EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005R2163

Verordnung (EG) Nr. 2163/2005 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors

ABl. L 342 vom 24.12.2005, p. 70–70 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2163/oj

24.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 342/70


VERORDNUNG (EG) Nr. 2163/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c sowie Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 20. Dezember 2005 hat die Kommission ihre politische Absicht verkündet, die Verordnung (EG) Nr. 2000/2005 vom 7. Dezember 2005 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor (3) dahingehend zu ändern, dass für Ausfuhren ausgewachsener männlicher Schlachtrinder mit Bestimmung Ägypten und Libanon keine Ausfuhrerstattungen mehr gewährt werden.

(2)

In den auf diese Ankündigung folgenden Tagen sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Mengen ausgewachsener männlicher Schlachtrinder nach den vorgenannten Bestimmungen festgestellt worden, die die normalen Absatzmengen übertreffen. Diese Anträge müssen angesichts der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2000/2005 als spekulativ gelten.

(3)

Daher sind alle noch nicht beschiedenen Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen abzulehnen und ist die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung fünf Arbeitstage lang auszusetzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die während des Zeitraums von vier Arbeitstagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragte Erteilung von Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr von ausgewachsenen männlichen Schlachtrindern (KN-Code 0102 90 71 9000) mit Bestimmung Ägypten und Libanon wird abgelehnt.

Die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für diese Tiere wird für einen Zeitraum von fünf Arbeitstagen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2005

Für die Kommission

J. M. SILVA RODRÍGUEZ

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1118/2004 (ABl. L 217 vom 17.6.2004, S. 10).

(3)  ABl. L 320 vom 8.12.2005, S. 46.


Top