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Document 32004R1646

Verordnung (EG) Nr. 1646/2004 der Kommission vom 20. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 296 vom 21.9.2004, p. 5–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 338M vom 17.12.2008, p. 41–46 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1646/oj

21.9.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2004 DER KOMMISSION

vom 20. September 2004

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Höchstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

(2)

Die Höchstmengen für Rückstände sollten erst festgesetzt werden, nachdem der Ausschuss für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

(3)

Bei der Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten essbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstandes (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

(4)

Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tierarten (2) können Rückstandshöchstmengen durch Extrapolation von für andere Tierarten auf rein wissenschaftlicher Basis festgesetzten Höchstmengen bestimmt werden.

(5)

Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten die Höchstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festgesetzt werden. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Höchstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

(6)

Bei Tierarzneimitteln, die für Legegeflügel, Tiere in der Laktationsphase oder Honigbienen bestimmt sind, müssen auch Höchstmengen für Rückstände in Eiern, Milch oder Honig festgesetzt werden.

(7)

Albendazol, Febantel, Fenbendazol, Oxfendazol, Thiabendazol, Oxyclozanid, Amitraz, Cypermethrin, Deltamethrin und Dexamethason sollten in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

(8)

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(9)

Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2004

Für die Kommission

Olli REHN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/2004 der Kommission (ABl. L 211 vom 12.6.2004, S. 3).

(2)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln, KOM(2000) 806 endg.

(3)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


ANHANG

Die folgenden Stoffe werden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

2.

Mittel gegen Parasiten

2.1

Mittel gegen Endoparasiten

2.1.3

Benzimidazole und Probenzimidazole

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

„Albendazol

Summe von Albendazolsulfoxid, Albendazolsulfon und Albendazol 2-amino Sulfon, ausgedrückt als Albendazol

Alle Wiederkäuer

100 μg/kg

Muskel

100 μg/kg

Fett

1 000 μg/kg

Leber

500 μg/kg

Niere

100 μg/kg

Milch

Febantel

Summe der extrahierbaren und zu Oxfendazolsulfon oxidierbaren Rückstände

Alle Wiederkäuer

50 μg/kg

Muskel

50 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

50 μg/kg

Niere

10 μg/kg

Milch

Fenbendazol

Summe der extrahierbaren und zu Oxfendazolsulfon oxidierbaren Rückstände

Alle Wiederkäuer

50 μg/kg

Muskel

50 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

50 μg/kg

Niere

10 μg/kg

Milch

Oxfendazol

Summe der extrahierbaren und zu Oxfendazolsulfon oxidierbaren Rückstände

Alle Wiederkäuer

50 μg/kg

Muskel

50 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

50 μg/kg

Niere

10 μg/kg

Milch

Thiabendazol

Summe von Thiabendazol und 5-Hydroxythiabendazol

Ziegen

100 μg/kg

Muskel

100 μg/kg

Fett

100 μg/kg

Leber

100 μg/kg

Niere

100 μg/kg

Milch“

2.1.4

Phenolderivate einschließlich Salizylanilide

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

„Oxyclozanid

Oxyclozanid

Alle Wiederkäuer

20 μg/kg

Muskel

20 μg/kg

Fett

500 μg/kg

Leber

100 μg/kg

Niere

10 μg/kg

Milch“

2.2

Mittel gegen Ektoparasiten

2.2.2

Formamidin

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

„Amitraz

Summe von Amitraz und allen Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Teil enthalten, ausgedrückt als Amitraz

Ziegen

200 μg/kg

Fett

100 μg/kg

Leber

200 μg/kg

Niere

10 μg/kg

Milch“

2.2.3

Pyrethroide

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

„Cypermethrin

Cypermethrin (Summe der Isomere)

Alle Wiederkäuer

20 μg/kg

Muskel

200 μg/kg

Fett

20 μg/kg

Leber

20 μg/kg

Niere

20 μg/kg

Milch (1)

Deltamethrin

Deltamethrin

Alle Wiederkäuer

10 μg/kg

Muskel

50 μg/kg

Fett

10 μg/kg

Leber

10 μg/kg

Niere

20 μg/kg

Milch

5.

Kortikosteroide

5.1

Glukokortikoide

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Marker-Rückstand

Tierart

MRL

Zielgewebe

„Dexamethason

Dexamethason

Ziegen

0,75 μg/kg

Muskel

2 μg/kg

Leber

0,75 μg/kg

Niere

0,3 μg/kg

Milch“


(1)  Zu beachten sind weitere Vorschriften in der Richtlinie 98/82/EG (ABl. L 290 vom 29.10.1998, S. 25).“


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