Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997F0625(01)

    Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

    ABl. C 195 vom 25.6.1997, p. 1–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, GA, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    31997F0625(01)

    Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind

    Amtsblatt Nr. C 195 vom 25/06/1997 S. 0001 - 0001


    RECHTSAKT DES RATES vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (97/C 195/01)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch Titel VI des Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt.

    Hierfür ist ein Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1) auszuarbeiten -

    BESCHLIESST, daß die Ausarbeitung des beigefügten Übereinkommens, das heute von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet wird, abgeschlossen ist;

    EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Übereinkommen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. SORGDRAGER

    (1) ABl. Nr. C 313 vom 23. 10. 1996, S. 2.

    Top