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Document 12004V/AFI/DCL/15

Vertrag über eine Verfassung für Europa - SCHLUSSAKTE - A.Erklärungen zu Bestimmungen der Verfassung - 15.Erklärung zu den Artikeln III-160 und III-322

ABl. C 310 vom 16.12.2004, p. 460–460 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tcons_2004/fna_1/dcl_15/oj

12004V/AFI/DCL/15

Vertrag über eine Verfassung für Europa - SCHLUSSAKTE - A.Erklärungen zu Bestimmungen der Verfassung - 15.Erklärung zu den Artikeln III-160 und III-322

Amtsblatt Nr. 310 vom 16/12/2004 S. 0460 - 0460


15. Erklärung zu den Artikeln III-160 und III-322

Die Konferenz weist darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und -freiheiten es insbesondere erforderlich macht, dass der Rechtsschutz der betreffenden Einzelpersonen oder Einheiten gebührend berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung einer gründlichen gerichtlichen Prüfung von Europäischen Beschlüssen, durch die Einzelpersonen oder Einheiten restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, müssen diese Beschlüsse auf klaren und eindeutigen Kriterien beruhen. Diese Kriterien müssen auf die Besonderheiten der jeweiligen restriktiven Maßnahme zugeschnitten sein.

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