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Document 02012R0531-20170615

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/531/2017-06-15

    02012R0531 — DE — 15.06.2017 — 003.002


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 531/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. Juni 2012

    über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2015/2120 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015

      L 310

    1

    26.11.2015

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) 2017/920 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2017

      L 147

    1

    9.6.2017




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 531/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 13. Juni 2012

    über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    (1)  Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Union im Rahmen von unionsweiten Roamingdiensten — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.

    Sie enthält Vorschriften, die einen von inländischen Mobilfunkdiensten getrennten Verkauf von regulierten Roamingdiensten ermöglichen, und legt die Bedingungen für den Großkundenzugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen zwecks Erbringung regulierter Roamingdienste fest. Sie enthält ferner vorübergehende Vorschriften über die Entgelte, die Roaminganbieter für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für innerhalb der Union abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz innerhalb der Union genutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Großkundenebene abrechnen, als auch für Entgelte, die die Roaminganbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.

    (2)  Der von inländischen Mobilfunkdiensten getrennte Verkauf von regulierten Roamingdiensten ist ein notwendiger Zwischenschritt hin zu mehr Wettbewerb, um die Roamingtarife für die Kunden zu senken und einen Binnenmarkt für Mobilfunkdienste zu schaffen, auf dem schließlich nicht mehr zwischen Inlands- und Roamingtarifen unterschieden wird.

    (3)  Mit dieser Verordnung werden außerdem Vorschriften über mehr Preistransparenz und die Bereitstellung besserer Tarifinformationen für die Nutzer von Roamingdiensten festgelegt.

    (4)  Diese Verordnung ist eine Einzelmaßnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Rahmenrichtlinie.

    (5)  Die Höchstentgelte in dieser Verordnung werden in Euro angegeben.

    (6)  Soweit Höchstentgelte nach den Artikeln 7, 9, und 12 in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der Referenzwechselkurse festzulegen, die am 1. Mai 2012 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    Bei den späteren Obergrenzen, die in Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise am 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Für die Höchstentgelte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 werden die Obergrenzen, die nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, ab 2015 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 1. Juli, wobei die am 1. Mai desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.

    (7)  Soweit Höchstentgelte, die unter die Artikel 8, 10 und 13 fallen, in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen anhand der durchschnittlichen Referenzwechselkurse festzulegen, die am 1. März, 1. April und 1. Mai 2012 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    Bei den späteren Obergrenzen, die in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise am 1. März, 1. April und 1. Mai des betreffenden Kalenderjahres veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Bei den Höchstentgelten nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 werden die Obergrenzen, die in anderen Währungen als dem Euro angegeben werden, ab 2015 jährlich überprüft. Die jährlich überprüften Obergrenzen gelten ab 1. Juli, wobei die am 1. März, 1. April und 1. Mai desselben Jahres veröffentlichten Referenzwechselkurse angewendet werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)  Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Rahmenrichtlinie, des Artikels 2 der Zugangsrichtlinie und des Artikels 2 der Universaldienstrichtlinie.

    (2)  Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) „Roaminganbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitstellt;

    b) „inländischer Anbieter“ ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden inländische Mobilfunkdienste bereitstellt;

    c) „alternativer Roaminganbieter“ ist ein Roaminganbieter, der sich vom inländischen Anbieter unterscheidet;

    d) „Heimatnetz“ ist ein öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Roaminganbieter genutzt wird, um für einen Roamingkunden regulierte Endkunden-Roamingdienste bereitzustellen;

    e) „besuchtes Netz“ ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der inländische Anbieter des Roamingkunden befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;

    f) „unionsweites Roaming“ ist die Benutzung eines mobilen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von unionsinternen Anrufen, zum Senden und Empfangen von unionsinternen SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Netz des inländischen Betreibers befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Betreiber des Heimatnetzes und dem Betreiber des besuchten Netzes;

    g) „Roamingkunde“ ist ein Kunde eines Anbieters von regulierten Roamingdiensten in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Union, dessen Vertrag oder Vereinbarung mit diesem Roaminganbieter unionsweites Roaming ermöglicht;

    h) „regulierter Roaminganruf“ ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird;

    ▼M1 —————

    ▼B

    j) „SMS-Nachricht“ ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen besteht und/oder die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;

    k) „regulierte SMS-Roamingnachricht“ ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union zugestellt wird oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Union gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;

    ▼M1 —————

    ▼B

    m) „regulierter Datenroamingdienst“ ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist. Ein regulierter Datenroamingdienst umfasst keine abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten, jedoch das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten;

    ▼M1 —————

    ▼B

    o) „Großkundenroamingzugang“ ist die Bereitstellung des direkten Großkundenzugangs oder des Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs durch einen Mobilfunknetzbetreiber;

    p) „direkter Großkundenroamingzugang“ ist die Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten durch einen Mobilfunknetzbetreiber für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann;

    q) „Großkundenroaming-Wiederverkaufszugang“ ist die Bereitstellung von Roamingdiensten auf Großkundenbasis durch einen anderen Mobilfunknetzbetreiber als den Betreiber des besuchten Netzes für ein anderes Unternehmen, damit dieses andere Unternehmen regulierte Roamingdienste für Roamingkunden erbringen kann;

    ▼M1

    r) „inländischer Endkundenpreis“ ist das inländische Endkundenentgelt pro Einheit, das der Roaminganbieter für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) und für die von einem Kunden genutzten Daten berechnet. Falls es kein spezifisches inländisches Endkundenentgelt pro Einheit gibt, ist davon auszugehen, dass für den inländischen Endkundenpreis derselbe Mechanismus zur Berechnung des Entgelts angewandt wird wie wenn der Kunde den Inlandstarif für Anrufe und versendete SMS-Nachrichten (die in verschiedenen öffentlichen Kommunikationsnetzen im selben Mitgliedstaat abgehen und ankommen) sowie genutzte Daten in seinem Mitgliedstaat nutzen würde;

    s) „separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene“ ist die Erbringung regulierter Datenroamingdienste, die den Roamingkunden von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.

    ▼B

    Artikel 3

    Großkundenroamingzugang

    (1)  Mobilfunknetzbetreiber kommen allen zumutbaren Anträgen auf Großkundenroamingzugang nach.

    (2)  Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Großkundenroamingzugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien ablehnen.

    (3)  Großkundenroamingzugang umfasst den Zugang zu allen für die Erbringung von regulierten Roamingdiensten für Endkunden erforderlichen Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, einschlägigen Diensten, Software- und Informationssystemen.

    ▼M2

    (4)  Die Vorschriften über regulierte Großkunden-Roamingentgelte in den Artikeln 7, 9 und 12 gelten für die Gewährung des Zugangs zu allen Komponenten eines Großkunden-Roamingzugangs im Sinne des Absatzes 3, es sei denn, beide Parteien der Großkunden-Roamingvereinbarung vereinbaren ausdrücklich, dass ein durchschnittliches Großkunden-Roamingentgelt, das sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergibt, während der Laufzeit der Vereinbarung nicht dem maximalen regulierten Großkunden-Roamingentgelt unterliegt.

    ▼B

    Unbeschadet des ersten Unterabsatzes können Mobilfunknetzbetreiber im Falle eines Großkundenroaming-Wiederverkaufszugangs für Komponenten, die nicht von Absatz 3 erfasst sind, faire und angemessene Entgelte erheben.

    (5)  Mobilfunknetzbetreiber veröffentlichen unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlininen gemäß Absatz 8 ein Standardangebot und stellen dieses Angebot einem Unternehmen, das Großkundenroamingzugang beantragt, zur Verfügung. Mobilfunknetzbetreiber legen dem Unternehmen, das Zugang beantragt, innerhalb eines Monats nach Antragseingang beim Mobilfunktnetzbetreiber einen Entwurf eines Vertrags über den Zugang gemäß diesem Artikel vor. Der Großkundenroamingzugang wird innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens drei Monaten ab dem Vertragsabschluss gewährt. Mobilfunknetzbetreiber, die einen Antrag auf Großkundenroamingzugang erhalten, und die den Zugang beantragenden Unternehmen verhandeln nach Treu und Glauben.

    ▼M2

    (6)  Das Standardangebot gemäß Absatz 5 muss hinreichend detailliert sein und alle für einen Großkunden-Roamingzugang erforderlichen Komponenten gemäß Absatz 3, eine Beschreibung der für einen direkten Großkunden-Roamingzugang und einen Großkunden-Roaming-Wiederverkaufszugang relevanten Angebotsbestandteile und die entsprechenden Geschäftsbedingungen enthalten.

    Dieses Standardangebot kann Bedingungen zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder einer zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei deren vorübergehenden Reisen innerhalb der Union umfassen. Sind solche Bedingungen in einem Standardangebot angegeben, so müssen sie die besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs zu verhindern, ebenso enthalten wie die objektiven Kriterien, auf deren Grundlage diese Maßnahmen getroffen werden dürfen. In diesen Kriterien darf auf aggregierte Informationen über den Roamingverkehr Bezug genommen werden. Auf spezifische Informationen über den persönlichen Verkehr von Kunden des Roaminganbieters darf in ihnen hingegen nicht Bezug genommen werden.

    In dem Standardangebot darf unter anderem festgelegt werden, dass der Betreiber des besuchten Netzes, wenn er hinreichende Gründe zu der Annahme hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs erfolgt, vom Roaminganbieter verlangen kann, unbeschadet der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Informationen bereitzustellen, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein erheblicher Anteil der Kunden des Roaminganbieters sich im Zustand dauerhaften Roamings befindet oder ob eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs im Netz des besuchten Betreibers erfolgt; darunter fallen beispielsweise Informationen über den Anteil der Kunden, bei denen anhand objektiver Indikatoren, die gemäß den detaillierten, auf der Grundlage von Artikel 6d erlassenen Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung festgelegt wurden, das Risiko festgestellt wurde, dass sie regulierte Endkunden-Roamingdienste, die zu den geltenden inländischen Endkundenpreisen erbracht werden, zweckwidrig oder missbräuchlich nutzen.

    In dem Standardangebot kann als letztes Mittel, wenn das Problem durch weniger strenge Maßnahmen nicht gelöst werden konnte, die Möglichkeit vorgesehen sein, eine Großkunden-Roamingvereinbarung zu beenden, wenn der Betreiber des besuchten Netzes auf der Grundlage objektiver Kriterien festgestellt hat, dass dauerhaftes Roaming durch einen erheblichen Anteil von Kunden des Roaminganbieters oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs erfolgt, und den Heimatnetzbetreiber davon in Kenntnis gesetzt hat.

    Der Betreiber des besuchten Netzes darf die Großkunden-Roamingvereinbarung wegen dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen und missbräuchlichen Nutzung des Roamingzugangs nur dann einseitig beenden, wenn die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes diese Beendigung zuvor genehmigt hat.

    Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags des Betreibers des besuchten Netzes auf Genehmigung der Beendigung einer Großkunden-Roamingvereinbarung entscheidet die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes nach Konsultation der nationalen Regulierungsbehörde des Heimatnetzbetreibers, ob sie die Genehmigung erteilt oder ablehnt, und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

    Die nationalen Regulierungsbehörden des Betreibers des besuchten Netzes und des Heimatnetzbetreibers können jeweils das GEREK ersuchen, eine Stellungnahme zu den gemäß dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen anzunehmen. Das GEREK nimmt seine Stellungnahme binnen eines Monats nach Eingang dieses Ersuchens an.

    Wurde das GEREK konsultiert, so hat die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes die Stellungnahme des GEREK abzuwarten und ihr so weit wie möglich Rechnung zu tragen, bevor sie entscheidet, vorbehaltlich der in Unterabsatz 6 genannten Drei-Monats-Frist, ob sie die Genehmigung für die Beendigung der Großkunden-Roamingvereinbarung erteilt oder ablehnt.

    Die nationale Regulierungsbehörde des Betreibers des besuchten Netzes veröffentlicht Informationen über Genehmigungen der Beendigung von Großkunden-Roamingvereinbarungen unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses.

    Die Unterabsätze 5 bis 9 dieses Absatzes gelten unbeschadet des Rechts einer nationalen Regulierungsbehörde, gemäß Artikel 16 Absatz 6 die sofortige Abstellung von einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser Verordnung anzuordnen, und des Rechts des Betreibers des besuchten Netzes, angemessene Maßnahmen gegen Betrug zu treffen.

    Die nationalen Regulierungsbehörden schreiben erforderlichenfalls Änderungen des Standardangebots vor, und zwar auch bezüglich der besonderen Maßnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes treffen darf, um dauerhaftes Roaming oder die zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs zu verhindern, und bezüglich der objektiven Kriterien, auf deren Grundlage der Betreiber des besuchten Netzes diese Maßnahmen treffen darf, um den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen Geltung zu verschaffen.

    ▼B

    (7)  Möchte das den Zugang beantragende Unternehmen Geschäftsverhandlungen im Hinblick darauf aufnehmen, dass auch Komponenten einbezogen werden, die nicht vom Standardangebot erfasst sind, so kommen die Mobilfunknetzbetreiber diesem Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwei Monaten ab dem Antragseingang nach. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Absätze 2 und 5 nicht.

    (8)  Um zu einer einheitlichen Anwendung dieses Artikels beizutragen, stellt das GEREK nach Konsultation der Beteiligten und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission bis zum 30. September 2012 Leitlinien für den Großkundenroamingzugang auf.

    (9)  Die Absätze 5 bis 7 finden ab dem 1. Januar 2013 Anwendung.

    Artikel 4

    ▼M1

    Separater Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene

    ▼B

    (1)   ►M1  ————— ◄

    Weder inländische Anbieter noch Roaminganbieter hindern Kunden am Zugang zu regulierten Datenroamingdiensten, die von einem alternativen Roaminganbieter direkt in einem besuchten Netz bereitgestellt werden.

    (2)  Roamingkunden sind berechtigt, den Roaminganbieter jederzeit zu wechseln. Entscheidet sich ein Roamingkunde für einen Wechsel des Roaminganbieters, so erfolgt der Wechsel ohne unnötige Verzögerung und auf jeden Fall im kürzest möglichen Zeitraum, abhängig von der Lösung für die Umsetzung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, keinesfalls jedoch mehr als drei Arbeitstage nach dem Abschluss der Vereinbarung mit dem neuen Raoaminganbieter.

    (3)  Der Wechsel zu einem alternativen Roaminganbieter oder zwischen Roaminganbietern ist für die Kunden unentgeltlich und muss bei allen Tarifen möglich sein. Er darf nicht mit einem Vertrag oder zusätzlichen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für andere Vertragselemente als das Roaming verglichen mit den Bedingungen, die vor dem Wechsel gegolten haben, verbunden sein.

    ▼M1 —————

    ▼B

    (6)  Dieser Artikel findet ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.

    Artikel 5

    ▼M1

    Verwirklichung des separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene

    (1)  Die inländischen Anbieter kommen der Verpflichtung im Zusammenhang mit dem separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene gemäß Artikel 4 nach, so dass Roamingkunden separate regulierte Datenroamingdienste nutzen können. Die inländischen Anbieter kommen allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zu Funktionen und damit verbundenen Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind, nach. Der Zugang zu solchen Funktionen und Unterstützungsleistungen, die für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind, einschließlich Nutzerauthentifizierungsdienste, ist kostenlos und führt nicht dazu, dass den Roamingkunden direkte Entgelte berechnet werden.

    (2)  Damit der separate Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf der Endkundenebene in der gesamten Union einheitlich und gleichzeitig verwirklicht wird, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Anhörung des GEREK detaillierte Vorschriften zu einer technischen Lösung für die Einführung eines separaten Verkaufs regulierter Datenroamingdienste. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (3)  Die technische Lösung für den separaten Verkauf regulierter Datenroamingdienste auf Endkundenebene entspricht den folgenden Kriterien:

    ▼B

    a) Sie ist verbraucherfreundlich; insbesondere müssen die Verbraucher einfach und schnell zu einem alternativen Roaminganbieter wechseln und dabei ihre Mobilfunknummer behalten und das gleiche mobile Gerät verwenden können.

    b) Die Nachfrage der Verbraucher in allen Kategorien, einschließlich der Intensivnutzer von Datendiensten, kann zu Wettbewerbsbedingungen bedient werden.

    c) Der Wettbewerb kann wirksam gefördert werden, auch unter Berücksichtigung des Umfangs, in dem die Betreiber ihre Infrastruktureinrichtungen oder kommerziellen Vereinbarungen nutzen.

    d) Sie ist unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kosten auf die inländischen Anbieter und die alternativen Roaminganbieter kosteneffizient.

    e) Die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 können wirksam erfüllt werden.

    f) Sie ermöglicht ein Höchstmaß an Interoperabilität.

    g) Sie ist für den Kunden insbesondere hinsichtlich der Bedienung des mobilen Endgeräts beim Wechsel des Netzes nutzerfreundlich.

    h) Sie gewährleistet, dass das Roaming von Kunden aus der Union in Drittstaaten oder von Drittstaatskunden in der Union nicht behindert wird.

    i) Sie gewährleistet, dass die Vorschriften über den Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten, der Sicherheit und der Integrität von Netzen und über die Transparenz gemäß der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien eingehalten werden.

    j) Sie berücksichtigt, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit der Nutzer, Informationen abzurufen und zur Verfügung zu stellen und Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen, gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe g des Rahmenbeschlusses fördern.

    k) Sie gewährleistet, dass die Anbieter unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen bieten.

    (4)  Die technische Lösung kann eine technische Modalität oder mehrere technische Modalitäten beinhalten, damit die in Absatz 3 aufgeführten Kriterien erfüllt werden.

    (5)  Falls notwendig erteilt die Kommission einem europäischen Normungsgremium einen Auftrag zur Anpassung der betreffenden Normen, die für die harmonisierte Einführung des separaten Verkaufs regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene erforderlich sind.

    (6)  Die Absätze 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels finden ab dem 1. Juli 2014 Anwendung.

    Artikel 6

    Ausschussverfahren

    (1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 22 der Rahmenrichtlinie eingesetzten Kommunikationsausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    ▼M1

    Artikel 6a

    Abschaffung von Endkunden-Roamingaufschlägen

    Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Juni 2017, sofern der Gesetzgebungsakt, der infolge des in Artikel 19 Absatz 2 genannten Vorschlags zu erlassen ist, zu diesem Zeitpunkt anwendbar ist, vorbehaltlich der Artikel 6b und 6c, für die Abwicklung abgehender oder ankommender regulierter Roaminganrufe, für die Abwicklung versendeter regulierter SMS-Roamingnachrichten oder für die Nutzung regulierter Datenroamingdienste, einschließlich MMS-Nachrichten, im Vergleich mit dem inländischen Endkundenpreis in einem Mitgliedstaat weder zusätzliche Entgelte noch allgemeine Entgelte für die Nutzung von Endgeräten oder von Dienstleistungen im Ausland berechnen.

    Artikel 6b

    Angemessene Nutzung

    (1)  Roaminganbieter können gemäß diesem Artikel und den in Artikel 6d genannten Durchführungsrechtsakten eine Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Inanspruchnahme regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, die zu dem geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, anwenden, um eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene durch Roamingkunden zu vermeiden, wie etwa die Nutzung solcher Dienste durch Roamingkunden in einem Mitgliedstaat, der nicht der ihres jeweiligen Anbieters ist, für andere Zwecke als vorübergehende Reisen.

    Eine Regelung zur angemessenen Nutzung ermöglicht den Kunden eines Roaminganbieters die Nutzung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten zu dem anwendbaren inländischen Endkundenpreis in einem Umfang, der ihren Tarifen entspricht.

    (2)  Artikel 6e gilt für regulierte Roamingdienste auf Endkundenebene, die über die Beschränkungen im Rahmen einer Regelung zur angemessene Nutzung hinausgehen.

    Artikel 6c

    Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge

    (1)  Wenn ein Roaminganbieter bei Vorliegen bestimmter und außergewöhnlicher Umstände seine gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Roamingdienste gemäß den Artikeln 6a und 6b nicht aus seinen gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung dieser Dienste decken kann, so darf er eine Genehmigung zur Erhebung eines Aufschlags beantragen, um die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells sicherzustellen. Dieser Aufschlag darf nur in dem Umfang angewandt werden, der erforderlich ist, um die Kosten der Erbringung regulierter Endkunden-Roamingdienste unter Beachtung der für Großkundenentgelte zulässigen Höchstbeträge zu decken.

    (2)  Ein Roaminganbieter, der beschließt, Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch zu nehmen, stellt unverzüglich einen Antrag an die nationale Regulierungsbehörde und übermittelt ihr alle erforderlichen Informationen gemäß den in Artikel 6d genannten Durchführungsrechtsakten. Danach aktualisiert der Roaminganbieter alle 12 Monate diese Informationen und legt sie der nationalen Regulierungsbehörde vor.

    (3)  Nach Erhalt eines Antrags gemäß Absatz 2 prüft die nationale Regulierungsbehörde, ob der Roaminganbieter nachgewiesen hat, dass er nicht in der Lage ist, seine Kosten gemäß Absatz 1 zu decken, so dass die Tragfähigkeit seines inländischen Entgeltmodells gefährdet wäre. Die Bewertung der Tragfähigkeit des inländischen Entgeltmodells stützt sich auf relevante objektive Faktoren, die speziell für den Roaminganbieter gelten, einschließlich objektiver Unterschiede zwischen Roaminganbietern in dem betreffenden Mitgliedstaat und des Niveaus der Inlandspreise und -erlöse. Die nationale Regulierungsbehörde genehmigt den Aufschlag, wenn die Bedingungen des Absatzes 1 sowie des vorliegenden Absatzes erfüllt sind.

    (4)  Innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 2 genehmigt die nationale Regulierungsbehörde den Aufschlag, sofern der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist oder ungenügende Informationen enthält. Wenn die nationale Regulierungsbehörde den Antrag für offensichtlich unbegründet hält oder der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Informationen bereitgestellt wurden, trifft sie innerhalb einer Frist von weiteren zwei Monaten, nachdem sie dem Roaminganbieter Gehör gewährt hat, eine endgültige Entscheidung über die Genehmigung, Änderung oder Ablehnung des Aufschlags.

    Artikel 6d

    Umsetzung der Regelung zur angemessenen Nutzung und der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf der Endkundenebene

    (1)  Um eine kohärente Anwendung der Artikel 6b und 6c sicherzustellen, erlässt die Kommission nach Anhörung des GEREK im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 15. Dezember 2016 detaillierte Durchführungsvorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf der Endkundenebene sowie über den von den Roaminganbietern für die Zwecke dieser Bewertung zu stellenden Antrag. Diese Durchführungsvorschriften werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (2)  Bezüglich des Artikels 6b berücksichtigt die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung Folgendes:

    a) die Entwicklung der Preise und des Nutzungsverhaltens in den Mitgliedstaaten;

    b) den Grad an Konvergenz der Inlandspreisniveaus für die gesamte Union;

    c) die Reisemuster in der Union;

    d) erkennbare Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize im inländischen und im besuchten Markt.

    (3)  Bezüglich des Artikels 6c berücksichtigt die Kommission beim Erlass von Durchführungsrechtsakten mit detaillierten Vorschriften über die Methode zur Bewertung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Roamingaufschläge auf Endkundenebene für Roaminganbieter Folgendes:

    a) die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Kosten der Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste anhand der auf der Großkundenebene für unausgeglichenen Verkehr tatsächlich berechneten Roamingentgelte und eines angemessenen Anteils an den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten, die bei der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten erforderlich sind;

    b) die Bestimmung der gesamten tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen aus der Bereitstellung von regulierten Endkunden-Roamingdiensten;

    c) die Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste und die Inlandsnutzung durch die Kundeneines Roaminganbieters;

    d) das Wettbewerbs-, Preis- und Einnahmenniveau auf dem Heimatmarkt und erkennbare Gefahren, dass das Roaming zu inländischen Endkundenpreisen die Entwicklung dieser Preise nennenswert beeinträchtigen würde.

    (4)  Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakte regelmäßig vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen.

    (5)  Die nationale Regulierungsbehörde beobachtet und überwacht genau die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und die Maßnahmen zur Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge und berücksichtigt dabei weitestgehend relevante objektive Faktoren, die dem betreffenden Mitgliedstaat eigen sind, und relevante objektive Unterschiede zwischen Roaminganbietern. Unbeschadet des in Artikel 6c Absatz 3 festgelegten Verfahrens setzt die nationale Regulierungsbehörde die Anforderungen der Artikel 6b und 6c und der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte rasch durch. Die nationale Regulierungsbehörde kann von dem Roaminganbieter jederzeit verlangen, dass er den Aufschlag ändert oder nicht mehr erhebt, wenn er den Artikeln 6b oder 6c nicht nachkommt. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission jährlich über die Anwendung der Artikel 6b und 6c sowie des vorliegenden Artikels.

    Artikel 6e

    Bereitstellung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene

    (1)  Erhebt ein Roaminganbieter einen Aufschlag für die Nutzung regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene, die über die Grenzen der angemessenen Nutzung hinausgeht, so muss dieser Aufschlag unbeschadet des Unterabsatzes 2 folgende Anforderungen (ohne MwSt.) erfüllen:

    a) Der Aufschlag, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf die zulässigen Höchstbeträge für Großkundenentgelte gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 12 Absatz 1 nicht überschreiten;

    b) die Summe des inländischen Endkundenpreises und des Aufschlags, der für abgehende regulierte Roaminganrufe, versendete regulierte SMS-Roamingnachrichten oder regulierte Datenroamingdienste erhoben wird, darf 0,19 EUR pro Minute, 0,06 EUR pro SMS-Nachricht beziehungsweise 0,20 EUR pro genutztem Megabyte nicht überschreiten;

    c) der Aufschlag, der für eingehende regulierte Roaminganrufe erhoben wird, darf den gemäß Absatz 2 festgelegten gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte für die gesamte Union nicht überschreiten.

    Die Roaminganbieter dürfen keinen Aufschlag auf eingehende regulierte SMS-Roamingnachrichten oder auf eingehende Voice-Mail-Roamingnachrichten erheben. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.

    Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für abgehende und eingehende Roaminganrufe sekundengenau ab. Die Roaminganbieter dürfen bei abgehenden Anrufen eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen. Die Roaminganbieter rechnen die Entgelte für die Bereitstellung regulierter Datenroamingdienste kilobytegenau ab, mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit abgerechnet werden können. In einem solchen Fall darf das Endkundenentgelt, das ein Roaminganbieter seinem Roamingkunden für das Senden oder Empfangen einer MMS-Roamingnachricht berechnen kann, das Endkunden-Roaminghöchstentgelt für regulierte Datenroamingdienste gemäß Unterabsatz 1 nicht überschreiten.

    Während des in Artikel 6f Absatz 1 genannten Zeitraums werden mit dem vorliegenden Absatz keine Angebote ausgeschlossen, die Roamingkunden für eine Tagespauschale oder ein anderes festes Entgelt für einen Zeitraum ein bestimmtes zulässiges Volumen zur Nutzung von regulierten Roamingdiensten zur Verfügung stellen, sofern die Nutzung des Gesamtumfangs dieses Volumens zu einem Preis pro Einheit für abgehende regulierte Roaminganrufe, eingehende Anrufe, versendete SMS-Nachrichten und Datenroamingdienste führt, der den jeweiligen inländischen Endkundenpreis und den Höchstaufschlag nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht überschreitet.

    (2)  Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2015 nach Anhörung des GEREK und vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes Durchführungsrechtsakte, in denen der gewichtete Durchschnitt der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte festgelegt wird. Die Kommission überprüft diese Durchführungsrechtsakte jährlich. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

    Für den gewichteten Durchschnitt der maximalen Mobilfunkzustellungsentgelte gelten die folgenden Kriterien:

    a) die maximale Höhe der Mobilfunkzustellungsentgelte, die auf dem Markt für die Anrufzustellung auf der Großkundenebene in einzelnen Mobilfunknetzen durch die nationalen Regulierungsbehörden gemäß den Artikeln 7 und 16 der Rahmenrichtlinie und Artikel 13 der Zugangsrichtlinie vorgeschrieben wird, und

    b) die Gesamtzahl der Teilnehmer in den Mitgliedstaaten.

    (3)  Die Roaminganbieter können einen anderen als den nach den Artikeln 6a, 6b und 6c und Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Roamingtarif anbieten, und Roamingkunden können sich bewusst für einen solchen Tarif entscheiden, aufgrund dessen ihnen für regulierte Roamingdienste ein anderer Tarif zugute kommt, als ihnen ohne eine solche Wahl eingeräumt worden wäre. Der Roaminganbieter muss diese Roamingkunden auf die Art der Roamingvorteile, die sie dadurch verlieren würden, nochmals hinweisen.

    Unbeschadet des Unterabsatzes 1wenden die Roaminganbieter auf alle bestehenden und neuen Roamingkunden einen nach den Artikeln 6a und 6b und Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten Tarif automatisch an.

    Alle Roamingkunden können jederzeit zu einem Tarif nach den Artikeln 6a, 6b und 6c und Absatz 1 dieses Artikels oder von diesem Tarif zu einem anderen Tarif wechseln. Wenn sich ein Roamingkunde bewusst dafür entscheidet, von dem nach den Artikeln 6a, 6b und 6c oder Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Tarif zu einem anderen Tarif zu wechseln oder dorthin zurückzuwechseln, so erfolgt der Tarifwechsel binnen eines Arbeitstags ab dem Eingang des entsprechenden Antrags entgeltfrei und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Die Roaminganbieter können den Tarifwechsel aufschieben, bis der zuvor geltende Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens zwei Monaten wirksam gewesen ist.

    (4)  Die Roaminganbieter stellen sicher, dass in Verträgen, die regulierte Endkunden-Roamingdienste jeglicher Art beinhalten, die Hauptmerkmale des bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes angegeben werden, wozu insbesondere Folgendes gehört:

    a) der/die spezifische/n Tarif/e sowie die Art der angebotenen Dienste für jeden Tarif, einschließlich des Volumens der Kommunikationsverbindungen;

    b) Beschränkungen der Nutzung regulierter Endkunden-Roamingdienste, die zum geltenden inländischen Endkundenpreis bereitgestellt werden, insbesondere quantifizierte Angaben zur Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung mit den wichtigsten Preis-, Volumen- oder sonstigen Parametern des jeweiligen bereitgestellten regulierten Endkunden-Roamingdienstes.

    Die Roaminganbieter veröffentlichen die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

    Artikel 6f

    Übergangsweise anwendbare Endkunden-Roamingaufschläge

    (1)  Die Roaminganbieter können ab dem 30. April 2016 bis zum 14. Juni 2017 zusätzlich zu dem inländischen Endkundenpreis für die Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste einen Aufschlag berechnen.

    (2)  Während des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums findet Artikel 6e sinngemäß Anwendung.

    ▼B

    Artikel 7

    Großkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe

    ▼M2

    (1)  Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs aus dem jeweiligen besuchten Netz berechnet, einschließlich unter anderem der Kosten für Verbindungsaufbau, Transit und Anrufzustellung, eine Schutzobergrenze von 0,032  EUR pro Minute nicht übersteigen. Dieses maximale Großkundenentgelt bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 0,032  EUR.

    (2)  Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.

    ▼B

    (3)  Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Großkunden-Roamingminuten, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Union für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 9

    Großkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten

    ▼M2

    (1)  Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung einer aus dem jeweiligen besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, eine Schutzobergrenze von 0,01  EUR pro SMS-Nachricht nicht übersteigen und bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 0,01  EUR.

    ▼B

    (2)  Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.

    (3)  Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder der Heimatnetzbetreiber auf der Großkundenebene für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Union in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten.

    (4)  Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Roaminganbieter oder dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 11

    Technische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten

    Roaminganbieter, inländische Anbieter, Heimatnetzbetreiber und Betreiber eines besuchten Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden.

    Artikel 12

    Großkundenentgelte für regulierte Datenroamingdienste

    ▼M2

    (1)  Mit Wirkung vom 15. Juni 2017 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Roaminganbieter für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das jeweilige besuchte Netz berechnet, eine Schutzobergrenze von 7,70  EUR pro Gigabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Dieses maximale Großkundenentgelt sinkt am 1. Januar 2018 auf 6,00  EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2019 auf 4,50  EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2020 auf 3,50  EUR pro Gigabyte, am 1. Januar 2021 auf 3,00  EUR und am 1. Januar 2022 auf 2,50  EUR pro Gigabyte. Sie bleibt unbeschadet des Artikels 19 bis zum 30. Juni 2022 bei 2,50  EUR pro Gigabyte übertragener Daten.

    ▼B

    (2)  Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet.

    (3)  Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Großkundeneinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes oder des Heimatnetzes für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum für die jeweiligen Roaminganbieter oder Heimatnetzbetreiber in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.

    ▼M1 —————

    ▼B

    Artikel 14

    Transparenz der Endkundenentgelte für Roaminganrufe und SMS-Roamingnachrichten

    (1)  Um die Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihnen für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Roaminganbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.

    ▼M1

    Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen werden in der Währung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden ausgedrückt und umfassen folgende Informationen;

    a) über jede Regelung der angemessenen Nutzung, der der Roamingkunde in der Union unterliegt, sowie über die Aufschläge, die über die Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, und

    b) alle gemäß Artikel 6c berechneten Aufschläge.

    ▼B

    Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer „112“ Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.

    Anlässlich jeder solchen Nachricht erhält der Kunde Gelegenheit, dem Roaminganbieter kostenlos und in einfacher Weise mitzuteilen, dass er diese automatische Benachrichtigung nicht wünscht. Hat ein Kunde mitgeteilt, dass er keine automatische Benachrichtigung erhalten will, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

    Die Roaminganbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen, gemäß Unterabsatz 1, automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.

    ▼M1

    Die Unterabsätze 1, 2, 4 und 5 — mit Ausnahme der dort vorgenommenen Bezugnahme auf die Regelung der angemessenen Nutzung und dem gemäß Artikel 6c in Rechnung gestellten Aufschlag — gelten auch für Sprach- und SMS-Roamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

    ▼B

    (2)  Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Union aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe und SMS im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Roaminganbieter für diesen Zweck angegeben wird. Die in Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Geräte, die keine SMS-Funktion bieten.

    ▼M1

    (2a)  Der Roaminganbieter übersendet dem Roamingkunden bei vollständigem Ausschöpfen des anwendbaren angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Sprach- oder SMS-Roamingdienste oder einer gemäß Artikel 6c angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Sprach- oder SMS-Roamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.

    ▼M1

    (3)  Die Roaminganbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerung über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.

    Danach übermitteln die Roaminganbieter allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in angemessenen Abständen einen Erinnerungshinweis.

    ▼B

    (4)  Die Roaminganbieter stellen ihren Kunden Informationen darüber bereit, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können. Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden.

    Artikel 15

    Transparenz- und Schutzvorkehrungen für Endkunden-Datenroamingdienste

    (1)  Die Roaminganbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.

    Gegebenenfalls unterrichten die Roaminganbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt. Darüber hinaus teilen die Roaminganbieter ihren Kunden kostenlos und eindeutig und in leicht verständlicher Weise mit, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.

    ▼M1

    (2)  Der Roamingkunde wird mit einer automatischen Nachricht des Roaminganbieters darauf hingewiesen, dass er regulierte Datenroamingdienste nutzt, und er erhält grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, (in der Rechnungswährung des Staates des inländischen Anbieters des Kunden), es sei denn, der Kunde hat dem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.

    Die grundlegenden personalisierten Preisinformationen enthalten Angaben zu:

    a) jeder Regelung der angemessenen Nutzung, der ein Roamingkunde in der Union unterliegt, und den Aufschlägen, die über diese Regelung der angemessenen Nutzung hinaus berechnet werden, sowie

    b) jedem Aufschlag, der gemäß Artikel 6c berechnet wird.

    Die Informationen werden auf das mobile Gerät — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem mobilen Gerät des Roamingkunden — übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines inländischen Anbieters einreist und zum ersten Mal beginnt, einen Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu nutzen. Die Informationen werden zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.

    Hat ein Kunde seinem Roaminganbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Roaminganbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.

    ▼M1

    (2a)  Der Roaminganbieter versendet bei vollständigem Ausschöpfen des angemessenen Nutzungsvolumens für regulierte Datenroamingdienste oder bei Erreichen einer gemäß Artikel 6c angewandten Nutzungsschwelle eine Mitteilung. Darin ist der Aufschlag anzugeben, der für jede zusätzliche Nutzung regulierter Datenroamingdienste durch den Roamingkunden berechnet wird. Jeder Kunde hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm solche Mitteilungen nicht mehr übersendet, und er hat das Recht zu verlangen, dass der Roaminganbieter ihm jederzeit und kostenlos diesen Dienst wieder bereitstellt.

    ▼M1

    (3)  Jeder Roaminganbieter stellt allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der rechtzeitig Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang bereitgestellt werden, ausgedrückt als Datenvolumen oder in der Währung, in der dem des Roamingkunden regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste mit Ausnahme von MMS-Nachrichten, die pro Einheit berechnet werden, während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.

    ▼B

    Zu diesem Zweck bietet der Roaminganbieter einen oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.

    Als Alternative kann der Roaminganbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichem Abrechnungszeitraum entsprechen.

    Darüber hinaus kann der Roaminganbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.

    Die pauschale Obergrenze gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 gilt für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.

    Ferner stellt jeder Roaminganbieter sicher, dass an das mobile Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung — beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder eine E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf dem Computer — übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Jeder Kunde hat das Recht, den Roaminganbieter anzuweisen, ihm solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und kann den Anbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihm diesen Dienst wieder bereitzustellen.

    Sollte der Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, so ist eine Meldung an das mobile Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Roaminganbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.

    Falls ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, muss die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.

    (4)  Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Geräte, bei denen eine mobile Datenübertragung von Maschine zu Maschine erfolgt.

    (5)  Die Roaminganbieter unternehmen angemessene Schritte, um ihre Kunden davor zu bewahren, Roaminggebühren für unbeabsichtigt gewählte Roamingdienste zu bezahlen, während sie sich in ihrem Heimatmitgliedstaat befinden. Hierzu gehört, dass sie die Kunden darüber informieren, wie sie unbeabsichtigtes Roaming in Grenzregionen vermeiden können.

    ▼M1

    (6)  Dieser Artikel gilt mit Ausnahme des Absatzes 5 und des Absatzes 2 Unterabsatz 2 und des Absatzes 2a Unterabsatz 2 und vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3 des vorliegenden Absatzes auch für Datenroamingdienste, die von Roamingkunden bei Reisen außerhalb der Union genutzt und von einem Roaminganbieter bereitgestellt werden.

    ▼B

    In dem Fall, dass sich der Kunde für die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannte Funktion entscheidet, finden die Anforderungen nach Absatz 3 keine Anwendung, wenn der Betreiber eines besuchten Netzes in dem besuchten Land außerhalb der Union es nicht zulässt, dass der Roaminganbieter das Nutzerverhalten seines Kunden in Echtzeit überwacht.

    In einem solchen Fall wird dem Kunden bei seiner Einreise in ein solches Land mit einer SMS ohne unnötige Verzögerung und kostenlos mitgeteilt, dass die Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang und die Garantiefunktion, wonach ein angegebener Höchstbetrag nicht überschritten wird, nicht zur Verfügung stehen.

    Artikel 16

    Überwachung und Durchsetzung

    (1)  Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen die Einhaltung dieser Verordnung in ihrem Gebiet.

    ▼M1

    Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen genau die Roaminganbieter, die von Artikel 6b, Artikel 6c und Artikel 6e Absatz 3 Gebrauch machen.

    ▼M2

    (2)  Die nationalen Regulierungsbehörden und, gegebenenfalls, das GEREK stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 6a, 6b, 6c, 6e, 7, 9 und 12, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.

    ▼B

    (3)  Zur Vorbereitung der in Artikel 19 vorgesehenen Überprüfung beobachten die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung der Entgelte, die Roamingkunden auf der Großkunden- und Endkundenebene für die Abwicklung von Sprach- und Datenkommunikationsdiensten, einschließlich SMS und MMS, berechnet werden, insbesondere auch in den Gebieten in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die nationalen Regulierungsbehörden achten zudem gezielt auf den besonderen Fall des unbeabsichtigten Roamings in Grenzregionen benachbarter Mitgliedstaaten und überwachen, ob die Verkehrssteuerungstechniken zum Nachteil von Kunden eingesetzt werden.

    Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten unbeabsichtigtes Roaming, sammeln Informationen darüber und treffen geeignete Maßnahmen.

    (4)  Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von den Unternehmen, die den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen, die Bereitstellung aller für die Durchführung und Durchsetzung dieser Verordnung notwendigen Informationen zu verlangen. Diese Unternehmen übermitteln diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie nach dem Zeitplan und in dem Detaillierungsgrad, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden.

    ▼M2

    (4a)  Sieht eine nationalen Regulierungsbehörde Informationen gemäß den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften über das Geschäftsgeheimnis als vertraulich an, so stellen die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden eine entsprechende vertrauliche Behandlung sicher. Durch die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses wird nicht verhindert, dass die nationale Regulierungsbehörde, die Kommission, das GEREK und die anderen betroffenen nationalen Regulierungsbehörden einander rechtzeitig Informationen weitergeben, um die Durchführung dieser Verordnung zu überprüfen, zu überwachen und zu beaufsichtigen.

    ▼B

    (5)  Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn Kunden keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Kunden eines terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.

    (6)  Stellt eine nationale Regulierungsbehörde einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus dieser Verordnung fest, so kann sie die sofortige Abstellung des Verstoßes anordnen.

    Artikel 17

    Streitbeilegung

    (1)  Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus dieser Verordnung zwischen Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitstellen, finden die in den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren Anwendung.

    ▼M2

    Mit Streitigkeiten zwischen Betreibern besuchter Netze und anderen Betreibern über Entgelte für Leistungen, die zur Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste erforderlich sind, kann (können) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) gemäß den Artikeln 20 und 21 der Rahmenrichtlinie befasst werden. In solchen Fällen kann (können) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) das GEREK zu der Frage konsultieren, welche Maßnahmen gemäß der Rahmenrichtlinie, den Einzelrichtlinien oder dieser Verordnung zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind. Wenn das GEREK konsultiert wurde, wartet (warten) die zuständige(n) nationale(n) Regulierungsbehörde(n) die Stellungnahme des GEREK ab, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreift (ergreifen).

    ▼B

    (2)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei ungelösten Streitfällen, an denen Kunden oder Endnutzer beteiligt sind und die einen unter diese Verordnung fallenden Gegenstand betreffen, die in Artikel 34 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen.

    Artikel 18

    Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis 30. Juni 2013 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.

    ▼M1

    Artikel 19

    Überprüfung

    (1)  Die Kommission leitet bis zum 29. November 2015 eine Überprüfung des Großkunden-Roamingmarkts ein, um abzuschätzen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017 zu ermöglichen. Die Kommission überprüft dabei unter anderem die Intensität des Wettbewerbs auf den nationalen Großkundenmärkten, und sie bewertet insbesondere das Niveau der anfallenden Großkundenkosten und angewendeten Großkundenentgelte sowie die Wettbewerbssituation der Betreiber mit begrenzter geografischer Abdeckung, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen auf den Wettbewerb sowie der Fähigkeit der Betreiber, Größenvorteile zu nutzen. Die Kommission bewertet ferner die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Endkunden-Roamingmärkten sowie alle erkennbaren Gefahren von Wettbewerbsverzerrungen und für Investitionsanreize in inländischen und in besuchten Märkten. Bei der Abschätzung, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge zu ermöglichen, trägt die Kommission der Erforderlichkeit Rechnung, zu gewährleisten, dass die Betreiber im besuchten Mitgliedstaat alle Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste, einschließlich gemeinsamer Kosten und Gemeinkosten, decken können. Die Kommission berücksichtigt ferner, dass ein dauerhaftes Roaming oder eine zweckwidrige oder missbräuchliche Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für die Kunden des Roaminganbieters bei vorübergehenden Reisen innerhalb der Union verhindert werden muss.

    (2)  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 15. Juni 2016 einen Bericht über die Ergebnisse der Überprüfung gemäß Absatz 1 vor.

    Beigefügt wird dem Bericht ein geeigneter Gesetzgebungsvorschlag — dem eine öffentliche Konsultation vorangegangen ist — zur Änderung der Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste gemäß dieser Verordnung oder zur Bereitstellung einer anderen Lösung zur Klärung der auf Großkundenebene festgestellten Fragen, im Hinblick auf die Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge bis zum 15. Juni 2017.

    ▼M2

    (3)  Darüber hinaus legt die Kommission bis zum 15. Dezember 2018 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht vor, in dem sie die Auswirkungen der Abschaffung der Endkunden-Roamingaufschläge unter Berücksichtigung aller einschlägigen Berichte des GEREK zusammenfasst. Außerdem legt die Kommission, nach Konsultation des GEREK, dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht vor, dem sie, falls notwendig, einen Legislativvorschlag zur Änderung der in dieser Verordnung festgelegten maximalen Großkundenentgelte für regulierte Roamingdienste beifügt. Der erste dieser Berichte wird spätestens am 15. Dezember 2019 vorgelegt.

    In diesen zweijährlichen Berichten werden unter anderem folgende Elemente beurteilt:

    a) die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu regulierten Endkunden-Sprach-, SMS- und Datenroamingdiensten bieten, besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;

    b) die Intensität des Wettbewerbs auf dem Endkunden- und Großkunden-Roamingmarkt, insbesondere die Wettbewerbssituation kleiner, unabhängiger oder neu in den Markt eingetretener Betreiber und der Betreiber virtueller Mobilfunknetze, einschließlich der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb;

    c) der Grad, zu dem die Durchführung der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen strukturellen Maßnahmen, insbesondere des — auf der Grundlage von Informationen der nationalen Regulierungsbehörden eingeleiteten — Verfahrens der vorherigen Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 6 bei der Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt für regulierte Roamingdienste zu Ergebnissen geführt hat;

    d) die Entwicklung der für Endkunden verfügbaren Tarife;

    e) die Änderungen der Nutzungsstruktur bei Datendiensten im Inland und für Roaming;

    f) ob die Heimatnetzbetreiber in der Lage sind, die Tragfähigkeit ihrer inländischen Entgeltmodelle zu erhalten, und in welchem Umfang ausnahmsweise Endkunden-Roamingaufschläge gemäß Artikel 6c genehmigt wurden;

    g) ob die Betreiber besuchter Netze in der Lage sind, die entstandenen effizienten Kosten der Bereitstellung regulierter Großkunden-Roamingdienste zu decken;

    h) die Auswirkungen der Anwendung von Regelungen der angemessenen Nutzung durch die Betreiber gemäß Artikel 6d, einschließlich der Ermittlung von Unstimmigkeiten bei der Anwendung und Durchsetzung von Regelungen der angemessenen Nutzung.

    (4)  Zur Beurteilung der Wettbewerbsentwicklungen auf den unionsweiten Roamingmärkten erhebt das GEREK regelmäßig Daten von den nationalen Regulierungsbehörden über die Entwicklungen der Endkunden- und Großkundenentgelte für regulierte Sprach-, SMS- und Datenroamingdienste, einschließlich der für ausgeglichenen bzw. unausgeglichenen Roamingverkehr berechneten Großkundenentgelte. Außerdem erfasst es Daten über die Großkunden-Roamingvereinbarungen, die nicht den in Artikel 7, 9 oder 12 vorgesehenen Höchstbeträgen der Großkunden-Roamingentgelte unterliegen, sowie über die Anwendung vertraglicher Maßnahmen auf der Großkundenebene zur Verhinderung dauerhaften Roamings oder der zweckwidrigen oder missbräuchlichen Nutzung des Großkunden-Roamingzugangs für andere Zwecke als die Erbringung regulierter Roamingdienste für Kunden des Roaminganbieters auf vorübergehenden Reisen innerhalb der Union.

    Diese Daten werden der Kommission mindestens zweimal jährlich mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht diese Daten.

    Auf der Grundlage der erhobenen Daten berichtet das GEREK regelmäßig darüber, wie sich in den Mitgliedstaaten die Preise und die Muster bei der Nutzung von Inlands- und Roamingdiensten entwickeln, wie sich die tatsächlichen Großkunden-Roamingentgelte für unausgeglichenen Verkehr zwischen Anbietern von Roamingdiensten entwickeln und über das Verhältnis zwischen Endkundenpreisen, Großkundenentgelten und Großkundenkosten für Roamingdienste. Das GEREK prüft, wie eng diese Elemente miteinander zusammenhängen.

    Das GEREK erhebt ebenfalls jährlich Informationen der nationalen Regulierungsbehörden zur Transparenz und Vergleichbarkeit der verschiedenen Tarife, die die Betreiber ihren Kunden anbieten. Die Kommission veröffentlicht diese Daten und Ergebnisse.

    ▼B

    Artikel 20

    Mitteilungspflicht

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bezeichnungen der nationalen Regulierungsbehörden mit, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben aus dieser Verordnung betraut sind.

    Artikel 21

    Aufhebung

    Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird gemäß Anhang I ab dem 1. Juli 2012 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 22

    Inkrafttreten und Außerkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Tag, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

    Ihre Geltungsdauer endet am 30. Juni 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I



    Aufgehobene Verordnung mit ihrer Änderung

    (gemäß Artikel 21)

    Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32)

     

    Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12)

    nur Artikel 1




    ANHANG II



    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 717/2007

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1

    Artikel 1

     

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 2

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 3

    Artikel 1 Absatz 4

    Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1

    Artikel 1 Absatz 5

    Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2

    Artikel 1 Absatz 6 Unterabsatz 1

    Artikel 1 Absatz 7 Unterabsatz 1

    Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1

    Artikel 1 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1

    Artikel 1 Absatz 7 Unterabsatz 2 Satz 1

    Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2

    Artikel 1 Absatz 6 Unterabsatz 2 Sätze 2 und 3

    Artikel 1 Absatz 7 Unterabsatz 2 Sätze 2 und 3

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 1

    Artikel 2 Absatz 2 Einleitung

    Artikel 2 Absatz 2 Einleitung

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

     

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

     

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe l

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe k

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe m

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p

    Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe q

    Artikel 3, 4, 5 und 6

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 7 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 7 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 7 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 1

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 4 Absatz 2

    Artikel 8 Absatz 2

    Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 8 Absatz 3

    Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 3

    Artikel 8 Absatz 4

    Artikel 4 Absatz 4

    Artikel 8 Absatz 5

    Artikel 4a

    Artikel 9

    Artikel 4b

    Artikel 10

    Artikel 4b Absatz 7

    Artikel 4c

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 5

    Artikel 14 Absatz 1 Unterabsätze 1 bis 5

    Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6

    Artikel 6 Absatz 2

    Artikel 14 Absatz 2

    Artikel 6 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 14 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

    Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3

    Artikel 14 Absatz 4

    Artikel 6a

    Artikel 15

    Artikel 15 Absatz 4

    Artikel 15 Absatz 5

    Artikel 15 Absatz 6

    Artikel 6a Absatz 4

    Artikel 7

    Artikel 16

    Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 8

    Artikel 17

    Artikel 9

    Artikel 18

    Artikel 10

    Artikel 11 Absatz 1 Einleitung

    Artikel 19 Absatz 1 Einleitung

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b

    Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis f

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben g und h

    Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 19 Absatz 2

    Artikel 11 Absatz 2

    Artikel 19 Absatz 3

    Artikel 19 Absatz 4

    Artikel 12

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 13

    Artikel 22

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