Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0779

Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/2918

ABl. L 131 vom 20.5.2016, p. 48–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/779/oj

20.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/779 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2016

zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU verbieten die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma.

(2)

Um sicherzustellen, dass dieses Verbot unionsweit einheitlich angewendet wird, sollten gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2014/40/EU gemeinsame Verfahren festgelegt werden, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

(3)

Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden „einleitender Mitgliedstaat“) oder die Kommission der Auffassung, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat, sollte er bzw. sie den Hersteller oder Importeur ersuchen, seine Bewertung des Erzeugnisses zu übermitteln. In Bezug auf Erzeugnisse, die nur in einem oder wenigen Mitgliedstaaten vermarktet werden, sollte die Einleitung des Verfahrens, mit dem bestimmt wird, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, von den Mitgliedstaaten ausgehen. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Erzeugnis breit gestreut in einer Reihe von verschiedenen Mitgliedstaaten vermarktet wird, sollte er die Möglichkeit haben, die Kommission zur Einleitung des Verfahrens aufzufordern.

(4)

Um Parallelverfahren zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander über die Einleitung von Verfahren informieren. Leitet ein Mitgliedstaat ein Verfahren ein, sollten alle anderen Mitgliedstaaten davon absehen, ein Verfahren für das gleiche Erzeugnis einzuleiten. Alternativ dazu können die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass ein anderer Mitgliedstaat der einleitende Mitgliedstaat wird. Alle Verfahren, die in einem anderen als dem einleitenden Mitgliedstaat eingeleitet wurden, sollten ausgesetzt werden, bis der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat.

(5)

Die Kommission sollte jederzeit ein Verfahren einleiten können, und zwar auch dann, wenn bereits der Beschluss gefasst wurde, dass ein Erzeugnis kein charakteristisches Aroma hat. Leitet die Kommission ein Verfahren ein, sollten alle nationalen Verfahren, die das gleiche Erzeugnis betreffen, eingestellt werden.

(6)

Wenn der Hersteller oder Importeur nicht bestreitet, dass das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder es versäumt, der Forderung nach einer Bewertung, ob das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht, nachzukommen, sollte die Möglichkeit bestehen, eine Bestimmung nach einem vereinfachten Verfahren vorzunehmen.

(7)

Bestreitet der Hersteller oder Importeur, dass das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, sollten der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission eine eingehende Bewertung vornehmen. Zu diesem Zweck können das unabhängige Beratergremium konsultiert und Informationen aus anderen Quellen eingeholt werden. Es können auch Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden.

(8)

Nach der eingehenden Bewertung und vor der Beschlussfassung, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, sollte der Hersteller oder Importeur des Erzeugnisses Gelegenheit erhalten, schriftliche Bemerkungen einzureichen. In seinen schriftlichen Bemerkungen sollte der Hersteller oder Importeur auch gegebenenfalls angeben, ob sein Mutterunternehmen konsultiert wurde. Zudem sollten Importeure dazu angehalten werden, den Hersteller zu konsultieren.

(9)

Der einleitende Mitgliedstaat sollte bei der Kommission einen Entwurf seines Beschlusses einreichen sowie gegebenenfalls eine Kopie des Gutachtens des unabhängigen Beratergremiums. Eine Kopie dieser Dokumente mit einer Zusammenfassung in einer Sprache, die gemeinhin verstanden wird, sollte allen anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

(10)

Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können Anmerkungen zu dem Beschlussentwurf vorbringen. Es sollte versucht werden, eine Einigung hinsichtlich des Beschlussentwurfs und des dem Beschluss zugrunde liegenden Hauptarguments zu erzielen. Falls die Ansichten der Mitgliedstaaten bezüglich der Frage, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht, auseinandergehen, sollte die Kommission versuchen, eine Einigung zu erzielen. Die Kommission sollte bestimmen, ob bei dem betreffenden Erzeugnis ein charakteristisches Aroma vorliegt, wenn keine Einigung erzielt werden kann bzw. wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU festgelegte Verbot einheitlich angewendet wird.

(11)

Angesichts der Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, die dem Verbot von Erzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma zugrunde liegen, und unter gebührender Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sollte der einleitende Mitgliedstaat dazu in der Lage sein, Verbotsmaßnahmen zu ergreifen, sobald im Einklang mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren feststeht, dass ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. Wenn die Kommission jedoch anschließend einen Beschluss bezüglich dieses Erzeugnisses fasst, sollte der einleitende Mitgliedstaat sofortige Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit diesem Beschluss stehen, sodass das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU festgelegte Verbot einheitlich in der gesamten Union angewendet wird.

(12)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten nichtvertrauliche Fassungen von Beschlüssen, die gemäß dieser Verordnung gefasst wurden, öffentlich zugänglich machen. Anträge auf vertrauliche Behandlung wirtschaftlich sensibler Informationen sollten gebührend berücksichtigt werden. Werden solche Anträge für gerechtfertigt erachtet, sollten die betreffenden Informationen nur über sichere Datenübertragungswege übermittelt werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 25 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Regeln für die Verfahren fest, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „das gleiche Erzeugnis“ Erzeugnisse mit den gleichen Inhaltsstoffen in den gleichen Mengenverhältnissen in der Zusammensetzung der Tabakmischung, ungeachtet des Markennamens oder der Gestaltung.

KAPITEL II

EINLEITUNG DES VERFAHRENS

Artikel 3

Einleitung durch einen Mitgliedstaat oder die Kommission

(1)   Ist ein Mitgliedstaat (im Folgenden „einleitender Mitgliedstaat“) oder die Kommission der Auffassung, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat, so kann er bzw. sie das Verfahren einleiten, mit dem bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. Ein Mitgliedstaat kann auch die Kommission ersuchen, ein Verfahren einzuleiten.

(2)   Die Kommission kann das Verfahren nach Absatz 1 sogar dann einleiten, wenn bereits ein oder mehrere Verfahren durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet oder abgeschlossen wurden, insbesondere wenn es zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 2014/40/EU erforderlich ist.

Artikel 4

Erstes Ersuchen an den Hersteller oder Importeur

(1)   Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission unterrichtet den Hersteller und den Importeur des Erzeugnisses über seine bzw. ihre Ansicht, dass ein Tabakerzeugnis möglicherweise ein charakteristisches Aroma hat und ersucht den Hersteller oder Importeur, seine Bewertung zu übermitteln.

(2)   Der Hersteller oder Importeur muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erhalt des in Absatz 1 genannten Ersuchens oder zu einem anderen mit dem einleitenden Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Kommission vereinbarten Termin auf das Ersuchen antworten und seine schriftlichen Bemerkungen einreichen. In seiner Antwort hat der Hersteller oder Importeur so weit wie möglich jeden anderen Mitgliedstaat anzugeben, in dem das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Der Hersteller legt gegebenenfalls auch die Ansichten seines Mutterunternehmens dar. Der Importeur legt außerdem die Ansichten des Herstellers dar.

(3)   Der Hersteller oder Importeur gibt in seiner Antwort nach Absatz 2 an, ob er der Auffassung ist, dass die gleichen Erzeugnisse, die in anderen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, unterschiedliche Aromen in einem oder mehreren der betroffenen Mitgliedstaaten haben. In einem solchen Fall hat der Hersteller oder Importeur diese Behauptung zu begründen.

Artikel 5

Einleitende Koordinierung

(1)   Wurde das Verfahren von einem Mitgliedstaat eingeleitet, setzt dieser Staat die Kommission und alle anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis.

Wurde das Verfahren von der Kommission eingeleitet, setzt diese alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens in Kenntnis.

Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission übermittelt die vom Hersteller oder Importeur gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhaltenen Informationen an die anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission.

(2)   Leitet ein Mitgliedstaat ein Verfahren ein, sehen die anderen Mitgliedstaaten davon ab, ein Parallelverfahren für das gleiche Erzeugnis einzuleiten. Wurden für das gleiche Erzeugnis bereits Verfahren in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingeleitet, wird das Verfahren nur von dem Mitgliedstaat fortgeführt, in dem dieses zuerst eingeleitet wurde. Davon abweichend können die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, dass ein anderer Mitgliedstaat als einleitender Mitgliedstaat fungiert. Alle Verfahren, die in einem anderen als dem einleitenden Mitgliedstaat eingeleitet wurden, werden ausgesetzt, bis der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat.

(3)   Wurde bereits ein Verfahren von der Kommission eingeleitet, sehen alle Mitgliedstaaten davon ab, Verfahren einzuleiten, und es werden vorbehaltlich Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 alle laufenden nationalen Verfahren eingestellt.

(4)   Bereits eingeholte Informationen werden auf Anfrage zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission ausgetauscht.

Artikel 6

Bewertung des Herstellers oder Importeurs

(1)   Bestreitet der Hersteller oder Importeur nicht, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, unterrichtet er den einleitenden Mitgliedstaat oder die Kommission darüber in seiner gemäß Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Antwort.

Hat der Hersteller oder Importeur in seiner Antwort nicht bestritten, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder versäumt, eine Antwort im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 vorzulegen, so kann der einleitende Mitgliedstaat oder gegebenenfalls die Kommission gemäß Artikel 9 oder Artikel 10 eine Bestimmung vornehmen, falls er bzw. sie der Auffassung ist, dass die verfügbaren Informationen für eine Bestimmung ausreichend sind.

Sofern der Mitgliedstaat oder die Kommission es als notwendig erachtet, weitere Information einzuholen, um endgültig bestimmen zu können, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, kann er bzw. sie gemäß Artikel 7 weitere Informationen sammeln, bevor er bzw. sie eine Bestimmung gemäß Artikel 9 oder Artikel 10 vornimmt.

(2)   Bestreitet der Hersteller oder Importeur, dass das Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, führt der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission das Verfahren im Einklang mit den Artikeln 7 und 8 fort.

KAPITEL III

UNTERSUCHUNG

Artikel 7

Einholen weiterer Informationen und Konsultation des Beratergremiums

(1)   Der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission kann weitere Informationen vom betroffenen Hersteller oder Importeur verlangen, die innerhalb einer in dem Ersuchen festzulegenden Frist übermittelt werden müssen. Er bzw. sie kann auch Informationen von anderen Quellen verlangen, Informationen mit anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission austauschen und das unabhängige Beratergremium konsultieren (im Folgenden „Gremium“), das gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission (2) eingesetzt wird.

(2)   Wird das Gremium konsultiert, gibt es sein Gutachten innerhalb der gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/786 anzuwendenden Frist ab.

Artikel 8

Recht der Hersteller und Importeure auf Einreichung von Bemerkungen

(1)   Hat der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 weitere Untersuchungen gemäß Artikel 7 vorgenommen und ist er bzw. sie unter gebührender Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse der Auffassung, dass ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, gibt er bzw. sie dem Hersteller oder Importeur vor der Beschlussfassung die Gelegenheit, schriftliche Bemerkungen einzureichen.

Der Mitgliedstaat oder die Kommission übermittelt dem Hersteller oder Importeur eine Zusammenfassung der Gründe, auf die sich der Entwurf des zu fassenden Beschlusses stützt. Wurde das Gremium konsultiert, wird sein Gutachten dem Hersteller oder Importeur zugänglich gemacht. Der Hersteller oder Importeur kann binnen vier Wochen seine Bemerkungen einreichen. Diese Frist kann mit Zustimmung des einleitenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der Kommission verlängert werden. In seinen Bemerkungen gibt der Hersteller gegebenenfalls auch an, ob sein Mutterunternehmen konsultiert wurde. Der Importeur gibt an, ob der Hersteller konsultiert wurde.

(2)   Wenn es der einleitende Mitgliedstaat oder die Kommission als notwendig erachtet, nach dem Erhalt der Bemerkungen des Herstellers oder Importeurs zusätzliche Informationen einzuholen, übermittelt er bzw. sie dem Hersteller oder Importeur die zusätzlich eingeholten Informationen und gibt ihm die Gelegenheit, zusätzliche schriftliche Bemerkungen einzureichen.

KAPITEL IV

BESTIMMUNG

Artikel 9

Koordinierung vor der Beschlussfassung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen — einschließlich der gegebenenfalls gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 eingeholten Informationen — bereitet der einleitende Mitgliedstaat einen Beschlussentwurf in Bezug auf die Frage vor, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, was nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU untersagt ist.

Der Beschlussentwurf muss, gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung des Gutachtens des Gremiums und anderer verfügbarer Informationen, begründet werden.

Der einleitende Mitgliedstaat legt diesen Beschlussentwurf der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor. Er legt außerdem das Gutachten des Gremiums vor, sofern dieses konsultiert wurde, sowie — soweit möglich — detaillierte Angaben zu anderen Mitgliedstaaten, in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

Der endgültige Beschluss kann erst nach Ablauf einer Frist von vier Wochen ab Vorlage des Beschlussentwurfs gefasst werden. Diese Frist kann von dem einleitenden Mitgliedstaat und der Kommission einvernehmlich verlängert werden.

(2)   Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten können innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Vorlage des Beschlussentwurfs Anmerkungen zu dem Beschlussentwurf vorbringen. Etwaige Einwände gegen die Schlussfolgerung des Beschlussentwurfs müssen hinreichend begründet werden.

(3)   Der einleitende Mitgliedstaat prüft die vorgebrachten Anmerkungen. Weichen die Ansichten darüber, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht, voneinander ab, so bemühen sich der einleitende Mitgliedstaat sowie die anderen Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, eine Einigung zu erzielen. Kann keine Einigung erzielt werden und ist es im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU erforderlich, leitet die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 ein.

Die Einleitung des Verfahrens durch die Kommission gemäß Unterabsatz 1 berührt nicht das Recht des einleitenden Mitgliedstaats, einen Beschluss hinsichtlich eines Verbots des Erzeugnisses gemäß Artikel 7 Absatz 1 zu fassen. In diesem Fall unterrichtet der einleitende Mitgliedstaat den Hersteller oder Importeur über seinen Beschluss. Er übermittelt außerdem eine Kopie des Beschlusses an die anderen Mitgliedstaaten bzw. die Kommission, wobei er, soweit möglich, den oder die Mitgliedstaaten hervorhebt, in dem bzw. in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Sobald die Kommission ihren Beschluss gefasst hat, ergreift der Mitgliedstaat sofort die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass seine nationalen Rechtsvorschriften mit dem Beschluss in Einklang stehen.

(4)   Falls die Mitgliedstaaten und die Kommission keine Einwände gegen den Beschlussentwurf des einleitenden Mitgliedstaats erhoben haben, nimmt dieser Mitgliedstaat den Beschluss an und unterrichtet den Hersteller oder Importeur darüber. Er stellt den anderen Mitgliedstaaten bzw. der Kommission außerdem eine Kopie des Beschlusses zur Verfügung, wobei er, soweit möglich, den oder die Mitgliedstaaten hervorhebt, in dem bzw. in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird.

Artikel 10

Beschluss der Kommission

(1)   Hat der Hersteller oder Importeur die Kommission darüber unterrichtet, dass er nicht bestreitet, dass ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, oder hat der Hersteller keine Antwort gemäß Artikel 4 Absatz 2 vorgelegt, so fasst die Kommission unter gebührender Berücksichtigung der ihr verfügbaren Informationen, einschließlich jeglicher gemäß Artikel 7 eingeholter zusätzlicher Informationen oder Daten, gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU einen Beschluss, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

(2)   Hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 eine eingehende Untersuchung gemäß den Artikeln 7 und 8 vorgenommen, so fasst sie anhand der Untersuchungsergebnisse gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2014/40/EU einen Beschluss, ob ein Erzeugnis ein charakteristisches Aroma hat oder nicht.

Artikel 11

Parallelverfahren

(1)   Sobald der einleitende Mitgliedstaat einen Beschluss gefasst hat, können die ausgesetzten nationalen Verfahren in Bezug auf das gleiche Erzeugnis fortgeführt werden. Ist ein Mitgliedstaat, in dem das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, nicht mit dem Beschluss des einleitenden Mitgliedstaats einverstanden, teilt er der Kommission seinen Standpunkt mit. Die Kommission konsultiert den einleitenden Mitgliedstaat und die anderen Mitgliedstaaten, in denen das gleiche Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Wird es ausgehend von dieser Konsultation im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2014/40/EU für erforderlich gehalten, leitet die Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 ein Verfahren ein.

(2)   Hat die Kommission einen Beschluss gefasst, haben alle Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass der Beschluss ordnungsgemäß umgesetzt wird.

KAPITEL V

INFORMATIONEN

Artikel 12

Vertrauliche Informationen

(1)   Hersteller oder Importeure können darum ersuchen, dass gewisse Informationen vertraulich behandelt werden, da sie ein Geschäftsgeheimnis darstellen oder anderweitig wirtschaftlich sensibel sind. In einem solchen Fall müssen sie die betreffenden Informationen eindeutig kennzeichnen und ihr Ersuchen begründen.

(2)   Wird das Ersuchen für gerechtfertigt erachtet, stellen die Mitgliedstaaten und die Kommission sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung erhaltenen Informationen angemessen geschützt werden. Jegliche Übermittlung derartiger Informationen hat unter Einsatz von Kommunikationsmechanismen zu erfolgen, die eine sichere Übermittlung vertraulicher Informationen erlauben.

Artikel 13

Veröffentlichung von Beschlüssen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission machen nichtvertrauliche Fassungen von allen Beschlüssen, die gemäß dieser Verordnung erlassen wurden, öffentlich zugänglich.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Mai 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (siehe Seite 79 dieses Amtsblatts).


Top