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Document 02010D0029(01)-20200201

Consolidated text: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (Neufassung) (EZB/2010/29) (2011/67/EU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/67(1)/2020-02-01

02010D0029(01) — DE — 01.02.2020 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

über die Ausgabe von Euro-Banknoten

(Neufassung)

(EZB/2010/29)

(2011/67/EU)

(ABl. L 035 vom 9.2.2011, S. 26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK 2013/358/EU vom 21. Juni 2013

  L 187

13

6.7.2013

 M2

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK 2014/29/EU vom 29. August 2013

  L 16

51

21.1.2014

 M3

BESCHLUSS (EU) 2015/286 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 27. November 2014

  L 50

42

21.2.2015

 M4

BESCHLUSS (EU) 2019/47 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 29. November 2018

  L 9

194

11.1.2019

►M5

BESCHLUSS (EU) 2020/141 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Januar 2020

  L 27I

21

1.2.2020




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. Dezember 2010

über die Ausgabe von Euro-Banknoten

(Neufassung)

(EZB/2010/29)

(2011/67/EU)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„NZB“ : die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

b)

„Euro-Banknoten“ : die Banknoten, die die Anforderungen gemäß dem Beschluss EZB/2003/4 und die vom EZB-Rat festgelegten technischen Merkmale erfüllen;

c)

„Kapitalzeichnungsschlüssel“ : die für das entsprechende Geschäftsjahr geltenden Anteile der NZBen (in Prozent ausgedrückt) am gezeichneten Kapital der EZB, die sich aus der Anwendung der Gewichtsanteile in dem in Artikel 29.1 der ESZB-Satzung genannten Schlüssel auf die NZBen ergeben;

d)

„Banknoten-Verteilungsschlüssel“ : die Prozentsätze, die sich unter Berücksichtigung des Anteils der EZB an den insgesamt ausgegebenen Euro-Banknoten und aus der Anwendung des Kapitalzeichnungsschlüssels (gerundet auf das nächste Vielfache eines 0,0005-Prozentpunktes) auf den Anteil der NZBen an den insgesamt ausgegebenen Banknoten ergeben. Wenn die sich daraus ergebenden Prozentsätze nicht 100 % ergeben, wird die Differenz folgendermaßen ausgeglichen i) bei einer Summe, die weniger als 100 % beträgt, werden die kleinsten Anteile in aufsteigender Reihenfolge um 0,0005 Prozentpunkte erhöht, bis sich genau 100 % ergibt oder ii) bei einer Summe, die mehr als 100 % beträgt, werden die größten Anteile in absteigender Reihenfolge um 0,0005 Prozentpunkte verringert, bis sich genau 100 % ergibt. ►M5  Anhang I zu diesem Beschluss definiert den Banknoten-Verteilungsschlüssel, der ab dem 1. Februar 2020 gilt. ◄

Artikel 2

Ausgabe von Euro-Banknoten

Die EZB und die NZBen geben Euro-Banknoten aus.

Artikel 3

Verpflichtungen der ausgebenden Stellen

(1)  Die NZBen bringen Euro-Banknoten in Umlauf, ziehen diese wieder ein und übernehmen die physische Bearbeitung aller Euro-Banknoten, einschließlich der von der EZB ausgegebenen Banknoten.

(2)  Die NZBen akzeptieren sämtliche Euro-Banknoten auf Ersuchen des Inhabers zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes bzw. im Falle eines Kontoinhabers zur Gutschrift auf ein bei der Empfänger-NZB geführtes Konto an.

(3)  Die NZBen behandeln sämtliche, von ihnen angenommene Euro-Banknoten als Verbindlichkeiten und bearbeiten diese in gleicher Weise.

(4)  Die NZBen übertragen die von ihnen angenommenen Euro-Banknoten nicht an andere NZBen und halten diese Euro-Banknoten zur Wiederausgabe bereit. Hierbei gelten die folgenden Ausnahmen im Einklang mit den vom EZB-Rat festgelegten Regeln:

a) 

schadhafte oder beschädigte, abgenutzte oder eingezogene Euro-Banknoten können von der Empfänger-NZB vernichtet werden; und

b) 

die von den NZBen gehaltenen Euro-Banknoten können aus logistischen Gründen innerhalb des Eurosystems in großen Mengen neu verteilt werden.

Artikel 4

Verteilung von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems

(1)  Der Gesamtwert des Euro-Banknotenumlaufs wird unter Anwendung des Banknoten-Verteilungsschlüssels an die Mitglieder des Eurosystems verteilt.

(2)  Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, der jeder NZB gemäß dem Banknoten-Verteilungsschlüssel zugeteilt wird, und dem Wert der Euro-Banknoten, den diese NZB in Umlauf setzt, führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Die EZB hält entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen im Verhältnis zu deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.

Artikel 5

Aufhebung

Der Beschluss EZB/2001/15 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahme auf diesen Beschluss.

Artikel 6

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

▼M5




ANHANG I

BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. FEBRUAR 2020



(in %)

Europäische Zentralbank

8,0000

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

3,3520

Deutsche Bundesbank

24,2525

Eesti Pank

0,2590

Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

1,5580

Bank of Greece

2,2755

Banco de España

10,9705

Banque de France

18,7905

Banca d’Italia

15,6295

Central Bank of Cyprus

0,1980

Latvijas Banka

0,3585

Lietuvos bankas

0,5325

Banque centrale du Luxembourg

0,3030

Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta

0,0965

De Nederlandsche Bank

5,3915

Oesterreichische Nationalbank

2,6925

Banco de Portugal

2,1535

Banka Slovenije

0,4430

Národná banka Slovenska

1,0535

Suomen Pankki

1,6900

INSGESAMT

100,0000

▼B




ANHANG II



AUFGEHOBENER BESCHLUSS UND WEITERE ÄNDERUNGEN

Beschluss EZB/2001/15

ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 52.

Beschluss EZB/2003/23

ABl. L 9 vom 15.1.2004, S. 40.

Beschluss EZB/2004/9

ABl. L 205 vom 9.6.2004, S. 17.

Beschluss EZB/2006/25

ABl. L 24 vom 31.1.2007, S. 13.

Beschluss EZB/2007/19

ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 7.

Beschluss EZB/2008/26

ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 75.

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