 5. Januar 2006 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und von Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).
G. Schweinesperma
Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
H. Andere lebende Tiere
1. |
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1991, S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320). |
2. |
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (ABl. L 4 vom 13.4.2006, S. 8). |
II. SCHWEIZ — RECHTSVORSCHRIFTEN
Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11).
Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Zoo Zürich für die Schweiz als zugelassenes Zentrum gemäß den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt.
III. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet die unter Ziffer I dieser Anlage genannten Einfuhrbedingungen an. Es kann jedoch strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.
Anlage 4
TIERZUCHT, EINSCHLIESSLICH EINFUHR AUS DRITTLÄNDERN
I. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT — RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Rinder
Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).
B. Schweine
Richtlinie 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
C. Schafe und Ziegen
Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).
D. Equiden
a) |
Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55). |
b) |
Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60). |
E. Reinrassige Zuchttiere
Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).
F. Einfuhr aus Drittländern
Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).
II. SCHWEIZ — RECHTSVORSCHRIFTEN
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht, zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.310)
III. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren die Bestimmungen der Richtlinie 94/28/EG des Rates einhält.
Bei Handelsschwierigkeiten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.
Anlage 6
TIERISCHE ERZEUGNISSE
KAPITEL I
SEKTOREN, IN DENEN DIE GLEICHWERTIGKEIT DER RECHTSVORSCHRIFTEN BEIDERSEITIG ANERKANNT WIRD
„Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse“
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 finden sinngemäß Anwendung.
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Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft |
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Handelsbedingungen |
Gleichwertigkeit |
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EG-Normen |
Schweizer Normen |
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Tiergesundheit: |
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Haus-Huftiere Haus-Einhufer |
Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) (1) |
Ja (1) |
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Andere als die unter Punkt 1 genannten zur Zucht gehaltenen Landsäugetiere |
Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) |
ja |
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Zuchtlaufvögel Hasentiere |
Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG |
ja |
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Wild lebende Huftiere Hasentiere Andere Landsäugetiere Jagdfederwild |
Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) |
ja |
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Geflügel |
Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) |
ja |
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Rinder Schafe und Ziegen Schweine |
Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) (1) |
ja (1) |
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Haus-Huftiere Haus-Einhufer Andere zur Zucht gehaltenen oder wild lebende Landsäugetiere Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel |
Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) (1) |
ja (1) |
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Haus-Huftiere Haus-Einhufer Andere zur Zucht gehaltenen oder wild lebende Landsäugetiere Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel |
Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) (1) |
ja (1) |
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Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) (1) |
ja (1) |
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Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 2002/99/EG |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) |
ja |
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Richtlinie 90/539/EWG Richtlinie 2002/99/EG |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) |
ja |
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Richtlinie 91/67/EWG Richtlinie 93/53/EWG Richtlinie 95/70/EG Richtlinie 2002/99/EG |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) |
ja |
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Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) |
ja |
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Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG |
Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) |
ja |
Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft |
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Handelsbedingungen |
Gleichwertigkeit |
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EG-Normen |
Schweizer Normen |
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Öffentliche Gesundheit |
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Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) |
Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), zuletzt geändert am 16. Dezember 2005 (SR 817.0) Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV), zuletzt geändert am 12. April 2006 (SR 455.1) Verordnung vom 1. März 1995 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene (VAFHy), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 817.191.54) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23.11.05 (SR 916.401) Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP) (SR 916.020) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) Lebensmittel– und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (SR 817.02) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP) (SR 916.020.1) Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV) (SR 817.024.1) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) |
Ja, mit Sonderbedingungen |
Sonderbedingungen
(1) |
Für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich unter denselben Bedingungen wie tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden. Diesen Produkten müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind. |
(2) |
Die Schweiz erstellt ein Verzeichnis zugelassener Betriebe im Sinne von Artikel 31 (Eintragung/Zulassung von Betrieben) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. |
(3) |
Die Schweiz wendet bei Einfuhren die gleichen Bestimmungen an wie diejenigen, die in der Gemeinschaft gelten. |
(4) |
Die Schweizer Behörden können keinen Gebrauch von der Ausnahme für die Untersuchung auf Trichinen machen, die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vorgesehen ist. Wollen sie dies dennoch tun, teilen die Schweizer Behörden der Kommission schriftlich mit, in welchen Regionen das Trichinenrisiko bei Hausschweinen offiziell vernachlässigbar gering ist. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang einer solchen Notifizierung der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Erheben die Kommission und die Mitgliedstaaten keine Einwände, so wird die Region als Region mit vernachlässigbarem Trichinenrisiko anerkannt und Hausschweine aus dieser Region sind von der Untersuchung auf Trichinen zum Zeitpunkt der Schlachtung ausgenommen. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 gilt sinngemäß. |
(5) |
Bei der Trichinenuntersuchung verwendet die Schweiz die in Anhang I Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebenen Nachweismethoden. Die in Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebene Trichinoskopiemethode findet keine Anwendung. |
(6) |
Die Schweizer Behörden können bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen. Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2009. Gemäß Artikel 8 Paragraph 3a der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (SR 817.190.1) und der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) sind die Schlachtkörper oder das Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse mit dem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen, das dem Muster in Anhang 9 Paragraph 2 der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (SR 817.190.1) genügt. Diese Produkte dürfen gemäß den Artikeln 9a und 14a der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gelangen. |
(7) |
Schlachtkörper oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, und wofür folgende Herkunft nachgewiesen werden kann:
und wofür gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 keine Trichinenuntersuchung durchgeführt wurde, können unter denselben Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, wie sie für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten. |
(8) |
Nach Artikel 2 der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) können die zuständigen Schweizer Behörden in besonderen Fällen Anpassungen an die Artikel 8, 10 und 14 der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) vorsehen:
|
(9) |
Die Kommission unterrichtet die Schweiz über die Ausnahmen und Änderungen, die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 852/2003, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 854/2003 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 angewandt werden. |
(10) |
Bis die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf spezifiziertes Risikomaterial angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz, im Wege interner technischer Weisung dafür zu sorgen, dass keine Schlachtkörper von weniger als 24 Monate alten Rindern mit Spinalknochen oder daraus hergestellte Produkte in den Handel mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelangen. |
„Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“
Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft |
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Handelsbedingungen |
Gleichwertigkeit |
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EG-Normen |
Schweizer Normen |
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Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25). |
Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401) Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (SR 916.441.22) |
ja |
Sonderbedingungen
Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die gleichen Bestimmungen an wie in den Anhängen VII, VIII, X (Bescheinigungen) und XI (Länder).
Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 ist untersagt, außer für bestimmte technische Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (mit der Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission festgelegte Übergangsbestimmungen).
Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in Anhang II Kapitel III vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein.
Die Schweiz erstellt gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.
KAPITEL II
Nicht unter Kapitel I fallende Sektoren
I. Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz
Diese Ausfuhren unterliegen den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel. Die zuständigen Behörden bescheinigen jedoch in jedem Fall, dass die Ausfuhrbedingungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung liegt der Ausfuhrsendung bei.
Erforderlichenfalls werden die Bescheinigungsmuster im Gemischten Veterinärausschuss geprüft.
II. Schweizer Ausfuhren in die Gemeinschaft
Diese Ausfuhren erfolgen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die entsprechenden Bescheinigungsmuster werden im Gemischten Veterinärausschuss geprüft.
Bis zur Festlegung dieser Muster gelten die derzeit vorgeschriebenen Bescheinigungen.
KAPITEL III
Übergang eines Sektors von Kapitel II zu Kapitel I
Sobald die Schweiz Vorschriften erlassen hat, die nach Auffassung der Schweiz den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig sind, wird diese Frage vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft. Kapitel I dieser Anlage wird umgehend geändert, um den Ergebnissen dieser Prüfung Rechnung zu tragen.
Anlage 10
GRENZKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN
KAPITEL I
A. Grenzkontrollen in Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird
Art der Grenzkontrolle |
Kontrollsatz |
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100 % |
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1 % |
B. Grenzkontrollen in nicht unter Abschnitt A fallenden Sektoren
Art der Grenzkontrolle |
Kontrollsatz |
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100 % |
||
|
max. 10 % |
C. Besondere Maßnahmen
Der Anhang 3 der Empfehlung Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz über bestimmte Kontrollen und tiermedizinische Formalitäten bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren wird zur Kenntnis genommen. Die Frage wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Gemischten Veterinärausschuss erneut geprüft.
D. Kontrollgebühren
1. |
In Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird, werden folgende Gebühren erhoben: 1,50 EUR/t, jedoch mindestens 30 EUR und höchstens 350 EUR je Partie. |
2. |
In allen anderen Sektoren werden folgende Gebühren erhoben: 3,50 EUR/t, jedoch mindestens 30 EUR und höchstens 350 EUR je Partie. |
E. Vorschriften für tierische Erzeugnisse bei Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Schweiz
1. |
Die tierischen Erzeugnisse aus der Schweiz, die über das Hoheitsgebiet der Europäischen Union befördert werden müssen, unterliegen den unter den Punkten A bzw. B genannten Kontrollen. Artikel 11 Punkt 2 c, d und e der Richtlinie 97/78/EG gilt nicht für die Erzeugnisse, bei denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird und die wieder aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, sofern es bei den Veterinärkontrollen gemäß der vorstehenden Ziffer A keine Beanstandungen gibt. |
2. |
Die tierischen Erzeugnisse aus der Europäischen Union, die über das Hoheitsgebiet der Schweiz befördert werden müssen, unterliegen den unter den Ziffern A bzw. B genannten Kontrollen. |
F. System TRACES
1. Rechtsvorschriften
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
Entscheidung 2004/292/EG der Kommission zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/292/EG zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29) |
Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |
2. Besondere durchführungsbestimmungen
In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.
Artikel 3 der Entscheidung 2004/222/EG über die Erfassung der Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr im rechnergestützten System TRACES gilt nicht für die Erzeugnisse, bei denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird, mit Ausnahme derjenigen, die nach den Verfahren des Artikels 8, des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 13 der Richtlinie 97/78/EG eingelassen werden und derjenigen, denen nach der Grenzkontrolle der Eingang verweigert wurde.
Tierische Erzeugnisse in von beiden Seiten als gleichwertig anerkannten Sektoren, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind.
Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen fest.
KAPITEL II
KONTROLLEN BEI EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN
1. Rechtsvorschriften
Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt:
Europäische Gemeinschaft |
Schweiz |
||||||||||||||||||||
|
|
2. Durchführungsvorschriften
Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EG sind folgende Grenzkontrollstellen zuständig: Flughafen Basel-Mülhausen, Flughafen Ferney-Voltaire/Genf und Flughafen Zürich. Spätere Änderungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Die Kontrollen vor Ort insbesondere gemäß Artikel 23 der Richtlinie 97/78/EG und Artikel 57 des Tierseuchengesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.
Die besondere Situation der Grenzkontrollstellen Flughafen Basel-Mülhausen und Flughafen Ferney-Voltaire/Genf wird vom Gemischten Veterinärausschuss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Anlage geprüft.
Zur Durchführung der Richtlinie 97/78/CE bezieht die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.
Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 97/78/EG erheben die Schweizer Behörden die Gebühren oder Abgaben für die amtlichen Kontrollen nach Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Höhe der in deren Anhang V vorgesehenen Mindestsätze.
KAPITEL III
BEDINGUNGEN FÜR DIE EINFUHR TIERISCHER ERZEUGNISSE AUS DRITTLÄNDERN
1. Europäische Gemeinschaft — Rechtsvorschriften
A. VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT
1. |
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). |
2. |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10) |
3. |
Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1). |
4. |
Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33). |
5. |
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83). |
6. |
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83). |
B. VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER TIERGESUNDHEIT
1. |
Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). |
2. |
Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge — Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte — 6. Landwirtschaft — B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht — I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) |
3. |
Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33). |
4. |
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10) |
5. |
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25). |
6. |
Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) |
2. Schweiz — Rechtsvorschriften
Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)
3. Durchführungsvorschriften
Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet die unter Kapitel 3 Ziffer 1 dieser Anlage genannten Einfuhrbedingungen an. Es kann jedoch strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Bestimmungen dieser Anlage werden spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten im Gemischten Veterinärausschuss überprüft.
(1) Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.