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Document 31978L1032

    Dritte Richtlinie 78/1032/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr geltende Regelung für die Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern

    ABl. L 366 vom 28.12.1978, p. 28–30 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007L0074

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/1032/oj

    31978L1032

    Dritte Richtlinie 78/1032/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr geltende Regelung für die Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern

    Amtsblatt Nr. L 366 vom 28/12/1978 S. 0028 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0072
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0097
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0072
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0103
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0103


    DRITTE RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1978 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die im grenzueberschreitenden Reiseverkehr geltende Regelung für die Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern (78/1032/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um der Bevölkerung der Mitgliedstaaten die Realität des Gemeinsamen Marktes stärker zum Bewusstsein zu bringen, soll die Aktion fortgeführt werden, in deren Rahmen Privatpersonen im grenzueberschreitenden Reiseverkehr Steuerbefreiungen gewährt werden.

    Es empfiehlt sich, den Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, indem die gemäß der Richtlinie 69/169/EWG (4), in der Fassung der Richtlinie 72/230/EWG (5), vorgeschriebenen Befreiungen von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern erhöht werden, zumal deren realer Wert sich durch die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in der gesamten Gemeinschaft vermindert hat.

    Die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit in die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Steuerbefreiungen erlassenen Rechtsakte darf nicht dazu führen, daß sich die in Landeswährung ausgedrückten Beträge verringern, für die gegenwärtig Steuerbefreiung gilt.

    Die Regelung über die auf der Einzelhandelsstufe geltende steuerliche Entlastung muß harmonisiert werden, um Fälle der Doppelbesteuerung aufgrund der gegenwärtig geltenden Vorschriften zu vermeiden.

    In Anbetracht der gegenwärtigen Wirtschaftslage sollte eine vorübergehende Ausnahmeregelung gewährt werden, die zum einen den Wert pro Einheit der in das Königreich Dänemark und nach Irland einzuführenden Waren und zum anderen die mengenmässige Beschränkung der nach Dänemark einzuführenden nicht schäumenden Weine betrifft -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 der Richtlinie 69/169/EWG wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Waren, die im persönlichen Reisegepäck der Reisenden mit Herkunft aus Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführt werden, sind von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr unter der Voraussetzung befreit, daß sie die Bedingungen der Artikel 9 und 10 des Vertrages erfuellen und entsprechend den allgemeinen Steuervorschriften des Binnenmarktes eines (1)ABl. Nr. C 31 vom 8.2.1977, S. 5. (2)ABl. Nr. C 133 vom 6.6.1977, S. 44. (3)ABl. Nr. C 114 vom 11.5.1977, S. 33. (4)ABl. Nr. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. (5)ABl. Nr. L 139 vom 17.6.1972, S. 28.

    Mitgliedstaats erworben worden sind und daß die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person hundertachtzig Europäische Rechnungseinheiten nicht übersteigt.";

    b) in Absatz 2 werden die Worte "dreissig Rechnungseinheiten" durch die Worte "fünfzig Europäische Rechnungseinheiten" ersetzt;

    c) in Absatz 3 werden die Worte "hundertfünfundzwanzig Rechnungseinheiten" durch die Worte "hundertachtzig Europäische Rechnungseinheiten" ersetzt;

    d) es werden folgende Absätze hinzugefügt:

    "(4) In den Fällen, in denen die in Absatz 1 bezeichnete Reise - durch das Gebiet eines Drittlandes führt, wobei das Überfliegen eines Gebietes ohne Zwischenlandung keine Durchreise im Sinne der Richtlinie ist,

    - als Ausreise aus einem Gebietsteil eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, in dem die Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern nicht zur Anwendung auf die darin verbrauchten Waren gelangen,

    muß der Reisende nachweisen können, daß die in seinem Gepäck mitgeführten Waren zu den allgemeinen Bedingungen der Besteuerung auf dem Binnenmarkt eines der Mitgliedstaaten erworben worden sind und dafür keine Erstattung von Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern gilt ; wird dieser Nachweis nicht erbracht, findet Artikel 1 Anwendung.

    (5) Der Gesamtwert der Waren, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, darf keinesfalls den in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Betrag übersteigen."

    Artikel 2

    Artikel 4 der Richtlinie 69/169/EWG wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich Spalte II werden die Worte "insgesamt 3 Liter" durch die Worte "insgesamt 4 Liter" ersetzt;

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Reisenden unter siebzehn Jahren wird für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Waren keine Befreiung gewährt.

    Reisenden unter fünfzehn Jahren wird für die in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Waren keine Befreiung gewährt."

    c) Es werden folgende Absätze angefügt:

    "(4) In den Fällen, in denen die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichnete Reise - durch das Gebiet eines Drittlandes führt, wobei das Überfliegen eines Gebietes ohne Zwischenlandung keine Durchreise im Sinne der Richtlinie ist,

    - als Ausreise aus einem Gebietsteil eines anderen Mitgliedstaats erfolgt, in dem die Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern nicht zur Anwendung auf die dort verbrauchten Waren gelangen,

    muß der Reisende nachweisen können, daß die in seinem Gepäck mitgeführten Waren zu den allgemeinen Bedingungen der Besteuerung auf dem Binnenmarkt eines der Mitgliedstaaten erworben worden sind und dafür keine Erstattung von Umsatzsteuern und/oder Sonderverbrauchsteuern gilt ; wird dieser Nachweis nicht erbracht, sind die in Absatz 1 Spalte I genannten Freimengen anwendbar.

    (5) Die Freimengen dürfen keinesfalls insgesamt die in Absatz 1 Spalte II genannten Freimengen übersteigen."

    Artikel 3

    Artikel 6 der Richtlinie 69/169/EWG wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Unbeschadet der Regelung, die bei Verkäufen in den unter Zollaufsicht stehenden Verkaufseinrichtungen der Flughäfen und bei Verkäufen an Bord der Flugzeuge anwendbar ist, treffen die Mitgliedstaaten in bezug auf die Verkäufe auf der Einzelhandelsstufe in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Absätzen 3 und 4 näher bezeichnet sind, die erforderlichen Maßnahmen für eine steuerliche Entlastung von den Umsatzsteuern für Warenlieferungen, die im persönlichen Gepäck der Reisenden mitgeführt werden, die aus einem Mitgliedstaat ausreisen. Eine steuerliche Entlastung von den Sonderverbrauchsteuern ist nicht zulässig."

    b) In Absatz 3 erhält der dritte Unterabsatz folgende Fassung:

    "Die Mitgliedstaaten können ihre Gebietsansässigen von der steuerlichen Entlastung ausnehmen."

    Artikel 4

    Artikel 7 der Richtlinie 69/169/EWG erhält folgende Fassung:

    "Artikel 7

    (1) Im Sinne dieser Richtlinie ist die "Europäische Rechnungseinheit" (ERE) gemäß der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (1) definiert.

    (2) Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende ERE-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauffolgenden Jahres anzuwenden. (1)ABl. Nr. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

    (3) Die Mitgliedstaaten können die in den Artikeln 1 und 2 genannten ERE-Beträge nach Umrechnung in die Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 ERE nicht überschritten werden.

    (4) Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung der in ERE ausgedrückten Freibeträge vor der in Absatz 3 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 2 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenzen beibehalten."

    Artikel 5

    (1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG in der Fassung von Absatz 1 Buchstabe a) dieser Richtlinie - kann das Königreich Dänemark bis zum 31. Dezember 1981 von der Steuerbefreiung Waren ausnehmen, deren Wert pro Einheit 135 ERE übersteigt;

    - kann Irland bis zum 31. Dezember 1983 von der Steuerbefreiung Waren ausnehmen, deren Wert pro Einheit 77 ERE übersteigt.

    (2) Während der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 ergreifen die anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die steuerliche Entlastung der in das Königreich Dänemark und nach Irland eingeführten und in diesen Ländern von der Steuerbefreiung ausgenommenen Waren nach den Verfahren des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 69/169/EWG zu ermöglichen.

    (3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 69/169/EWG in der Fassung des Artikels 2 Buchstabe a) dieser Richtlinie kann das Königreich Dänemark bis zum 31. Dezember 1983 für die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr von nicht schäumendem Wein die mengenmässige Beschränkung von 3 Litern beibehalten.

    Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1979 nachzukommen.

    (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Vorschriften, die sie für die Anwendung dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

    Artikel 7

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1978.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H.-D. GENSCHER

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