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Document 02020L0262-20220426
Council Directive (EU) 2020/262 of 19 December 2019 laying down the general arrangements for excise duty (recast)
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung)
02020L0262 — DE — 26.04.2022 — 001.005
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE (EU) 2020/262 DES RATES vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 058 vom 27.2.2020, S. 4) |
Geändert durch:
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L 107 |
13 |
6.4.2022 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 188 vom 27.7.2023, S. 60 ((EU) 2020/262) |
RICHTLINIE (EU) 2020/262 DES RATES
vom 19. Dezember 2019
zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems
(Neufassung)
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (im Folgenden „verbrauchsteuerpflichtige Waren“) erhoben werden:
Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG;
Alkohol und alkoholische Getränke gemäß den Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG;
Tabakwaren gemäß der Richtlinie 2011/64/EU.
Die Mitgliedstaaten können Steuern erheben auf:
andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren;
Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.
Die Erhebung solcher Steuern darf jedoch im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
Artikel 2
Anwendung des Zollkodex der Union auf verbrauchsteuerpflichtige Waren
Artikel 3
Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen:
Ein „zugelassener Lagerinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden.
„Gebiet eines Mitgliedstaats“ ist das Gebiet eines Mitgliedstaats, auf das die Verträge gemäß den Artikeln 349 und 355 AEUV Anwendung finden, mit Ausnahme von Drittgebieten.
„Gebiet der Union“ sind die Gebiete der Mitgliedstaaten.
„Drittgebiete“ sind die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannten Gebiete.
„Drittländer“ sind alle Staaten oder Gebiete, auf welche die Verträge keine Anwendung finden.
Das „Verfahren der Steueraussetzung“ ist eine steuerliche Regelung, die auf die Herstellung, die Verarbeitung, das Inbesitzhalten, die Lagerung sowie die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer Anwendung findet.
Die „Einfuhr“ ist die Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Der „unrechtmäßige Eingang“ ist der Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union, die nicht gemäß Artikel 201 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Artikel 79 Absatz 1 jener Verordnung eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn sie zollpflichtig gewesen wären.
Ein „registrierter Empfänger“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person und gemäß den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu empfangen.
Ein „registrierter Versender“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung des Berufs der genannten Person und entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in einem Verfahren der Steueraussetzung lediglich zu versenden.
Ein „Steuerlager“ ist jeder Ort, an dem unter bestimmten von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegten Voraussetzungen verbrauchsteuerpflichtige Waren im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung des Berufs der genannten Person hergestellt, verarbeitet, in Besitz gehalten, gelagert, empfangen oder versandt werden.
Ein „zertifizierter Versender“ ist eine von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats registrierte natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren versenden darf, welche in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert wurden.
Ein „zertifizierter Empfänger“ ist eine von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats registrierte natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren empfangen darf, welche in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und dann in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert wurden.
Der „Bestimmungsmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in den die verbrauchsteuerpflichtigen Waren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie zu liefern oder in dem sie zu verwenden sind.
„Erlass“ ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung eines noch nicht entrichteten Verbrauchssteuerbetrags.
„Erstattung“ ist die Rückzahlung eines entrichteten Verbrauchssteuerbetrags.
Artikel 4
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten nicht für folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Union sind:
Kanarische Inseln;
französische Gebiete, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 AEUV genannt sind;
Ålandinseln;
Kanalinseln.
Diese Richtlinie sowie die Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU gelten weder für Gebiete im Sinne des Artikels 355 Absatz 3 AEUV noch für folgende sonstige Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Union sind:
Insel Helgoland;
Gebiet von Büsingen;
Ceuta;
Melilla;
Livigno.
Artikel 5
Territorialer Sonderstatus
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren von oder nach
dem Fürstentum Monaco so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Frankreich;
San Marino so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Italien;
den Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort auf Zypern;
der Insel Man so behandelt wird, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich.
KAPITEL II
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Artikel 6
Steuertatbestand, Zeitpunkt und Ort der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs, Zerstörung und unwiederbringlicher Verlust
Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden verbrauchsteuerpflichtig mit
ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschließlich ihrer Förderung, innerhalb des Gebiets der Union;
ihrer Einfuhr oder ihrem unrechtmäßigen Eingang in das Gebiet der Union.
Als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt
die Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Entnahme, aus dem Verfahren der Steueraussetzung;
das Inbesitzhalten oder die Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich Fällen von Unregelmäßigkeiten, außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Verbrauchsteuer gemäß den geltenden Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts erhoben wurde;
die Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, verbrauchsteuerpflichtiger Waren sowie die unrechtmäßige Herstellung bzw. Verarbeitung, außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;
die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt, oder der unrechtmäßige Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren, es sei denn die Einfuhrzollschuld erlischt gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder k der Verordnung (EU) Nr. 952/2013. Erlischt die Zollschuld gemäß Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 können die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht eine Geldbuße vorsehen, die dem Verbrauchssteuerbetrag, der fällig geworden wäre, Rechnung trägt.
Als Zeitpunkt der Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a gilt
der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den registrierten Empfänger in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii;
der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren durch den Empfänger in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv;
der Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren am Ort der Direktlieferung in den Fällen des Artikels 16 Absatz 4.
Wurde die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren festgestellt, so wird die im Einklang mit Artikel 17 geleistete Sicherheit nach Erbringung eines zufriedenstellenden Nachweises vollständig bzw. teilweise freigegeben.
Werden keine gemeinsamen Schwellenwerte für den Teilverlust festgelegt, wenden die Mitgliedstaaten weiterhin die nationalen Rechtsvorschriften an.
Artikel 7
Verbrauchsteuerschuldner
Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchssteueranspruchs ist:
im Zusammenhang mit der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a:
der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Empfänger oder jede andere Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnimmt oder in deren Namen die Waren aus diesem Verfahren entnommen werden, und — im Falle der unrechtmäßigen Entnahme aus dem Steuerlager — jede Person, die an dieser Entnahme beteiligt war;
im Falle einer Unregelmäßigkeit bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 9 Absätze 1, 2 und 4 der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Versender oder jede andere Person, die die Sicherheit nach Artikel 17 Absätze 1 und 3 geleistet hat, und jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;
im Zusammenhang mit dem Inbesitzhalten oder der Lagerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Besitz hält oder lagert, oder jede andere am Inbesitzhalten oder an der Lagerung dieser Waren beteiligte Person oder jede Kombination dieser Personen entsprechend dem Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung;
im Zusammenhang mit der Herstellung, einschließlich der Verarbeitung, verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c: die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren herstellt, und — im Falle der unrechtmäßigen Herstellung — jede andere an der Herstellung dieser Waren beteiligte Person;
im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem unrechtmäßigen Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d: der Anmelder im Sinne der Definition in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden „Anmelder“) oder jede andere Person nach Artikel 77 Absatz 3 der genannten Verordnung und — im Falle des unrechtmäßigen Eingangs — jede andere an diesem unrechtmäßigen Eingang beteiligte Person.
Artikel 8
Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und anzuwendende Verbrauchsteuersätze
Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet.
Die Verbrauchsteuer wird nach den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren erhoben und eingezogen bzw. gegebenenfalls erstattet oder erlassen. Die Mitgliedstaaten wenden auf im Inland hergestellte Waren und auf Waren mit Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Verfahren an.
Abweichend von Absatz 1 kann bei einer Änderung der Verbrauchssteuersätze für Lagerbestände von bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten verbrauchsteuerpflichtigen Waren die Verbrauchssteuer gegebenenfalls erhöht oder gesenkt werden.
Artikel 9
Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
Falls die Person, die die Sicherheit nach Artikel 17 geleistet hat, keine Kenntnis davon hatte oder haben konnte, dass die Waren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, so wird ihr eine Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats eingeräumt, um ihr zu ermöglichen, den Nachweis für das Ende der Beförderung nach Artikel 19 Absatz 2 oder den Ort, an dem die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, zu erbringen.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, unterrichten die zuständigen Behörden desjenigen Mitgliedstaates, in dem die Verbrauchsteuer erhoben wurde; diese erstatten oder erlassen die Verbrauchsteuer, sobald der Nachweis vorliegt, dass diese in dem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde.
Artikel 10
Erstattung und Erlass
Neben den in Artikel 37 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Fällen, sowie den Fällen, die in den Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU vorgesehen sind, kann die Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren auf Antrag einer betroffenen Person von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in den von dem Mitgliedstaat festgelegten Situationen und zu den Bedingungen, die der Mitgliedstaat zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegt, erstattet oder erlassen werden.
Eine solche Erstattung oder ein solcher Erlass darf nicht zu anderen Steuerbefreiungen führen als denen, die in Artikel 11 oder in der Richtlinie 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG oder 2011/64/EU vorgesehen sind.
Artikel 11
Befreiungen von der Verbrauchsteuer
Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie zur Verwendung für einen der folgenden Zwecke oder durch einen der folgenden Empfänger bestimmt sind:
im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen;
durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats als solche anerkannt sind, sowie durch die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und entsprechend den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen zur Gründung dieser Einrichtungen oder in den Sitzabkommen festgelegt sind;
durch die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem der Verbrauchsteueranspruch entsteht, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird;
durch die Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikpakts mit Ausnahme des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbrauchsteueranspruch entsteht, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;
durch die Streitkräfte des Vereinigten Königreichs, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern vom 16. August 1960 auf der Insel Zypern stationiert sind, und zwar für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen;
für den Verbrauch im Rahmen von mit Drittländern oder internationalen Einrichtungen geschlossenen Abkommen, sofern das Abkommen hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung zugelassen oder genehmigt worden ist.
Artikel 12
Freistellungsbescheinigung
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass das in den Artikeln 20 bis 27 festgelegte Verfahren bei entsprechenden Beförderungen angewandt wird, die gänzlich in ihrem Hoheitsgebiet oder — aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten — zwischen deren Hoheitsgebieten stattfinden.
Artikel 13
Verbrauchsteuerbefreiungen für Reisende, die sich in Drittländer oder Drittgebiete begeben
Im Sinne dieses Artikels gelten als
„Tax-free-Verkaufsstelle“ jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, insbesondere in Anwendung des Absatzes 3, festgelegt wurden;
„Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als Endbestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.
KAPITEL III
Herstellung, Verarbeitung, Inbesitzhalten und Lagerung
Artikel 14
Allgemeine Bestimmung
Artikel 15
Voraussetzung für die Zulassung als zugelassener Lagerinhaber
Die Zulassung unterliegt den Bedingungen, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können.
Der zugelassene Lagerinhaber ist verpflichtet,
erforderlichenfalls eine Sicherheit zur Abdeckung der mit der Herstellung, der Verarbeitung, dem Inbesitzhalten und der Lagerung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren verbundenen Risiken zu leisten;
den von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich das Steuerlager befindet, vorgeschriebenen Verpflichtungen nachzukommen;
eine nach Lagern getrennte Buchhaltung über die Bestände und Warenbewegungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu führen;
alle in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Beendigung der Beförderung in sein Steuerlager zu verbringen und in seinen Steuerlagerbüchern zu erfassen, sofern Artikel 16 Absatz 4 keine Anwendung findet;
alle Maßnahmen zur Kontrolle oder zur amtlichen Bestandsaufnahme zu dulden.
Die Bedingungen für die Leistung der in Unterabsatz 1 unter Buchstabe a aufgeführten Sicherheit werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegt, in dem das Steuerlager zugelassen ist.
KAPITEL IV
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
Artikel 16
Allgemeine Bestimmungen für den Abgangs- und den Bestimmungsort der Beförderung
Verbrauchsteuerpflichtige Waren können in einem Verfahren der Steueraussetzung wie folgt zwischen den nachstehenden Orten innerhalb des Gebiets der Union befördert werden, und zwar auch über ein Drittland oder ein Drittgebiet:
aus einem Steuerlager zu
einem anderen Steuerlager,
einem registrierten Empfänger,
einem Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entsprechend Artikel 25 Absatz 1 das Gebiet der Union verlassen;
dem in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Empfänger, wenn die Waren von dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aus versandt werden;
der Ausgangszollstelle — wo dies in Artikel 329 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehen ist —, die zugleich als Abgangszollstelle für das externe Versandverfahren fungiert, wo dies in Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 vorgesehen ist;
vom Ort der Einfuhr zu jedem der unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsorte, wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.
Der „Ort der Einfuhr“ im Sinne dieses Artikels ist der Ort, an dem die Waren nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Außer bei der Einfuhr innerhalb eines Steuerlagers können verbrauchsteuerpflichtige Waren nur dann in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder oder jede andere Person, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:
die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates ( 2 ) zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;
die einmalige Verbrauchsteuernummer gemäß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;
gegebenenfalls den Nachweis, dass die eingeführten Waren vom Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.
Dieser zugelassene Lagerinhaber oder dieser registrierte Empfänger bleiben für die Übermittlung der Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 verantwortlich.
Artikel 17
Sicherheit
Der Abgangsmitgliedstaat kann bei folgenden Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung auf die Sicherheitsleistung verzichten:
Beförderungen, die ausschließlich in seinem Gebiet erfolgen;
Beförderungen von Energieerzeugnissen innerhalb der Union auf dem Seeweg, wenn die anderen betroffenen Mitgliedstaaten dem zustimmen.
Artikel 18
Registrierter Empfänger
Ein registrierter Empfänger ist verpflichtet:
vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuer nach Maßgabe der von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen zu leisten;
nach Beendigung der Beförderung alle in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren in seinen Büchern zu erfassen;
alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Empfang der Waren zu überzeugen.
Artikel 19
Beginn und Ende der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnt
in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Abgangssteuerlager verlassen;
in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet
in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen, wenn der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat;
in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Fällen, wenn die Waren das Gebiet der Union verlassen haben;
in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v genannten Fällen, wenn die Waren in das externe Versandverfahren überführt werden.
Artikel 20
Elektronisches Verwaltungsdokument
Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Versender unverzüglich mitgeteilt.
Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem Versender mit.
Sind die verbrauchsteuerpflichtigen Waren für einen zugelassenen Lagerinhaber im Abgangsmitgliedstaat bestimmt, senden die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument direkt an den zugelassenen Lagerinhaber.
Artikel 21
Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments bei Waren zur Ausfuhr
Artikel 22
Sonderregelungen für Beförderungen von Energieerzeugnissen
Artikel 23
Aufteilung von Sendungen
Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats können dem Versender nach den vom Abgangsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ändert sich nichts;
die Aufteilung wird in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen, der eine solche Vorgehensweise gestattet;
die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates werden darüber informiert, wo die Aufteilung erfolgt.
Artikel 24
Formalitäten am Bestimmungsort
Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem Empfänger unverzüglich mitgeteilt.
Sind diese Angaben korrekt, so bestätigen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermitteln die Bestätigung den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
Artikel 25
Formalitäten am Ende einer Beförderung von Waren zur Ausfuhr
Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.
Artikel 26
Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems
Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender abweichend von Artikel 20 Absatz 1 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beginnen, vorausgesetzt,
den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2;
der Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.
Der Abgangsmitgliedstaat kann vom Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — wenn der Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung anfordern.
Sobald die in dem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 20 Absatz 3 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 20 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 1 sowie die Artikel 24 und 25 finden entsprechend Anwendung.
Der Anmelder legt den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Kopie dieses Ausfalldokuments vor, dessen Inhalt den in der Ausfuhranmeldung angemeldeten verbrauchsteuerpflichtigen Waren entspricht, oder die eindeutige Kennung des Ausfalldokuments.
Artikel 27
Ausfalldokumente am Bestimmungsort oder bei der Ausfuhr
Außer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung vom Empfänger über das EDV-gestützte System gemäß Artikel 24 Absatz 1 kurzfristig vorgelegt werden kann, oder außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Ausfalldokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats, die diese wiederum an den Versender weiterleiten oder für den Versender aufbewahren. Sobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 24 Absatz 1 vor. Artikel 24 Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß.
Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem Versender eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 oder bewahren sie für den Versender auf.
Sobald das EDV-gestützte System im Ausfuhrmitgliedstaat wieder verfügbar ist oder die in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, übermitteln die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats eine Ausfuhrmeldung nach Artikel 25 Absätze 1 und 2 oder die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5. Artikel 25 Absatz 3 gilt sinngemäß.
Artikel 28
Alternative Nachweise des Eingangs oder des Ausgangs
Ein Ausfalldokument nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a gilt als hinreichender Beleg.
Um in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder v festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter den Umständen nach Absatz 2 aus dem Gebiet der Union verbracht wurden, gehen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats wie folgt vor:
sie akzeptieren als angemessenen Beleg dafür, dass die Waren aus dem Gebiet der Union verbracht wurden, einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die Ausgangszollstelle befindet, der bestätigt, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Union verlassen haben oder dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das externe Versandverfahren nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v überführt wurden;
sie können jedwede Kombination der folgenden Belege berücksichtigen:
einen Lieferschein;
ein von dem Wirtschaftsteilnehmer, der die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Gebiet der Union verbracht hat, unterzeichnetes oder authentifiziertes Dokument, das den Ausgang der Waren bestätigt;
ein Dokument, in dem die Zollbehörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes die Lieferung gemäß den in diesem Staat oder diesem Land für eine Bestätigung geltenden Vorschriften und Verfahren bestätigt hat;
von den Wirtschaftsteilnehmern geführte Aufzeichnungen über zu Schiffen, Flugzeugen oder Offshore-Anlagen gelieferte Waren;
andere Belege, die die Behörden des Abgangsmitgliedstaats akzeptieren können.
Artikel 29
Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen in Bezug auf die im Rahmen des Verfahrens der Steueraussetzung auszutauschenden Dokumente
Artikel 30
Vereinfachte Verfahren in einem Mitgliedstaat
Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schließt auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein.
Artikel 31
Vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Diese Bestimmung gilt auch für Beförderungen durch feste Rohrleitungen.
KAPITEL V
Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
Artikel 32
Erwerb durch eine Privatperson
Um festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach Absatz 1 für den Eigenbedarf einer Privatperson bestimmt sind, berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kriterien:
die handelsrechtliche Stellung und die Gründe des Besitzers für den Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;
den Ort, an dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren sich befinden, oder gegebenenfalls die Art ihrer Beförderung;
alle Dokumente, die mit den verbrauchsteuerpflichtigen Waren zusammenhängen;
die Art der verbrauchsteuerpflichtigen Waren;
die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur als eine Form von Beweis. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:
für Tabakwaren:
für alkoholische Getränke:
Als „atypische Beförderungsarten“ im Sinne dieses Absatzes gelten die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines Wirtschaftsteilnehmers eingesetzt werden.
Artikel 33
Allgemeine Bestimmungen
Im Geltungsbereich der Regelungen in diesem Abschnitt werden verbrauchsteuerpflichtige Waren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert.
Artikel 34
Steuertatbestand
Artikel 35
Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß diesem Abschnitt
Der zertifizierte Empfänger gemäß Artikel 34 Absatz 1 ist verpflichtet,
vor dem Versand der Waren eine Sicherheit zur Abdeckung der Risiken einer möglichen Nichtzahlung der Verbrauchsteuern während der Beförderung durch das Gebiet der Transitmitgliedstaaten und im Bestimmungsmitgliedstaat zu leisten;
bei Beendigung der Beförderung der Waren nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren die im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer zu entrichten;
alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Entrichtung der dafür geschuldeten Verbrauchsteuern zu überzeugen.
Artikel 36
Vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument
Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem zertifizierten Versender unverzüglich mitgeteilt.
Sind diese Angaben korrekt, so weisen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Dokument einen einzigen administrativen Referenzcode zu und teilen diesen dem zertifizierten Versender mit.
Artikel 37
Eingangsmeldung
Sind diese Angaben fehlerhaft, so wird dies dem zertifizierten Empfänger unverzüglich mitgeteilt.
Sind diese Angaben korrekt, so bestätigen die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats dem zertifizierten Empfänger den Erhalt der Eingangsmeldung und übermitteln sie den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats.
Die Eingangsmeldung gilt als hinreichender Nachweis, dass der zertifizierte Empfänger alle erforderlichen Formalitäten erledigt und gegebenenfalls, sofern die Waren nicht von der Verbrauchsteuer befreit sind, jegliche im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer entrichtet hat oder dass ein Verfahren der Steueraussetzung gemäß Kapitel III besteht.
Artikel 38
Ausfallverfahren und Wiederherstellung bei Versand
Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender abweichend von Artikel 36 eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beginnen, vorausgesetzt,
den Waren ist ein Ausfalldokument beigefügt, das dieselben Daten enthält wie der Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 35 Absatz 1;
der zertifizierte Versender unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Beginn der Beförderung.
Der Abgangsmitgliedstaat kann von dem zertifizierten Versender auch eine Kopie des Dokuments nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, die Überprüfung der in dieser Kopie enthaltenen Daten durch den Abgangsmitgliedstaat und — sofern der zertifizierte Versender für die Nichtverfügbarkeit des EDV-gestützten Systems verantwortlich ist — sachdienliche Informationen über die Gründe für diese Nichtverfügbarkeit vor Beginn der Beförderung fordern.
Sobald die in dem Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments enthaltenen Angaben gemäß Artikel 36 Absatz 2 überprüft wurden und wenn die Angaben korrekt sind, ersetzt dieses Dokument das Ausfalldokument nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels. Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 37 finden entsprechend Anwendung.
Artikel 39
Ausfalldokumente und Wiederherstellung von Daten — Eingangsmeldung
Sollen verbrauchsteuerpflichtige Waren nach diesem Abschnitt befördert werden und kann die Eingangsmeldung nach Ende der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht gemäß Artikel 37 Absatz 1 vorgelegt werden, weil entweder das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat nicht verfügbar ist oder weil die Verfahren nach Artikel 38 Absatz 2 noch nicht durchgeführt worden sind, so legt der zertifizierte Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — ein Ausfalldokument vor, das dieselben Angaben wie die Eingangsmeldung enthält und das Ende der Beförderung bestätigt.
Außer in dem Fall, dass die Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vom zertifizierten Empfänger über das EDV-gestützte System kurzfristig vorgelegt werden kann, oder außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen übermitteln die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Kopie des Ausfalldokuments nach Unterabsatz 1 an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats. Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats übermitteln dem zertifizierten Versender eine Kopie oder bewahren sie für den zertifizierten Versender auf.
Sobald das EDV-gestützte System im Bestimmungsmitgliedstaat wieder zur Verfügung steht oder die in Artikel 38 Absatz 2 genannten Verfahren durchgeführt worden sind, legt der zertifizierte Empfänger eine Eingangsmeldung nach Artikel 37 Absatz 1 vor. Die Absätze 2 und 3 des Artikels 37 finden entsprechend Anwendung.
Artikel 40
Alternativer Eingangsnachweis
Das Ausfalldokument nach Artikel 39 Absatz 1 gilt als hinreichender Beleg im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes.
Artikel 41
Ausnahme von der verpflichtenden Verwendung des EDV-gestützten Systems — vereinfachte Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach diesem Abschnitt zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.
Artikel 42
Beförderung von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren zwischen zwei Orten im Gebiet desselben Mitgliedstaats durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem Bestimmungsort im erstgenannten Mitgliedstaat befördert werden, gilt Folgendes:
bei einer solchen Beförderung ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 35 Absatz 1 mitzuführen, und es ist ein geeigneter Transportweg zu wählen;
der zertifizierte Empfänger bescheinigt den Empfang der Waren nach den Vorschriften der zuständigen Behörden des Bestimmungsortes;
der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger dulden alle Kontrollen, die es ihren jeweiligen zuständigen Behörden ermöglichen, sich vom tatsächlichen Eingang der Waren zu überzeugen.
Artikel 43
Übertragung von Befugnissen und Durchführungsbefugnissen für die Beförderung von Waren für die Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Artikel 44
Fernverkäufe
Die Verbrauchsteuer ist nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren zu entrichten.
Allerdings kann der Bestimmungsmitgliedstaat erlauben, dass der Versender einen im Bestimmungsmitgliedstaat niedergelassenen Steuervertreter als Steuerschuldner benennt. Der Steuervertreter wird von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats zugelassen. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass, falls der Versender oder der Steuervertreter die Vorschrift nach Absatz 4 Buchstabe a nicht eingehalten hat, der Empfänger der verbrauchsteuerpflichtigen Waren der Steuerschuldner ist.
Der Versender oder der Steuervertreter erfüllt die folgenden Vorschriften:
er lässt vor dem Versand der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der hierfür eigens bestimmten zuständigen Stelle seine Identität registrieren und leistet eine Sicherheit für die Entrichtung der Verbrauchsteuern nach den vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Bedingungen;
er entrichtet die Verbrauchsteuer nach Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bei der unter Buchstabe a genannten Stelle;
er führt Aufzeichnungen über die Warenlieferungen.
Die betroffenen Mitgliedstaaten können diese Vorschriften nach den von ihnen festgelegten Bedingungen auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen vereinfachen.
Artikel 45
Zerstörung und Verlust
Im Sinne dieser Richtlinie gelten Waren dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als verbrauchsteuerpflichtige Waren genutzt werden können.
Wurde die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der verbrauchsteuerpflichtigen Waren festgestellt, so wird die im Einklang mit Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a geleistete Sicherheit nach Erbringung eines zufriedenstellenden Nachweises vollständig bzw. teilweise freigegeben.
Artikel 46
Unregelmäßigkeiten während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Lässt sich jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmen, in dem Gebiet welches Mitgliedstaats die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen wurde, so findet Absatz 1 Anwendung.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, erstatten oder erlassen auf Antrag die Verbrauchsteuer, wenn diese in dem Mitgliedstaat erhoben wurde, in dem die Unregelmäßigkeit begangen oder entdeckt wurde. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats geben die Sicherheitsleistung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a frei.
KAPITEL VI
Verschiedenes
Artikel 47
Kennzeichnung
Werden solche Steuer- bzw. Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde — mit Ausnahme der Ausgabegebühr —, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.
Der Mitgliedstaat, der die Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben hat, kann jedoch die Erstattung oder den Erlass des bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags davon abhängig machen, dass die Entfernung oder Zerstörung der Zeichen seinen zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wird.
Artikel 48
Kleine Weinerzeuger
Artikel 49
Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen
Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen über Steuerbefreiungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat Unionsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.
Artikel 50
Sonderregelungen
Mitgliedstaaten, die eine Übereinkunft über die Verantwortung für den Bau oder die Instandhaltung einer Grenzbrücke geschlossen haben, können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende Maßnahmen erlassen, um das Verfahren für die Erhebung der Verbrauchsteuern auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die für den Bau und die Instandhaltung dieser Brücke verwendet werden, zu vereinfachen.
Für die Zwecke dieser Maßnahmen gelten die in dieser Übereinkunft genannte Brücke bzw. Baustelle als Teil des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, der für den Bau oder die Instandhaltung der Brücke nach dieser Übereinkunft verantwortlich ist.
Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die wiederum die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.
KAPITEL VII
Ausübung der Befugnisübertragung und Ausschussverfahren
Artikel 51
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 52
Ausschussverfahren
KAPITEL VIII
Berichterstattung, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 53
Berichterstattung über die Umsetzung dieser Richtlinie
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. Der erste Bericht wird spätestens drei Jahre nach dem Geltungsbeginn dieser Richtlinie vorgelegt.
Insbesondere müssen im ersten Bericht die Anwendung und die Auswirkungen der einzelstaatlichen Bestimmungen, die gemäß Artikel 32 angenommen und angewandt wurden, bewertet werden, wobei den einschlägigen Nachweisen über die Auswirkungen dieser Bestimmungen in Bezug auf die grenzüberschreitenden Wirkungen, Betrug, Vermeidung, Hinterziehung oder Missbrauch, die Auswirkungen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und die öffentliche Gesundheit Rechnung zu tragen ist.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Ersuchen die verfügbaren relevanten Informationen, die erforderlich sind, um diesen Bericht zu erstellen.
Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.
Artikel 54
Übergangsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten gestatten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/118/EG bis zum 31. Dezember 2023.
Die Mitteilungen nach Artikel 21 Absatz 5 dieser Richtlinie können bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System vorgenommen werden.
Artikel 55
Umsetzung
Vorbehaltlich Artikel 54 wenden sie diese Vorschriften ab dem 13. Februar 2023 an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und bestimmen die Formulierung dieser Erklärung.
Artikel 56
Aufhebung
Die Richtlinie 2008/118/EG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und des Zeitpunkts ihrer Anwendung mit Wirkung vom 13. Februar 2023 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 57
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1, 4 und 5, Artikel 7 bis 11, Artikel 13 bis 15, Artikel 18, 23 und 24, Artikel 30 bis 32, Artikel 47 bis 53, Artikel 56 sowie Artikel 58 gelten ab dem 13. Februar 2023.
Artikel 58
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
TEIL A
AUFGEHOBENE RICHTLINIE MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
(GEMÄß ARTIKEL 56)
Richtlinie 2008/118/EG des Rates |
(ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) |
Richtlinie 2010/12/EU des Rates |
(ABl. L 50 vom 27.2.2010, S. 1) |
Vertrag über den Beitritt Kroatiens |
(ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10) |
Richtlinie 2013/61/EU des Rates |
(ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 5) |
Richtlinie (EU) 2019/2235 des Rates |
(ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 10) |
TEIL B
FRISTEN FÜR DIE UMSETZUNG IN NATIONALES RECHT UND ZEITPUNKT DER ANWENDUNG
(GEMÄß ARTIKEL 56)
Richtlinie |
Frist für die Umsetzung |
Zeitpunkt der Anwendung |
2008/118/EG |
1. Januar 2010 |
1. April 2010 |
2010/12/EU |
1. Januar 2011 |
|
2013/61/EU |
1. Januar 2014 |
|
(EU) 2019/2235 |
30. Juni 2022 |
1. Juli 2022 |
ANHANG II
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 2008/118/EG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
— |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 4 einleitender Teil |
Artikel 3 einleitender Teil |
Artikel 4 Nummern 1 bis 5 |
Artikel 3 Nummern 1 bis 5 |
Artikel 4 Nummer 6 |
— |
Artikel 4 Nummer 7 |
Artikel 3 Nummer 6 |
Artikel 4 Nummer 8 |
Artikel 3 Nummer 7 |
— |
Artikel 3 Nummer 8 |
Artikel 4 Nummern 9 bis 11 |
Artikel 3 Nummern 9 bis 11 |
— |
Artikel 3 Nummern 12 und 13 |
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Nummer 14 |
— |
Artikel 3 Nummern 15 und 16 |
Artikel 5 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
Artikel 5 Absatz 3 einleitender Teil |
Artikel 4 Absatz 3 einleitender Teil |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis e |
Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a bis e |
Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben f und g |
— |
Artikel 5 Absätze 4, 5 und 6 |
Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6 |
Artikel 6 |
Artikel 5 |
Artikel 7 Absätze 1 bis 3 |
Artikel 6 Absätze 2 bis 4 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 6 |
Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 1 |
Artikel 7 Absatz 5 |
— |
— |
Artikel 6 Absatz 7 |
— |
Artikel 6 Absatz 8 |
— |
Artikel 6 Absatz 9 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 6 Absatz 10 |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
Artikel 9 |
Artikel 8, Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 8, Absatz 3 |
Artikel 10 bis 12 |
Artikel 9 bis 11 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 |
— |
— |
Artikel 12 Absätze 2 und 3 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 14 Absatz 4 |
— |
Artikel 14 Absatz 5 |
Artikel 13 Absatz 4 |
Artikel 15 und 16 |
Artikel 14 und 15 |
Artikel 17 Absatz 1 einleitender Teil |
Artikel 16 Absatz 1 einleitender Teil |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Teil |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a einleitender Teil |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv |
— |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v |
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b |
— |
Artikel 16 Absätze 2 und 3 |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 16 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 16 Absatz 5 |
Artikel 18 Absatz 1 |
Artikel 17 Absatz 1 |
— |
Artikel 17 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 17 Absatz 3 |
Artikel 18 Absatz 3 Satz 1 |
Artikel 17 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 17 Absatz 5 |
Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 |
Artikel 17 Absatz 6 |
Artikel 19 |
Artikel 18 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 19 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b |
— |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c |
Artikel 21 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 20 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 21 Absatz 5 |
Artikel 21 Absatz 1 |
Artikel 21 Absatz 6 |
Artikel 20 Absatz 5 |
Artikel 21 Absatz 7 |
Artikel 20 Absatz 6 |
Artikel 21 Absatz 8 |
Artikel 20 Absatz 7 Satz 1 |
— |
Artikel 20 Absatz 7 Satz 2 |
— |
Artikel 21 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 22 |
Artikel 22 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 22 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 1 einleitender Teil |
Artikel 23 Absatz 1 einleitender Teil |
Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 |
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 23 Absatz 1 Nummer 2 |
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 23 Absatz 1 Nummer 3 |
Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 2 |
Artikel 24 |
Artikel 24 |
Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 25 Absatz 1 |
— |
Artikel 25 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 26 Absätze 1 und 2 |
Artikel 26 Absätze 1 und 2 |
Artikel 26 Absatz 3 |
— |
Artikel 26 Absätze 4 und 5 |
Artikel 26 Absätze 3 und 4 |
— |
Artikel 26 Absatz 5 |
Artikel 27 |
Artikel 27 |
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 28 Absatz 1 |
Artikel 28 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 |
Artikel 28 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 28 Absatz 4 |
Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 3 |
Artikel 28 Absatz 5 |
Artikel 29 |
Artikel 29 |
Artikel 30 |
Artikel 30 |
Artikel 31 |
Artikel 31 |
Artikel 32 |
Artikel 32 |
Artikel 33 Absatz 1 |
Artikel 33 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 33 Absätze 3 und 4 |
Artikel 33 Absatz 2 |
Artikel 33 Absatz 5 |
Artikel 33 Absätze 3 und 4 |
— |
— |
Artikel 34 Absätze 1 und 2 |
Artikel 33 Absatz 5 |
Artikel 34 Absatz 3 |
Artikel 33 Absatz 6 |
Artikel 37 Absatz 4 |
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 35 Absatz 1 |
Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
— |
Artikel 35 Absätze 3 bis 8 |
— |
Artikel 36 bis 41 |
Artikel 35 |
Artikel 42 |
— |
Artikel 43 |
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 44 Absatz 1 |
Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 Nummer 14 |
Artikel 36 Absätze 2 bis 6 |
Artikel 44 Absätze 2 bis 6 |
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 45 Absatz 2 |
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 45 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 37 Absatz 2 |
— |
Artikel 38 |
Artikel 46 Absätze 1 bis 4 |
— |
Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 |
— |
Artikel 46 Absatz 5 |
Artikel 39 |
Artikel 47 |
Artikel 40 |
Artikel 48 |
Artikel 41 |
Artikel 49 |
Artikel 42 |
Artikel 50 |
— |
Artikel 51 |
Artikel 43 |
Artikel 52 |
Artikel 44 |
— |
— |
Artikel 53 und Artikel 54 |
Artikel 45 und Artikel 46 |
— |
Artikel 47 |
Artikel 56 |
Artikel 48 |
Artikel 55 |
Artikel 49 |
Artikel 57 |
Artikel 50 |
Artikel 58 |
— |
Anhang I |
— |
Anhang II |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2339 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).
( 3 ) Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).