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Document 32002R1165
Commission Regulation (EC) No 1165/2002 of 28 June 2002 amending Regulation (EC) No 2535/2001 laying down detailed rules for applying Council Regulation (EC) No 1255/1999 as regards the import arrangements for milk and milk products and opening tariff quotas
Verordnung (EG) Nr. 1165/2002 der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
Verordnung (EG) Nr. 1165/2002 der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
ABl. L 170 vom 29.6.2002, p. 49–50
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760
Verordnung (EG) Nr. 1165/2002 der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente
Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/2002 S. 0049 - 0050
Verordnung (EG) Nr. 1165/2002 der Kommission vom 28. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 509/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2002(4), heißt es, dass sich bestimmte Codes nur auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz beziehen. Bei Einteilung unter die KN-Codes 0406 90 02 bis 0406 90 06 ist ein Mindestwert frei Grenze bei Einfuhr in die Gemeinschaft einzuhalten, damit ein präferenzieller Zollsatz gewährt werden kann. Da ab 1. Juni 2002, dem Tag, an dem das bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, unterzeichnet am 21. Juni 1999 in Luxemburg und durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission(5) angenommen, die Gewährung eines präferenziellen Zollsatzes nicht mehr an die Einhaltung eines Mindestwerts frei Grenze gebunden ist und die Käsesorten mit diesen KN-Codes von da an unter den KN-Codes 0406 90 13 bis 0406 90 17 im Anhang II D der Verordnung Nr. 2535/2001 eingeführt werden, sind die KN-Codes 0406 90 02 bis 0406 90 06 nutzlos geworden. Damit bei den Marktteilnehmern und den Zolldiensten keine Verwirrung entsteht, sollte der genannte Artikel bis zur Aufhebung dieser Codes der kombinierten Nomenklatur angepasst und eine Übergangsregelung für die vor dem Inkrafttreten des Abkommens mit der Schweiz ausgestellten Zertifikate eingeführt werden. (2) In Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 heißt es, jeder Marktteilnehmer dürfe nur einen Lizenzantrag für dieselbe Kontingentnummer aus dem Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) stellen. Die in den Anhängen I.B.2 und I.B.3 dieser Verordnung aufgeführten Kontingentnummern für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik und der Slowakei sind identisch, weil die beiden Länder vorher einen einzigen Staat bildeten. Daher ist hinzuzufügen, dass die einschlägigen Kontingente als gesonderte Kontingente zu betrachten sind. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist entsprechend zu ändern. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 4 erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Die KN-Codes 0406 20 10 und 0406 90 19 beziehen sich nur auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz gemäß Artikel 20." 2. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die KN-Codes 0406 90 02 bis 0406 90 06 werden im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht angewendet. Gelten für Einfuhren nach dem 1. Juni Zertifikate, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, so werden den Erzeugnissen unter den genannten Codes die KN-Codes 0406 90 13 bis 0406 90 17 zugeteilt und finden die in Anhang II.D aufgeführten Zollsätze Anwendung." 3. In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die in den Anhängen I.B.2 und I.B.3 aufgeführten Kontingente mit den gleichen Kontingentsnummern sind jedoch als verschiedene Kontingente zu betrachten." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 2002. Artikel 1 Punkt 2 gilt jedoch ab 1. Juni 2002. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juni 2002 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15. (3) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29. (4) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 30. (5) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1.