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Document 32001R2558

Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 344 vom 28.12.2001, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2558/oj

32001R2558

Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 344 vom 28/12/2001 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 2558/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 3. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates im Hinblick auf die Neuzuordnung von Ausgleichszahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(4) enthält den Bezugsrahmen für gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln zur Erstellung der Konten der Mitgliedstaaten, mit denen der statistische Bedarf der Europäischen Gemeinschaft gedeckt und vergleichbare Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten erzielt werden sollen.

(2) Im ESVG 1995 (5.67) werden ebenso wie im SNA 93 Swaps definiert als Verträge, in denen Vertragspartner vereinbaren, Zahlungen, die sich auf gleiche Verbindlichkeiten beziehen, während eines bestimmten Zeitraums zu im Voraus festgelegten Bedingungen zu leisten; dabei wird ergänzend hinzugefügt, dass am häufigsten Zins- und Währungsswaps vorkommen.

(3) In der ursprünglichen Fassung des ESVG 1995 und des SNA 93 werden zwischen zwei Partnern aufgrund von Swaps aller Art oder Forward Rate Agreements ausgetauschte Zinsströme als nichtfinanzielle Transaktionen betrachtet, die unter der Position Zinsen als Vermögenseinkommen verbucht werden.

(4) Dadurch sind Probleme entstanden, so dass die Kommission es als notwendig erachtet, diese Zinsströme, ebenso wie dies im überarbeiteten SNA 93 der Fall ist, aus dem Vermögenseinkommen herauszunehmen.

(5) Es ist daher zweckmäßig, diese Ströme als finanzielle Transaktionen unter der Position Finanzderivate zu verbuchen, die im ESVG 1995 unter F3 "Wertpapiere (ohne Anteilsrechte) und Finanzderivate" fallen.

(6) Eine spezifische Behandlung dieser Zinsströme sollte für Daten festgelegt werden, die gemäß dem Verfahren bei einem übermäßigen Defizit weitergeleitet werden.

(7) Der Ausschuss für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom(5) eingesetzt wurde, und der Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, der durch den Beschluss 91/115/EWG(6) eingesetzt wurde, sind jeweils gemäß Artikel 3 der genannten Beschlüsse gehört worden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 2001.

In Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

In Namen des Rates

Der Präsident

F. Vandenbroucke

(1) ABl. C 116 E vom 26.4.2000, S. 63.

(2) ABl. C 103 vom 3.4.2001, S. 8.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. November 2001.

(4) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission (ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3).

(5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(6) ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19. Beschluss geändert durch den Beschluss 96/174/EG (ABl. L 51 vom 1.3.1996, S. 48).

ANHANG

Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel 4 erhält Ziffer 4.47 folgende Fassung: "4.47. Zahlungen aufgrund von Swapvereinbarungen aller Art sind in keinem Fall als Zinsen anzusehen und daher nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe Ziffern 5.67 d und 5.139 c zum Thema Finanzderivate).

Entsprechend sind auch Transaktionen aufgrund von Forward Rate Agreements nicht als Vermögenseinkommen zu verbuchen (siehe Ziffer 5.67 e)."

2. In Kapitel 5: a) unter Ziffer 5.67 erhalten die Buchstaben d) und e) folgende Fassung: "d) Swaps, jedoch nur, wenn sie einen Marktwert besitzen, da sie handelbar sind oder verrechnet werden können. Swaps sind Verträge, in denen Vertragspartner vereinbaren, Zahlungen, die sich auf gleiche Verbindlichkeiten beziehen, während eines bestimmten Zeitraums zu im Voraus festgelegten Bedingungen zu leisten. Am häufigsten kommen Zins-, Devisen- und Währungsswaps vor. Bei Zinsswaps werden unterschiedliche Zinszahlungen ausgetauscht, z. B. Zahlungen eines festen gegen Zahlungen eines variablen Zinssatzes oder Zahlungen auf der Basis von zwei verschiedenen variablen Zinssätzen bzw. Zahlungen auf der Basis eines festen Zinssatzes in einer Währung gegen Zahlungen auf der Basis eines variablen Zinssatzes in einer anderen Währung usw. Devisenswaps (einschließlich sämtlicher Terminkontrakte) sind Devisengeschäfte zu einem im Voraus festgelegten Wechselkurs. Bei Währungsswaps werden bestimmte Beträge von zwei verschiedenen Währungen mit nachfolgenden Rückzahlungen einschließlich der Zins- und Tilgungszahlungen während eines bestimmten Zeitraums zu im Voraus festgelegen Bedingungen ausgetauscht. Keine der daraus resultierenden Zahlungen wird im Kontensystem als Vermögenseinkommen behandelt, und alle Ausgleichszahlungen werden im Finanzierungskonto gebucht;

e) Forward Rate Agreements (FRA), soweit diese einen Marktwert besitzen, da sie handelbar sind oder verrechnet werden können. Forward Rate Agreements sind Verträge zwischen zwei Transaktionspartnern, in denen diese, um sich gegen Zinsrisiken zu schützen, einen Zinssatz vereinbaren, der zu einem bestimmten Erfuellungstag auf einen fiktiven Kapitalbetrag zu zahlen ist, der selbst nie ausgetauscht wird. Die Zahlungen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem vereinbarten FRA-Satz und dem am Erfuellungstag geltenden Marktzinssatz. Sie werden im Kontensystem nicht als Vermögenseinkommen, sondern als Finanzderivate gebucht."

b) unter Ziffer 5.139 erhalten die Buchstaben c) und d) folgende Fassung: "c) Sämtliche Zahlungen, die an Dritte oder von Dritten ausdrücklich für die Vermittlung von Optionen, Termingeschäften, Swaps oder anderen Verträgen über derivative Finanzinstrumente geleistet werden, sind in den entsprechenden Konten als Kauf von Dienstleistungen zu behandeln. Man geht davon aus, dass die Transaktionspartner eines Swaps einander keine Dienstleistung erbringen. Allerdings sind Zahlungen an Dritte für die Vermittlung des Swaps als Käufe von Dienstleistungen zu behandeln. Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen; sonstige Zahlungsströme (außer Provisionen) sind als Finanzderivate (F.34) auszuweisen. Theoretisch kann man zwar davon ausgehen, dass der an den Verkäufer einer Option gezahlte Optionspreis (die "Prämie") ein Dienstleistungsentgelt einschließt, in der Praxis ist es meist jedoch nicht möglich, dieses Dienstleistungselement getrennt zu erfassen. Daher ist der gesamte Optionspreis als Erwerb einer Forderung seitens des Käufers und als eingegangene Verbindlichkeit des Verkäufers zu buchen.

d) Wenn im Rahmen von Swapvereinbarungen, wie etwa bei Währungsswaps, der Swapgegenstand selbst getauscht wird, wird diese Transaktion nachgewiesen und nicht die Transaktion eines Finanzderivats (F.34). Sieht eine Swapvereinbarung keinen Austausch des Swapgegenstandes vor, wird beim Inkrafttreten des Vertrages keine Transaktion nachgewiesen. In beiden Fällen entsteht damit in diesem Zeitpunkt implizit ein Finanzderivat mit einem Anfangswert von Null. Folglich entspricht der Wert eines Swaps:

1. der Differenz zwischen den erwarteten Zukunftswerten der auszutauschenden Swapgegenstände und den Beträgen, die in der Swapvereinbarung für diese Gegenstände genannt sind;

2. dem jeweiligen Marktwert der zukünftigen sonstigen Zahlungen, die im Swapvertrag aufgeführt werden.

Wertänderungen von Finanzderivaten im Zeitablauf werden im Umbewertungskonto ausgewiesen.

Wenn der Swapgegenstand zu den Konditionen der Swapvereinbarung zurückgetauscht wird, kann dieser Wert bei Forderungen von deren Marktpreis abweichen. Die Differenz zwischen dem vereinbarungsgemäß zwischen den Vertragspartnern ausgetauschten Betrag und dem Marktwert der Forderung entspricht dem Verkaufswert der Forderung bzw. Verbindlichkeit am Fälligkeitsdatum und ist als Transaktion eines Finanzderivats auszuweisen. Sonstige Ströme aufgrund einer Swapvereinbarung sind dagegen in Höhe der tatsächlich ausgetauschten Beträge als Transaktion eines Finanzderivats zu verbuchen. Sämtliche Transaktionen mit Finanzderivaten entsprechen dem gesamten Umbewertungsgewinn bzw. -verlust während der Laufzeit der Swapvereinbarung. Das entspricht der Regelung für Optionen, die vor der Lieferung des Optionsgegenstandes gelten (siehe 5.139 a).

Ein Swap oder ein Forward Rate Agreement wird bei einer institutionellen Einheit unter Finanzderivate auf der Aktivseite verbucht, wenn sein Nettowert positiv ist und sich somit durch per saldo positive Zahlungen erhöht (und umgekehrt). Ist der Nettowert des Swap negativ, wird er auf der Passivseite verbucht, wobei sich sein Nettowert durch per saldo negative Zahlungen erhöht (und umgekehrt)."

3. Es wird folgender Anhang angefügt:

"ANHANG V

DEFINITION DES ÖFFENTLICHEN DEFIZITS FÜR DIE ZWECKE DES VERFAHRENS BEI EINEM ÜBERMÄSSIGEN DEFIZIT

Für die Zwecke der Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates(1) entspricht der Begriff "öffentliches Defizit" dem Finanzierungssaldo des Staates, einschließlich der Zinsströme aufgrund von Swapvereinbarungen und Forward Rate Agreements. Dieser Saldo erhält den Code EDPB9. Zu diesem Zweck umfassen die Zinsen auch die oben genannten Zinsströme und erhalten den Code EDPD41.

(1) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 475/2000 (ABl. L 58 vom 3.3.2000, S. 1)."

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