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Document 12012J024

    Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft - Artikel 24

    ABl. L 112 vom 24.4.2012, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 300 vom 9.11.2013, p. 28–29 (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2012/act_1/art_24/sign

    24.4.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 112/6


    AKTE

    über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

    VIERTER TEIL

    BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER

    TITEL II

    INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

    Artikel 24

    (1)   Abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen festlegt, erhält Artikel 8 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung:

    „Artikel 8

    Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt:

    Belgien

    12

    Bulgarien

    12

    Tschechische Republik

    12

    Dänemark

    9

    Deutschland

    24

    Estland

    7

    Irland

    9

    Griechenland

    12

    Spanien

    21

    Frankreich

    24

    Kroatien

    9

    Italien

    24

    Zypern

    6

    Lettland

    7

    Litauen

    9

    Luxemburg

    6

    Ungarn

    12

    Malta

    5

    Niederlande

    12

    Österreich

    12

    Polen

    21

    Portugal

    12

    Rumänien

    15

    Slowenien

    7

    Slowakei

    9

    Finnland

    9

    Schweden

    12

    Vereinigtes Königreich

    24“

    (2)   Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird vorübergehend auf 353 angehoben, um dem Beitritt Kroatiens für den Zeitraum vom Tag des Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannten Beschlusses, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen.

    (3)   Ist der in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannte Beschluss zum Zeitpunkt des Beitritts bereits erlassen, so wird Kroatien abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen festlegt, bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, vorübergehend eine angemessene Zahl von Mitgliedern zugeteilt.


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