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Document 32022R0328
Council Regulation (EU) 2022/328 of 25 February 2022 amending Regulation (EU) No 833/2014 concerning restrictive measures in view of Russia's actions destabilising the situation in Ukraine
Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
ST/6561/2022/INIT
ABl. L 49 vom 25.2.2022, p. 1–140
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/02/2022
25.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 49/1 |
VERORDNUNG (EU) 2022/328 DES RATES
vom 25. Februar 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/327 (1) des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) angenommen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte Maßnahmen umgesetzt, die im Beschluss 2014/512/GASP des Rates (3) vorgesehen sind, und der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, sofern diese Güter für militärische Zwecke oder für militärische Endnutzer bestimmt sind, werden verboten. Ferner werden durch diese Verordnung der Verkauf solcher Güter und Technologien an bestimmte juristische Personen in Russland und die Erbringung von technischer Hilfe und anderen damit verbundenen Dienstleistungen untersagt und die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit solchen Gütern und Technologien verboten. Darüber hinaus sind die Wirtschaftsteilnehmer danach verpflichtet, für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr bestimmter Technologien für die Erdölindustrie in Russland eine vorherige Genehmigung einzuholen, und die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen, die für die Erdölexploration und -förderung in der Tiefsee und der Arktis sowie bei Schieferölprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, erforderlich sind, wird verboten. Ebenfalls verboten wird darin die Erbringung technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Güter. Außerdem wird durch die Verordnung der Zugang bestimmter russischer Finanzinstitute, Organisationen, sowie Russlands, seiner Regierung oder seiner Zentralbank zum Kapitalmarkt der Union beschränkt. |
(3) |
Am 24. Januar 2022 hat der Rat unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2021 bekräftigt, dass jede weitere militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine massive Konsequenzen und hohe Kosten nach sich ziehen werde. |
(4) |
Angesichts ernsten Lage hat der Rat am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/327 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP und zur Verhängung weiterer restriktiver Maßnahmen in verschiedenen Sektoren, insbesondere Verteidigung, Energie, Luftfahrt und Finanzen angenommen. |
(5) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/327 werden weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen sowie Ausfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter und Technologien verhängt, die dazu beitragen könnten, dass Russland technologische Verbesserungen in seinem Verteidigungs- und Sicherheitssektor erzielt. Darüber hinaus werden durch den Beschluss Beschränkungen für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen eingeführt. Für berechtigte und im Voraus festgelegte Zwecke werden begrenzte Ausnahmen von solchen Beschränkungen in Betracht gezogen. Ferner wird durch diesen Beschluss die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland abgesehen von bestimmten Ausnahmen verboten. |
(6) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2022/327 werden ferner der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien nach Russland zur Verwendung bei der Ölraffination verboten, während für die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen Beschränkungen auferlegt werden. |
(7) |
Darüber hinaus wird durch den Beschluss (GASP) 2022/327 ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien eingeführt, die für die Verwendung in der Luft- und Raumfahrt geeignet sind, und die Erbringung von Versicherungs-, Rückversicherungs- und Wartungsdienstleistungen in Bezug auf diese Güter und Technologien wird verboten. Verboten wird auch die Erbringung technischer Hilfe und anderer damit verbundener Dienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit den Gütern und Technologien, die diesem Verbot unterliegen. |
(8) |
Durch den Beschluss (GASP) 2022/327 werden die bestehenden finanziellen Beschränkungen weiter ausgeweitet, insbesondere die Beschränkungen betreffend den Zugang bestimmter russischer Organisationen zu den Kapitalmärkten. Ebenfalls verboten werden die Börsennotierung und die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien staatseigener russischer Unternehmen an Handelsplätzen der Union. Zudem werden neue Maßnahmen eingeführt, die die Finanzzuflüsse aus Russland in die Union erheblich einschränken, indem die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen Personen, die bestimmte Werte übersteigen, die Führung von Konten russischer Kunden durch die Zentralverwahrer der Union sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an russische Kunden verboten wird. |
(9) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich. |
(10) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. |
(11) |
Die Kommission wird die Anwendung dieser Maßnahmen überwachen. Um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollen von Gütern und Technologien der Union, die dazu beitragen könnten, dass Russland technologische Verbesserungen in seinem Verteidigungs- und Sicherheitssektor erzielt, zu gewährleisten, wird die Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit den Partnerländern tätig, um in begründeten und dokumentierten Fällen die Liste dieser Güter und Technologien gegebenenfalls anzupassen. |
(12) |
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 833/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(*1) Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1)." (*2) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)." (*3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“" |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(3) Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den in Buchstaben f und g des vorliegenden Absatzes genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird. (6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig. (7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.“ |
3. |
Artikel 2a erhält folgende Fassung: „Artikel 2a (1) Es ist verboten, in Anhang VII aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für
Außer in den in Buchstaben f und g des vorliegenden Absatzes genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung damit verbundener von technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird. (6) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig. (7) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,
(8) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.“ |
4. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 2b (1) In Bezug auf die in Anhang IV aufgeführten Organisationen dürfen die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 2a Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang VII aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass
(2) Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, der entsprechend gilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig. (3) Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, ändern oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Änderung oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. Artikel 2c (1) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 2a Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten. (2) Alle Genehmigungen nach den Artikeln 2a, 2b und 2b werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang IX in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten. Artikel 2d (1) Die zuständigen Behörden tauschen unverzüglich Informationen über die gemäß den Artikeln 2, 2a und 2b erteilten Genehmigungen und Ablehnungen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für den Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt. (2) Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird. (3) Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach den Artikeln 2, 2a oder 2b für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen. (4) Die Kommission tauscht gegebenenfalls in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen. Artikel 2e (1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:
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5. |
In Artikel 3 Absatz 2 wird ‚Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009‘ durch ‚Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/821‘ ersetzt.“ |
6. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 3b (1) Es ist verboten, die in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur Ölraffination verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Es ist verboten,
(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die Erfüllung – bis 27. Mai 2022 – von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang X aufgeführten Güter und Technologien oder die Bereitstellung damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe erteilen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt. Artikel 3c (1) Es ist verboten, die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. (2) Es ist verboten, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen. (3) Es ist verboten, eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XI aufgeführten genannten Güter und Technologien bezieht. (4) Es ist verboten,
(5) In Bezug auf die in Anhang XI aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung – bis zum 28. März 2022 – von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“ |
7. |
In Artikel 4 Absatz 2 wird „EU“ durch „Union“ ersetzt. |
8. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 (1) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 1. August 2014 und bis zum 12. September 2014 begeben wurden, oder mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
(2) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(3) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. September 2014 und bis zum 12. April 2022 begeben wurden, oder übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleistungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente begeben wurden von
(4) Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie begeben wurden von
(5) Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen. (6) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die Folgendes vorsehen:
Das Verbot gilt nicht für
(7) Das Verbot gemäß Absatz 6 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 26. Februar 2022 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“ |
9. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 5b (1) Es ist verboten, Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000 EUR übersteigt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen. (3) Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen der Union und Russland erforderlich sind. Artikel 5c (1) Abweichend von Artikel 5b Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 5d (1) Abweichend von Artikel 5b Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung. Artikel 5e (1) Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen. Artikel 5f (1) Es ist verboten, auf Euro lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen. Artikel 5g (1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,
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10. |
Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten. (3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen. Artikel 7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge I und IX auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.“ |
11. |
Die Artikel 11 und 12 erhalten folgende Fassung: „Artikel 11 (1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist. (3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung. Artikel 12 Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der in den Artikeln 5, 5a, 5b, 5e oder 5f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder durch Handeln zu ihren Gunsten, indem die Ausnahmen nach Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 5b Absatz 2, Artikel 5e Absatz 2 oder Artikel 5f Absatz 2 in Anspruch genommen werden.“ |
12. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a (1) Die Kommission verarbeitet personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehört der Umgang mit Informationen über Einlagen und über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung wird die in Anhang I genannte Kommissionsdienststelle zum „Verantwortlichen“ der Kommission im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 (*4) in Bezug auf die Verarbeitungstätigkeiten bestimmt, die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind. (*4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“" |
13. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
14. |
Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
15. |
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung. |
16. |
Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
17. |
Anhang VI wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
18. |
Anhang VII wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
19. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
20. |
Anhang IX wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
21. |
Anhang X wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
22. |
Anhang XI wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
23. |
Anhang XII wird gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung eingefügt |
24. |
Anhang XIII wird gemäß Anhang XII der vorliegenden Verordnung eingefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 48 vom 25.2.2022, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).
(3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).
ANHANG I
ANHANG I
Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties
https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/101
TSCHECHISCHE REPUBLIK
www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html
DÄNEMARK
http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Außenwirtschaft/außenwirtschaftsrecht.did=404888.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
IRLAND
http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
http://www.mvep.hr/sankcije
ITALIEN
https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt/sanctions
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
ΜΑLTA
https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx
NIEDERLANDE
https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id = 12750&LNG = en&version=
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja
PORTUGAL
http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/node/1548
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
Adresse für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2 |
B-1049 Brüssel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.
ANHANG II
Der Titel von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG III
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a
[…]
ANHANG III
„ANHANG IV
Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Artikel 2 Absatz 7, Artikel 2a Absatz 7 und Artikel 2b Absatz 1
JSC Sirius |
OJSC Stankoinstrument |
OAO JSC Chemcomposite |
JSC Kalashnikov |
JSC Tula Arms Plant |
NPK Technologii Maschinostrojenija |
OAO Wysokototschnye Kompleksi |
OAO Almaz Antey |
OAO NPO Bazalt |
Admiralty Shipyard JSC |
Aleksandrov Scientific Research Technological Institute NITI |
Argut OOO |
Communication center of the Ministry of Defense
Federal Research Center Boreskov Institute of Catalysis |
Federal State Budgetary Enterprise of the Administration of the President of Russia |
Federal State Budgetary Enterprise Special Flight Unit Rossiya of the Administration of the President of Russia |
Federal State Unitary Enterprise Dukhov Automatics Research Institute (VNIIA) |
Foreign Intelligence Service (SVR) |
Forensic Center of Nizhniy Novgorod Region Main Directorate of the Ministry of Interior Affairs |
International Center for Quantum Optics and Quantum Technologies (the Russian Quantum Center) |
Irkut Corporation |
Irkut Research and Production Corporation Public Joint Stock Company |
Joint Stock Company Scientific Research Institute of Computing Machinery |
JSC Central Research Institute of Machine Building (JSC TsNIIMash) |
JSC Kazan Helicopter Plant Repair Service |
JSC Shipyard Zaliv (Zaliv Shipbuilding yard) |
JSC Rocket and Space Centre – Progress |
Kamensk-Uralsky Metallurgical Works J.S. Co. |
Kazan Helicopter Plant PJSC |
Komsomolsk-na-Amur Aviation Production Organization (KNAAPO) |
Ministry of Defence RF |
Moscow Institute of Physics and Technology |
NPO High Precision Systems JSC |
NPO Splav JSC |
OPK Oboronprom |
PJSC Beriev Aircraft Company |
PJSC Irkut Corporation |
PJSC Kazan Helicopters |
POLYUS Research Institute of M.F. Stelmakh Joint Stock Company |
Promtech-Dubna, JSC |
Public Joint Stock Company United Aircraft Corporation |
Radiotechnical and Information Systems (RTI) Concern |
Rapart Services LLC Rosoboronexport OJSC (ROE) |
Rostec (Russian Technologies State Corporation) |
Rostekh – Azimuth |
Russian Aircraft Corporation MiG |
Russian Helicopters JSC |
SP KVANT (Sovmestnoe Predpriyatie Kvantovye Tekhnologii) |
Sukhoi Aviation JSC |
Sukhoi Civil Aircraft |
Tactical Missiles Corporation JSC |
Tupolev JSC |
UEC-Saturn |
United Aircraft Corporation |
JSC Aero Kompozit |
United Engine Corporation |
UEC-Aviadvigatel JSC |
United Instrument Manufacturing Corporation |
United Shipbuilding Corporation |
JSC PO Sevmash |
Krasnoye Sormovo Shipyard |
Severnaya Shipyard |
Shipyard Yantar |
UralVagonZavod |
ANHANG IV
Der Titel von Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG V
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a
[…]
ANHANG V
Der Titel von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:
„ANHANG VI
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b
[…]
ANHANG VI
„ANHANG VII
Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1
Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von „Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2“.
Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union (2020/C 85/01).
Unbeschadet des Artikels 12 dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach Artikel 2b dieser Verordnung.
Kategorie I – Allgemeine Elektronik
X.A.I.001 |
Elektronische Geräte und Bestandteile.
|
X.A.I.002 |
„Elektronische Baugruppen“, Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.
|
X.A.I.003 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt;
|
X.B.I.001 |
Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
|
X.B.I.002 |
Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür.
|
X.C.I.001 |
Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm. |
X.D.I.001 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h (9) erfasst wird. |
X.E.I.001 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden. |
Kategorie II – Rechner
Anmerkung: |
Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen. |
X.A.II.001 |
Computer, „elektronische Baugruppen“ und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A003 (10) erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür. |
Anmerkung: |
Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen „Digitalrechnern“ und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern
|
X.D.II.001 |
„Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“, „Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ ermöglicht, und Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“.
|
X.D.II.002 |
„Software“, andere als von Nummer 4D001 erfasst (13), besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 4A101 (14), Unternummer X.A.II.001 erfasst wird. |
X.E.II.001 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird. |
X.E.II.001 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten zur ‚Mehrfachstromverarbeitung‘.
|
Kategorie III. Teil 1 – Telekommunikation
Anmerkung: |
Kategorie III. Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen. |
X.A.III.101 |
Telekommunikationsausrüstungen.
|
X.B.III.101 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen. |
X.C.III.101 |
Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter. |
X.D.III.101 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt:
|
X.E.III.101 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere „Technologien“, wie folgt:
|
Kategorie III. Teil 2 – Informationssicherheit
Anmerkung: |
Kategorie III. Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen. |
X.A.III.201 |
Ausrüstung wie folgt:
|
X.D.III.201 |
„Software“ für „Informationssicherheit“ wie folgt: |
Anmerkung: |
Dieser Eintrag erfasst nicht „Software“, entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von „Kryptotechnik“ auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist.
|
X.E.III.201 |
„Technologie“ für „Informationssicherheit“ gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung wie folgt:
|
Kategorie IV – Sensoren und Laser
X.A.IV.001 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür. |
X.A.IV.002 |
Optische Sensoren wie folgt:
|
X.A.IV.003 |
Bildkameras wie folgt:
|
X.A.IV.004 |
Optik wie folgt:
|
X.A.IV.005 |
„Laser“ wie folgt:
|
X.A.IV.006 |
„Magnetometer“, „supraleitende“ elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
|
X.A.IV.007 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt:
|
X.A.IV.008 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:
|
X.A.IV.009 |
Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:
|
X.B.IV.001 |
Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke:
|
X.C.IV.001 |
Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine ‚Schwebungslänge‘ kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b (19) beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch ‚Molenbruch‘.
|
X.C.IV.002 |
Optische Materialien wie folgt:
|
X.D.IV.001 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A003 (21), X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden. |
X.D.IV.002 |
„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung. |
X.D.IV.003 |
Sonstige „Software“ wie folgt:
|
X.E.IV.001 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden. |
X.E.IV.002 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden. |
X.E.IV.003 |
Sonstige „Technologie“ wie folgt:
|
Kategorie V – Navigation und Luftfahrtelektronik
X.A.V.001 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bord-Kommunikationsausrüstung, sämtliche „Luftfahrzeug“-Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen.
|
X.B.V.001 |
Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die „Herstellung“ von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung. |
X.D.V.001 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung. |
X.E.V.001 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung. |
Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik
X.A.VI.001 |
Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt:
|
X.D.VI.001 |
„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung. |
X.D.VI.002 |
„Software“, besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden. |
X.E.VI.001 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung. |
Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
X.A.VII.001 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
|
X.A.VII.002 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile.
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X.B.VII.001 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
|
X.B.VII.002 |
Besonders konstruierte „Ausrüstung“, Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings), wie folgt:
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X.D.VII.001 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung. |
X.D.VII.002 |
„Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung. |
X.E.VII.001 |
Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung. |
X.E.VII.002 |
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung. |
X.E.VII.003 |
Sonstige „Technologie“, nicht von Nummer 9E003 (23) erfasst, wie folgt:
|
(1) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(2) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(3) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(4) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(5) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(6) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(7) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(8) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(9) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(10) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(11) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(12) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(13) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(14) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(15) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(16) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(17) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(18) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(19) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(20) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(21) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(22) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
(23) Siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821.
ANHANG VII
„ANHANG VIII
Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4 und Artikel 2d Absatz 4
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
ANHANG VIII
„ANHANG IX
A. Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung
(gemäß Artikel 2 Buchstabe c dieser Verordnung)
Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
EUROPÄISCHE UNION |
AUSFUHRGENEHMIGUNG / UNTERRICHTUNG (Verordnung (EU) Nr. 2022/328) |
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Bei Unterrichtung gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 2a Absatz 3 der Verordnung XXX/XXX bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen:
|
Im Falle von Genehmigungen bitte angeben, ob dies gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 5, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2a Absatz 5 oder Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung XXX/XXX beantragt wurde: |
|||||||||||||||||||
Bei Genehmigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 oder Artikel 2a Absatz 4 der Verordnung XXX/XXX, bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft:
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||||||||||||||||||||
Bei Genehmigungen gemäß Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung XXX/XXX bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft:
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1 |
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Ländercode (2) |
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Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist |
Ja/Nein |
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Ländercode (2) |
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Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist |
Ja/Nein |
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Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten |
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Von der ausstellenden Behörde auszufüllen Unterschrift Ausstellende Behörde |
Stempel |
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Datum |
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EUROPÄISCHE UNION |
(Verordnung (EU) Nr. 2022/328) |
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1 1 a |
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Ländercode (3) |
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Ländercode (3) |
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Ländercode (3) |
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Ländercode (3) |
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Ländercode (3) |
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Ländercode (3) |
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Anmerkung: In Feld 1 der Spalte 24 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 24 ist die in diesem Fall abgezogene Menge einzutragen. |
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1. |
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2. |
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1. |
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2. |
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1. |
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2. |
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1. |
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2. |
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1. |
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2. |
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1. |
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2. |
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B. Musterformblatt für die Unterrichtung über sowie die Beantragung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten / technischer Unterstützung
(gemäß Artikel 2 Buchstabe c dieser Verordnung)
EUROPÄISCHE UNION |
ERBRINGUNG TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG (Verordnung (EU) Nr. 2022/328) |
|||||||||||||||||||
Bei Unterrichtung gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 2a Absatz 3 der Verordnung XXX/XXX, bitte angeben, welcher/welche der nachstehenden Punkte zutrifft/zutreffen:
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Im Falle von Genehmigungen bitte angeben, ob dies gemäß Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 5, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2a Absatz 5 oder Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung XXX/XXX beantragt wurde: |
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Bei Genehmigungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 oder Artikel 2a Absatz 4 der Verordnung XXX/XXX, bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft:
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Bei Genehmigungen gemäß Artikel 2b Absatz 1 der Verordnung XXX/XXX bitte angeben, welcher der nachstehenden Punkte zutrifft:
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Ländercode (4) |
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Ländercode (4) |
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Ländercode (4) |
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1 |
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Bestätigung, dass der Endverwender nichtmilitärischer Art ist |
Ja/Nein |
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Bestätigung, dass die Endverwendung nichtmilitärischer Art ist |
Ja/Nein |
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Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten |
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Von der ausstellenden Behörde auszufüllen Unterschrift Ausstellende Behörde |
Stempel |
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Datum |
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(1) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10).
(2) Bei Bedarf Zusatzblatt 1a verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genannte Anzahl der Zusatzblätter anzugeben. Die Beschreibung sollte so genau wie möglich sein und, soweit relevant, den CAS-Code oder andere Codes, insbesondere für chemische Stoffe, umfassen.
(3) Bei Bedarf Zusatzblatt 1a verwenden. In diesem Fall ist in diesem Feld die genannte Anzahl der Zusatzblätter anzugeben. Die Beschreibung sollte so genau wie möglich sein und, soweit relevant, den CAS-Code oder andere Codes, insbesondere für chemische Stoffe, umfassen.
(4) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10).
ANHANG IX
„ANHANG X
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3b Absatz 1
KN |
Ware |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Alkylierungs- und Isomerisierungsanlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Anlagen zur Herstellung von aromatischen Kohlenwasserstoffen |
8419 40 00 |
Anlagen zur atmosphärischen und Vakuum-Rohöldestillation (CDU) |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Anlagen zum katalytischen Reformieren / Cracken |
8419 89 98 , 8419 89 30 oder 8419 89 10 |
Verzögerte Verkoker |
8419 89 98 , 8419 89 30 oder 8419 89 10 |
Flexicoking-Anlagen |
8479 89 97 |
Hydrocracking-Reaktoren |
8419 89 98 , 8419 89 30 , 8419 89 10 oder 8479 89 97 |
Hydrocracking-Reaktorbehälter |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Technologie zur Wasserstofferzeugung |
8421 39 15 , 8421 39 25 , 8421 39 35 , 8421 39 85 , 8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Wasserstoffrückgewinnungs- und -reinigungstechnologie |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Hydrierungstechnologie/-anlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Anlagen zur Naphtha-Isomerisierung |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Polymerisationsanlagen |
8419 89 10 , 8419 89 30 , oder 8419 89 98 , 8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Raffineriebrenngasbehandlungs- und Schwefelrückgewinnungstechnologie (einschließlich Aminwäscheanlagen, Schwefelrückgewinnungsanlangen, Tailgas-Behandlungsanlagen) |
8456 90 00 , 8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Solvententasphaltierungsanlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Anlagen zur Schwefelerzeugung |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Anlagen zur Alkylierung und Regeneration von Schwefelsäure |
8419 89 10 , 8419 89 30 , oder 8419 89 98 , 8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Thermische Crackanlagen |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Transalkylierungsanlagen [Toluol und schwere Aromaten] |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Viskositätsbrecher |
8479 89 97 oder 8543 70 90 |
Hydrocracker-Vakuumgasöl-Anlagen |
ANHANG X
„ANHANG XI
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1
KN-Code |
Bezeichnung |
88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
ANHANG XI
„ANHANG XII
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c
Alfa Bank |
Bank Otkritie |
Bank Rossiya und |
Promsvyazbank. |
ANHANG XII
„ANHANG XIII
Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a
Almaz-Antey |
Kamaz |
Seehandelshafen Novorossiysk |
Rostec (Russian Technologies State Corporation) |
Russische Eisenbahn |
JSC PO Sevmash |
Sovcomflot und |
United Shipbuilding Corporation. |