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Document 32004D0006
2004/6/EC: Commission Decision of 5 November 2003 establishing the Committee of European Insurance and Occupational Pensions Supervisors (Text with EEA relevance)
2004/6/EG: Beschluss der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
2004/6/EG: Beschluss der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 3 vom 7.1.2004, p. 30–31
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 29/01/2009; Aufgehoben durch 32009D0079
2004/6/EG: Beschluss der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 003 vom 07/01/2004 S. 0030 - 0031
Beschluss der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/6/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Juni 2001 hat die Kommission die Beschlüsse 2001/527/EG(1) und 2001/528/EG(2) zur Einsetzung des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses gefasst. (2) In seinen Entschließungen vom 5. Februar und 21. November 2002 hat das Europäische Parlament die Ausweitung bestimmter Aspekte des Vier-Stufen-Konzepts auf den Banken- und den Versicherungssektor unter der Voraussetzung gebilligt, dass sich der Rat uneingeschränkt zu Reformen verpflichtet, um ein angemessenes institutionelles Gleichgewicht zu gewährleisten. (3) Am 3. Dezember 2002 ersuchte der Rat die Kommission, ähnliche Vereinbarungen zu treffen und schnellstmöglich neue Beratungsausschüsse für den Banken- und den Versicherungsbereich sowie für die betriebliche Altersversorgung einzusetzen. (4) Der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (im Folgenden: "der Ausschuss") soll als unabhängiges Gremium dem Meinungs- und Gedankenaustausch dienen und die Europäische Kommission in Fragen des Versicherungs- und Rückversicherungswesens und der betrieblichen Altersversorgung beraten. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung soll sich der Ausschuss jedoch mit den Regulierungs- und Aufsichtsaspekten solcher Vereinbarungen befassen und nicht mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, wie der Organisation betrieblicher Altersversorgungssysteme, einschließlich der Pflichtmitgliedschaft, oder Tarifvertragsbestimmungen. (5) Der Ausschuss soll sich außerdem für die konsequentere und fristgerechtere Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaten einsetzen, indem er eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden sicherstellt, gegenseitige Evaluierungen durchführt und bewährte Praktiken fördert. (6) Der Ausschuss legt seine Arbeitsweise fest, wobei er vor allem den Besonderheiten der für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zuständigen Behörden Rechnung trägt, und unterhält enge Verbindungen zur Kommission und zu dem durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission vom 5. November 2003 zur Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung(3) eingesetzten Ausschuss. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. (7) Der Ausschuss wird Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer in einem offenen, transparenten Verfahren frühzeitig und umfassend konsultieren. (8) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und handelt unter uneingeschränkter Wahrung der Vorrechte der Organe und des durch den Vertrag geschaffenen institutionellen Gleichgewichts - BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein unabhängiger beratender Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung in der Gemeinschaft eingesetzt, der die Bezeichnung "Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung" (im Folgenden: "der Ausschuss") trägt. Artikel 2 Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission auf deren Ersuchen innerhalb einer von der Kommission nach Maßgabe der Dringlichkeit gegebenenfalls gesetzten Frist oder auf eigene Initiative insbesondere bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Durchführungsbestimmungen in den Bereichen Versicherungs- und Rückversicherungswesen und betriebliche Altersversorgung zu beraten. Der Ausschuss trägt zu einer konsequenten Umsetzung der Richtlinien der Gemeinschaft und zur Abstimmung der aufsichtsbehördlichen Praktiken in der Gemeinschaft bei. Ferner bietet der Ausschuss den Aufsichtsbehörden ein Forum für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen über beaufsichtigte Institute. Artikel 3 Der Ausschuss setzt sich aus hochrangigen Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden für das Versicherungs- und Rückversicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zusammen. Jeder Mitgliedstaat benennt hochrangige Vertreter seiner zuständigen Behörden, die an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen. Die Europäische Kommission ist in den Ausschusssitzungen vertreten; sie benennt einen hochrangigen Vertreter, der an allen Beratungen des Ausschusses teilnimmt. Sollten bei der Erörterung eines Tagesordnungspunkts vertrauliche Informationen über beaufsichtigte Institute ausgetauscht werden, so kann die Teilnahme an der Erörterung auf die unmittelbar an der Beaufsichtigung dieser Institute beteiligten Behörden beschränkt werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Ausschuss kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen laden. Der Ausschuss soll sich nicht mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen wie der organisation betrieblicher Altersversorgungssysteme, insbesondere der Pflichtsmitgliedschaft sowie Tarifvertragsbestimmungen befassen. Artikel 4 Der Ausschuss unterhält enge Verbindungen zur Kommission und zu dem durch den Beschluss 2004/9/EG eingesetzten Ausschuss. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Die Kommission wird als Beobachterin zu den Sitzungen der Arbeitsgruppen geladen. Artikel 5 Bevor der Ausschuss der Kommission seine Stellungnahme übermittelt, konsultiert er in einem offenen, transparenten Verfahren frühzeitig und umfassend Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer. Artikel 6 Der Ausschuss legt der Kommission einen Jahresbericht vor. Artikel 7 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest. Artikel 8 Der Ausschuss nimmt seine Tätigkeit am 24. November 2003 auf. Brüssel, den 5. November 2003 Für die Kommission Frederik Bolkestein Mitglied der Kommission (1) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 43. (2) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45. (3) Siehe Seite 34 dieses Amtsblatts.