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Document 32020R2114

    Delegierte Verordnung (EU) 2020/2114 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Bezug auf die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/8950

    ABl. L 426 vom 17.12.2020, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/2114/oj

    17.12.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 426/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/2114 DER KOMMISSION

    vom 16. Dezember 2020

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die vorübergehende Verlängerung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen der COVID-19-Pandemie in Bezug auf die Auswahl von Bodenabfertigungsdienstleistern

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 24a Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die COVID-19-Pandemie hat infolge der sinkenden Nachfrage und der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen direkten Maßnahmen zu einem deutlichen Rückgang des Luftverkehrs geführt.

    (2)

    Diese Umstände sind von den Luftfahrtunternehmen nicht zu beherrschen, weshalb die hierauf zurückzuführende freiwillige oder obligatorische Annullierung von Luftverkehrsdiensten durch die Luftfahrtunternehmen eine notwendige Reaktion auf diese Umstände ist.

    (3)

    Bodenabfertigungsdienstleister haben weiterhin Liquiditätsprobleme, die dazu führen könnten, dass sie nicht mehr in der Lage sind, ihre Dienste zu erbringen. Dies wiederum könnte zu einer Einschränkung oder Aussetzung von Flughafendienstleistungen an Flughäfen der Union führen.

    (4)

    Nach der Verordnung (EU) 2020/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kann das Leitungsorgan eines Flughafens oder die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats für den Fall, dass ein Bodenabfertigungsdienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des Zeitraums, für den er ausgewählt wurde, einstellt, für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Bodenabfertigungsdienstleister direkt auswählen, der seine Dienste für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder für eine Dauer bis längstens zum 31. Dezember 2020 erbringt, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist. Mit der Verordnung (EU) 2020/696 wurde der Kommission auch die Befugnis übertragen, diese Zeiträume zu verlängern.

    (5)

    Die Kommission hatte dem Europäischen Parlament und dem Rat den nach Artikel 24a Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu erstellenden zusammenfassenden Bericht am 13. November 2020 vorgelegt.

    (6)

    In diesem Bericht stellte die Kommission fest, dass das Luftverkehrsaufkommen trotz einer allmählichen Steigerung zwischen April und August 2020 im September 2020 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 immer noch deutlich niedriger war. Den Eurocontrol-Daten zufolge lag das Luftverkehrsaufkommen am 25. November 2020 um 63 % unter dem Niveau vom 25. November 2019.

    (7)

    Auch wenn es schwierig ist, den Verlauf der Erholung des Luftverkehrsaufkommens genau vorherzusagen, ist davon auszugehen, dass sich diese Situation in naher Zukunft nicht ändern, sondern vielmehr bis Dezember 2021 anhalten wird. Auf der Grundlage der jüngsten Luftverkehrsprognose von Eurocontrol vom September 2020 ist (unter der Annahme, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Betriebsverfahren und der Aufhebung nationaler Beschränkungen nicht abstimmen) davon auszugehen, dass der Luftverkehr im Februar 2021 um 50 % unter dem Niveau vom Februar 2020 liegen wird. Aus den Daten der Weltgesundheitsorganisation geht hervor, dass die Anzahl der wöchentlich erfassten COVID-19-Fälle in Europa am 22. November 2020 den Wert von 1,77 Mio. erreichte (44 % der weltweit erfassten Neuansteckungen) und damit deutlich über den Fallzahlen vom Frühjahr 2020 lag. Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zeigen für den Europäischen Wirtschaftsraum und das Vereinigte Königreich einen kontinuierlichen Anstieg der 14-Tage-Inzidenz seit dem Sommer 2020. Aus seinem wöchentlichen Überwachungsbericht vom 22. November 2020 geht hervor, dass an diesem Tag der Wert bei 549 Fällen je 100 000 Einwohner lag — bei einer Spanne, die je nach Land von 58 bis 1 186 Fällen reichte).

    (8)

    Nach menschlichem Ermessen kann davon ausgegangen werden, dass der anhaltende Rückgang des Luftverkehrsaufkommens das Ergebnis der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist. Die zum Verbrauchervertrauen im Kontext von COVID-19 vorliegenden Daten zeigen, dass noch im April 2020 etwa 60 % der Befragten es für wahrscheinlich hielten, innerhalb weniger Monate nach dem Abklingen der Pandemie wieder Flugreisen zu unternehmen, doch sank dieser Prozentsatz im Juni 2020 auf 45 %. Die verfügbaren Daten deuten somit eindeutig auf einen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nachfrage der Verbraucher nach Luftverkehrsdiensten hin, zumal es auch keine andere Erklärung für den Rückgang der Luftverkehrsnachfrage gibt.

    (9)

    Aus dem zusammenfassenden Bericht der Kommission geht hervor, dass auch die nationalen und unkoordinierten Beschränkungen, Quarantäneauflagen und Testmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten als Reaktion auf die seit Mitte August zunehmende Zahl von COVID-19-Fällen in Europa eingeführt haben und die häufig sehr kurzfristig angekündigt wurden, das Verbrauchervertrauen untergraben und zu einer geringeren Luftverkehrsnachfrage führen.

    (10)

    Angesichts der extrem geringen Zahl von Flugbuchungen, der oben genannten epidemiologischen Prognosen und Luftverkehrsprognosen sowie der in Bezug auf die nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie bestehenden Unsicherheit und Unvorhersehbarkeit ist davon auszugehen, dass das niedrige Luftverkehrsaufkommen und die geringe Fluggastnachfrage, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, das ganze Jahr 2021 über anhalten werden. Mit einer Rückkehr zum Stand des Verkehrsaufkommens vor der COVID-19-Pandemie ist auf Jahre hinaus nicht zu rechnen. Gegenwärtig lässt sich jedoch noch nicht beurteilen, ob es auch nach 2021 zu einem Kapazitätsabbau in ähnlich großem Umfang kommen wird.

    (11)

    Bodenabfertigungsunternehmen sind von der COVID-19-Pandemie und dem daraus resultierenden Rückgang des Luftverkehrs stark betroffen. Die seit Beginn der Pandemie deutlich gesunkene Anzahl von Flügen hat sich negativ auf ihre Einnahmen aus der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen der Union ausgewirkt. So sind viele Bodenabfertigungsdienstleister in finanzielle Schwierigkeiten geraten, einige befinden sich bereits in der Phase der Umstrukturierung, erhielten Mittel aus staatlichen Rettungspaketen oder stellten ihre Tätigkeit ein.

    (12)

    Ausgehend von den Prognosen für das Luftverkehrsaufkommen in den kommenden Monaten ist es wahrscheinlich, dass die Marktbedingungen im Bodenabfertigungssektor aufgrund der geringen Anzahl der im Jahr 2021 zu bedienenden Flüge überwiegend schwierig sein werden. Die negative Entwicklung des Luftverkehrs dürfte die schwierige finanzielle Lage der Bodenabfertigungsdienstleister weiter verschärfen, sodass die Gefahr weiterer Konkurse besteht. Unter diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass noch mehr Bodenabfertigungsdienstleister an Flughäfen, an denen die Anzahl der Dienstleister begrenzt ist, die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie ausgewählt worden waren, einstellen müssen. Dies könnte zu plötzlichen Unterbrechungen der Bodenabfertigungsdienste auf diesen Flughäfen führen, bevor ein neuer Dienstleister nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 der Richtlinie 96/67/EG ausgewählt werden kann.

    (13)

    Daher sollte der Zeitraum der Ausnahmeregelung nach Artikel 24a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

    (14)

    Um Rechtsunsicherheit insbesondere für die Leitungsorgane der Flughäfen und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollte diese Verordnung im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 25b der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erlassen werden und unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 24a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erhält folgende Fassung:

    „(2)

    Stellt ein Bodenabfertigungsdienstleister seine Tätigkeit vor Ablauf des Zeitraums, für den er ausgewählt wurde, ein, so kann das Leitungsorgan des Flughafens oder die zuständige Behörde des Mitgliedstaats abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 96/67/EG für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 einen Bodenabfertigungsdienstleister direkt auswählen, der seine Dienste für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten bzw. bis zum 31. Dezember 2021 erbringt, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Dezember 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3.

    (2)  Verordnung (EU) 2020/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft angesichts der COVID-19-Pandemie (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 1).


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