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Electronic road tolls — interoperability of national systems
Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
Elektronische Maut – Interoperabilität nationaler Systeme
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Diese Richtlinie soll die Wirksamkeit der Vorschriften für Mautsysteme in der EU u. a. durch folgende Maßnahmen erhöhen:
Die Richtlinie ist eine Neufassung der Richtlinie 2004/52/EG und hebt diese mit Wirkung vom 20. Oktober 2021 auf.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Die Richtlinie gilt nicht für:
Europäischer Elektronischer Mautdienst (EETS)
In der Richtlinie werden die Vorschriften für den EETS festgelegt, u. a.:
Grenzüberschreitender Informationsaustausch
In der Richtlinie werden Vorschriften für den Informationsaustausch betreffend die Nichtentrichtung der Maut festgelegt, darunter:
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 19. Oktober 2019 in Kraft getreten und muss bis zum 19. Oktober 2021 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Richtlinie führt jedoch zusätzlich eine Reihe von besonderen Fristen an:
HINTERGRUND
Die EU hat außerdem Vorschriften für den Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern im Fall von Straßenverkehrsdelikten eingeführt.
SCHLÜSSELWÖRTER
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45-76)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9-25)
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62-106)
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/53/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79-106)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 21.06.2019