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Document 32007D0222

    2007/222/EG: Beschluss der Kommission vom 4. April 2007 über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Südwestlichen Gewässer im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

    ABl. L 95 vom 5.4.2007, p. 52–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 219M vom 24.8.2007, p. 466–466 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/222/oj

    5.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 95/52


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 4. April 2007

    über die Aufnahme der Tätigkeit des Regionalen Beirats für die Südwestlichen Gewässer im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik

    (2007/222/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

    gestützt auf die Empfehlung, die Frankreich am 9. Februar 2007 im Namen Belgiens, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande und Portugals übermittelt hat,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) und dem Beschluss 2004/585/EG wurde der Rahmen für die Einsetzung und die Arbeit der regionalen Beiräte festgelegt.

    (2)

    Mit Artikel 2 des Beschlusses 2004/585/EG wurde ein Regionaler Beirat für die Südwestlichen Gewässer eingesetzt, der die vom Internationalen Rat für Meeresforschung festgelegten ICES-Gebiete VIII, IX und X (Gewässer um die Azoren) und die vom Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik festgelegten CECAF-Abteilungen 34.1.1, 34.1.2. und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln) (3) abdeckt.

    (3)

    Nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2004/585/EG haben Vertreter des Fischereisektors und anderer Interessengruppen in Belgien, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal einen Planungsantrag für den Regionalen Beirat für die Südwestlichen Gewässer vorgelegt.

    (4)

    Die beteiligten Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2004/585/EG geprüft, ob der Antrag für den Regionalen Beirat für die Südwestlichen Gewässer den Bestimmungen des Beschlusses genügt. Am 9. Februar 2007 haben die beteiligten Mitgliedstaaten der Kommission eine Empfehlung zu jenem Beirat unterbreitet.

    (5)

    Die Kommission hat den Antrag und die Empfehlung nach Maßgabe des Beschlusses 2004/585/EG und der Grundsätze und Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beurteilt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Regionale Beirat für die Südwestlichen Gewässer zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereit ist —

    BESCHLIESST:

    Einziger Artikel

    Der Regionale Beirat für die Südwestlichen Gewässer, der mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses 2004/585/EG eingesetzt wurde, nimmt seine Tätigkeit am 9. April 2007 auf.

    Brüssel, den 4. April 2007

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17.

    (2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (3)  Gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates (ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1).


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