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Document 32004R2217

Verordnung (EG) Nr. 2217/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

ABl. L 375 vom 23.12.2004, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 71–73 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0073

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2217/oj

23.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 375/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2217/2004 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der geografischen Lage des Kleinwalsertals (Gemeinde Mittelberg) und der Gemeinde Jungholz, die im österreichischen Hoheitsgebiet liegen, aber auf dem Straßenwege nur von Deutschland aus erreichbar sind, ist die Milch ihrer Erzeuger an deutsche Käufer geliefert worden.

(2)

Seitdem mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (3), die gemeinschaftliche Milchquotenregelung eingeführt worden ist, ist die von diesen Erzeugern vermarktete Milch bei der Festsetzung der deutschen Milchreferenzmengen berücksichtigt worden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (4) sind ab dem Kalenderjahr 2004 Direktzahlungen für den Milchsektor eingeführt worden. Diese Zahlungen gründen sich auf die einzelbetrieblichen Referenzmengen der betreffenden Erzeuger, die von Deutschland verwaltet werden, während die Milchprämie gemäß derselben Verordnung von den österreichischen Behörden im Rahmen ihrer nationalen Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. September 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (5) und im Rahmen der Obergrenze gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt werden sollte. Sowohl die Referenzmenge als auch die Obergrenze sind für Österreich ohne Berücksichtigung der einzelbetrieblichen Referenzmengen für das Kleinwalsertal (Gemeinde Mittelberg) und die Gemeinde Jungholz berechnet worden.

(4)

Gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Milchzahlungen in die mit der genannten Verordnung vorgesehene Betriebsprämienregelung für 2007 einbezogen. Jedoch können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung beschließen, dass diese Zahlungen bereits ab 2005 in die Regelung einbezogen werden. Die Einbeziehung der Milchprämie ist in Deutschland ab 2005 vorgesehen, während sie in Österreich erst später erfolgen wird.

(5)

Um eine praktische und ordnungsgemäße Verwaltung der Milchprämie und ihre Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung zu erlauben, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 so geändert werden, dass für Deutschland und Österreich bei den Referenzmengen und den Obergrenzen gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Artikel 96 Absatz 2 die Milchreferenzmengen der Erzeuger der betreffenden Gebiete berücksichtigt werden. Deshalb sollte auch Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor geändert werden, um die Referenzmengen der betreffenden Erzeuger ab dem Milchquotenjahr 2004/05 in österreichische Referenz¬mengen umzuwandeln.

(6)

Für die 2004 zu tätigenden Zahlungen ist es unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsfrist bereits verstrichen ist, jedoch angemessen, eine Ausnahme von Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorzusehen, damit Deutschland die Prämie an die Landwirte im österreichischen Kleinwalsertal (Gemeinde Mittelberg) und in der Gemeinde Jungholz zahlen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 95 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Für Deutschland und Österreich beträgt die auf der Grundlage der Referenzmengen für den Zwölfmonatszeitraum 1999/2000 festgesetzte Obergrenze jedoch 27 863 827,288 bzw. 2 750 389,712 Tonnen.“

2.

Artikel 96 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

101,99

204,52

306,78“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

10,06

20,19

30,28“.

Artikel 2

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zahlt Deutschland die Milchprämien und Ergänzungszahlungen für 2004 an die Landwirte, die im österreichischen Kleinwalsertal (Gemeinde Mittelberg) und in der Gemeinde Jungholz ansässig sind.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt folgendermaßen:

a)

Artikel 1 gilt ab 1. Januar 2005,

b)

Artikel 2 gilt ab 1. April 2004,

c)

Artikel 3 gilt ab 1. Januar 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. VEERMAN


(1)  Stellungnahme vom 14. Dezember 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48).

(3)  ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 10.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).

(5)  ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 739/2004 der Kommission (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 7).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe a) wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

27 863 827,288“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

2 750 389,712“.

2.

Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

27 863 827,288“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

2 750 389,712“.

3.

Buchstabe c) wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

28 003 146,424“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

2 764 141,661“.

4.

Buchstabe d) wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

28 142 465,561“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

2 777 893,609“.

5.

Buchstabe e) wird wie folgt geändert:

a)

die Zeile betreffend Deutschland erhält folgende Fassung:

„Deutschland

28 281 784,697“;

b)

die Zeile betreffend Österreich erhält folgende Fassung:

„Österreich

2 791 645,558“.


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