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Document 62008TN0051

    Rechtssache T-51/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Februar 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 in der Rechtssache F-109/06, Dittert/Kommission

    ABl. C 92 vom 12.4.2008, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.4.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 92/37


    Rechtsmittel, eingelegt am 5. Februar 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 in der Rechtssache F-109/06, Dittert/Kommission

    (Rechtssache T-51/08 P)

    (2008/C 92/75)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und K. Herrmann)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Daniel Dittert (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 in der Rechtssache F-109/06, Dittert/Kommission, aufzuheben und die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

    dem Rechtsmittelgegner die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils vom 22. November 2007, Dittert/Kommission (F-109/06), mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Entscheidung der Kommission, dem Kläger im ersten Rechtszug eine für eine Beförderung im Beförderungsverfahren 2005 unzureichende Zahl von Prioritätspunkten zuzuteilen, sowie ihre Entscheidung über die Feststellung der Liste der in diesem Beförderungsverfahren beförderten Beamten, soweit diese Liste nicht den Namen des Klägers enthält, aufgehoben hat.

    Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht die Kommission drei Aufhebungsgründe geltend.

    Erstens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst Art. 45 des Statuts verkannt, indem es der Mitwirkung des Generaldirektors im Verfahren der Punktezuteilung zu großes Gewicht beigemessen habe, wodurch das Ermessen der Anstellungsbehörde unangemessen beschnitten worden sei, nachdem es zunächst festgestellt habe, dass der Mangel einer solchen Mitwirkung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle.

    Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst unter Verstoß gegen Art. 45 des Statuts in die Befugnisse der Anstellungsbehörde eingegriffen und der Kommission unter Überschreitung seiner gerichtlichen Kontrollbefugnisse eine Weisung erteilt.

    Drittens rügt die Kommission, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seine Feststellung rechtlich unzureichend begründet, dass die Zuteilung einer bestimmten Zahl von Prioritätspunkten durch den Beförderungsausschuss an den Kläger im ersten Rechtszug kein angemessenes Mittel zur Heilung eines vom Gericht als wesentlich bezeichneten Verfahrensfehlers, nämlich der fehlenden Mitwirkung des Generaldirektors, sei. Das Gericht habe außerdem das angefochtene Urteil auf einen entstellten Inhalt des Protokolls der Sitzung des Beförderungsausschuss gestützt.


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