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Document 31997F0625(01)
Council Act of 26 May 1997 drawing up, on the basis of Article K.3 (2) (c) of the Treaty on European Union, the Convention on the fight against corruption involving officials of the European Communities or officials of Member States of the European Union
Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
ABl. C 195 vom 25.6.1997, p. 1–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, GA, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Rechtsakt des Rates vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind
Amtsblatt Nr. C 195 vom 25/06/1997 S. 0001 - 0001
RECHTSAKT DES RATES vom 26. Mai 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (97/C 195/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten betrachten die Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse, die unter die durch Titel VI des Vertrags eingeführte Zusammenarbeit fällt. Hierfür ist ein Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (1) auszuarbeiten - BESCHLIESST, daß die Ausarbeitung des beigefügten Übereinkommens, das heute von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet wird, abgeschlossen ist; EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Übereinkommen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1997. Im Namen des Rates Der Präsident W. SORGDRAGER (1) ABl. Nr. C 313 vom 23. 10. 1996, S. 2.