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Document 32005L0085

    Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

    ABl. L 326 vom 13.12.2005, p. 13–34 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 168–189 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/01/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/85/oj

    13.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 326/13


    RICHTLINIE 2005/85/EG DES RATES

    vom 1. Dezember 2005

    über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines gemeinsamen europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der denen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig um Schutz in der Gemeinschaft nachsuchen.

    (2)

    Der Europäische Rat ist auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung („Genfer Flüchtlingskonvention“) stützt, wodurch der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und sichergestellt wird, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er der Verfolgung ausgesetzt ist.

    (3)

    Nach den Schlussfolgerungen von Tampere sollte ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf kurze Sicht einheitliche Standards für ein gerechtes und wirksames Asylverfahren in den Mitgliedstaaten umfassen; auf längere Sicht sollten die Regeln der Gemeinschaft zu einem gemeinsamen Asylverfahren in der Europäischen Gemeinschaft führen.

    (4)

    Die in dieser Richtlinie niedergelegten Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft stellen somit eine erste Maßnahme im Bereich der Asylverfahren dar.

    (5)

    Hauptziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Mindestrahmens in der Gemeinschaft für die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

    (6)

    Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sollte dazu beitragen, die Sekundärmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten, soweit sie auf Unterschiede der rechtlichen Rahmen zurückzuführen ist, einzudämmen.

    (7)

    Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen, einzuführen oder beizubehalten, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Antrag von einem Flüchtling im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gestellt wird.

    (8)

    Diese Richtlinie steht in Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

    (9)

    Bezüglich der Behandlung von Personen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Verträgen einzuhalten, bei denen sie Vertragspartei sind und nach denen eine Diskriminierung verboten ist.

    (10)

    Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sämtliche Entscheidungen über Asylanträge auf der Grundlage von Tatsachen ergehen und erstinstanzlich von Behörden getroffen werden, deren Bedienstete angemessene Kenntnisse in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten haben oder die hierzu erforderliche Schulung erhalten.

    (11)

    Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Asylbewerber, dass über Asylanträge so rasch wie möglich entschieden wird. Die Organisation der Bearbeitung von Asylanträgen sollte dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben, so dass sie gemäß den nationalen Erfordernissen unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie enthaltenen Normen Anträge vorrangig oder beschleunigt bearbeiten können.

    (12)

    Der Begriff „öffentliche Ordnung“ kann die Verurteilung wegen der Begehung einer schweren Straftat umfassen.

    (13)

    Im Interesse einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Personen, die Schutz als Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, sollte jeder Antragsteller — vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen — einen wirksamen Zugang zum Asylverfahren und die Möglichkeit der Zusammenarbeit und echten Kommunikation mit den zuständigen Behörden haben, um ihnen die asylrelevanten Tatsachen vortragen zu können; ferner sollten ausreichende Garantien bestehen, damit er sein Verfahren über sämtliche Instanzen betreiben kann. Außerdem sollte das Verfahren zur Prüfung eines Antrags dem Antragsteller in der Regel zumindest das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung der Asylbehörde, das Recht auf Beiziehung eines Dolmetschers zur Darlegung des Falls bei Anhörung durch die Behörden, die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit einem Vertreter des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) oder einer anderen in seinem Auftrag tätigen Organisation, das Recht auf eine in geeigneter Weise mitgeteilte sowie sachlich und rechtlich begründete Entscheidung, die Möglichkeit zur Hinzuziehung eines Rechtsberaters oder sonstigen Beraters und das Recht des Asylsuchenden, in entscheidenden Verfahrensabschnitten in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise bei ihm vorausgesetzt werden kann, über seine Rechtsstellung informiert zu werden, eingeräumt werden.

    (14)

    Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer Verletzlichkeit spezifische Verfahrensgarantien vorgesehen werden. Hierbei sollten die Mitgliedstaaten in erster Linie das Wohl des Kindes berücksichtigen.

    (15)

    Stellt der Antragsteller einen Folgeantrag, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen, so wäre es unverhältnismäßig, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten. Für diese Fälle sollten den Mitgliedstaaten Verfahren zur Auswahl stehen, die Ausnahmen von den Garantien vorsehen, die der Antragsteller normalerweise genießt.

    (16)

    Asylanträge werden oftmals an der Grenze oder in Transitzonen gestellt, bevor eine Entscheidung über die Einreise des Antragstellers vorliegt. Die Mitgliedstaaten sollten bestehende Verfahren, die der besonderen Situation dieser Antragsteller an der Grenze angepasst sind, auch weiterhin anwenden können. Inwieweit unter diesen Umständen von den Garantien abgewichen werden kann, die die Antragsteller normalerweise genießen, sollte in einheitlichen Regeln festgelegt werden. Die Verfahren an der Grenze sollten in erster Linie auf diejenigen Antragsteller Anwendung finden, die nicht die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfüllen.

    (17)

    Ein entscheidendes Kriterium für die Begründetheit eines Asylantrags ist die Sicherheit des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat. Kann ein Drittstaat als sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, so sollten die Mitgliedstaaten diesen als sicher bestimmen und von der Vermutung ausgehen können, dass dieser Staat für einen bestimmten Antragsteller sicher ist, sofern Letzterer keine stichhaltigen Gegenargumente vorbringt.

    (18)

    In Anbetracht des bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erzielten Harmonisierungsniveaus sollten gemeinsame Kriterien für die Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden.

    (19)

    Hat sich der Rat von der Erfüllung dieser Kriterien durch einen bestimmten Herkunftsstaat überzeugt und diesen Staat folglich in die nach dieser Richtlinie zu erlassende „Minimalliste sicherer Herkunftsstaaten“ aufgenommen, so sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Anträge von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder von Staatenlosen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatten, auf der Grundlage der widerlegbaren Vermutung zu prüfen, dass dieser Staat sicher ist. Angesichts der politischen Tragweite der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten, insbesondere aufgrund der Implikationen für die Beurteilung der Menschenrechtssituation in einem Herkunftsstaat und für die Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen, sollte der Rat vor jeder Entscheidung über die Erstellung oder Änderung der Liste das Europäische Parlament anhören.

    (20)

    Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten Bulgarien und Rumänien angesichts ihres Status als Länder, die sich um den Beitritt zur Europäischen Union bewerben, und ihrer Fortschritte auf dem Weg zur Mitgliedschaft bis zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union als sichere Herkunftsstaaten betrachtet werden.

    (21)

    Die Bestimmung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat im Sinne dieser Richtlinie kann keine absolute Garantie für die Sicherheit von Staatsangehörigen dieses Landes bieten. Bei der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Prüfung können naturgemäß nur die allgemeinen staatsbürgerlichen, rechtlichen und politischen Gegebenheiten in dem betreffenden Land sowie der Umstand berücksichtigt werden, ob Personen, die in dem betreffenden Land der Verfolgung, Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung für schuldig befunden werden, auch tatsächlich bestraft werden. Daher ist es wichtig, dass ein als sicher eingestuftes Land für einen Antragsteller nicht länger als solches gelten kann, wenn dieser nachweist, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Land für ihn in seiner besonderen Situation nicht sicher ist.

    (22)

    Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (4) als Flüchtling anerkannt werden kann, sofern die vorliegende Richtlinie nichts anderes vorsieht, insbesondere dann, wenn aus gutem Grund davon ausgegangen werden kann, dass ein anderer Staat den Antrag prüfen oder für einen ausreichenden Schutz sorgen würde. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn der erste Asylstaat dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat oder ihm anderweitig ausreichenden Schutz gewährt und die Rückübernahme des Antragstellers in diesen Staat gewährleistet ist.

    (23)

    Die Mitgliedstaaten sollten auch nicht verpflichtet sein, einen Asylantrag in der Sache zu prüfen, wenn vom Antragsteller aufgrund einer Verbindung zu einem Drittstaat im Sinne nationaler Rechtsvorschriften vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er in diesem Drittstaat Schutz suchen wird. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann nach diesem Grundsatz verfahren, wenn dieser spezifische Antragsteller in dem betreffenden Drittstaat tatsächlich sicher wäre. Zur Vermeidung der Sekundärmigration der Antragsteller sollten gemeinsame Grundsätze festgelegt werden, nach denen Mitgliedstaaten Drittstaaten als sicher betrachten oder als sicher bestimmen.

    (24)

    Darüber hinaus sollte den Mitgliedstaaten im Hinblick auf bestimmte europäische Drittstaaten mit besonders hohen Standards im Bereich der Menschenrechte und des Flüchtlingsschutzes gestattet werden, keine oder keine vollständige Prüfung der Asylanträge der aus diesen europäischen Drittstaaten in ihr Hoheitsgebiet eingereisten Antragsteller durchzuführen. Angesichts der möglichen Folgen einer eingeschränkten oder unterlassenen Prüfung für den Antragsteller sollte diese Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats auf Fälle beschränkt werden, die Drittstaaten betreffen, von denen sich der Rat überzeugt hat, dass sie die hohen Anforderungen an die Sicherheit im Sinne dieser Richtlinie erfüllen. Entscheidungen des Rates in diesem Bereich sollte eine Anhörung des Europäischen Parlaments vorausgehen.

    (25)

    Aus der Art der in dieser Richtlinie festgelegten gemeinsamen Normen in Bezug auf die beiden Konzepte des sicheren Drittstaats ergibt sich, dass der praktische Nutzen der Konzepte davon abhängt, ob der jeweilige Drittstaat dem betreffenden Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet.

    (26)

    Bezüglich der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft ordnungsgemäß über eine eventuelle Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft informiert werden und die Möglichkeit haben, den Behörden ihren Standpunkt darzulegen, bevor diese eine begründete Entscheidung über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft treffen können. Von diesen Garantien sollte jedoch abgewichen werden können, wenn die Gründe für die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft keinen Bezug zu einer Änderung der Umstände aufweisen, auf deren Grundlage die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.

    (27)

    Einem Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts zufolge müssen die Entscheidungen über einen Asylantrag und über die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft vor einem Gericht oder Tribunal im Sinne des Artikels 234 des Vertrags anfechtbar sein. Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs, auch hinsichtlich der Prüfung der relevanten Tatsachen, hängt von dem — als ein Ganzes betrachteten — Verwaltungs- und Justizsystem jedes einzelnen Mitgliedstaats ab.

    (28)

    Nach Artikel 64 des Vertrags berührt diese Richtlinie nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

    (29)

    Diese Richtlinie betrifft nicht die Verfahren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (5).

    (30)

    Die Durchführung dieser Richtlinie sollte in regelmäßigen Abständen von höchstens zwei Jahren bewertet werden.

    (31)

    Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (32)

    Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 24. Januar 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

    (33)

    Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hat Irland mit Schreiben vom 14. Februar 2001 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

    (34)

    Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Zweck

    Diese Richtlinie legt Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft fest.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Genfer Flüchtlingskonvention“ das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;

    b)

    „Antrag“ oder „Asylantrag“ den von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, die betreffende Person ersucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes, die gesondert beantragt werden kann;

    c)

    „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

    d)

    „rechtskräftige Entscheidung“ eine Entscheidung darüber, ob einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gemäß der Richtlinie 2004/83/EG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, und gegen die vorbehaltlich des Anhangs III der vorliegenden Richtlinie kein Rechtsbehelf nach Kapitel V der vorliegenden Richtlinie mehr eingelegt werden kann, unabhängig davon, ob ein solcher Rechtsbehelf zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen;

    e)

    „Asylbehörde“ vorbehaltlich des Anhangs I jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Asylanträgen zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen;

    f)

    „Flüchtling“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die Voraussetzungen des Artikels 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, so wie in der Richtlinie 2004/83/EG niedergelegt, erfüllt;

    g)

    „Flüchtlingseigenschaft“ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat;

    h)

    „unbegleiteter Minderjähriger“ jede Person unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines gesetzlich oder nach den Gepflogenheiten für sie verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befindet; hierzu gehört auch ein Minderjähriger, der ohne Begleitung zurückgelassen wird, nachdem er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist;

    i)

    „Vertreter“ eine Person, die im Namen einer Organisation handelt, die einen unbegleiteten Minderjährigen als gesetzlicher Vormund vertritt, eine Person, die im Namen einer nationalen Organisation handelt, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder jede andere zur Wahrung der Interessen des Minderjährigen geeignete Vertretung;

    j)

    „Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft“ die Entscheidung einer zuständigen Behörde, einer Person die Flüchtlingseigenschaft gemäß der Richtlinie 2004/83/EG abzuerkennen, diese zu beenden oder ihre Verlängerung zu verweigern;

    k)

    „Verbleib im Mitgliedstaat“ den Verbleib im Hoheitsgebiet — einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen — des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt wurde oder geprüft wird.

    Artikel 3

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Richtlinie gilt für alle Asylanträge, die im Hoheitsgebiet — einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen — der Mitgliedstaaten gestellt werden, sowie für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

    (2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Fälle, in denen in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.

    (3)   Wenn Mitgliedstaaten ein Verfahren anwenden oder einführen, nach dem Asylanträge sowohl als Anträge aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention als auch als Anträge auf Gewährung anderer Formen internationalen Schutzes, der unter den in Artikel 15 der Richtlinie 2004/83/EG definierten Umständen gewährt wird, geprüft werden, wenden sie die vorliegende Richtlinie während des gesamten Verfahrens an.

    (4)   Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Richtlinie bei Verfahren anzuwenden, mit denen über Anträge auf Gewährung irgendeiner Form des internationalen Schutzes entschieden wird.

    Artikel 4

    Zuständige Behörden

    (1)   Die Mitgliedstaaten benennen für alle Verfahren eine Asylbehörde, die für eine angemessene Prüfung der Anträge gemäß dieser Richtlinie, insbesondere Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9, zuständig ist.

    Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 werden Asylanträge, die in einem Mitgliedstaat bei den Behörden eines anderen Mitgliedstaats gestellt werden, die in letzterem Mitgliedstaat Einreisekontrollen durchführen, von dem Mitgliedstaat bearbeitet, auf dessen Hoheitsgebiet sie gestellt werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass eine andere Behörde für folgende Tätigkeiten zuständig ist:

    a)

    die Bearbeitung von Anträgen, bei denen erwogen wird, den Asylbewerber gemäß den Vorschriften zur Festlegung der Kriterien und Mechanismen für die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Staates einem anderen Staat zu überstellen, bis die Überstellung stattfindet oder der ersuchte Staat die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylbewerbers verweigert hat;

    b)

    die Entscheidung über den Antrag unter Berücksichtigung der nationalen Sicherheitsvorschriften, sofern die Asylbehörde vor dieser Entscheidung zu der Frage konsultiert wird, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist;

    c)

    die Durchführung einer ersten Prüfung nach Artikel 32, sofern die betreffende Behörde Zugang zu der Akte des Asylbewerbers über den früheren Antrag hat;

    d)

    die Bearbeitung von Anträgen im Rahmen der Verfahren des Artikels 35 Absatz 1;

    e)

    die Verweigerung der Einreise im Rahmen des Verfahrens des Artikels 35 Absätze 2 bis 5 gemäß diesen Absätzen und unter den dort genannten Voraussetzungen;

    f)

    die Feststellung gemäß Artikel 36, dass ein Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat in einen Mitgliedstaat einzureisen versucht bzw. eingereist ist, nach Maßgabe des genannten Artikels und unter den dort genannten Voraussetzungen.

    (3)   Werden Behörden gemäß Absatz 2 benannt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Bediensteten dieser Behörden über angemessene Kenntnisse verfügen oder eine geeignete Ausbildung erhalten, um ihren Verpflichtungen bei der Durchführung dieser Richtlinie nachkommen zu können.

    Artikel 5

    Günstigere Bestimmungen

    Die Mitgliedstaaten können bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

    KAPITEL II

    GRUNDSÄTZE UND GARANTIEN

    Artikel 6

    Zugang zum Verfahren

    (1)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Asylanträge persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder geschäftsfähige Erwachsene das Recht hat, im eigenen Namen einen Asylantrag zu stellen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass ein Antragsteller auch für die Personen, gegenüber denen er unterhaltspflichtig ist, einen Antrag stellen kann. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass unterhaltsberechtigte Volljährige der Antragstellung in ihrem Namen zustimmen; wird diese Zustimmung nicht erteilt, so gewährleisten die Mitgliedstaaten ihnen die Möglichkeit einer Antragstellung im eigenen Namen.

    Diese Zustimmung wird bei der Antragstellung oder spätestens bei der persönlichen Anhörung des unterhaltsberechtigten Volljährigen verlangt.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht die Fälle festlegen,

    a)

    in denen ein Minderjähriger einen Antrag im eigenen Namen stellen kann;

    b)

    in denen der Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen von einem Vertreter gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a zu stellen ist;

    c)

    in denen die Stellung eines Asylantrags auch als die Stellung eines Asylantrags für alle unverheirateten Minderjährigen zu werten ist.

    (5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden, an die sich eine Person, die einen Asylantrag stellen möchte, aller Wahrscheinlichkeit nach wendet, diese Person über die Modalitäten und die zuständige Stelle für die Stellung eines solchen Antrags beraten können, und/oder können diese Behörden anweisen, diese Anträge an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

    Artikel 7

    Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags

    (1)   Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde nach den in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Asylantrag entschieden hat. Aus dieser Bleibeberechtigung ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können nur eine Ausnahme machen, wenn gemäß den Artikeln 32 und 34 ein Folgeantrag nicht weiter geprüft wird oder wenn sie eine Person aufgrund von Verpflichtungen aus einem europäischen Haftbefehl (6) oder aus anderen Gründen entweder an einen anderen Mitgliedstaat oder aber an einen Drittstaat oder an internationale Strafgerichte oder Tribunale überstellen bzw. ausliefern.

    Artikel 8

    Anforderungen an die Prüfung von Anträgen

    (1)   Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 Buchstabe i stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Asylanträge nicht allein deshalb abgelehnt oder von der Prüfung ausgeschlossen werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

    a)

    die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden;

    b)

    genaue und aktuelle Informationen verschiedener Quellen gesammelt werden, wie etwa des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der Asylbewerber und gegebenenfalls in den Staaten, durch die sie gereist sind, und den für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten zur Verfügung stehen;

    c)

    die für die Prüfung der Anträge und die Entscheidungen zuständigen Bediensteten die anzuwendenden Normen im Bereich Asyl- und Flüchtlingsrecht kennen.

    (3)   Die in Kapitel V genannten staatlichen Stellen haben über die Asylbehörde oder den Antragsteller oder in sonstiger Weise Zugang zu den in Absatz 2 Buchstabe b genannten allgemeinen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Übersetzung der für die Prüfung der Anträge sachdienlichen Unterlagen festlegen.

    Artikel 9

    Anforderungen an die Entscheidung der Asylbehörde

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und schriftlich darüber informiert wird, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann.

    Die Mitgliedstaaten brauchen die Gründe für die Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft in der Entscheidung nicht darzulegen, wenn dem Antragsteller ein Status zuerkannt wird, der nach dem nationalen und gemeinschaftlichen Recht dieselben Rechte und Vergünstigungen gewährt wie der Flüchtlingsstatus nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Gründe für die Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft in der Akte des Asylbewerbers dargelegt werden und dass der Asylbewerber seine Akte auf Antrag einsehen kann.

    Darüber hinaus brauchen die Mitgliedstaaten nicht zusammen mit einer ablehnenden Entscheidung schriftlich darüber zu informieren, wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, wenn diese Information dem Antragsteller zuvor entweder schriftlich oder auf ihm zugänglichem elektronischem Wege mitgeteilt worden ist.

    (3)   Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten immer dann, wenn dieselben Gründe für den Antrag genannt werden, eine einzige Entscheidung treffen, die alle Unterhaltsberechtigten erfasst.

    Artikel 10

    Garantien für Asylbewerber

    (1)   Bezüglich der Verfahren des Kapitels III stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Asylbewerber über folgende Garantien verfügen:

    a)

    Sie werden in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Sie werden über die Frist und die Möglichkeiten unterrichtet, die ihnen zur Einhaltung der Verpflichtung, die Angaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2004/83/EG vorzulegen, zur Verfügung stehen. Diese Informationen werden so rechtzeitig gegeben, dass die Asylbewerber die in der vorliegenden Richtlinie garantierten Rechte in Anspruch nehmen und ihren in Artikel 11 genannten Verpflichtungen nachkommen können.

    b)

    Erforderlichenfalls wird ein Dolmetscher beigezogen, damit sie ihren Fall den zuständigen Behörden darlegen können. Die Mitgliedstaaten haben zumindest dann von der Erforderlichkeit einer solchen Beiziehung auszugehen, wenn die Asylbehörde den Antragsteller zu einer Anhörung nach den Artikeln 12 und 13 vorlädt und ohne die Beiziehung eines Dolmetschers eine angemessene Verständigung nicht gewährleistet werden kann. In diesem Fall und in anderen Fällen, in denen die zuständigen Behörden den Antragsteller vorladen, trägt die Kosten für den Dolmetscher die öffentliche Hand.

    c)

    Ihnen darf nicht die Möglichkeit verwehrt werden, mit dem UNHCR oder einer anderen im Auftrag des UNHCR aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigen Organisation Verbindung aufzunehmen.

    d)

    Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung der Asylbehörde über ihren Asylantrag in Kenntnis gesetzt. Wird der Asylbewerber durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten, so kann dieser statt des Asylbewerbers von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

    e)

    Sie sind von der Asylbehörde in einer Sprache über das Ergebnis der Entscheidung zu unterrichten, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten werden und keine kostenlose Rechtsberatung zur Verfügung steht. Die Mitteilung muss auch Informationen über mögliche Rechtsbehelfe bei einer ablehnenden Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 2 enthalten.

    (2)   Bezüglich der Verfahren nach Kapitel V sichern die Mitgliedstaaten allen Asylbewerbern Garantien zu, die den in Absatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels aufgeführten gleichwertig sind.

    Artikel 11

    Verpflichtungen der Asylbewerber

    (1)   Die Mitgliedstaaten können die Asylbewerber verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, sofern diese Verpflichtung für die Bearbeitung des Antrags erforderlich ist.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können insbesondere festlegen, dass

    a)

    Asylbewerber verpflichtet sind, sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort persönlich vorstellig zu werden,

    b)

    Asylbewerber die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, die für die Prüfung des Antrags sachdienlich sind, wie zum Beispiel ihren Reisepass, vorlegen müssen,

    c)

    Asylbewerber verpflichtet sind, so rasch wie möglich die zuständigen Behörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift und über Änderungen dieses Aufenthaltsortes oder der Anschrift zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Asylbewerber an dem von ihm entsprechend mitgeteilten letzten Aufenthaltsort erfolgte — bzw. an die entsprechend mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete — Mitteilungen gegen sich gelten lassen muss,

    d)

    die zuständigen Behörden den Asylbewerber sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsuchen können,

    e)

    die zuständigen Behörden ein Lichtbild des Asylbewerbers anfertigen dürfen und

    f)

    die zuständigen Behörden die mündlichen Aussagen des Asylbewerbers aufzeichnen dürfen, sofern er darüber im Voraus unterrichtet wurde.

    Artikel 12

    Ladung zur persönlichen Anhörung

    (1)   Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag durch einen nach nationalem Recht zuständigen Bediensteten gegeben.

    Die Mitgliedstaaten können zudem jedem unterhaltsberechtigten Volljährigen nach Artikel 6 Absatz 3 Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung geben.

    Die Mitgliedstaaten können in den nationalen Rechtsvorschriften festlegen, in welchen Fällen einem Minderjährigen Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wird.

    (2)   Auf die persönliche Anhörung kann verzichtet werden, wenn

    a)

    die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine zuerkennende Entscheidung treffen kann oder

    b)

    die zuständige Behörde bereits ein Treffen mit dem Antragsteller hatte, um ihn bei der Ausfüllung des Antrags und der Vorlage der für den Antrag wesentlichen Informationen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu unterstützen, oder

    c)

    die Asylbehörde aufgrund einer vollständigen Prüfung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen der Auffassung ist, dass der Antrag in den Fällen, in denen die Umstände nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a, c, g, h und j zutreffen, unbegründet ist.

    (3)   Auf die persönliche Anhörung kann ferner verzichtet werden, wenn diese nach vernünftigem Ermessen nicht durchführbar ist, insbesondere wenn die zuständige Behörde zu der Auffassung gelangt ist, dass der Antragsteller aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall können die Mitgliedstaaten ein medizinisches oder psychologisches Gutachten verlangen.

    Sieht der Mitgliedstaat gemäß diesem Absatz keine Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung des Antragstellers — gegebenenfalls auch des Unterhaltsberechtigten — vor, so müssen angemessene Maßnahmen getroffen werden, damit der Antragsteller oder der Unterhaltsberechtigte weitere Informationen unterbreiten können.

    (4)   Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung gemäß diesem Artikel stattfindet, hindert die Asylbehörde nicht daran, über den Asylantrag zu entscheiden.

    (5)   Die Tatsache, dass nach Absatz 2 Buchstaben b oder c oder nach Absatz 3 keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen.

    (6)   Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über den Asylantrag die Tatsache berücksichtigen, dass der Asylbewerber einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung nicht nachgekommen ist, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für sein Fernbleiben vorgebracht.

    Artikel 13

    Anforderungen an die persönliche Anhörung

    (1)   Die persönliche Anhörung findet in der Regel ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen statt, soweit nicht die Asylbehörde die Anwesenheit solcher Angehörigen zwecks einer angemessenen Prüfung für erforderlich hält.

    (2)   Eine persönliche Anhörung erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten.

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, damit die persönliche Anhörung unter Bedingungen durchgeführt wird, die dem Antragsteller eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Asylantrags gestatten. Zu diesem Zweck

    a)

    gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die anhörende Person ausreichend befähigt ist, um die persönlichen oder allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers zu berücksichtigen, soweit dies möglich ist; und

    b)

    wählen die Mitgliedstaaten einen Dolmetscher, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der anhörenden Person zu gewährleisten vermag. Die Verständigung muss nicht zwingend in der vom Asylbewerber bevorzugten Sprache stattfinden, wenn es eine andere Sprache gibt, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und in der er sich verständigen kann.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über die Anwesenheit Dritter bei der persönlichen Anhörung erlassen.

    (5)   Dieser Artikel gilt auch für das Treffen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b.

    Artikel 14

    Status des Berichts über die persönliche Anhörung im Verfahren

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über jede persönliche Anhörung ein schriftlicher Bericht angefertigt wird, der zumindest die vom Antragsteller vorgetragenen für den Antrag relevanten Informationen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG enthält.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antragsteller rechtzeitig Zugang zu dem Bericht über die persönliche Anhörung hat. Wird der Zugang erst nach der Entscheidung der Asylbehörde gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zugang so frühzeitig ermöglicht wird, dass fristgerecht ein Rechtsbehelf vorbereitet und eingelegt werden kann.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der Inhalt des Berichts vom Antragsteller zu genehmigen ist.

    Weigert sich der Antragsteller, den Inhalt des Berichts zu genehmigen, so werden die dafür geltend gemachten Gründe in seiner Akte vermerkt.

    Die Verweigerung der Genehmigung des Inhalts des Berichts hindert die Asylbehörde nicht daran, eine Entscheidung über den Antrag zu treffen.

    (4)   Dieser Artikel gilt auch für das Treffen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b.

    Artikel 15

    Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung

    (1)   Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.

    (2)   Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

    a)

    für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

    b)

    für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder

    c)

    für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder

    d)

    bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.

    (4)   Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

    (5)   Ferner können die Mitgliedstaaten

    a)

    für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;

    b)

    vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

    (6)   Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.

    Artikel 16

    Umfang der Rechtsberatung und -vertretung

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder sonstige nach nationalem Recht zugelassene oder zulässige Rechtsberater, der einen Asylbewerber gemäß den nationalen Rechtsvorschriften unterstützt oder vertritt, Zugang zu den in den Akten des Asylbewerbers enthaltenen Informationen erhält, die von den staatlichen Stellen nach Kapitel V geprüft werden können, soweit diese Informationen für die Prüfung des Antrags relevant sind.

    Die Mitgliedstaaten können hiervon abweichen, wenn die Preisgabe von Informationen oder Quellen die nationale Sicherheit, die Sicherheit der Organisationen oder Personen, von denen diese Informationen stammen, oder die Sicherheit der Person(en), die die Informationen betreffen, gefährden oder die Ermittlungsinteressen im Rahmen der Prüfung von Asylanträgen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. In diesen Fällen müssen die in Kapitel V genannten staatlichen Stellen Zugang zu den Informationen oder Quellen erhalten, soweit in Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, dieser Zugang nicht ausgeschlossen ist.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater, der den Asylbewerber unterstützt oder vertritt, zum Zweck der Beratung des Asylbewerbers Zugang zu abgeschlossenen Bereichen, wie z. B. Haftanstalten oder Transitzonen, erhält. Die Mitgliedstaaten dürfen die Möglichkeit zum Besuch von Asylbewerbern in abgeschlossenen Bereichen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nur dann einschränken, wenn dies objektiv für die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die Verwaltung dieses Bereichs oder zur Gewährleistung einer effizienten Prüfung des Asylantrags erforderlich ist und der Zugang des Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters dadurch nicht wesentlich behindert oder unmöglich gemacht wird.

    (3)   Unbeschadet dieses Artikels oder des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Anwesenheit eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters bei allen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens festlegen.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antragsteller sich bei der persönlichen Anhörung von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater begleiten lassen kann, der als solcher nach den nationalen Rechtsvorschriften zugelassen ist.

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn er sich nach den nationalen Rechtsvorschriften von einem solchen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater vertreten lässt; ferner können sie verlangen, dass der Asylbewerber die Fragen persönlich beantwortet.

    Die zuständige Behörde kann die persönliche Anhörung des Antragstellers auch dann durchführen, wenn der Rechtsanwalt oder sonstige Rechtsberater nicht daran teilnimmt.

    Artikel 17

    Garantien für unbegleitete Minderjährige

    (1)   Bei allen Verfahren nach dieser Richtlinie und unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 12 und 14

    a)

    ergreifen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen bei der Prüfung des Antrags vertritt und/oder unterstützt. Bei diesem Vertreter kann es sich auch um einen Vertreter im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (7) handeln;

    b)

    stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Vertreter Gelegenheit erhält, den unbegleiteten Minderjährigen über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen seiner persönlichen Anhörung sowie gegebenenfalls darüber aufzuklären, wie er sich auf seine persönliche Anhörung vorbereiten kann. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Vertreter, bei dieser Anhörung anwesend zu sein sowie innerhalb des von der anhörenden Person festgelegten Rahmens Fragen zu stellen und Bemerkungen vorzubringen.

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der unbegleitete Minderjährige auch dann bei der persönlichen Anhörung anwesend ist, wenn der Vertreter zugegen ist.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können davon absehen, einen Vertreter zu bestellen, wenn der unbegleitete Minderjährige

    a)

    aller Wahrscheinlichkeit nach vor der erstinstanzlichen Entscheidung die Volljährigkeit erreichen wird oder

    b)

    selbst kostenlos die Dienste eines Rechtsanwalts oder sonstigen Rechtsberaters in Anspruch nehmen kann, der als solcher nach den nationalen Rechtsvorschriften zugelassen ist, die genannten Aufgaben des Vertreters zu übernehmen, oder

    c)

    verheiratet ist oder bereits verheiratet war.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können gemäß den am 1. Dezember 2005 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch dann davon absehen, einen Vertreter zu bestellen, wenn der unbegleitete Minderjährige 16 Jahre alt oder älter ist, es sei denn, er ist nicht in der Lage, seinen Antrag ohne einen Vertreter weiter zu betreiben.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    a)

    die persönliche Anhörung eines unbegleiteten Minderjährigen nach den Artikeln 12, 13 und 14 von einer Person durchgeführt wird, die über die nötige Kenntnis der besonderen Bedürfnisse Minderjähriger verfügt;

    b)

    die Entscheidung der Asylbehörde über einen Antrag eines unbegleiteten Minderjährigen von einem Bediensteten vorbereitet wird, der über die nötige Kenntnis der besonderen Bedürfnisse Minderjähriger verfügt.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen lassen.

    In Fällen ärztlicher Untersuchungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

    a)

    unbegleitete Minderjährige vor der Prüfung ihres Asylantrags in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über die Möglichkeit der Altersbestimmung im Wege einer ärztlichen Untersuchung informiert werden. Diese Information umfasst eine Aufklärung über die Untersuchungsmethode, über die möglichen Folgen des Untersuchungsergebnisses für die Prüfung des Asylantrags sowie über die Folgen der Weigerung des unbegleiteten Minderjährigen, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

    b)

    eine Untersuchung zur Altersbestimmung nach Einwilligung des unbegleiteten Minderjährigen und/oder seines Vertreters durchgeführt wird; und

    c)

    die Entscheidung, den Asylantrag eines unbegleiteten Minderjährigen abzulehnen, der diese ärztliche Untersuchung verweigert hat, nicht ausschließlich in dieser Weigerung begründet ist.

    Die Tatsache, dass ein unbegleiteter Minderjähriger eine solche ärztliche Untersuchung verweigert hat, hindert die Asylbehörde nicht daran, eine Entscheidung über den Asylantrag zu treffen.

    (6)   Bei der Durchführung dieses Artikels berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl.

    Artikel 18

    Gewahrsam

    (1)   Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie ein Asylbewerber ist.

    (2)   Wird ein Asylbewerber in Gewahrsam genommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams möglich ist.

    Artikel 19

    Verfahren bei Rücknahme des Antrags

    (1)   Soweit die Mitgliedstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit einer ausdrücklichen Rücknahme des Antrags vorsehen, stellen sie im Falle der ausdrücklichen Rücknahme eines Asylantrags durch den Asylbewerber sicher, dass die Asylbehörde die Entscheidung trifft, entweder die Antragsprüfung einzustellen oder den Antrag abzulehnen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, dass die Asylbehörde die Antragsprüfung einstellen kann, ohne dass eine Entscheidung über den Antrag getroffen wurde. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde eine entsprechende Notiz in die Akte des Antragstellers aufnimmt.

    Artikel 20

    Verfahren bei stillschweigender Rücknahme des Antrags oder Nichtbetreiben des Verfahrens

    (1)   Besteht ein vernünftiger Grund zu der Annahme, dass ein Asylbewerber stillschweigend seinen Asylantrag zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Asylbehörde entweder die Entscheidung trifft, die Antragsprüfung einzustellen oder den Asylantrag aufgrund der Tatsache abzulehnen, dass der Asylbewerber nicht nachgewiesen hat, dass er gemäß der Richtlinie 2004/83/EG Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat.

    Die Mitgliedstaaten können insbesondere dann davon ausgehen, dass der Asylbewerber seinen Asylantrag stillschweigend zurückgezogen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt, wenn er nachweislich

    a)

    den Aufforderungen zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/83/EG oder einer Aufforderung zur persönlichen Anhörung gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 nicht nachgekommen ist, es sei denn, er weist innerhalb einer angemessenen Frist nach, dass sein Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte;

    b)

    untergetaucht ist oder seinen Aufenthaltsort ohne Genehmigung verlassen und nicht innerhalb einer angemessenen Frist die zuständige Behörde kontaktiert hat oder seinen Melde- und Mitteilungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

    Die Mitgliedstaaten können Fristen oder Leitlinien für die Durchführung dieser Bestimmungen festsetzen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Asylbewerber, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen, es sei denn, sein Antrag wird gemäß den Artikeln 32 und 34 geprüft.

    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Verfahren nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht wieder eröffnet werden darf.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person nicht entgegen dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung ausgewiesen wird.

    Die Mitgliedstaaten können der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt gestatten, in dem sie eingestellt wurde.

    Artikel 21

    Rolle des UNHCR

    (1)   Die Mitgliedstaaten gewähren dem UNHCR:

    a)

    Zugang zu Asylbewerbern, auch zu denen, die sich in Gewahrsam oder in der Transitzone eines Flughafens oder Hafens befinden;

    b)

    Zugang zu Angaben über Einzelanträge, den Verlauf des Verfahrens und die erlassenen Entscheidungen, sofern der Asylbewerber dem zustimmt;

    c)

    die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Einzelanträgen in jedem Verfahrensabschnitt bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.

    (2)   Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig ist.

    Artikel 22

    Einholung von Informationen zu Einzelanträgen

    Zur Prüfung von Einzelanträgen

    a)

    geben die Mitgliedstaaten keine Informationen über einzelne Asylanträge oder über die Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, unmittelbar an die Stelle(n) weiter, die den Asylbewerber seinen Angaben zufolge verfolgt haben,

    b)

    werden von den Mitgliedstaaten keine Informationen bei der oder den Stellen, die den Asylbewerber seinen Angaben zufolge verfolgt haben, in einer Weise eingeholt, die diesen Stellen unmittelbar die Tatsache zur Kenntnis bringen würde, dass der betroffene Asylbewerber einen Asylantrag gestellt hat, und die seine körperliche Unversehrtheit oder diejenige seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder die Freiheit und Sicherheit seiner noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen in Gefahr bringen würde.

    KAPITEL III

    ERSTINSTANZLICHE VERFAHREN

    ABSCHNITT I

    Artikel 23

    Prüfungsverfahren

    (1)   Die Mitgliedstaaten bearbeiten Asylanträge im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der in Kapitel II enthaltenen Grundsätze und Garantien.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein derartiges Verfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann,

    a)

    über die Verzögerung informiert wird oder

    b)

    auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können jede Prüfung gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt bearbeiten, u. a. in Fällen, in denen der Antrag wahrscheinlich wohlbegründet ist oder in denen der Asylbewerber besondere Bedürfnisse hat.

    (4)   Ferner können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn

    a)

    der Antragsteller bei der Einreichung und Begründung seines Antrags nur Tatsachen vorgebracht hat, die bei der Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, nicht oder nur geringfügig von Belang sind, oder

    b)

    der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt, oder

    c)

    der Asylantrag als unbegründet betrachtet wird:

    i)

    weil der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Artikel 29, 30 und 31 kommt, oder

    ii)

    weil der Staat, der kein Mitgliedstaat ist, unbeschadet des Artikels 28 Absatz 1 als sicherer Drittstaat für den Antragsteller betrachtet wird, oder

    d)

    der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat, oder

    e)

    der Antragsteller einen anderen Asylantrag mit anderen persönlichen Daten gestellt hat, oder

    f)

    der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, die mit hinreichender Sicherheit auf seine Identität oder Staatsangehörigkeit schließen lassen, oder wenn angenommen werden kann, dass er ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder

    g)

    der Antragsteller inkohärente, widersprüchliche, unwahrscheinliche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die als Begründung für seine Behauptung, dass er eine verfolgte Person im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG ist, offensichtlich nicht überzeugend sind, oder

    h)

    der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat enthält, oder

    i)

    der Antragsteller es ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte, oder

    j)

    der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchführung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Rückführung führen würde, oder

    k)

    der Antragsteller ohne ersichtlichen Grund seinen Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG oder nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 20 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie nicht nachgekommen ist, oder

    l)

    der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne ersichtlichen Grund versäumt hat, bei den Behörden vorstellig zu werden und/oder zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, oder

    m)

    der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht vollziehbar ausgewiesen ist, oder

    n)

    der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und/oder nationalen Rechtsvorschriften nachzukommen, oder

    o)

    der Antrag durch einen unverheirateten Minderjährigen, auf den Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Anwendung findet, gestellt wurde, nachdem der Antrag der Eltern oder des Elternteils, das die elterliche Sorge über den Minderjährigen ausübt, abgelehnt wurde und keine relevanten neuen Elemente betreffend die besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat vorgebracht wurden.

    Artikel 24

    Besondere Verfahren

    (1)   Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundsätzen und Garantien folgende besondere Verfahren vorsehen:

    a)

    eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden;

    b)

    Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt V geprüft werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können ferner hinsichtlich Abschnitt VI eine Ausnahme gewähren.

    ABSCHNITT II

    Artikel 25

    Unzulässige Anträge

    (1)   Zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob der Antragsteller als Flüchtling im Sinne der der Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, wenn ein Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel als unzulässig betrachtet wird.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn

    a)

    ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat;

    b)

    ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Asylbewerbers gemäß Artikel 26 betrachtet wird;

    c)

    ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Asylbewerber sicherer Drittstaat gemäß Artikel 27 betrachtet wird;

    d)

    der Asylbewerber aus einem anderen Grund weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat verbleiben darf und ihm infolgedessen ein Status zuerkannt worden ist, der den Rechten und Vergünstigungen aufgrund der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG entspricht;

    e)

    der Asylbewerber aus anderen Gründen, die ihn vor einer Zurückweisung schützen, bis zur Entscheidung in einem Verfahren über die Zuerkennung eines Status nach Buchstabe d im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf;

    f)

    der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat;

    g)

    eine vom Asylbewerber abhängige Person einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

    Artikel 26

    Konzept des ersten Asylstaats

    Ein Staat kann als erster Asylstaat eines Asylbewerbers angesehen werden, wenn

    a)

    der Asylbewerber in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder

    b)

    ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird,

    vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird.

    Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände eines Asylbewerbers können die Mitgliedstaaten Artikel 27 Absatz 1 berücksichtigen.

    Artikel 27

    Konzept des sicheren Drittstaats

    (1)   Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Asylsuchender in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:

    a)

    keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung,

    b)

    Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention,

    c)

    Einhaltung des Verbots der Rückführung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und

    d)

    es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.

    (2)   Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören

    a)

    Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;

    b)

    Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Asylbewerber angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Asylbewerber und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;

    c)

    mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Asylbewerber sicher ist, und die dem Asylbewerber zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass er der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde.

    (3)   Wenn die Mitgliedstaaten eine Entscheidung umsetzen, die ausschließlich auf diesem Artikel beruht,

    a)

    setzen sie den Asylbewerber davon in Kenntnis und

    b)

    händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Drittstaats davon unterrichtet werden, dass der Asylantrag inhaltlich nicht geprüft worden ist.

    (4)   Erlaubt der Drittstaat dem betreffenden Asylbewerber nicht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, so müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.

    (5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig darüber, auf welche Staaten dieses Konzept gemäß den Bestimmungen dieses Artikels angewandt wird.

    ABSCHNITT III

    Artikel 28

    Unbegründete Anträge

    (1)   Unbeschadet der Artikel 19 und 20 können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag nur dann als unbegründet betrachten, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass der Asylbewerber nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG erfüllt.

    (2)   In den in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen und im Falle von unbegründeten Asylanträgen, bei denen einer der in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a und Buchstaben c bis o aufgeführten Umstände gegeben ist, können die Mitgliedstaaten einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

    Artikel 29

    Gemeinsame Minimalliste der als sichere Herkunftsstaaten geltenden Drittstaaten

    (1)   Der Rat erstellt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit eine gemeinsame Minimalliste der Drittstaaten, die von den Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsstaaten gemäß Anhang II zu betrachten sind.

    (2)   Der Rat kann die gemeinsame Minimalliste im Einklang mit Anhang II mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ändern, indem er Drittstaaten hinzufügt oder streicht. Die Kommission prüft alle Ersuchen des Rates oder eines Mitgliedstaats, einen Vorschlag zur Änderung der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen.

    (3)   Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags nach Absatz 1 oder 2 macht die Kommission von Informationen der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Informationen und erforderlichenfalls des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen Gebrauch.

    (4)   Ersucht der Rat die Kommission, einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen, so wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Absatz 2 in Bezug auf diesen Drittstaat ab dem Tag, der auf das Ersuchen des Rates um Vorlage eines solchen Vorschlags folgt, ausgesetzt.

    (5)   Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, dem Rat einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen, so setzt dieser Mitgliedstaat den Rat schriftlich von dem Ersuchen an die Kommission in Kenntnis. Die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats nach Artikel 31 Absatz 2 wird in Bezug auf diesen Drittstaat ab dem Tag, der auf die Notifizierung des Rates folgt, ausgesetzt.

    (6)   Das Europäische Parlament wird von einer Aussetzung nach den Absätzen 4 und 5 unterrichtet.

    (7)   Eine Aussetzung nach den Absätzen 4 und 5 endet nach drei Monaten, es sei denn, die Kommission legt vor Ablauf dieser Frist einen Vorschlag für die Streichung des Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vor. Die Aussetzung endet auf jeden Fall, wenn der Rat einen Vorschlag der Kommission für die Streichung des Drittstaats von der Liste ablehnt.

    (8)   Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, ob die Situation in einem Staat, der auf der gemeinsamen Minimalliste steht, dem Anhang II weiterhin gerecht wird. Bei der Vorlage ihres Berichts kann die Kommission die Empfehlungen oder Vorschläge machen, die sie für angemessen erachtet.

    Artikel 30

    Nationale Bestimmung von Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten

    (1)   Unbeschadet des Artikels 29 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang II andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Hierzu kann gehören, dass ein Teil eines Staates als sicher bestimmt wird, sofern die Bedingungen nach Anhang II in Bezug auf diesen Teil erfüllt sind.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund deren sie andere als die in der gemeinsamen Minimalliste aufgeführten Drittstaaten als sichere Herkunftsstaaten bestimmen können, sofern sie sich davon überzeugen konnten, dass Personen in den betreffenden Drittstaaten im Allgemeinen weder

    a)

    Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004/83/EG noch

    b)

    Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt sind.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können ferner am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten, aufgrund deren sie einen Teil eines Staates als sicher oder einen Staat oder einen Teil eines Staates als sicher für einen bestimmten Personenkreis in diesem Staat bestimmen können, sofern die Bedingungen nach Absatz 2 in Bezug auf diesen Teil des Staates oder diesen Personenkreis erfüllt sind.

    (4)   Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 anzusehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage in dem betreffenden Drittstaat.

    (5)   Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gemäß diesem Artikel bestimmt werden kann, werden verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen.

    (6)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Staaten mit, die sie gemäß diesem Artikel als sichere Herkunftsstaaten bestimmt haben.

    Artikel 31

    Konzept des sicheren Herkunftsstaats

    (1)   Ein Drittstaat, der entweder nach Artikel 29 oder nach Artikel 30 als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Asylbewerber sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn

    a)

    der Asylbewerber die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder

    b)

    der Asylbewerber staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte

    und der Asylbewerber keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.

    (2)   Die Mitgliedstaaten betrachten einen Asylantrag im Einklang mit Absatz 1 als unbegründet, wenn der Drittstaat gemäß Artikel 29 als sicherer Staat bestimmt worden ist.

    (3)   Die Mitgliedstaaten legen in den nationalen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest.

    ABSCHNITT IV

    Artikel 32

    Folgeanträge

    (1)   Wenn eine Person, die einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, kann dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüfen, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.

    (2)   Ferner können die Mitgliedstaaten ein besonderes Verfahren gemäß Absatz 3 anwenden, wenn eine Person einen Folgeantrag auf Asyl stellt,

    a)

    nachdem ihr früherer Antrag gemäß Artikel 19 oder 20 zurückgenommen bzw. das Verfahren nicht weiter betrieben wurde;

    b)

    nachdem eine Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist. Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dieses Verfahren erst dann anzuwenden, wenn eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.

    (3)   Ein Folgeantrag auf Asyl unterliegt zunächst einer ersten Prüfung, ob nach der Rücknahme des früheren Antrags oder nach Erlass der Entscheidung gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels über diesen Antrag neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Asylbewerber vorgebracht worden sind.

    (4)   Wenn im Anschluss an die erste Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten oder vom Asylbewerber vorgebracht werden, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Asylbewerber nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG als Flüchtling anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft.

    (5)   Die Mitgliedstaaten können gemäß den nationalen Rechtsvorschriften einen Folgeantrag weiter prüfen, wenn es andere Gründe gibt, aus denen das Verfahren wieder aufgenommen werden muss.

    (6)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Antrag nur dann weiter zu prüfen, wenn der betreffende Asylbewerber ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 39 vorzubringen.

    (7)   Das im vorliegenden Artikel genannte Verfahren kann auch im Falle einer abhängigen Person angewandt werden, die einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen gestellten Antrags ist. In diesem Fall wird bei der ersten Prüfung nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels geprüft, ob Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

    Artikel 33

    Nichterscheinen

    Die Mitgliedstaaten können das in Artikel 32 vorgesehene Verfahren im Falle eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem Asylbewerber gestellten Asylantrags beibehalten oder einführen, wenn der Asylbewerber es entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, ein Aufnahmezentrum aufzusuchen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt bei den zuständigen Behörden vorstellig zu werden.

    Artikel 34

    Verfahrensvorschriften

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber, deren Asylantrag einer ersten Prüfung gemäß Artikel 32 unterliegt, über die Garantien nach Artikel 10 Absatz 1 verfügen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 32 festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem

    a)

    den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen;

    b)

    eine Frist festsetzen, innerhalb deren der betreffende Antragsteller nach deren Kenntniserlangung die neuen Informationen vorzulegen hat;

    c)

    die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten.

    Diese Bedingungen dürfen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder schweren Beschneidung dieses Zugangs führen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    a)

    der Antragsteller in geeigneter Weise über das Ergebnis der ersten Prüfung und in dem Fall, dass sein Antrag nicht weiter geprüft wird, über die Gründe dafür und die etwaigen Rechtsbehelfe dagegen informiert wird;

    b)

    bei Vorliegen einer in Artikel 32 Absatz 2 beschriebenen Situation die Asylbehörde den Folgeantrag so bald wie möglich gemäß Kapitel II weiter prüft.

    ABSCHNITT V

    Artikel 35

    Verfahren an der Grenze

    (1)   Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über an diesen Orten gestellte Asylanträge zu entscheiden.

    (2)   Wenn jedoch keine Verfahren nach Absatz 1 bestehen, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels und gemäß den am 1. Dezember 2005 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Verfahren beibehalten, die von den in Kapitel II beschriebenen Grundsätzen und Garantien abweichen, um über die Genehmigung zur Einreise von Asylbewerbern in ihr Hoheitsgebiet an der Grenze oder in Transitzonen zu entscheiden, wenn die Asylbewerber bei ihrer Ankunft an diesen Orten einen Asylantrag gestellt haben.

    (3)   Mit den Verfahren nach Absatz 2 wird insbesondere sichergestellt, dass die betreffenden Personen

    a)

    unbeschadet des Artikels 7 an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats verbleiben dürfen,

    b)

    gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden,

    c)

    gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichenfalls einen Dolmetscher beiziehen können,

    d)

    gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 vor einer Entscheidung durch die zuständige Behörde in diesen Verfahren von Personen, die über adäquate Kenntnisse der einschlägigen Normen des Asyl- und Flüchtlingsrechts verfügen, zu ihrem Asylantrag angehört werden,

    e)

    gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater konsultieren dürfen und

    f)

    gemäß Artikel 17 Absatz 1, falls es sich um unbegleitete Minderjährige handelt, einen Vertreter erhalten, sofern Artikel 17 Absätze 2 oder 3 keine Anwendung findet.

    Ferner gibt die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie die Einreise verweigert, die sachlichen und rechtlichen Gründe an, aus denen sie den Asylantrag als unbegründet oder unzulässig betrachtet.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung im Rahmen der Verfahren nach Absatz 2 innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Ist innerhalb von vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird dem Asylbewerber die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann.

    (5)   Wenn es aufgrund einer besonderen Art der Ankunft oder einer Ankunft, bei der eine erhebliche Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen einen Asylantrag stellt, aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 oder das besondere Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden, können die genannten Verfahren auch in diesen Fällen und für die Zeit angewandt werden, in der die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen normalerweise in der Nähe der Grenze oder in Transitzonen untergebracht werden.

    ABSCHNITT VI

    Artikel 36

    Europäisches Konzept der sicheren Drittstaaten

    (1)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Asylantrags und der Sicherheit des Asylbewerbers in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat nach Absatz 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht oder eingereist ist.

    (2)   Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden, wenn er

    a)

    die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält,

    b)

    über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt,

    c)

    die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält und

    d)

    als solcher vom Rat nach Absatz 3 bestimmt worden ist.

    (3)   Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments eine gemeinsame Liste von Drittstaaten an, die als sichere Drittstaaten für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden, oder ändert diese Liste entsprechend.

    (4)   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht die Einzelheiten der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 und die Folgen von Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention fest; sie sehen unter anderem Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels aus humanitären oder politischen Gründen oder aufgrund des Völkerrechts vor.

    (5)   Bei der Durchführung einer ausschließlich auf diesen Artikel gestützten Entscheidung

    a)

    unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten den Asylbewerber entsprechend und

    b)

    händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.

    (6)   Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den betreffenden Asylbewerber wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.

    (7)   Die Mitgliedstaaten, die gemäß den am 1. Dezember 2005 geltenden nationalen Rechtsvorschriften und anhand der Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c Drittstaaten als sichere Staaten bestimmt haben, können Absatz 1 auf diese Staaten anwenden, bis der Rat die gemeinsame Liste nach Absatz 3 angenommen hat.

    KAPITEL IV

    VERFAHREN ZUR ABERKENNUNG DER FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT

    Artikel 37

    Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Prüfung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einer bestimmten Person eingeleitet werden kann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung der Flüchtlingseigenschaft bestehen.

    Artikel 38

    Verfahrensbestimmungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe von Artikel 14 der Richtlinie 2004/83/EG abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:

    a)

    Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, und

    b)

    ihr ist in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.

    Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen eines solchen Verfahrens

    c)

    die zuständige Behörde in der Lage ist, aus verschiedenen Quellen präzise und aktuelle Informationen, wie gegebenenfalls Informationen des UNHCR, über die allgemeine Lage in den Herkunftsstaaten der betroffenen Personen zu erhalten, und

    d)

    wenn die Informationen für die Zwecke der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall eingeholt werden, diese nicht von den Urhebern der Verfolgung in einer Weise beschafft werden, dass Letztere unmittelbar darüber unterrichtet werden, dass es sich bei der betreffenden Person um einen Flüchtling handelt, dessen Status überprüft wird; ferner ist auszuschließen, dass die körperliche Unversehrtheit der Person und der von ihr abhängigen Personen oder die Freiheit und Sicherheit ihrer noch im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen gefährdet werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, schriftlich ergeht. Die Entscheidung enthält eine sachliche und rechtliche Begründung sowie eine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung.

    (3)   Sobald die zuständige Behörde die Entscheidung erlassen hat, die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, sind Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 21 gleichermaßen anwendbar.

    (4)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Flüchtlingseigenschaft im Falle eines Ausschlusses nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Richtlinie 2004/83/EG oder im Falle eines eindeutigen Verzichts des Flüchtlings auf seine Anerkennung als Flüchtling von Rechts wegen erlischt.

    KAPITEL V

    RECHTSBEHELFE

    Artikel 39

    Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal haben gegen

    a)

    eine Entscheidung über ihren Asylantrag, einschließlich einer Entscheidung:

    i)

    den Antrag nach Artikel 25 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;

    ii)

    an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 35 Absatz 1;

    iii)

    keine Prüfung nach Artikel 36 vorzunehmen;

    b)

    eine Ablehnung der Wiederaufnahme der Prüfung eines Antrags nach ihrer Einstellung gemäß den Artikeln 19 und 20;

    c)

    eine Entscheidung, den Folgeantrag gemäß den Artikeln 32 und 34 nicht weiter zu prüfen;

    d)

    eine Entscheidung über die Verweigerung der Einreise im Rahmen der Verfahren nach Artikel 35 Absatz 2;

    e)

    eine Entscheidung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 38.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen Fristen und sonstige Vorschriften fest, die erforderlich sind, damit der Antragsteller sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

    (3)   Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen gegebenenfalls Vorschriften fest im Zusammenhang mit

    a)

    der Frage, ob der Rechtsbehelf nach Absatz 1 zur Folge hat, dass Antragsteller sich bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen,

    b)

    der Möglichkeit eines Rechtsmittels oder von Sicherungsmaßnahmen, wenn der Rechtsbehelf nach Absatz 1 nicht zur Folge hat, dass sich Antragsteller bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten dürfen. Die Mitgliedstaaten können auch ein von Amts wegen eingeleitetes Rechtsbehelfsverfahren vorsehen, und

    c)

    der Begründung der Anfechtung einer Entscheidung nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c im Einklang mit der nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben b und c angewandten Methode.

    (4)   Die Mitgliedstaaten können für das Gericht nach Absatz 1 Fristen für die Prüfung der Entscheidung der Asylbehörde vorsehen.

    (5)   Wurde dem Antragsteller ein Status zuerkannt, der ihm nach nationalem Recht und nach Gemeinschaftsrecht dieselben Rechte und Vergünstigungen wie die Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG gewährt, so kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügt, wenn ein Gericht entscheidet, dass der Rechtsbehelf nach Absatz 1 unzulässig ist oder wegen mangelnden Interesses vonseiten des Antragstellers an der Fortsetzung des Verfahrens wenig Aussichten auf Erfolg hat.

    (6)   Die Mitgliedstaaten können ferner in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Bedingungen für die Vermutung der stillschweigenden Rücknahme oder des Nichtbetreibens eines Rechtsbehelfs nach Absatz 1 sowie das anzuwendende Verfahren festlegen.

    KAPITEL VI

    ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 40

    Anfechtung durch die Behörden

    Die Möglichkeit der Behörden, die behördlichen und/oder gerichtlichen Entscheidungen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts anzufechten, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

    Artikel 41

    Vertraulichkeit

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die mit der Durchführung dieser Richtlinie betrauten Behörden hinsichtlich aller Informationen, von denen sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, an den Grundsatz der Vertraulichkeit gebunden sind, so wie sich dieser aus dem nationalen Recht ergibt.

    Artikel 42

    Bericht

    Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Dezember 2009 Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. Nach Vorlage dieses Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

    Artikel 43

    Umsetzung

    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Dezember 2007 nachzukommen. In Bezug auf Artikel 15 setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. Dezember 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 44

    Übergang

    Die Mitgliedstaaten wenden die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsvorschriften nach Artikel 43 auf nach dem 1. Dezember 2007 gestellte Asylanträge sowie auf nach dem 1. Dezember 2007 eingeleitete Verfahren zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft an.

    Artikel 45

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 46

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ashton of UPHOLLAND


    (1)  ABl. C 62 vom 27.2.2001, S. 231 und ABl. C 291 vom 26.11.2002, S. 143.

    (2)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 94.

    (3)  ABl. C 193 vom 10.7.2001, S. 77. Stellungnahme nach nicht-obligatorischer Anhörung.

    (4)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

    (5)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

    (6)  Siehe den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

    (7)  ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.


    ANHANG I

    Definition der „Asylbehörde“

    Bei Umsetzung dieser Richtlinie darf Irland, soweit § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) weiter gilt, davon ausgehen, dass

    die „Asylbehörde“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e dieser Richtlinie das Office of the Refugee Applications Commissioner bezeichnet, soweit es um die Prüfung geht, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht, und

    die „erstinstanzliche Entscheidung“ im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e dieser Richtlinie auch Empfehlungen des Refugee Applications Commissioner darüber umfasst, ob ein Asylbewerber als Flüchtling anzuerkennen ist oder nicht.

    Irland wird der Kommission jede Änderung von § 17 Absatz 1 des Refugee Act 1996 (in seiner geänderten Fassung) mitteilen.


    ANHANG II

    Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 29 und des Artikels 30 Absatz 1

    Ein Staat gilt als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2004/83/EG noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.

    Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch

    a)

    die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;

    b)

    die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der genannten Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;

    c)

    die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;

    d)

    das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzungen dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.


    ANHANG III

    Definition von „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“

    Bei der Umsetzung dieser Richtlinie kann Spanien, sofern die Bestimmungen der „Ley 30/1992 de Régimen jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común“ vom 26. November 1992 und der „Ley 29/1998 reguladora de la Jurisdicción Contencioso-Administrativa“ vom 13. Juli 1998 weiter gelten, davon ausgehen, dass für die Zwecke des Kapitels V die Definition von „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ in Artikel 2 Buchstabe c dieser Richtlinie einen „recurrente“ gemäß den genannten Rechtsakten umfasst.

    Ein „recurrente“ hat Anspruch auf dieselben Garantien wie ein „Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ gemäß dieser Richtlinie für die Zwecke der Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Kapitel V.

    Spanien unterrichtet die Kommission über alle einschlägigen Änderungen des vorstehenden Rechtsakts.


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