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Document 32003L0100

Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 285 vom 1.11.2003, p. 33–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/100/oj

32003L0100

Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 285 vom 01/11/2003 S. 0033 - 0037


Richtlinie 2003/100/EG der Kommission

vom 31. Oktober 2003

zur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung(1), geändert durch die Richtlinie 2003/57/EG(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2002/32/EG sieht vor, dass die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I festgelegten Hoechstwerten liegt, verboten ist.

(2) Bei der Annahme der Richtlinie 2002/32/EG wurde erklärt, dass die Bestimmungen des Anhangs I anhand neuester wissenschaftlicher Risikobewertungen und unter Berücksichtigung des Verbots der Verdünnung kontaminierter, die Hoechstwerte überschreitender Erzeugnisse, die zur Verwendung in der Tierernährung bestimmt sind, überprüft würden.

(3) Daher wurde der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" (SCAN) ersucht, unverzüglich Risikobewertungen nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen vorzulegen. Der Ausschuss nahm am 20. Februar 2003 eine Stellungnahme zu unerwünschten Stoffen in der Tierernährung an, die am 25. April 2003 aktualisiert wurde. Darin wird ein umfassender Überblick über die möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund des Vorhandenseins verschiedener unerwünschter Stoffe in Futtermitteln gegeben.

(4) Dennoch bestätigt der SCAN, dass zusätzliche ausführliche Risikobewertungen erforderlich sind, damit eine vollständige Überprüfung der Bestimmungen des Anhangs I zur Richtlinie 2002/32/EG möglich ist. Seit Mai 2003 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS) von der Europäischen Kommission die Zuständigkeit für die wissenschaftliche Bewertung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Futtermitteln und Lebensmitteln übernommen. Die EBLS wurde mit der Durchführung dieser ausführlichen Risikobewertungen beauftragt.

(5) Mittlerweile wurde bekannt, dass die Versorgung mit wichtigen, wertvollen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen gefährdet sein könnte, da der Gehalt an einem unerwünschten Stoff in einigen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aufgrund der normalen Hintergrundkontamination im Bereich des in Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Hoechstgehalts oder darüber liegt. In den Bestimmungen des Anhangs wurden auch Unstimmigkeiten festgestellt.

(6) Der Anhang sollte daher vorläufig geändert werden, bis die ausführlichen wissenschaftlichen Risikobewertungen vorliegen, damit ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt beibehalten wird.

(7) Was die Beibehaltung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt anbelangt, wird bestätigt, dass bei der direkten Verfütterung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen an Tiere oder bei Verwendung von Ergänzungsfuttermitteln ihre Verwendung in einer Tagesration nicht zu einer Exposition des Tieres gegenüber einem unerwünschten Stoff führen darf, die über dem Expositionshöchstwert liegt, welcher demjenigen eines Alleinfuttermittels in einer Tagesration entspricht.

(8) Der SCAN bestätigt, dass Arsen in seinen organischen Formen leicht toxisch ist. Daher lässt die Bestimmung des Gesamtarsengehalts in Futtermitteln nicht immer genau das durch seine anorganischen Formen bestehende Risiko erkennen. Die organischen Formen des Arsens können von den anorganischen nur durch eine komplexe Analysemethode unterschieden werden, die für die Analyse im Rahmen amtlicher Kontrollen nicht leicht anwendbar ist. Daher sollten sich die Hoechstwerte auf den Gesamtarsengehalt beziehen, und es sollte zusätzlich die Möglichkeit bestehen, insbesondere bei Vorhandensein von Hizikia fusiforme, eine ausführlichere Untersuchung vorzuschreiben. Da eine gemeinschaftliche Untersuchungsmethode für die Bestimmung von Arsen überhaupt fehlt, muss die Zuverlässigkeit von Probenbehandlung und Analysenmethode durch Verwendung von zertifiziertem Referenzmaterial, das einen relevanten Teil von organischem Arsen enthält, bewiesen werden.

(9) Außerdem ist zu berücksichtigen, dass über 95 % des in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen marinen Ursprungs vorhandenen Arsens zu den weniger toxischen organischen Formen zählen und dass neuere Entwicklungen bei der Formulierung von Fischfutter mit einem höheren Anteil an Fischöl und Fischmehl vorliegen.

(10) Die für Arsen, Blei und Fluor in einigen mineralischen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen geltenden Hoechstgehalte entsprechen nicht der derzeit normalen Hintergrundkontamination. Aufgrund der geringen Bioverfügbarkeit dieser unerwünschten Stoffe in mineralischen Futtermitteln ist es angezeigt sicherzustellen, dass diese wichtigen und wertvollen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt geliefert werden können.

(11) Aflatoxin B1 ist ein genotoxisches Karzinogen, das in Milch in Form seines Metaboliten Aflatoxin M1 festgestellt wird. Es ist daher angezeigt, den Hoechstgehalt für Aflatoxin so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Durch ordnungsgemäße Handhabung und Trocknung kann der Aflatoxingehalt in den verschiedenen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen niedrig gehalten werden, und es gibt wirksame Dekontaminierungsverfahren, mit deren Hilfe der Aflatoxin-B1-Gehalt reduziert werden kann. Für alle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sollte der gleiche Hoechstgehalt an Aflatoxin B1 gelten.

(12) Baumwollsaat (ungemahlen) enthält viel freies Gossypol als natürlichen Bestandteil. Daher ist es angezeigt, spezifische Hoechstgehalte für freies Gossypol in Baumwollsaat (ungemahlen) festzulegen.

(13) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG wird hiermit gemäß dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) 1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Oktober 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(2) ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 38.

ANHANG

Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

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2. Nummer 7 erhält folgende Fassung:

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3. Nummer 9 erhält folgende Fassung:

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4. Nummer 22 erhält folgende Fassung:

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