This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32017R0172
Commission Regulation (EU) 2017/172 of 1 February 2017 amending Regulation (EU) No 142/2011 as regards parameters for the transformation of animal by-products into biogas or compost, conditions for imports of petfood and for the export of processed manure (Text with EEA relevance. )
Verordnung (EU) 2017/172 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle (Text von Bedeutung für den EWR. )
Verordnung (EU) 2017/172 der Kommission vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/0445
ABl. L 28 vom 2.2.2017, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
2.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 28/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/172 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 27 Buchstabe g, Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, der Bedingungen für das Inverkehrbringen von eingeführtem Heimtierfutter und der Vorschriften für die Ausfuhr von Material der Kategorie 2. |
(2) |
Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Normen für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas und Kompost. Gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b kann die zuständige Behörde unter bestimmten Bedingungen andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen. |
(3) |
Allerdings sollten in solchen Fällen die Fermentationsrückstände und der Kompost nur in dem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, in dem die alternativen Umwandlungsparameter genehmigt wurden. Damit die zuständige Behörde über die nötige Flexibilität bei der Regulierung der Biogas- und Kompostieranlagen gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verfügt, sollten die Fermentationsrückstände und der Kompost, für die der Mitgliedstaat bereits alternative Umwandlungsparameter gestattet hat, von den Anforderungen gemäß Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 ausgeschlossen werden. Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte nur aus zugelassenen Drittländern zulassen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von rohem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei aus Nicht-EU-Ländern, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3) zugelassen ist, zulassen. Dies ist nicht der Fall für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei. In dieser Hinsicht unterliegt die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei strengeren Bedingungen als die Einfuhr von rohem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei. Die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei aus allen Nicht-EU-Ländern, aus denen die Einfuhr von rohem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei zugelassen ist, sollte zugelassen werden. Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle zur Verbrennung oder Deponierung ist verboten. Jedoch kann die Ausfuhr dieses Materials zur Verwendung in Biogas- oder Kompostieranlagen gemäß Artikel 43 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter der Bedingung gestattet werden, dass das Bestimmungsland Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist. Damit die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle und organischen Düngemitteln, die ausschließlich verarbeitete Gülle enthalten, gestattet werden kann, sollten die Regeln für die Ausfuhr dieser Produkte für andere Zwecke als die Verbrennung, Deponierung, oder die Verwendung in Biogas- oder Kompostieranlagen in die Länder, die nicht Mitglied der OECD sind, festgelegt werden. Diese Regeln sollten Anforderungen enthalten, die mit den Anforderungen für das Inverkehrbringen von verarbeiteter Gülle und organischen Düngemitteln, die ausschließlich verarbeitete Gülle enthalten, mindestens gleichwertig sind. Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Vorschriften in Anhang XIV Kapitel V gelten für die Ausfuhr der dort genannten Produkte aus der Union.“
Artikel 2
Die Anhänge V und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden nach Maßgabe des Wortlauts im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Februar 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
(3) Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang V Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
2. |
Anhang XIV wird wie folgt geändert:
|