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Document 02018R0858-20221206
Regulation (EU) 2018/858 of the European Parliament and of the Council of 30 May 2018 on the approval and market surveillance of motor vehicles and their trailers, and of systems, components and separate technical units intended for such vehicles, amending Regulations (EC) No 715/2007 and (EC) No 595/2009 and repealing Directive 2007/46/EC (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Consolidated text: Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02018R0858 — DE — 06.12.2022 — 003.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2019/2144 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019 |
L 325 |
1 |
16.12.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1445 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2021 |
L 313 |
4 |
6.9.2021 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2236 DER KOMMISSION vom 20. Juni 2022 |
L 296 |
1 |
16.11.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2018/858 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 30. Mai 2018
über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden zudem die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen und Ausrüstungen festgelegt, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren der wesentlichen Systeme der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge ausgehen kann.
Artikel 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für die nachstehenden Fahrzeuge:
landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );
zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );
Kettenfahrzeuge;
Fahrzeuge, die ausschließlich für den Einsatz durch die Streitkräfte konstruiert und gebaut oder dafür angepasst wurden.
Für die folgenden Fahrzeuge kann der Hersteller gemäß dieser Verordnung eine Typgenehmigung oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung beantragen, sofern diese Fahrzeuge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen:
Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut wurden;
Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert und gebaut wurden oder dafür angepasst wurden;
alle Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert und gebaut wurden und bauartbedingt nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern geeignet sind und die keine auf einem Kraftfahrzeugfahrgestell montierte Maschinen sind.
Derartige Genehmigungen lassen die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) unberührt.
Für die folgenden Fahrzeuge kann der Hersteller gemäß dieser Verordnung eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung beantragen:
Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind;
Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie eigens für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung und der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck
„Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„EU-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„nationale Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen Verwaltungsbestimmungen und technischen Anforderungen des Rechts eines Mitgliedstaats erfüllt, wobei die Gültigkeit einer solchen Genehmigung auf das Gebiet jenes Mitgliedstaats beschränkt ist;
„Typgenehmigungsbogen“ das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Typgenehmigung erteilt wurde;
„Übereinstimmungsbescheinigung“ das vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein hergestelltes Fahrzeug dem genehmigten Fahrzeugtyp und allen zum Zeitpunkt seiner Herstellung anwendbaren Rechtsakten entspricht;
„Fahrzeug-Einzelgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein bestimmtes einzelnes Fahrzeug, das eine oder keine Einzelausführung darstellt, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung oder für die nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigung entspricht;
„Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein unvollständiger, vollständiger oder vervollständigter Fahrzeugtyp den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Mehrstufen-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine oder mehrere Genehmigungsbehörden bescheinigen, dass — je nach Fertigungsstufe — ein Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Mehrphasen-Typgenehmigung“ das Verfahren, bei dem schrittweise für sämtliche zum Fahrzeug gehörigen Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten die EU- Typgenehmigungsbögen oder UN-Typgenehmigungsbögen eingeholt werden und in seinem letzten Schritt zur Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung führt;
„Einphasen-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde in einem einzigen Vorgang bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„gemischte Typgenehmigung“ eine Mehrphasen-Typgenehmigung, bei der die Typgenehmigungen für ein System oder mehrere Systeme in der Schlussphase der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erlangt wurden, ohne dass für diese Systeme EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt werden mussten;
„System-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Systems den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Typgenehmigung einer selbstständigen technischen Einheit“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen entspricht;
„Bauteil-Typgenehmigung“ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Bauteil unabhängig von einem Fahrzeug den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;
„Fahrzeug“ ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger;
„Kraftfahrzeug“ ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Fahrzeug, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem eigenen Antrieb, auf mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bewegt zu werden;
„Anhänger“ ein Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden, und das zumindest um eine horizontale Achse normal zur Längsmittelebene und um eine vertikale Achse parallel zur Längsmittelebene des Zugfahrzeugs drehbar ist;
„System“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen in einem Fahrzeug erfüllen;
„Bauteil“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs werden soll und unabhängig von diesem Fahrzeug typgenehmigt werden kann, sofern der betreffende Rechtsakt das ausdrücklich vorsieht;
„selbstständige technische Einheit“ eine den Anforderungen dieser Verordnung oder der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs werden soll und unabhängig, aber nur in Verbindung mit einem oder mehreren angegebenen Fahrzeugtypen typgenehmigt werden kann, sofern der betreffende Rechtsakt das ausdrücklich vorsieht;
„Teile“ Waren, die für den Bau, die Reparatur und die Wartung eines Fahrzeugs verwendet werden, sowie Ersatzteile;
„Ausrüstung“ Waren, ausgenommen Teile, die einem Fahrzeug hinzugefügt oder daran angebracht werden können;
„Ersatzteile“ Waren, die in ein Fahrzeug eingebaut oder an ihm angebracht werden, um Originalteile dieses Fahrzeugs zu ersetzen, wozu auch Waren zählen, die für die Nutzung des Fahrzeugs erforderlich sind, mit Ausnahme von Kraftstoffen;
„Basisfahrzeug“ ein Fahrzeug, das für die erste Stufe einer Mehrstufen-Typgenehmigung verwendet wird;
„unvollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das mindestens eine weitere Vervollständigungsstufe durchlaufen muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„vervollständigtes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das das Ergebnis einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist und das den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
„vollständiges Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
„Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie“ ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das wegen des Inkrafttretens neuer technischer Anforderungen, nach denen es nicht typgenehmigt ist, nicht oder nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt, zugelassen oder in Betrieb genommen werden kann;
„mit alternativem Kraftstoff betriebenes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das so ausgelegt ist, dass es mit mindestens einem Kraftstofftyp betrieben werden kann, der entweder bei atmosphärischer Temperatur und atmosphärischem Druck gasförmig ist oder im Wesentlichen nicht aus Mineralöl gewonnen wird;
„Kleinserienfahrzeug“ einen Fahrzeugtyp, für den die Anzahl der auf dem Markt bereitgestellten, zugelassenen oder in Betrieb genommen Einheiten die jährlichen Höchstgrenzen nach Anhang V nicht überschreitet;
„Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“ ein Fahrzeug der Klasse M, N oder O mit spezifischen technischen Merkmalen, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen oder eine besondere Ausrüstung erforderlich sind;
„Fahrzeugtyp“ eine bestimmte Gruppe von Fahrzeugen, die wenigstens die in Anhang I Teil B angegebenen Merkmale gemeinsam haben, einschließlich einer Gruppe von Fahrzeugen, die die dort genannten Varianten und Versionen umfasst;
„Sattelanhänger“ ein gezogenes Fahrzeug, dessen Achse(n) (bei gleichmäßiger Beladung) hinter dem Massenschwerpunkt des Fahrzeugs angeordnet ist (sind) und das mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet ist, die die Übertragung horizontaler und vertikaler Kräfte zum Zugfahrzeug ermöglicht;
„Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass auf dem Markt bereitgestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie Teile und Ausrüstungen mit den Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Rechtsgüter darstellen;
„Marktüberwachungsbehörde“ die nationale Behörde bzw. die nationalen Behörden, die für die Durchführung der Marktüberwachung auf dem Gebiet des Mitgliedstaats zuständig ist bzw. sind;
„Genehmigungsbehörde“ die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemeldete Behörde bzw. gemeldeten Behörden dieses Mitgliedstaats, die zuständig ist bzw. sind für alle Belange der Typgenehmigung für ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit oder der Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug sowie für das Autorisierungsverfahrens für Teile und Ausrüstungen sowie für die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug oder die Versagung von Genehmigungsbogen; sie fungieren ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, benennen die technischen Dienste und sorgen dafür, dass der Hersteller seine Pflichten im Zusammenhang mit der Übereinstimmung der Produktion erfüllt;
„nationale Behörde“ eine Genehmigungsbehörde oder jede andere Behörde, die an der Marktüberwachung, der Grenzkontrolle oder der Zulassung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten sowie Teilen oder Ausrüstungen in einem Mitgliedstaat beteiligt oder dafür zuständig ist;
„technischer Dienst“ eine Organisation oder Stelle, die von der Genehmigungsbehörde als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen oder Kontrollen benannt wurde;
„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
„Hersteller“ eine natürliche oder juristische Person, die für alle Aspekte der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit oder für die Fahrzeug-Einzelgenehmigung oder das Autorisierungsverfahren für Teile und Ausrüstungen, für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion und für die Angelegenheiten der Marktüberwachung im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug, Bauteil, dieser selbstständigen technischen Einheit, diesem Teil und dieser Ausrüstung verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Person unmittelbar an allen Phasen der Konstruktion und des Baus des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit beteiligt ist;
„Bevollmächtigter des Herstellers“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, den Hersteller in den von dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde oder der Marktüberwachungsbehörde zu vertreten und im Namen des Herstellers zu handeln;
„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung in Verkehr bringt, die in einem Drittstaat gefertigt wurde;
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers, die ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt;
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten des Herstellers, den Einführer oder den Händler;
„unabhängiger Wirtschaftsakteur“ eine natürliche oder juristische Person, die kein Vertragshändler oder keine Vertragswerkstatt ist und direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt ist, einschließlich Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, sowie Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden; hierzu gehören auch Vertragswerkstätten und Händler, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, sofern sie Reparatur- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören;
„Vertragswerkstatt“ eine natürliche oder juristische Person, die Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Fahrzeuge erbringt und dem Vertriebssystem des Herstellers angehört;
„unabhängiger Reparaturbetrieb“ eine natürliche oder juristische Person, die Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Fahrzeuge erbringt und nicht dem Vertriebssystem des Herstellers angehört;
„Reparatur- und Wartungsinformationen“ sämtliche Informationen, die für Diagnose, Instandhaltung und Inspektion eines Fahrzeugs, seiner Vorbereitung auf Straßenverkehrssicherheitsprüfungen, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs oder für Ferndiagnoseleistungen für das Fahrzeug sowie für die Anbringung von Teilen und Ausrüstungen an Fahrzeugen erforderlich sind- einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen —, die der Hersteller seinen Vertragspartnern, -händlern und -reparaturbetrieben zur Verfügung stellt oder die vom Hersteller für Reparatur- und Wartungszwecke verwendet werden;
„Fahrzeug-OBD-Informationen“ Informationen, die von einem On-Board- Diagnosesystem (OBD-System) generiert werden, das sich in einem Fahrzeug befindet oder an einen Motor angeschlossen und in der Lage ist, eine Fehlfunktion festzustellen und deren Auftreten gegebenenfalls durch ein Warnsystem anzuzeigen und mithilfe rechnergespeicherter Informationen den wahrscheinlichen Bereich von Fehlfunktionen anzuzeigen sowie diese Informationen nach außen zu übermitteln;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inbetriebnahme“ den erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatz eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teils oder einer Ausrüstung in der Union;
„Zulassung“ eine behördliche Genehmigung für die unbefristete oder befristete Inbetriebnahme eines genehmigten Fahrzeugs im Straßenverkehr, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung einer als amtliches Kennzeichen bezeichneten Seriennummer umfasst;
„virtuelles Prüfverfahren“ Computersimulationen einschließlich Berechnungen, zum Nachweis, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines in Anhang II aufgeführten Rechtsakts entspricht, ohne dass dabei ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit physisch vorhanden sein muss;
„alternative Anforderungen“ Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen, die darauf abzielen, ein gleichwertiges Maß an funktionaler Sicherheit, Umweltschutz und Sicherheit der Fahrzeuginsassen zu gewährleisten wie — soweit praktisch durchführbar — die Vorschriften eines oder mehrerer der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte;
„Vor-Ort-Bewertung“ eine Überprüfung in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes oder eines seiner Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen;
„Vor-Ort-Bewertung zur Überwachung“ eine regelmäßige routinemäßige Vor-Ort-Bewertung, bei der es sich weder um die für die Erstbenennung durchgeführte Vor-Ort-Bewertung des technischen Dienstes oder eines seiner Unterauftragnehmer oder seiner Zweigstellen noch um die für die Verlängerung der Benennung durchgeführte Vor-Ort-Bewertung handelt;
„Herstellungsdatum des Fahrzeugs“ das Datum, zu dem die Herstellung eines Fahrzeugs gemäß der vom betreffenden Hersteller erlangten Genehmigung abgeschlossen wurde.
Artikel 4
Fahrzeugklassen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen:
Klasse M umfasst vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in:
i) |
Klasse M1 : Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und ohne Stehplätze, unabhängig davon, ob die Anzahl der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist; |
ii) |
Klasse M2 : Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen, und |
iii) |
Klasse M3 : Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse über 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen. |
Die Klasse N umfasst vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in:
i) |
Klasse N1 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen; |
ii) |
Klasse N2 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen und |
iii) |
Klasse N3 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen; |
Klasse O umfasst Anhänger, unterteilt in:
i) |
Klasse O1 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen; |
ii) |
Klasse O2 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 0,75 Tonnen bis höchstens 3,5 Tonnen; |
iii) |
Klasse O3 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 10 Tonnen und |
iv) |
Klasse O4 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 10 Tonnen. |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I hinsichtlich der Fahrzeugtypen und Aufbautypen zur Anpassung an den technischen Fortschritt zu aktualisieren.
KAPITEL II
ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 5
Technische Anforderungen
Bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gilt, dass sie diese Verordnung insbesondere dann nicht einhalten, wenn
sie von den Angaben in den EU-Typgenehmigungsbogen und deren Anlagen oder von den beschreibenden Angaben in den Prüfberichten stärker abweichen, als nach dem betreffenden Rechtsakt zulässig ist;
die im betreffenden Rechtsakt festgelegten Leistungskriterien oder Grenzwerte für die Serienproduktion nicht unter allen im betreffenden Rechtsakt erlaubten Bedingungen eingehalten worden sind;
die Genehmigungsbehörden, die Marktüberwachungsbehörden oder die Kommission nicht in der Lage sind, eine Herstellerangabe im Beschreibungsbogen unter den Bedingungen des einschlägigen Rechtsakts nachzuvollziehen.
Für die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen nach diesem Absatz werden ausschließlich die Kontrollen, Prüfungen, Inspektionen und Bewertungen berücksichtigt, die von den Genehmigungsbehörden, den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission oder in deren Auftrag durchgeführt wurden.
Artikel 6
Pflichten der Mitgliedstaaten
Die Meldung umfasst den Namen dieser Behörden, ihre Anschrift, einschließlich ihrer elektronischen Anschrift, und ihre Zuständigkeitsbereiche. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Genehmigungsbehörden und der Marktüberwachungsbehörden mit den dazugehörigen Kontaktdaten auf ihrer Internetseite.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Genehmigungs- und ihre Marktüberwachungsbehörden eine strikte Trennung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Funktionen einhalten und ihren Tätigkeiten unabhängig voneinander nachgehen. Diese Behörden können derselben Organisation angehören, sofern ihre Tätigkeiten jeweils unabhängig als Teil eigener Strukturen verwaltet werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Teilnahme am Straßenverkehr, das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nicht zu gestatten, die zwar nach der vorliegenden Verordnung typgeprüft worden sind, aber die harmonisierten Abmessungen, Gewichte und Achslasten in Anhang I der Richtlinie 96/53/EG des Rates ( 4 ) überschreiten.
Die Mitgliedstaaten ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu einer Zusammenfassung der Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen.
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und dem Forum darüber, wie sie die Empfehlungen des Forums gemäß Artikel 11 Absatz 5 umsetzen.
Die Mitgliedstaaten ermöglichen der Öffentlichkeit den Zugang zu einer Zusammenfassung der Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen und Bewertungen.
Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission und dem Forum darüber, wie sie die in Artikel 11 Absatz 5 genannten Empfehlungen des Forums umsetzen.
Artikel 7
Pflichten der Genehmigungsbehörden
Die Genehmigungsbehörden arbeiten effizient und wirksam miteinander zusammen und tauschen Informationen aus, die für ihre Rolle und Funktionen von Belang sind.
Artikel 8
Pflichten der Marktüberwachungsbehörden
Bei der Durchführung dieser Kontrollen berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden
die geltenden Grundsätze der Risikobewertung,
mit Gründen versehene Beschwerden und
alle sonstigen einschlägigen Informationen, einschließlich der im Forum ausgetauschten Informationen und der Prüfungsergebnisse, die von anerkannten Dritten veröffentlicht werden, wenn diese die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen.
Jede Prüfung dient dazu, die Einhaltung der geltenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, nachzuprüfen.
Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Wirtschaftsakteuren bei Vorkehrungen zusammen, durch die die Gefahren abgewendet oder gemindert werden könnten, die durch von diesen Wirtschaftsakteuren auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten verursacht werden.
Artikel 9
Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission
Die Prüfungen und Kontrollen werden unter anderem durch Prüfungen im Labor und auf der Straße auf der Grundlage statistisch aussagekräftiger Stichproben durchgeführt, und sie werden durch Überprüfungen der Unterlagen ergänzt.
Bei Durchführung dieser Prüfungen und Inspektionen berücksichtigt die Kommission
die anerkannten Grundsätze der Risikobewertung,
mit Gründen versehene Beschwerden und
alle sonstigen einschlägigen Informationen, einschließlich der im Forum ausgetauschten Informationen, der Prüfungsergebnisse, die von anerkannten Drittprüfstellen veröffentlicht werden, wenn diese die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen, Informationen zu neuen Technologien auf dem Markt und Berichten über auf der Straße durchgeführte Fernmessungen.
Die Kommission kann die Wahrnehmung von Kontrollen oder Prüfungen technischen Diensten anvertrauen; in diesem Fall handeln die technischen Dienste im Auftrag der Kommission. Vertraut die Kommission die Wahrnehmung von Kontrollen oder Prüfungen für die Zwecke dieses Artikels einem technischen Dienst an, so stellt sie sicher, dass es sich bei diesem nicht um den technischen Dienst handelt, der die ursprüngliche Typgenehmigungsprüfung durchgeführt hat.
Diese Prüfungen und Kontrollen können vorgenommen werden
an Neufahrzeugen, die Hersteller oder andere Wirtschaftsakteure gemäß Absatz 2 geliefert haben,
an zugelassenen Fahrzeugen im Einvernehmen mit dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung.
Der Mitgliedstaat arbeitet mit der Kommission zusammen, wenn diese die Prüfungen und Inspektionen durchführt.
Zu diesen Daten gehören auch alle Parameter und Einstellungen, die zur genauen Nachstellung der zum Zeitpunkt der Typgenehmigungsprüfung herrschenden Prüfbedingungen benötigt werden. Die Kommission legt in Durchführungsrechtsakten die zur Verfügung zu stellenden Daten fest und beachtet dabei den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Union und dem nationalen Recht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Ergeben sich durch die Prüfungen und Inspektionen Zweifel an der Richtigkeit der Typgenehmigung selbst, so unterrichtet die Kommission die betreffende(n) Genehmigungsbehörde(n) sowie das Forum unverzüglich.
Die Kommission unterrichtet die zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Nutzer in ihrem Staatsgebiet innerhalb eines angemessenen Zeitraumes vor jeder Nichtübereinstimmung zu warnen, die sie bei einem Fahrzeug, System, Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ermittelt hat, um so die Gefahr einer Verletzung oder eines Schadenseintritts zu verhindern oder zu verringern.
Nach jeder von ihr durchgeführten Nachprüfung der Einhaltung der Vorschriften veröffentlicht die Kommission einen Bericht über ihre Erkenntnisse und übermittelt diese den Mitgliedstaaten und dem Forum. Dieser Bericht enthält detaillierte Angaben zu den bewerteten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten sowie zum betreffenden Hersteller und eine kurze Darlegung der Erkenntnisse, gegebenenfalls einschließlich der Art der Nichteinhaltung.
Artikel 10
Bewertungen durch die Kommission
Abweichend von Unterabsatz 1 kann eine Genehmigungsbehörde weniger häufig bewertet werden, wenn nach Auffassung der Kommission aus der ersten Bewertung dieser Behörde hervorgeht, dass die eingerichteten Verfahren die wirksame Anwendung dieser Verordnung gewährleisten, wobei Umfang und Bandbreite der erteilten EU-Typgenehmigungen berücksichtigt werden.
Artikel 11
Forum für den Informationsaustausch über die Durchsetzung
Das Forum besteht aus Vertretern, die von den einzelnen Mitgliedstaaten ernannt werden und ihre Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden vertreten.
Wann immer es zweckmäßig ist, können technische Dienste, anerkannte Dritte, die die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen, Vertreter des Europäischen Parlaments, der Industrie und betreffender Wirtschaftsakteure sowie von Akteuren aus den Bereichen Sicherheit und Umweltschutz eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Forums gemäß der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Geschäftsordnung teilzunehmen.
Die Ziele der Beratungsaufgaben des Forums umfassen die Förderung bester Verfahren, um die einheitliche Auslegung und Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, den Austausch von Informationen über Probleme bei der Durchsetzung, die Zusammenarbeit, insbesondere bei der Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste, die Entwicklung von Arbeitsmethoden und -instrumenten, die Entwicklung eines Verfahrens für den elektronischen Informationsaustausch und die Bewertung harmonisierter Durchsetzungsprojekte sowie über Geldbußen.
Das Forum prüft
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der einheitlichen Auslegung der Anforderungen, die in dieser Verordnung und in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind, bei der Umsetzung dieser Anforderungen;
die Ergebnisse der Typgenehmigungs- und Marktüberwachungstätigkeiten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 durchgeführt werden;
die Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 9 durchgeführten Prüfungen und Inspektionen;
die von der Kommission gemäß Artikel 10 durchgeführten Bewertungen;
Prüfberichte über Fälle möglicher Nichteinhaltung, vorgelegt von anerkannten Dritten, die die Anforderungen der in Artikel 13 Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakte erfüllen;
die Ergebnisse der von den Genehmigungsbehörden gemäß Artikel 31 durchgeführten Tätigkeiten im Bereich der Übereinstimmung der Produktion;
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 6 vorgelegten Informationen über ihre Verfahren zur Bewertung, Benennung und Meldung von technischen Diensten sowie zur Überwachung der technischen Dienste;
Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung für die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste gemäß Artikel 67 Absatz 10 und Artikel 78 Absatz 4;
von Wirtschaftsakteuren begangene Verstöße;
die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen nach Kapitel XI;
Planung, Koordinierung und Ergebnisse der Marktüberwachungstätigkeiten;
Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen und zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen gemäß Kapitel XIV und insbesondere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der in Artikel 65 festgelegten Verfahren.
Bei der Abgabe einer Stellungnahme oder einer Empfehlung bemüht sich das Forum, zu einem Einvernehmen zu gelangen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, gibt das Forum seine Stellungnahme oder seine Empfehlung mit einfacher Mehrheit der Mitgliedstaaten ab. Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme. Mitgliedstaaten, die eine abweichende Meinung vertreten, können verlangen, dass ihre Auffassung und die Gründe dafür in der Stellungnahme oder der Empfehlung des Forums angegeben werden.
Artikel 12
Online-Datenaustausch
Die Kommission und die Mitgliedstaaten verwenden das mit der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eingerichtete EU-Schnellwarnsystem (RAPEX) und das mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 eingerichtete Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) für die Zwecke der Marktüberwachung, Rückrufmaßnahmen und anderer einschlägiger Tätigkeiten zwischen den Marktüberwachungsbehörden, den Mitgliedstaaten und der Kommission.
Ab dem 5. Juli 2026 machen die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit die in der Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen Informationen — mit Ausnahme von Fahrzeug-Identifizierungsnummern — in Form strukturierter Daten in elektronischem Format im gemeinsamen sicheren elektronischen Austauschsystem gemäß Artikel 37 zugänglich.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format der in den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen sowie die Kriterien für den öffentlichen Zugang zu diesen Informationen festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten zugänglichen Informationen sowie die Kriterien für den öffentlichen Zugang zu diesen Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Artikel 13
Allgemeine Pflichten der Hersteller
Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind die Hersteller auch für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die sie auf ihrer Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt haben, verantwortlich. Verändert ein Hersteller Bauteile, Systeme oder selbstständige technische Einheiten, die auf früheren Fertigungsstufen bereits genehmigt wurden, so ist er für die Typgenehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der veränderten Bauteile, Systeme oder selbstständigen technischen Einheiten verantwortlich. Hersteller der vorhergehenden Fertigungsstufe stellen dem Hersteller der darauffolgenden Fertigungsstufe Angaben zu jeder Änderung bereit, die die Bauteil-Typgenehmigung, die System-Typgenehmigung, die Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten oder die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung betreffen könnte. Diese Angaben sind mitzuteilen, sobald die neue Erweiterung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorliegt, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Herstellungsbeginns des unvollständigen Fahrzeugs.
Die Hersteller verzeichnen jede einzelne dieser Beschwerden unter Beifügung einer Beschreibung des jeweiligen Problems und der Informationen, die zur genauen Ermittlung des betroffenen Typs eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit benötig werden, und im Fall mit Gründen versehener Beschwerden unterrichten die Hersteller ihre Händler und Einführer davon.
Zum Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes legt die Kommission in Durchführungsrechtsakten die unentgeltlich bereitzustellenden Daten sowie die Anforderungen fest, die Dritte erfüllen müssen, um ihr berechtigtes Interesse an den Bereichen öffentliche Sicherheit oder Umweltschutz und ihren Rückgriff auf angemessene Prüfeinrichtungen nachzuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Artikel 14
Pflichten von Herstellern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, die nicht konform sind oder eine ernste Gefahr darstellen
Der Hersteller unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, unverzüglich im Einzelnen über die Nichtübereinstimmung und alle ergriffenen Maßnahmen.
Die Hersteller eines Fahrzeugs halten für die Genehmigungsbehörden eine Kopie der in Artikel 36 genannten Übereinstimmungsbescheinigungen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Herstellung des Fahrzeugs bereit.
Die Hersteller arbeiten mit einer nationalen Behörde auf deren mit Gründen versehenes Verlangen bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Abwendung von Risiken zusammen, die mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung, das bzw. die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, verbunden sind.
Artikel 15
Pflichten der Bevollmächtigten des Herstellers
Der Bevollmächtigte des Herstellers nimmt die Aufgaben wahr, die der Hersteller in der entsprechenden Vollmacht festgelegt hat. Gemäß dieser Vollmacht muss der Bevollmächtigte mindestens
Zugriff auf den in Artikel 28 Absatz 1genannten Typgenehmigungsbogen und dessen Anlagen und die Übereinstimmungsbescheinigung in einer der Amtssprachen der Union haben; diese Beschreibungsunterlagen sind den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung eines Fahrzeugs und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ende der Gültigkeit der EU-Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit bereitzustellen;
auf mit Gründen versehenes Verlangen einer Genehmigungsbehörde dieser alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und alle anderen technischen Spezifikationen zum Nachweis der Übereinstimmung der Produktion eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit bereitstellen, einschließlich des Zugangs zu Software und Algorithmen;
auf Verlangen der Genehmigungs- oder Marktüberwachungsbehörden bei allen Maßnahmen zur Abwendung der ernsten Gefahr, die mit Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen verbunden ist, auf die sich jene Vollmacht erstreckt, zusammenarbeiten;
den Hersteller über Beschwerden und Berichte über Risiken, mutmaßliche Vorkommnisse und Probleme der Nichteinhaltung der Vorschriften bei Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen, auf die sich das Mandat erstreckt, unverzüglich unterrichten;
das Recht haben, die Vollmacht ohne Sanktionen zu beenden, falls der Hersteller seine Verpflichtungen aus dieser Verordnung verletzt.
Die bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens Angaben zu Folgendem:
Zeitpunkt der Beendigung des Mandats;
Zeitpunkt, bis zu dem der bisherige Bevollmächtigte in den vom Hersteller bereitgestellten Informationen, einschließlich Werbematerial, genannt werden darf;
Übergabe von Dokumenten, einschließlich Vertraulichkeitsaspekten und Eigentumsrechten;
Verpflichtung des bisherigen Bevollmächtigten des Herstellers, dem Hersteller oder dem neuen Bevollmächtigten des Herstellers nach Beendigung der Vollmacht alle Beschwerden und Berichte über Risiken und mutmaßliche Vorkommnisse im Zusammenhang mit einem Fahrzeug, System, Bauteil, einer selbstständigen technischen Einheit, einem Teil oder einer Ausrüstung, für die der bisherige Bevollmächtigte als Bevollmächtigter des Herstellers benannt war, weiterzuleiten.
Artikel 16
Pflichten der Einführer
Im Fall eines Fahrzeugs stellt der Einführer sicher, dass das Fahrzeug mit der vorgeschriebenen Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist.
Artikel 17
Pflichten von Einführern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ausrüstungen, die nicht konform sind oder eine ernste Gefahr darstellen
Die Einführer unterrichten ferner die Genehmigungs- und die Marktüberwachungsbehörden über alle getroffenen Maßnahmen und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die ernste Gefahr und alle vom Hersteller ergriffenen Maßnahmen.
Die Einführer arbeiten mit einer nationalen Behörde auf deren mit Gründen versehenes Verlangen hin bei allen Maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Abwendung von Risiken, die mit dem Fahrzeug, System, Bauteil, der selbstständigen technischen Einheit, dem Teil oder der Ausrüstung verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zusammen.
Artikel 18
Pflichten der Händler
Artikel 19
Pflichten von Händlern im Zusammenhang mit ihren Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nicht konform sind, oder eine ernste Gefahr darstellen
Die Händler unterrichten diese ferner über die getroffenen Maßnahmen und machen dabei ausführliche Angaben über alle vom Hersteller getroffenen Abhilfemaßnahmen.
Artikel 20
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
In den folgenden Fällen gilt ein Einführer oder Händler als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Herstellerpflichten gemäß den Artikeln 8, 13 und 14:
wenn er ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt oder für dessen/deren Inbetriebnahme verantwortlich ist oder ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit so verändert, dass das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit die geltenden Anforderungen möglicherweise nicht mehr erfüllt, oder
wenn ein Einführer oder Händler ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit auf der Grundlage einer dem Hersteller außerhalb der Union erteilten UN-Typ-Genehmigungen auf dem Markt bereitstellt oder für dessen/deren Inbetriebnahme verantwortlich ist und kein Bevollmächtigter des Herstellers im Gebiet der Union ermittelt werden kann.
Artikel 21
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure stellen auf Verlangen einer Genehmigungsbehörde oder einer Marktaufsichtsbehörde für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Inverkehrbringen eines Systems, Bauteils, einer selbstständigen technischen Einheit, eines Teiles oder einer Ausrüstung folgende Angaben bereit:
die Identität jedes Wirtschaftsakteures, von dem sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung bezogen haben;
die Identität jedes Wirtschaftsakteures, an den sie ein Fahrzeug, System, Bauteil, eine selbstständige technische Einheit, ein Teil oder eine Ausrüstung geliefert haben.
KAPITEL III
VERFAHREN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG
Artikel 22
Verfahren für die EU-Typgenehmigung
Bei der Beantragung einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung kann der Hersteller zwischen den folgenden Verfahren wählen:
Mehrphasen-Typgenehmigung,
Einphasen-Typgenehmigung,
gemischte Typgenehmigung.
Ferner kann der Hersteller für ein unvollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug die Mehrstufen-Typgenehmigung wählen.
Die Mehrstufen-Typgenehmigung gilt auch für vollständige Fahrzeuge, die nach ihrer Vervollständigung von einem anderen Hersteller abgeändert oder verändert werden.
Artikel 23
Antrag auf Erteilung einer EU-Typgenehmigung
Es darf kein neuer Antrag in einem anderen Mitgliedstaat für denselben Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eingereicht werden, wenn
eine Genehmigungsbehörde die Erteilung einer Typgenehmigung für diesen Typ abgelehnt hat,
eine Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung für diesen Typ widerrufen hat oder
der Hersteller einen Antrag auf Typgenehmigung für diesen Typ zurückgenommen hat.
Die Genehmigungsbehörde lehnt einen Antrag auf Typgenehmigung für eine unterschiedliche Typbezeichnung oder für eine Änderung im Vergleich zu einem früheren Antrag ab, wenn die Änderungen nicht dafür ausreichen, dass ein neuer Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit entsteht.
Der Antrag auf EU-Typgenehmigung für einen bestimmten Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit enthält eine Erklärung des Herstellers, mit der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 bescheinigt wird, dass
der Hersteller keinen Antrag auf EU-Typgenehmigung für denselben Typ bei einer anderen Genehmigungsbehörde gestellt und keine andere Genehmigungsbehörde dem Hersteller eine Genehmigung dafür erteilt hat,
keine Genehmigungsbehörde die Erteilung einer Typgenehmigung für diesen Typ abgelehnt hat,
keine Genehmigungsbehörde die Typgenehmigung für diesen Typ widerrufen hat und
der Hersteller einen Antrag für die Typgenehmigung für diesen Typ nicht zurückgenommen hat.
Artikel 24
Beschreibungsmappe
Die Beschreibungsmappe enthält Folgendes:
einen Beschreibungsbogen — entsprechend dem Muster in den in Absatz 4 genannten Durchführungsrechtsakten — für die Einphasen-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, die gemischte Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, die Mehrphasen-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder, im Fall der Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, nach Maßgabe des in Anhang II genannten einschlägigen Rechtsakts;
alle Daten, Zeichnungen, Fotos und sonstigen relevanten Informationen;
für Fahrzeuge die Angabe des oder der gewählten Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1;
alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des EU-Typgenehmigungsverfahrens angefordert werden.
Artikel 25
Zusätzliche Angaben, die bei Anträgen auf EU-Typgenehmigung bereitzustellen sind
Im Fall einer Typgenehmigung für ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu der Beschreibungsmappe und gegebenenfalls den Typgenehmigungsbogen und deren Anlagen, bis die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung entweder erteilt oder versagt worden ist.
Anträgen für Systeme, für die keine EU-Typgenehmigung oder keine UN-Typgenehmigung vorgelegt worden ist, sind neben der in Artikel 24 genannten Beschreibungsmappe die Angaben beizufügen, die während der Fahrzeuggenehmigungsphase für die Genehmigung jener Systeme erforderlich sind, sowie ein Prüfbericht anstelle des EU-Typgenehmigungsbogens oder eines UN-Typgenehmigungsbogens.
Einem Antrag auf eine Mehrstufen-Typgenehmigung müssen folgende Informationen beiliegen:
in der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen oder UN-Typgenehmigungsbögen oder gegebenenfalls diejenigen Prüfberichte, die den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen;
in der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen EU-Typgenehmigungsbögen oder UN-Typgenehmigungsbögen, die die gegenwärtige Fertigungsstufe betreffen, sowie eine Kopie des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens, der für die vorangegangene Baustufe ausgestellt wurde, sowie umfassende Angaben zu allen Änderungen oder Ergänzungen, die der Hersteller am Fahrzeug vorgenommen hat.
Die Angaben nach den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes werden gemäß Artikel 24 Absatz 3 gemacht.
Die Genehmigungsbehörde und die technischen Dienste können ferner vom Hersteller die Dokumentation oder zusätzliche notwendige Informationen verlangen, um der Genehmigungsbehörde oder den technischen Diensten zu ermöglichen, ein angemessenes Verständnis der Systeme, einschließlich des Systementwicklungsprozesses und des Systemkonzepts sowie der Funktionsweise der Software und der Algorithmen, zu entwickeln, das erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen, eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen zu treffen oder die Durchführung dieser Prüfungen zu erleichtern.
KAPITEL IV
DURCHFÜHRUNG DER VERFAHREN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG
Artikel 26
Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Verfahren für die EU-Typgenehmigung
Nachdem eine Genehmigungsbehörde einen Antrag gemäß Artikel 23 erhalten hat, erteilt sie eine EU-Typgenehmigung erst nach Nachprüfung sämtlicher folgender Punkte:
der in Artikel 31 genannten Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion;
dass die in Artikel 23 Absatz 3 genannte Erklärung vorgelegt wurde;
dass der Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die geltenden Anforderungen erfüllt;
bei Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen nach dem Mehrphasen-, dem gemischten oder dem Mehrstufenverfahren prüft die Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 22 Absatz 4 nach, ob die Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten mit gesonderten und gültigen Typgenehmigungen versehen sind, die gemäß den Anforderungen erteilt wurden, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung anwendbar waren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III und Anhang IX zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen dadurch zu ändern, dass sie die dort genannten Verfahren für die EU-Typgenehmigung und für die Mehrstufen-Typgenehmigung aktualisiert.
Der Satz Beschreibungsunterlagen kann in einem elektronischen Format aufbewahrt werden. Er umfasst einen Index, in dem eindeutig alle Seiten und das Format einer jeden Unterlage angegeben sind und alle Änderungen der EU-Typgenehmigung im Zeitablauf aufgezeichnet ist.
Die Genehmigungsbehörde hält die Beschreibungsunterlagen nach dem Ende der Gültigkeit der betreffenden EU-Typgenehmigung zehn Jahre lang bereit.
Die Genehmigungsbehörde ersucht die Genehmigungsbehörden, die Typgenehmigungen für die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erteilt haben, gemäß Artikel 54 Absatz 2 zu verfahren.
Artikel 27
Meldung der erteilten, geänderten, versagten und widerrufenen EU-Typgenehmigung
Artikel 28
EU-Typgenehmigungsbogen
Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält folgende Anlagen:
die Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 26 Absatz 4;
im Fall einer Typgenehmigung eines Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit die in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfberichte oder im Fall einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung die Anlage mit den Prüfergebnissen;
im Fall einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung den Namen und die Unterschriftsprobe der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Person(en) sowie die Angabe ihrer Stellung im Unternehmen;
im Fall einer Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung ein ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung für den Fahrzeugtyp.
Für jeden Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils und einer selbstständigen technischen Einheit muss die Genehmigungsbehörde
alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens, einschließlich seiner Anlagen, ausfüllen;
das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen gemäß Artikel 26 Absatz 4 erstellen;
dem Hersteller den ausgefüllten EU-Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich ausstellen.
Artikel 29
Besondere Bestimmungen für EU-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
In diesen Fällen muss der EU-Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Beschränkungen für die Verwendung des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit und zu besonderen Bedingungen für den Einbau des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit in ein Fahrzeug enthalten.
Wird das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit in ein Fahrzeug eingebaut, prüft die Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt der Genehmigung des Fahrzeugs die Einhaltung der geltenden Beschränkungen für die Verwendung oder die Einbaubedingungen dieses Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit nach.
Artikel 30
Für die EU-Typgenehmigung erforderliche Prüfungen
Artikel 31
Übereinstimmung der Produktion
Die Genehmigungsbehörde ergreift gemäß Anhang IV die notwendigen Maßnahmen, um diese Kontrollen oder Prüfungen in einer Häufigkeit, die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten festgelegt ist, oder bei fehlender Angabe der Häufigkeit in diesen Rechtsakten mindestens einmal alle drei Jahre durchzuführen.
Um nachzuprüfen, ob ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht, gilt für die Genehmigungsbehörde oder die technischen Dienste Folgendes:
Wenn bei den Prüfverfahren gemäß den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten eine Wertespanne vorgegeben ist, legt/legen sie bei der Durchführung von Kontrollen und Prüfungen die Werte nach dem Zufallsprinzip innerhalb der vorgegebenen Spanne fest, und
sie hat/haben Zugang zur Software, zu den Algorithmen, zur Dokumentation und zu jeder zusätzlichen Information gemäß Artikel 25 Absatz 4.
Artikel 32
Gebühren
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen, um die Kosten für Marktüberwachungstätigkeiten zu decken. Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften können diese Kosten durch Gebühren gedeckt werden, die von dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dem die Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden.
KAPITEL V
ÄNDERUNGEN AN UND GÜLTIGKEIT VON EU-TYPGENEHMIGUNGEN
Artikel 33
Allgemeine Bestimmungen über Änderungen von EU-Typgenehmigungen
Die Genehmigungsbehörde entscheidet, ob diese Änderung eine Änderung der EU-Typgenehmigung in Form von deren Revision oder Erweiterung gemäß Artikel 34 erfordert, oder ob für diese Änderung eine neue EU-Typgenehmigung erforderlich ist.
Artikel 34
Revisionen und Erweiterungen von EU-Typgenehmigungen
In diesem Fall gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, unverzüglich alle revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus und kennzeichnet jede revidierte Seite auf leicht ersichtliche Weise mit der Art der Änderung und dem Datum der Neuausgabe, oder sie gibt eine konsolidierte und aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen heraus.
Eine Änderung wird als „Erweiterung“ bezeichnet, wenn die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss kommt, dass sich in den Beschreibungsunterlagen verzeichnete Einzelangaben geändert haben und wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
Es sind weitere Kontrollen und Prüfungen erforderlich, um nachzuprüfen, ob die Anforderungen, die der bestehenden EU-Typgenehmigung zugrunde liegen, nach wie vor erfüllt sind;
es sind Angaben im EU-Typgenehmigungsbogen, außer in seinen Anlagen, geändert worden, oder
auf den genehmigten Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit finden neue Anforderungen gemäß einem der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte Anwendung.
Im Fall einer Erweiterung stellt die Genehmigungsbehörde unverzüglich einen aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die entsprechend den Nummern der bereits erteilten Erweiterungen erhöht wurde. Der Grund für die Erweiterung, das Datum der Neuausstellung und gegebenenfalls die Dauer der Gültigkeit werden auf diesem Genehmigungsbogen klar ersichtlich angegeben.
Artikel 35
Erlöschen der Gültigkeit
Wenn die Genehmigungsbehörde eine Nachprüfung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes durchführt, müssen die in Artikel 30 genannten Prüfungen nicht wiederholt werden.
Eine EU-Typgenehmigung verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle:
wenn neue, auf den genehmigten Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit anwendbare Anforderungen für das Bereitstellen auf dem Markt, die Zulassung oder die Inbetriebnahme verbindlich werden und die EU-Typgenehmigung nicht gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c erweitert werden kann;
wenn bei der gemäß Absatz 1 dieses Artikels durchgeführten Nachprüfung festgestellt wird, dass das Fahrzeug nicht allen einschlägigen Rechtsakten für diesen Typ entspricht;
wenn die Herstellung von Fahrzeugen in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ freiwillig und endgültig eingestellt wird, wovon ausgegangen wird, wenn in den vergangenen zwei Jahren kein Fahrzeug des betreffenden Typs hergestellt wurde; allerdings bleibt diese Typgenehmigung für die Zwecke der Zulassung oder Inbetriebnahme noch gültig, solange Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nicht anwendbar ist;
wenn die EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 31 Absatz 7 widerrufen wurde;
wenn die Gültigkeit der EU-Typgenehmigung aufgrund einer der in Artikel 39 Absatz 6 genannten Beschränkungen erlischt;
wenn sich herausstellt, dass die Typgenehmigungen auf falschen Erklärungen, gefälschten Prüfergebnissen oder darauf beruht, dass Daten zurückgehalten wurden, die zur Versagung der Typgenehmigung geführt hätten.
Innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Meldung gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet die Genehmigungsbehörde, die die EU-Typgenehmigung für den Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilt hat, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
Bei Fahrzeugen sind in der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitteilung für das letzte hergestellte Fahrzeug das Datum der Herstellung und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission ( 6 ) anzugeben.
KAPITEL VI
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG UND KENNZEICHNUNGEN
Artikel 36
Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform
Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform enthält eine konkrete Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs und seiner technischen Leistung. Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform enthält auch das Herstellungsdatum des Fahrzeugs. Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform muss so gestaltet sein, dass sie fälschungssicher ist.
Die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform wird dem Käufer unentgeltlich zusammen mit dem Fahrzeug ausgehändigt. Ihre Aushändigung darf nicht von einer ausdrücklichen Aufforderung oder von der Vorlage zusätzlicher Informationen beim Hersteller abhängig gemacht werden.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:
das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung,
die Sicherheitsmerkmale zur Verhinderung der Fälschung der Übereinstimmungsbescheinigung und
die Vorschriften darüber, wie die Übereinstimmungsbescheinigung zu unterzeichnen ist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 83 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste Durchführungsrechtsakt ist vor dem 1. September 2020 zu erlassen.
Artikel 37
Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der für die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform erforderlichen Angaben Durchführungsrechtsakte zu der Übereinstimmungsbescheinigung in Form strukturierter Daten in elektronischem Format, in denen insbesondere Folgendes festgelegt ist:
das Grundformat und die Grundstruktur der Datenelemente der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format und der beim Austausch verwendeten Meldungen;
die Mindestanforderungen an den sicheren Datenaustausch, einschließlich der Vorbeugung von Datenverfälschung und Datenmissbrauch und der Maßnahmen zur Gewährleistung der Authentizität der elektronischen Daten wie die Verwendung einer digitalen Signatur;
die Mittel zum Austausch der Datensätze der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format;
die Mindestanforderungen an die fahrzeugspezifische eindeutige Kennung;
den Lesezugriff gemäß Absatz 5;
die Ausnahmen für die Hersteller besonderer Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen, die in Kleinserie hergestellt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 83 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der erste dieser Durchführungsrechtsakte wird bis zum 1. September 2020 erlassen.
Artikel 38
Gesetzlich vorgeschriebene und zusätzliche Schilder sowie Kennzeichnungen und Typgenehmigungszeichen für Bauteile und für selbstständige technische Einheiten des Herstellers
Ist kein Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller an dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit mindestens seinen Handelsnamen oder seine Handelsmarke sowie die Typennummer oder eine Identifizierungsnummer an.
KAPITEL VII
NEUE TECHNIKEN ODER NEUE KONZEPTE
Artikel 39
Ausnahmen für neue Techniken oder neue Konzepte
Die Genehmigungsbehörde erteilt die EU-Typgenehmigung gemäß Absatz 1, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
In dem Antrag auf die EU-Typgenehmigung wird dargelegt, weshalb die neuen Techniken oder neuen Konzepte das Fahrzeug, das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit mit einem oder mehreren der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte unvereinbar machen.
In dem Antrag auf die EU-Typgenehmigung werden die Auswirkungen der neuen Technik oder des neuen Konzepts auf die Sicherheit und den Umweltschutz sowie die Maßnahmen beschrieben, durch die sichergestellt wird, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird.
Es werden eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen sowie deren Ergebnisse als Nachweis dafür vorgelegt, dass die Bedingung gemäß Buchstabe b erfüllt ist.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um über die Erteilung der Autorisierung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels zu entscheiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Der vorläufige Charakter und die räumlich begrenzte Gültigkeit der EU-Typgenehmigung müssen aus dem Kopf des EU-Typgenehmigungsbogens und aus dem Kopf der Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich sein.
Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen EU-Typgenehmigung vor deren Ungültigwerden hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige EU-Typgenehmigung gemäß Absatz 5 akzeptiert hat, in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen werden.
Artikel 40
Nachfolgende Anpassung von Rechtsakten
Betrifft die Ausnahme gemäß Artikel 39 eine UN-Regelung, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der betreffenden UN-Regelung nach dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958.
KAPITEL VIII
KLEINSERIENFAHRZEUGE
Artikel 41
EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
Artikel 42
Nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
Artikel 43
Gültigkeit einer nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge
Die nationale Genehmigungsbehörde des anderen Mitgliedstaats gestattet das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme eines solchen Fahrzeugs, sofern sie keinen begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die nationalen technischen Anforderungen, nach denen der Fahrzeugtyp genehmigt wurde, den eigenen Anforderungen nicht gleichwertig sind.
KAPITEL IX
FAHRZEUG-EINZELGENEHMIGUNGEN
Artikel 44
EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
Dieses Kapitel gilt nicht für unvollständige Fahrzeuge.
Artikel 45
Nationale Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
Artikel 46
Gültigkeit nationaler Fahrzeug-Einzelgenehmigungen
Artikel 47
Besondere Bestimmungen
KAPITEL X
BEREITSTELLUNG AUF DEM MARKT, ZULASSUNG ODER INBETRIEBNAHME
Artikel 48
Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die nicht zu einer auslaufenden Serie gehören
Die Zulassung und Inbetriebnahme unvollständiger Fahrzeuge kann, solange diese nicht vervollständigt sind, versagt werden. Die Zulassung oder die Inbetriebnahme unvollständiger Fahrzeuge darf nicht dazu genutzt werden, die Anwendung des Artikels 49 zu umgehen.
Artikel 49
Bereitstellung auf dem Markt, Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen aus einer auslaufenden Serie
Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen worden waren, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.
Die betroffenen Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob sie die Zulassung oder der Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestatten, und wenn ja, die Stückzahl dieser Fahrzeuge.
Artikel 50
Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
KAPITEL XI
SCHUTZKLAUSELN
Artikel 51
Einzelstaatliche Bewertung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die mutmaßlich eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind
Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund von eigenen Marktüberwachungstätigkeiten oder von Informationen, die sie von einer Genehmigungsbehörde oder von einem Hersteller erhalten haben, oder aufgrund von Beschwerden hinreichend Grund zu der Annahme, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte, die unter diese Verordnung fallen, ernsthaft gefährden oder die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, so bewerten sie das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die betreffende selbstständige technische Einheit anhand aller einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung. Die betroffenen Wirtschaftsakteure und die zuständigen Genehmigungsbehörden arbeiten uneingeschränkt mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen, was auch die Weiterleitung der Ergebnisse aller gemäß Artikel 31 durchgeführten einschlägigen Tests und Prüfungen umfasst.
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 findet auf die Risikobewertung des betreffenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der betreffenden selbstständigen technischen Einheit Anwendung.
Artikel 52
Einzelstaatliche Verfahren für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die eine ernste Gefahr darstellen oder nicht konform sind
Wirtschaftsakteure stellen gemäß den in den Artikeln 13 bis 21 aufgestellten Pflichten sicher, dass für alle betreffenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die sie in der Union in Verkehr gebracht, zugelassen oder in Betrieb genommen haben, alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten beschränkenden Maßnahmen.
Artikel 53
Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene
Aus den übermittelten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der betreffenden selbstständigen technischen Einheit, seine/ihre Herkunft, die Art der behaupteten Nichtübereinstimmung und das damit verbundene Risiko sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen sowie die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteures.
Zudem gibt der Mitgliedstaat, der Abhilfe- oder beschränkende Maßnahmen ergreift, an, ob die Gefahr oder die Nichtübereinstimmung auf einem der folgenden Gründe beruht:
Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erfüllt Anforderungen an die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, den Umweltschutz oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gemäß dieser Verordnung nicht, oder
die in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakte weisen Mängel auf.
Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über harmonisierte Abhilfe- oder beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission teilt den in Unterabsatz 2 genannten Beschluss dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit. Die Mitgliedstaaten führen die Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission entsprechend.
Hält die Kommission eine gemeldete nationale Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme gemäß dem Beschluss der Kommission nach Unterabsatz 2 zurück oder passt sie an.
Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über harmonisierte Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission unterrichtet den oder die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über den in Unterabsatz 2 genannten Beschluss. Die Mitgliedstaaten führen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission hierüber.
Wird die Gefahr oder die Nichtübereinstimmung mit Mängeln der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte begründet, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen wie folgt vor:
Handelt es sich um Rechtsakte der Union, schlägt die Kommission die notwendigen Änderungen an dem betreffenden Rechtsakt vor;
handelt es sich um UN-Regelungen, schlägt die Kommission gemäß dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958 die erforderlichen Änderungen an den betreffenden UN-Regelungen vor.
Artikel 54
Nichtkonforme EU-Typgenehmigungen
Die Kommission unterrichtet die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss. Die Mitgliedstaaten führen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission hierüber.
Auf der Grundlage der Konsultation gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, zur Entscheidung über die Versagung der Anerkennung der Typgenehmigung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Artikel 55
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Diese Anforderungen können auf die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte gestützt sein oder gegebenenfalls in einem Vergleich zwischen der Umweltverträglichkeit und dem Sicherheitsniveau der Teile oder Ausrüstungen und der Umweltverträglichkeit und dem Sicherheitsniveau der Originalteile oder -ausrüstungen bestehen. In beiden Fällen wird mit den Anforderungen sichergestellt, dass die Teile oder Ausrüstungen das Funktionieren der Systeme, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, nicht beeinträchtigen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VI zur Berücksichtigung technischer und rechtlicher Entwicklungen dadurch zu ändern, dass sie die Liste der Teile oder Ausrüstungen anhand einer Bewertung der folgenden Aspekte festlegt und aktualisiert:
inwieweit eine ernste Gefahr für die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen vorliegt, die mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind;
die möglichen Auswirkungen einer möglichen Autorisierung für die Teile oder Ausrüstungen gemäß Artikel 56 Absatz 1 auf Verbraucher und Hersteller von Nachrüstteilen.
Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „Originalteil oder -ausrüstung“ Teile oder Ausrüstungen, die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt werden, die der Fahrzeughersteller für den Zusammenbau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt.
Artikel 56
Weitere Anforderungen für Teile oder Ausrüstungen, von denen eine ernste Gefahr für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann
Die Genehmigungsbehörde genehmigt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Teile oder Ausrüstungen, wenn sie unter Berücksichtigung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prüfberichte und anderer Nachweise zu der Ansicht gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen die in Artikel 55 Absatz 3 genannten Anforderungen erfüllen.
Die Genehmigungsbehörde stellt dem Hersteller unverzüglich eine Autorisierungsbescheinigung aus.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen das Muster und das Nummerierungssystem für die Autorisierungsbescheinigung gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Der Hersteller stellt sicher, dass die Teile oder Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Autorisierung erteilt wurde.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls widerruft sie die Autorisierung.
KAPITEL XII
INTERNATIONALE REGELUNGEN
Artikel 57
Für die EU-Typgenehmigung erforderliche UN-Regelungen
In diesen delegierten Rechtsakten werden auch die Zeitpunkte angegeben, ab denen die UN-Regelung oder die Änderungen verbindlich sind, und es werden gegebenenfalls Übergangsbestimmungen festgelegt, soweit das insbesondere für die EU Typgenehmigung, die Erstzulassung, die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und die Bereitstellung von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf dem Markt erforderlich ist.
Artikel 58
Gleichwertigkeit von UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung
KAPITEL XIII
TECHNISCHE INFORMATIONEN
Artikel 59
Für Nutzer bestimmte Informationen
Artikel 60
Für Hersteller bestimmte Informationen
Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Systemen, Bauteilen, selbstständigen technischen Einheiten, Teilen oder Ausrüstungen vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte des geistigen Eigentums betreffen.
KAPITEL XIV
ZUGANG ZU FAHRZEUG-OBD-INFORMATIONEN UND ZU FAHRZEUGREPARATUR- UND -WARTUNGSINFORMATIONEN
Artikel 61
Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug- OBD- und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
Die Hersteller stellen eine standardisierte, zuverlässige und ortsungebundene Struktur zur Verfügung, die es unabhängigen Reparaturbetrieben ermöglicht, Arbeiten durchzuführen, bei denen auf das Sicherheitssystem des Fahrzeugs zugegriffen werden muss.
Die Fahrzeug-OBD-Informationen sowie die Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen werden auf den Webseiten der Hersteller oder, wenn das aufgrund der Art der Informationen nicht möglich ist, in einem anderen geeigneten Format veröffentlicht. Unabhängige Wirtschaftsakteure, die keine Reparaturbetriebe sind, erhalten die Angaben auch in einem maschinenlesbaren Format, das mit herkömmlichen IT-Instrumenten und herkömmlicher Software elektronisch verarbeitet werden kann und unabhängigen Wirtschaftsakteuren ermöglicht, die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts wahrzunehmen.
Allerdings ist es in den folgenden Fällen ausreichend, wenn der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu den erforderlichen Angaben gewährt, wenn diese von einem unabhängigen Wirtschaftsakteure angefordert werden:
bei Fahrzeugen, für die eine nationalen Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß Artikel 42 besteht;
bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung;
bei Fahrzeugen der Klassen O1 und O2, in denen weder Diagnosegeräte noch drahtgebundene oder drahtlose Kommunikation mit dem/den elektronischen Steuergerät(en) zum Zwecke der Diagnose oder der Umprogrammierung ihrer Fahrzeuge zum Einsatz kommen;
bei der letzten Phase eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, in dem die letzte Phase nur den Aufbau betrifft, der keine elektronischen Fahrzeugsteuersysteme enthält, und alle elektronischen Fahrzeugsteuersysteme des Basisfahrzeugs unverändert bleiben.
Die Hersteller machen spätere Änderungen und Ergänzungen ihrer Fahrzeug-OBD-Information und Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformation auf ihrer Internetseite zum selben Zeitpunkt zugänglich, zu dem sie sie den Vertragswerkstätten zur Verfügung stellen.
Artikel 62
Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern
Artikel 63
Gebühren für den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
Zusätzlich zu einem nach Zeit berechneten Zugang können Hersteller einen nach Transaktionen berechneten Zugang anbieten, für den die Gebühr nach Transaktion und nicht nach der Dauer des Zugangs gestaffelt ist.
Wenn der Hersteller beide Zugangssysteme anbietet, wählen die unabhängigen Reparaturbetriebe ein Zugangssystem, also entweder das nach Zeit berechnete oder das nach Transaktionen berechnete System, aus.
Artikel 64
Nachweis der Erfüllung der Pflichten im Zusammenhang mit den Fahrzeug-OBD-Informationen und der Reparatur- und Wartungsinformationen
Artikel 65
Übereinstimmung mit den Vorschriften über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
Dazu können auch der Widerruf oder die Aussetzung der Typgenehmigung, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen gemäß Artikel 84 gehören.
Artikel 66
Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen
Es führt seine Tätigkeiten gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung durch.
Die Kommission kann beschließen, die Erörterungen und Erkenntnisse des Forums für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen vertraulich zu behandeln.
KAPITEL XV
BEWERTUNG, BENENNUNG, MELDUNG UND ÜBERWACHUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
Artikel 67
Für technische Dienste zuständige Genehmigungsbehörde
Beurteilungen unter Gleichrangigen werden für die Bewertungen durchgeführt, die Typgenehmigungsbehörden für die Gesamtheit oder einen Teil der von technischen Diensten ausgeführten Arbeiten Gemäß Artikel 73 Absatz 4 vorgenommen haben, einschließlich der Bewertung der Kompetenz des Personals, der Richtigkeit der Prüf- und Kontrollverfahren sowie der Richtigkeit der Prüfergebnisse auf Grundlage eines vorgegebenen Geltungsbereichs der in Anhang II Teil I aufgeführten Rechtsakte.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung und Überwachung von technischen Diensten, die sich lediglich mit nationalen Einzelgenehmigungen gemäß Artikel 45 und nationalen Kleinserien-Typgenehmigung gemäß Artikel 42 befassen, sind von der Beurteilung unter Gleichrangigen ausgenommen.
Sämtliche Bewertungen akkreditierter technischer Dienste durch Typgenehmigungsbehörden sind von der Beurteilung unter Gleichrangigen ausgenommen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Musters für die Bereitstellung von Informationen zu den Verfahren der Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission kann auf der Grundlage einer Risikobewertungsanalyse entscheiden, an dem Team, das die Beurteilung unter Gleichrangigen vornimmt, teilzunehmen.
Die Beurteilung unter Gleichrangigen erfolgt unter der Verantwortung der beurteilten Genehmigungsbehörde und umfasst einen Besuch in den Räumlichkeiten eines technischen Dienstes, der nach dem Ermessen des die Beurteilung unter Gleichrangigen durchführenden Beurteilungsteams ausgewählt wurde.
Typgenehmigungsbehörden, die nicht der Beurteilung durch Gleichrangige gemäß Absatz 3 unterliegen, werden in keine Tätigkeiten des Beurteilungsteams einbezogen.
Artikel 68
Benennung von technischen Diensten
Die Typgenehmigungsbehörden benennen technische Dienste entsprechend deren Zuständigkeitsbereich für eine oder mehrere der folgenden Tätigkeitskategorien:
Kategorie A: in dieser Verordnung und in den in Anhang IV aufgeführten Rechtsakten genannte Prüfungen, die die technischen Dienste in eigenen Einrichtungen durchführen;
Kategorie B: Überwachung der Prüfungen — einschließlich der Prüfungsvorbereitungen —, die in dieser Verordnung und in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten genannt sind, soweit diese Prüfungen in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden;
Kategorie C: regelmäßige Bewertung und Überwachung der Verfahren der Hersteller zur Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion;
Kategorie D: Überwachung oder Durchführung der Prüfungen oder Inspektionen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion.
Artikel 69
Unabhängigkeit der technischen Dienste
Eine Organisation oder Stelle, die einem Fachverband oder Berufsverband angehört, der Unternehmen vertritt, die an der Konstruktion, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Lieferung oder Wartung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten beteiligt sind, die sie bewertet, prüft oder kontrolliert“ kann als Stelle gelten, die die Anforderungen von Unterabsatz 1 erfüllt, sofern ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jeder Interessenkonflikte gegenüber der Typgenehmigungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats nachgewiesen sind.
Artikel 70
Fähigkeiten der technischen Dienste
Ein technischer Dienst muss über die Fähigkeit zur Durchführung aller Tätigkeiten, für die er gemäß Artikel 68 Absatz 1 die Benennung beantragt, verfügen. Er weist gegenüber der Typgenehmigungsbehörde oder der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Bewertung oder Überwachung dieses technischen Dienstes durchführt, nach, dass er über alle folgenden Voraussetzungen verfügt:
Sein Personal verfügt für die Ausübung der Tätigkeiten, für die er die Benennung beantragt, über die adäquate Befähigung, die besonderen technischen Kenntnisse, die Berufsausbildung sowie über ausreichende und angemessene Erfahrung.
Er verfügt über die Beschreibungen der Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, für die er die Benennung beantragt, unter gebührender Berücksichtigung des Grads an Komplexität der Technik des jeweiligen Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, sowie des Umstands, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massen- oder eine Serienfertigung handelt. Der technische Dienst weist die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren nach.
Er verfügt über die erforderlichen Mittel zur Ausführung der Aufgaben, die mit der Tätigkeitskategorie oder den Tätigkeitskategorien, für die er die Benennung beantragt, verbunden sind, und über Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
Artikel 71
Zweigunternehmen von technischen Diensten und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 72
Interner technischer Dienst des Herstellers
Ein interner technischer Dienst im Sinne von Absatz 1 muss folgende Anforderungen erfüllen:
Er ist von einer nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert worden und genügt den Anforderungen des Anhangs III Anlagen 1 und 2.
Der interne technische Dienst einschließlich seiner Mitarbeiter ist organisatorisch abgrenzbar und verfügt innerhalb des Unternehmens des Herstellers, dem er angehört, über Berichtsverfahren, die seine Unparteilichkeit gewährleisten, und er weist diese Unparteilichkeit gegenüber der Fähigkeiten Typgenehmigungsbehörde und der nationalen Akkreditierungsstelle nach.
Weder der interne technische Dienst noch sein Personal üben eine Tätigkeit aus, die mit seiner Unabhängigkeit oder seiner Integrität bei der Ausübung der Tätigkeiten, für die er benannt wurde, im Widerspruch stehen könnte.
Der Dienst erbringt seine Leistungen nur für das Unternehmen des Herstellers, dem er angehört.
Artikel 73
Bewertung und Benennung technischer Dienste
Wenn der technische Dienst beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seiner Niederlassung benannt zu werden, so muss einer der Vertreter des gemeinsamen Bewertungsteams der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats der Niederlassung angehören, es sei denn, die Typgenehmigungsbehörde entscheidet sich gegen eine Beteiligung am gemeinsamen Bewertungsteam.
Das gemeinsame Bewertungsteam nimmt an der Bewertung des antragstellenden technischen Dienstes, einschließlich der Vor-Ort-Bewertung, teil. Die benennende Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der antragstellende technische Dienst die Benennung beantragt hat, gewährt dem gemeinsamen Bewertungsteam alle erforderliche Unterstützung und verschafft ihnen rechtzeitig Zugang zu allen Unterlagen, die für die Bewertung des antragstellenden technischen Dienstes erforderlich sind.
Artikel 74
Meldung der Benennung technischer Dienste an die Kommission
Diese Meldungen erfolgen, bevor der betroffene benannte technische Dienst eine der in Artikel 68 Absatz 1 genannten Tätigkeiten aufnimmt.
Artikel 75
Änderungen und Erneuerungen von Benennungen technischer Dienste
Die Typgenehmigungsbehörde meldet der Kommission und den Typgenehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich jede Einschränkung, Aussetzung bzw. jeden Widerruf einer Benennung.
Die Kommission aktualisiert die in Artikel 74 Absatz 3 genannte Liste entsprechend.
Innerhalb von zwei Monaten nach Meldung der Änderungen der Benennung legt die Typgenehmigungsbehörde der Kommission und den anderen Typgenehmigungsbehörden einen Bericht über ihre Erkenntnisse über die Nichteinhaltung der Vorschriften vor. Sofern zur Gewährleistung der Sicherheit von bereits in Verkehr gebrachten Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten erforderlich, weist die benennende Typgenehmigungsbehörde die betroffenen Typgenehmigungsbehörden an, innerhalb einer angemessenen Frist alle zu Unrecht ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogen auszusetzen oder zu entziehen.
Eine Ausweitung des Umfangs der Benennung eines technischen Dienstes lediglich für die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte darf gemäß den Verfahren des Anhangs III Anlage 2 und vorbehaltlich der in Artikel 74 genannten Meldung vorgenommen werden.
Artikel 76
Überwachung von technischen Diensten
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für diejenigen Tätigkeiten von technischen Diensten, die von den Akkreditierungsstellen gemäß Artikel 67 Absatz 1 überwacht werden, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 68, 69, 70, 71 und 72, der Artikel 80 und 81 und des Anhangs III Anlage 2 sicherzustellen.
Technische Dienste stellen auf Anfrage alle einschlägigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung, damit die benennende Typgenehmigungsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle nachprüfen kann, ob diese Anforderungen eingehalten werden.
Die technischen Dienste unterrichten die benennende Typgenehmigungsbehörde oder nationale Akkreditierungsstelle unverzüglich über alle Änderungen, insbesondere bei ihrem Personals, ihren Einrichtungen, Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmern, die möglicherweise die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 68, 69, 70, 71 und 72, der Artikel 80 und 81 und des Anhangs III Anlage 2 oder ihre Fähigkeit betreffen, die Konformitätsbewertungsaufgaben für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten wahrzunehmen, für die sie benannt worden sind.
Wenn die Typgenehmigungsbehörde einen legitimen Grund anerkennt, unterrichtet sie hiervon die Kommission.
Die Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, zur Entscheidung darüber, ob der legitime Grund gerechtfertigt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Der technische Dienst und die benennende Typgenehmigungsbehörde können verlangen, dass jede der Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Kommission übermittelte Information vertraulich behandelt wird.
Binnen zwei Monaten nach Abschluss der Bewertung des technischen Dienstes berichtet jeder Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über seine Überwachungstätigkeiten. Diese Berichte enthalten auch eine Zusammenfassung der Bewertung, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Artikel 77
Anfechtung der Kompetenz technischer Dienste
Die Kommission untersucht die Verantwortung des technischen Dienstes, wenn nachgewiesen wird oder berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Typgenehmigung auf der Grundlage falscher Daten erteilt wurde, dass Prüfergebnisse gefälscht wurden oder dass Daten oder technische Spezifikationen zurückgehalten wurden, die zur Versagung der Typgenehmigung geführt hätten.
Die Kommission fordert diesen Mitgliedstaat auf, erforderlichenfalls beschränkende Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Einschränkung, der Aussetzung oder des Widerrufs der Benennung,.
Ergreift ein Mitgliedstaat die erforderlichen beschränkenden Maßnahmen nicht, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Benennung des betreffenden technischen Dienstes einzuschränken, auszusetzen oder zu widerrufen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen. Die Kommission meldet dem Mitgliedstaat ihren Durchführungsrechtsakt und aktualisiert die nach Artikel 74 Absatz 3 veröffentlichten Informationen entsprechend.
Artikel 78
Informationsaustausch über die Bewertung, Benennung und Überwachung technischer Dienste
Der Informationsaustausch wird von dem Forum koordiniert.
Artikel 79
Zusammenarbeit mit nationalen Akkreditierungsstellen
Artikel 80
Verpflichtungen der technischen Dienste im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
Technische Dienste erfüllen jederzeit Folgendes:
Sie gestatten ihrer benennenden Typgenehmigungsbehörde die Überwachung der Leistung des technischen Dienstes während der Typgenehmigungsprüfung, und
sie stellen ihrer benennenden Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage die Angaben über die Tätigkeitskategorien bereit, für die sie benannt worden sind.
Artikel 81
Informationspflichten der technischen Dienste
Die technischen Dienste melden der benennenden Typgenehmigungsbehörde
jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die die Versagung, Einschränkung oder Aussetzung oder den Entzug eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann;
alle Umstände, die Folgen für den Umfang und die Bedingungen ihrer Benennung haben;
jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben.
KAPITEL XVI
DELEGIERTE BEFUGNISSE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE
Artikel 82
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 83
Ausschussverfahren
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
KAPITEL XVII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 84
Sanktionen
Zu den Arten von Verstößen durch Wirtschaftsakteure und technische Dienste, die Sanktionen nach sich ziehen, zählen mindestens folgende:
Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder bei gemäß Kapitel XI getroffenen Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen;
Fälschung von Prüfungsergebnissen für die Typgenehmigung oder die Marktüberwachung;
Zurückhalten von Daten oder technischen Spezifikationen, was den Rückruf von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten oder die Versagung oder den Entzug des EU-Typgenehmigungsbogens zur Folge haben könnte;
Nichterfüllung der für ihre Benennung geltenden Anforderungen durch die technischen Dienste.
Über die in Absatz 2 aufgeführten Arten von Verstößen hinaus umfassen die zu sanktionierenden Verstößen von Wirtschaftsakteuren mindestens folgende:
die Weigerung, Informationen zugänglich zu machen;
die Bereitstellung auf dem Markt von genehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten ohne Genehmigung oder die Fälschung von Dokumenten, Übereinstimmungsbescheinigungen, gesetzlich vorgeschriebenen Schildern oder Genehmigungszeichen in dieser Absicht.
Artikel 85
Geldbußen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf Unionsebene
Die von der Kommission verhängten Bußgelder werden nicht zusätzlich zu den Sanktionen verhängt, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 84 für denselben Verstoß verhängt haben. Die von der Kommission verhängten Bußgelder dürfen je nichtkonformes Fahrzeug, System, Bauteil bzw. je nichtkonforme selbstständige technische Einheit den Betrag von 30 000 EUR nicht überschreiten.
Der Kommission ist es nicht gestattet, Verfahren nach diesem Artikel gegen Wirtschaftsakteure wegen Verstößen gegen diese Verordnung einzuleiten, neu aufzunehmen oder fortzuführen, für die der betreffende Wirtschaftsakteure mit einem früheren, nicht mehr anfechtbaren Beschluss gemäß Artikel 84 mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde.
Für die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte gelten folgende Grundsätze:
Bei dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren ist das Recht auf gute Verwaltung, insbesondere das Recht, gehört zu werden, und das Recht auf Aktenzugang, unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Geschäftsgeheimnisses zu achten.
Bei der Berechnung des angemessenen Bußgeldes lässt sich die Kommission von den Grundsätzen der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung leiten und berücksichtigt gegebenenfalls die Schwere und Auswirkungen des Verstoßes, das gutgläubige Handeln des betreffenden Wirtschaftsakteures, den Grad an Sorgfalt und Kooperation des Wirtschaftsakteures, die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes sowie frühere, gegen denselben Wirtschaftsakteure verhängte Sanktionen.
Bußgelder werden unverzüglich durch Festlegung einer Zahlungsfrist eingezogen, wobei gegebenenfalls auch die Möglichkeit geboten wird, die Zahlungen auf mehrere Raten und Schritte aufzuteilen.
Artikel 86
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6)“.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 3 werden die Nummern 14 und 15 gestrichen.
Kapitel III wird gestrichen.
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e wird gestrichen.
Artikel 87
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 wird wie folgt geändert:
Der Titel erhält folgende Fassung:
„Verordnung (EG) Nr. 595 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG“.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Diese Verordnung enthält ferner Bestimmungen für die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und Motoren mit den Anforderungen, für die Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen, für Systeme für Fahrzeug-On-Board- Diagnose (OBD) und für die Messung des Kraftstoffverbrauchs und des CO2-Ausstoßes.“
In Artikel 3 werden die Nummern 11 und 13 gestrichen.
Artikel 6 wird gestrichen.
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e wird gestrichen.
Artikel 88
Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG
Die Richtlinie 2007/46/EG wird mit Wirkung vom 1. September 2020 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Richtlinie 2007/46/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI Nummer 3 der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 89
Übergangsbestimmungen
Die Benennung technischer Dienste, die bereits vor dem 4. Juli 2018 benannt worden sind, wird bis zum 5. Juli 2022 erneuert, sofern diese technischen Dienste die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Die Gültigkeit der Benennung technischer Dienste, die bereits vor dem 4. Juli 2018 benannt worden sind, endet spätestens am 5. Juli 2022.
Artikel 90
Berichterstattung
Artikel 91
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2020.
Jedoch dürfen nationale Behörden ab dem 5. Juli 2020 weder die Erteilung einer EU-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp versagen noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs untersagen, wenn ein Hersteller es beantragt, sofern das betreffende Fahrzeug dieser Verordnung entspricht.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
LISTE DER ANHÄNGE
ANHANG I |
Allgemeine Begriffsbestimmungen, Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen, Fahrzeugtypen und Arten des Aufbaus |
Anlage 1 |
Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann |
Anlage 2 |
Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten |
ANHANG II |
Anforderungen für die EU-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten |
Teil I |
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen |
Anlage 1 |
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 |
Anlage 2 |
Anforderungen für die EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 44 |
Teil II |
Liste der UN-Regelungen, die als Alternativen für die in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden |
Teil III |
Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung |
Anlage 1 |
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen |
Anlage 2 |
Beschussgeschützte Fahrzeuge |
Anlage 3 |
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge |
Anlage 4 |
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger) |
Anlage 5 |
Mobilkräne |
Anlage 6 |
Anhänger für Schwerlastfahrzeuge |
Anhang III |
Verfahren für die EU-Typgenehmigung |
Anlage 1 |
Normen, denen die in Artikel 68 genannten technischen Diensten genügen müssen |
Anlage 2 |
Verfahren zur Bewertung der technischen Dienste |
Anhang IV |
Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion |
Anhang V |
Höchstzulässige Stückzahlen für Kleinserien und auslaufende Serien |
Anhang VI |
Aufstellung der Teile und Ausrüstungen, von denen ein schwerwiegendes Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen könnte, sowie der Leistungsanforderungen, geeigneten Prüfverfahren, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für diese Teile und Ausrüstungen |
Anhang VII |
Rechtsvorschriften, für die ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden kann |
Anlage |
Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst und Vergabe von Unteraufträgen |
Anhang VIII |
Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden durch einen Hersteller oder technischen Dienst |
Anlage 1 |
Allgemeine Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden |
Anlage 2 |
Besondere Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden |
Anlage 3 |
Validierungsverfahren |
Anhang IX |
Bei der Mehrstufen-Typgenehmigung anzuwendende Verfahren |
Anlage |
Muster des zusätzlichen Herstellerschildes |
Anhang X |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Anlage 1 |
Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen |
Anlage 2 |
Fahrzeug-OBD-Informationen |
Anhang XI |
Entsprechungstabelle |
ANHANG I
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, KRITERIEN FÜR DIE KLASSENEINTEILUNG VON FAHRZEUGEN, DEN FAHRZEUGTYPEN UND ARTEN DES AUFBAUS
EINLEITUNG
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
1. Begriffsbestimmungen
1.1. |
„Sitzplatz“ : jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, die mindestens so groß ist wie
a)
die Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes im Fall des Fahrers;
b)
die Prüfpuppe einer erwachsenen 5-Perzentil-Frau in allen anderen Fällen. |
1.2. |
„Sitz“ : eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet. Bei diesem kann es sich um einen Einzelsitz, eine Sitzbank, Klappsitze und abnehmbare Sitze handeln. |
1.3. |
„Güter“ : in erster Linie bewegliche Sachen. Der Begriff umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen. |
1.4. |
„Gesamtmasse“ : die „technisch zulässige Gesamtmasse“. |
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1. Anzahl der Sitzplätze
2.1.1. |
Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind. |
2.1.2. |
Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt und für die Benutzer deutlich entweder durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text gekennzeichnet sind. |
2.1.3. |
Die folgenden Anforderungen gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze:
a)
Jeder Einzelsitz zählt als ein Sitzplatz.
b)
Bei einer Sitzbank zählt jede Fläche mit einer auf der Höhe des Sitzpolsters gemessenen Breite von mindestens 400 mm als ein Sitzplatz. Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden.
c)
Jedoch zählt eine Fläche gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn
i)
die Sitzbank Merkmale aufweist, die verhindern, dass die Prüfpuppe mit ihrem Gesäßteil eine natürliche Sitzhaltung einnimmt, z. B. bei Beeinträchtigung der Nenn-Sitzfläche durch eine befestigte Konsole, einen ungepolsterten Bereich oder ein Innenpolster;
ii)
es die Konstruktion der unmittelbar vor einem vorgesehenen Sitzplatz befindlichen Bodengruppe (z. B. durch einen Kardantunnel) verhindert, dass die Prüfpuppe mit ihren Füßen eine natürliche Sitzhaltung einnimmt. |
2.1.4. |
In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der UN-Regelungen Nr. 66 und 107 fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Nummer 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen. |
2.1.5. |
Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen. |
2.1.6. |
Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen.
|
2.2. Gesamtmasse
2.2.1. |
Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers. |
2.2.2. |
Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen. |
2.2.3. |
Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist. |
2.2.4. |
Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen. |
2.3. Besondere Ausrüstung
2.3.1. |
Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O. |
2.4. Einheiten
2.4.1. |
Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol der Richtlinie 80/181/EWG des Rates ( 8 ) entsprechen. |
3. Einteilung in Fahrzeugklassen
3.1. |
Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich. Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein. |
3.2. |
Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe („SG-Code“) zuzuteilen ist. |
TEIL A
Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen
1. Fahrzeugklassen
Für die Zwecke der EU-Typgenehmigung und der jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der EU-Einzelgenehmigung und der nationalen Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs sind Fahrzeuge gemäß der Klasseneinteilung in Artikel 4 zu klassifizieren:
Eine Genehmigung kann nur für die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Klassen gewährt werden.
2. Fahrzeugunterklassen
2.1. Geländefahrzeuge
„Geländefahrzeug“ :
Fahrzeug, das der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen.
Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird.
Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 dieses Teils aufgeführt.
2.2. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
2.2.1. |
Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe „S“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Die verschiedenen Typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Nummer 5 aufgeführt und definiert. |
2.3. Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung
2.3.1. |
„Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung“ : Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist. Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G“ dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe „S“ hinzuzufügen. |
3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N
3.1. |
Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6. |
3.2. |
Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen. |
3.3. |
Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen. |
3.4. |
Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der internationalen Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden“, Abschnitte 3 und 4 entsprechen.
|
3.5. |
Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:
a)
6 bei Fahrzeugen der Klasse N1;
b)
8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3. |
3.6. |
Die Fahrzeuge müssen eine in „kg“ ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.
|
3.7. |
Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Anforderungen müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden. |
3.8. |
Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1
|
4. Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge
4.1. |
Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie gleichzeitig alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann.
b)
Es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet.
c)
Sie müssen als Einzelfahrzeug mindestens eine Steigung von 25 % überwinden können.
d)
Sie erfüllen mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen:
i)
Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
ii)
Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen.
iii)
Der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen.
iv)
Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen.
v)
Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen.
vi)
Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen. |
4.2. |
Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.
a)
Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können.
b)
i)
Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann.
ii)
Es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die dieselbe Wirkung gewährleistet.
iii)
Sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können.
c)
Sie erfüllen mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse höchstens 7,5 Tonnen beträgt, und mindestens vier dieser Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse über 7,5 Tonnen beträgt:
i)
Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
ii)
Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
iii)
Der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
iv)
Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen.
v)
Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen.
vi)
Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen. |
4.3. |
Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterklasse der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie entweder die Bedingung von Buchstabe a oder die Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:
a)
Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können.
b)
i)
Mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und drei Achsen bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann.
ii)
Es gibt mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet.
iii)
Sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können.
c)
Sie erfüllen mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen:
i)
Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
ii)
Der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
iii)
Der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen.
iv)
Die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen.
v)
Die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen.
vi)
Die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen. |
4.4. |
Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Teil genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben. |
4.5. |
Die Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen gelten als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)
Die Zugkraftübertragung auf alle Achsen wird ausschließlich mit mechanischen Mitteln geleistet, die in unwegsamem Gelände eine Antriebswirkung entfalten; oder
b)
jedes der Räder der betreffenden Achse wird von einem eigenen hydraulischen oder elektrischen Antrieb angetrieben. Wenn die Achsen entsprechend den Anforderungen der Nummer 4.1 Buchstabe a, der Nummer 4.2 Buchstaben a und b sowie der Nummer 4.3 Buchstaben a und b an gleichzeitig angetriebene Achsen nicht nur mit mechanischen Mitteln angetrieben werden, muss der Antrieb der einzelnen Räder für den Betrieb in unwegsamem Gelände konstruiert sein. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass mindestens 75 % der gesamten Antriebskraft auf das betreffende Rad übertragen werden können, wenn die Antriebsbedingungen unter den anderen Rädern keine angemessene Übertragung der Antriebskraft über diese Räder gestatten. Das Hilfsantriebssystem gemäß Buchstabe b darf nicht zulassen, dass die Antriebskraft automatisch ausgesetzt wird, bevor das Fahrzeug 75 % der bauartbedingten Fahrzeughöchstgeschwindigkeit oder eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreicht. |
5. Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
|
Bezeichnung |
Code |
Begriffsbestimmung |
5.1. |
Wohnmobil |
SA |
►C2
|
5.2. |
Beschussgeschütztes Fahrzeug |
SB |
Fahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist. |
5.3. |
Krankenwagen |
SC |
Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist. |
5.4. |
Leichenwagen |
SD |
Fahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen bestimmt und zu diesem Zweck mit besonderer Ausrüstung ausgestattet ist. |
5.5. |
Rollstuhlgerechtes Fahrzeug |
SH |
Ein Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können. |
5.6. |
Wohnanhänger |
SE |
Ein Fahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der internationalen Norm ISO 3833:1977. |
5.7. |
Mobilkran |
SF |
Fahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist. |
5.8. |
Sondergruppe |
SG |
Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Teils fällt. |
5.9. |
Dolly |
SJ |
Fahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird. |
5.10. |
Anhänger für Schwerlasttransporte |
SK |
Fahrzeug der Klasse O4 für die Beförderung von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt. Unter diese Bezeichnung fallen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module. |
5.11. |
Kraftfahrzeug für Schwerlasttransporte |
SL |
Eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt: a) Sie hat mehr als zwei Achsen und mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und drei von fünf Achsen bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann; b) sie ist dafür ausgelegt, einen Anhänger für Schwerlasttransporte der Klasse O4 zu ziehen oder zu schieben; c) sie muss eine Mindestmotorleistung von 350 kW haben, und d) sie muss mit einer zusätzlichen vorderen Anhängevorrichtung für schwere Anhängemassen ausgerüstet werden können. |
5.12. |
Geräteträger |
SM |
Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Begriffsbestimmung in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben, a) mit mindestens zwei Einbaubereichen für diese Ausrüstungen, b) mit genormten mechanischen, hydraulischen und/oder elektrischen Schnittstellen (z. B. Nebenabtrieb) für den Antrieb der auswechselbaren Ausrüstungen und c) das der Definition der internationalen Norm ISO 3833:1977, Absatz 3.1.4 entspricht (Sonderfahrzeug). Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen: a) 1,4-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der beiden Achsen bei zweiachsigen Fahrzeugen breiter ist, oder b) 2,0-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der Achsen bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen breiter ist. |
6. Bemerkungen
6.1. |
Es wird keine Typgenehmigung erteilt
a)
für einen Dolly gemäß Nummer 5.9 dieses Teils;
b)
für Starrdeichselanhänger gemäß Nummer 5.4 dieses Teils;
c)
für Anhänger, in denen Personen auf der Straße befördert werden können. |
6.2. |
Nummer 6.1 berührt nicht Artikel 42 über die nationale Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge. |
TEIL B
Kriterien für Fahrzeugtypen, -varianten und -versionen
1. Klasse M1
1.1. Fahrzeugtyp
1.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt. Dies gilt auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist. |
1.1.2. |
Abweichend von den Anforderungen von Nummer 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. Limousine und Coupé) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen. |
1.1.3. |
Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
1.2. Variante
1.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 2, wenn der Hersteller auf das Kriterium von Nummer 1.1.2 zurückgreift;
b)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
iii)
Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L4, V6 oder sonstige);
c)
die Anzahl der Achsen;
d)
die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
e)
die Anzahl der gelenkten Achsen;
f)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig);
g)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
1.3. Version
1.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
c)
die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
d)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges):
e)
die Höchstzahl der Sitzplätze;
f)
das Fahrgeräusch;
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere);
h)
die kombinierten oder gewichteten kombinierten CO2-Emissionen;
i)
den Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);
j)
den kombinierten oder gewichteten kombinierten Kraftstoffverbrauch. Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission ( 9 ) zu unterziehen. |
2. Klassen M2 und M3
2.1. Fahrzeugtyp
2.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
die Klasse;
c)
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells,
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
d)
die Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks);
e)
die Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise);
f)
die Anzahl der Achsen;
g)
die Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder -extern). |
2.1.2. |
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
2.2. Variante
2.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 3;
b)
die Klasse oder Kombination von Klassen von Fahrzeugen gemäß Absatz 2.1.1 der UN-Regelung Nr. 107 (nur bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
c)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
d)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
iii)
bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);
e)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
2.3. Version
2.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die Eignung oder Nichteignung des Fahrzeugs zum Ziehen eines Anhängers;
c)
das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
d)
die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
e)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges);
f)
das Fahrgeräusch;
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere). |
3. Klasse N1
3.1. Fahrzeugtyp
3.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
c)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, falls es sich um einen nicht selbsttragenden Aufbau handelt. |
3.1.2. |
Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. geschlossener Lkw und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Darüber ist vom Hersteller ein Nachweis vorzulegen. |
3.1.3. |
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
3.2. Variante
3.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Nummer 4 (bei vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen), wenn der Hersteller auf das Kriterium von Nummer 3.1.2 zurückgreift;
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
iii)
bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);
d)
die Anzahl der Achsen;
e)
die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
f)
die Anzahl der gelenkten Achsen;
g)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
3.3. Version
3.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
das Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
c)
die Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
d)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges);
e)
die Höchstzahl der Sitzplätze;
f)
das Fahrgeräusch;
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere);
h)
die kombinierten oder gewichteten kombinierten CO2-Emissionen;
i)
den Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);
j)
den kombinierten oder gewichteten kombinierten Kraftstoffverbrauch;
k)
das Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ). Als Alternative zu den Kriterien unter den Buchstaben h, i und j sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Anhang XXI Unteranhang 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen. |
4. Klassen N2 und N3
4.1. Fahrzeugtyp
4.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
die Klasse;
c)
die Ausführung und den Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, die einer Produktlinie gemeinsam sind;
d)
die Anzahl der Achsen. |
4.1.2. |
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
4.2. Variante
4.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
das Aufbaukonzept oder die Art des Aufbaus wie in Teil C Nummer 4 und in Anlage 2 (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) festgelegt;
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
die Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:
i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges),
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges),
iii)
bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);
d)
die Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
e)
die Anzahl der gelenkten Achsen;
f)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
4.3. Version
4.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die Eignung oder Nichteignung zum Ziehen eines der folgenden Anhänger:
i)
ungebremster Anhänger,
ii)
Anhänger mit einer Auflaufbremsanlage gemäß Absatz 2.12 der UN-Regelung Nr. 13,
iii)
Anhänger mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage gemäß den Absätzen 2.9 und 2.10 der UN-Regelung Nr. 13,
iv)
Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von höchstens 44 Tonnen führt,
v)
Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von über 44 Tonnen führt;
c)
das Hubvolumen;
d)
die Motorhöchstleistung;
e)
die Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Flüssiggas, Zweistoffbetrieb oder Sonstiges);
f)
das Fahrgeräusch;
g)
die Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere). |
5. Klassen 01 und 02
5.1. Fahrzeugtyp
5.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
die Klasse;
c)
das Konzept gemäß Teil C Nummer 5;
d)
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells,
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
e)
die Anzahl der Achsen. |
5.1.2. |
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
5.2. Variante
5.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
die Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
die Art des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse);
d)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
5.3. Version
5.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die Konzeption der Federung (Luft-, Stahl- oder Gummifederung, Torsionsstab oder Sonstiges);
c)
die Konzeption der Deichsel (Dreieck, Rohr oder Sonstiges). |
6. Klassen 03 und 04
6.1. Fahrzeugtyp
6.1.1. |
Ein „Fahrzeugtyp“ setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
den Firmennamen des Herstellers. Eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert nicht die Erteilung einer neuen Genehmigung;
b)
die Klasse;
c)
die Konzeption des Anhängers im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen in Teil C Nummer 5;
d)
die folgenden Aspekte von Bau und Ausführung:
i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells,
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um Anhänger mit einem selbsttragenden Aufbau handelt;
e)
die Anzahl der Achsen. |
6.1.2. |
Ein Fahrzeugtyp besteht aus mindestens einer Variante und einer Version. |
6.2. Varianten
6.2.1. |
Eine „Variante“ innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Bau- und Konstruktionsmerkmale gemeinsam haben:
a)
die Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
b)
die Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
die Konzeption der Federung (Stahl-, Luft- oder Hydraulikfederung);
d)
die folgenden technischen Merkmale:
i)
Eignung oder Nichteignung des Fahrgestells zum Ausfahren,
ii)
Höhe des Decks (normal, Tieflader, Semi-Tieflader usw.);
e)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen: Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe. |
6.3. Versionen
6.3.1. |
Eine „Version“ innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die die folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die in Anhang I Nummern 3.2 und 3.3 der Richtlinie 96/53/EG genannten Unterteilungen und Kombinationen von Unterteilungen für den Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden, zu derselben Gruppe gehörenden Achsen;
c)
die Beschreibung der Achsen im Hinblick auf folgende Merkmale:
i)
Hubachsen (Anzahl und Lage),
ii)
belastbare Achsen (Anzahl und Lage),
iii)
gelenkte Achsen (Anzahl und Lage). |
7. Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen
7.1. |
Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.
|
7.2. |
Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.
|
7.3. |
Typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen
|
7.4. |
Anzahl der Zeichen für den TVV-Code
|
TEIL C
Bestimmung der Art des Aufbaus
1. Allgemeines
1.1. |
Die Art des Aufbaus sowie der Code des Aufbaus müssen mittels Codes angegeben werden. Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge. |
1.2. |
Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 2 und 3 gekennzeichnet. |
1.3. |
Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Nummern 4 und 5 gekennzeichnet. |
1.4. |
Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 4.1 und 4.6 sowie 5.1 bis 5.4 genannten Arten des Aufbaus), werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.
|
1.5. |
Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs. |
2. Fahrzeuge der Klasse M1
Ref. |
Code |
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
2.1. |
AA |
Limousine |
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern. |
2.2. |
AB |
Schräghecklimousine |
Limousine gemäß 2.1, jedoch mit Schrägheck. |
2.3. |
AC |
Kombilimousine |
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. |
2.4. |
AD |
Coupé |
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. |
2.5. |
AE |
Cabrio-Limousine |
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. Eine Cabrio-Limousine muss jedoch keine Tür aufweisen. |
2.6. |
AF |
Mehrzweckfahrzeug |
Anderes Fahrzeug als die unter AA bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum. |
2.7. |
AG |
Pkw-Pick-up |
Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der internationalen Norm ISO 3833:1977 definiert wird. Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein. Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers nicht mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden. |
3. Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3
Ref. |
Code |
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
3.1. |
CA |
Eindeckfahrzeug |
Fahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegenden Decks bildet. |
3.2. |
CB |
Doppeldeckfahrzeug |
Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.6 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.3. |
CC |
Eindeck-Gelenkfahrzeug |
Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.4. |
CD |
Doppeldeck-Gelenkfahrzeug |
Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.3,1 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.5. |
CE |
Eindeck-Niederflurfahrzeug |
Fahrzeug mit Einzeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.6. |
CF |
Doppeldeck-Niederflurfahrzeug |
Fahrzeug mit Doppeldeck gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.1.4 der UN-Regelung Nr. 107. |
3.7. |
CG |
Eindeck-Niederflur-Gelenkbus |
Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.3 und 3.5 dieser Tabelle miteinander verbindet. |
3.8. |
CH |
Doppeldeck-Niederflur-Gelenkbus |
Fahrzeug, das die technischen Merkmale der Nummern 3.4 und 3.6 dieser Tabelle miteinander verbindet. |
3.9. |
CI |
Offenes Eindeckfahrzeug |
Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach |
3.10. |
CJ |
Offenes Doppeldeckfahrzeug |
Fahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck |
3.11. |
CX |
Busfahrgestell |
Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. |
4. Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3
Ref. |
Code |
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
4.1. |
BA |
Lastkraftwagen |
Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Befördern von Gütern ausgelegt und gebaut ist. Es kann auch einen Anhänger ziehen. |
4.2. |
BB |
Van |
Lastkraftwagen, bei dem sich das Führerhaus und der Ladebereich in derselben Einheit befinden. |
4.3. |
BC |
Sattelzugmaschine |
Zugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist. |
4.4. |
BD |
Straßenzugmaschine |
Zugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist. |
4.5. |
BE |
Pick-up |
Fahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3 500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden. |
4.6. |
BX |
Fahrgestell mit Führerhaus |
Unvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist. |
5. Fahrzeuge der Klasse O
Ref. |
Code |
Bezeichnung |
Begriffsbestimmung |
5.1. |
DA |
Sattelanhänger |
Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt. Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. |
5.2. |
DB |
Deichselanhänger |
Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse: a) ausgestattet mit einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung und b) der weniger als 100 daN Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt. |
5.3. |
DC |
Zentralachsanhänger |
Anhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1 000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird. |
5.4. |
DE |
Starrdeichselanhänger |
Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4 000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt. Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen. |
5.5. |
DF |
Sattelanhänger mit Kupplung |
Ein Sattelanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers. |
5.6. |
DG |
Deichselanhänger mit Kupplung |
Ein Deichselanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers. |
Anlage 1
Verfahren zur Prüfung, ob ein Fahrzeug als Geländefahrzeug eingestuft werden kann
1. Allgemeines
1.1. |
Für die Zwecke der Einstufung eines Fahrzeugs als Geländefahrzeug gilt das in dieser Anlage beschriebene Verfahren. |
2. Prüfbedingungen für geometrische Messungen
2.1. |
Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 müssen in unbeladenem Zustand sein, eine Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes muss sich auf dem Fahrersitz befinden, und das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schiermitteln, Werkzeug und Ersatzrad (falls als Originalausrüstung angebracht) versehen sein. Statt der Prüfpuppe kann eine ähnliche Vorrichtung mit der gleichen Masse verwendet werden. |
2.2. |
Andere als die in Nummer 2.1 genannten Fahrzeuge müssen bis zur technisch zulässigen Gesamtmasse beladen werden. Die Masse muss so auf die Achsen verteilt werden, dass sie dem ungünstigsten Fall im Hinblick auf die Einhaltung der jeweiligen Kriterien entspricht. |
2.3. |
Dem technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen, das repräsentativ für den Typ ist und auf das die Bedingungen von Nummer 2.1 bzw. 2.2 zutreffen. Das Fahrzeug muss sich in stehendem Zustand und die Räder müssen sich in Geradeausstellung befinden. Die Fläche, auf der die Messungen durchgeführt werden, muss möglichst eben und waagerecht sein (höchstens 0,5 % Neigung). |
3. Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels
3.1. |
Der vordere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.10 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen. |
3.2. |
Der hintere Überhangwinkel ist gemäß Absatz 6.11 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen. |
3.3. |
Der Rampenwinkel ist gemäß Absatz 6.9 der internationalen Norm ISO 612:1978 zu messen. |
3.4. |
Bei der Messung des hinteren Überhangwinkels dürfen höhenverstellbare hintere Unterfahrschutzeinrichtungen in die obere Stellung gebracht werden. |
3.5. |
Die Vorschrift von Nummer 3.4 ist nicht so zu verstehen, dass das Basisfahrzeug mit einem hinteren Unterfahrschutz als Teil der Originalausrüstung ausgestattet sein muss. Der Hersteller des Basisfahrzeugs muss jedoch den Hersteller der nächsten Fertigungsstufe darüber informieren, dass das Fahrzeug den Vorschriften über den hinteren Überhangwinkel entsprechen muss, wenn ein hinterer Unterfahrschutz angebracht wird. |
4. Messung der Bodenfreiheit
4.1. Bodenfreiheit zwischen den Achsen
4.1.1. |
Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Bei der Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist die letzte Achse einer vorderen Achsgruppe und die erste Achse einer hinteren Achsgruppe zugrunde zu legen.
|
4.1.2. |
Kein starrer Teil des Fahrzeugs darf in den schraffierten Abschnitt der Abbildung hineinragen. |
4.2. Bodenfreiheit unter einer Achse
4.2.1. |
Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.
|
4.2.2. |
Gegebenenfalls ist die Messung der Bodenfreiheit an jeder Achse einer Achsgruppe vorzunehmen. |
5. Steigfähigkeit
5.1. |
Die „Steigfähigkeit“ bezeichnet das Vermögen des Fahrzeugs, eine Steigung zu bewältigen. |
5.2. |
Die Steigfähigkeit von unvollständigen und vollständigen Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist anhand einer Prüfung zu ermitteln. |
5.3. |
Der technische Dienst führt die Prüfung an einem Fahrzeug durch, das repräsentativ für den zu prüfenden Typ ist. |
5.4. |
Auf Antrag des Herstellers und unter den in Anhang VIII genannten Bedingungen kann die Steigfähigkeit eines Fahrzeugtyps durch virtuelle Prüfungen nachgewiesen werden. |
6. Prüfbedingungen und Kriterium für das Bestehen
6.1. |
Es gelten die Bedingungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission ( 11 ). |
6.2. |
Das Fahrzeug muss die Steigung bei konstanter Geschwindigkeit ohne Durchdrehen oder seitliches Abrutschen der Räder hinauffahren. |
Anlage 2
Zahlen zur Verwendung als Ergänzung der Codes für die verschiedenen Arten von Aufbauten
01. |
Plattform |
02. |
Offener Kasten |
03. |
Geschlossener Kasten |
04. |
Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden und Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur |
05. |
Klimatisierter Aufbau mit isolierten Wänden, aber ohne Ausrüstung zur Aufrechterhaltung der Innentemperatur |
06. |
Seitenplanen (Curtainsider) |
07. |
Wechselbrücke (austauschbarer Aufbau) |
08. |
Containerträger |
09. |
Fahrzeuge mit Hakenlift |
10. |
Kipper |
11. |
Tank |
12. |
Tank zur Beförderung gefährlicher Güter |
13. |
Tiertransporter |
14. |
Fahrzeugtransporter |
15. |
Betonmischer |
16. |
Betonpumpwagen |
17. |
Langholz |
18. |
Abfallsammelfahrzeug |
19. |
Straßenkehrmaschine, Straßen- und Kanalreinigung |
20. |
Kompressor |
21. |
Bootsträger |
22. |
Träger für Segelflugzeuge |
23. |
Fahrzeuge für Verkaufs- und Werbezwecke |
24. |
Abschleppwagen |
25. |
Leiterfahrzeug |
26. |
Kranwagen (außer Mobilkrane gemäß Teil A Nummer 5.7) |
27. |
Hubarbeitsbühne |
28. |
Bohrfahrzeug |
29. |
Niederfluranhänger |
30. |
Glastransporter |
31. |
Feuerwehrfahrzeug |
32. |
Bewegliche Plane |
99. |
Sonstige, nicht in diesem Verzeichnis enthaltene Aufbauten. |
ANHANG II
ANFORDERUNGEN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG FÜR FAHRZEUGE, SYSTEME, BAUTEILE ODER SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN
TEIL I
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen
ERLÄUTERUNGEN
zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge
X |
: |
Gilt für die Fahrzeugklasse, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil gemäß dem angegebenen Rechtsakt |
IF |
: |
Gilt nur, wenn das System, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil in das Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse eingebaut ist |
Nr. |
Gegenstand |
Rechtsakt |
M1 |
M2 |
M3 |
N1 |
N2 |
N3 |
O1 |
O2 |
O3 |
O4 |
STE |
Bauteil |
A |
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG |
|||||||||||||
A1 |
Innenausstattung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
A2 |
Sitze und Kopfstützen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
A3 |
Bussitze |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
A4 |
Sicherheitsgurtverankerungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
A5 |
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
A6 |
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
A7 |
Trennvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
A8 |
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
|
|
|
|
|
|
A9 |
Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
A10 |
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
A11 |
Vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
A12 |
Hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
A13 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
X |
X |
|
|
X |
X |
|
|
A14 |
Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
A15 |
Sicherheit von Flüssiggas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
A16 |
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
A17 |
Sicherheit von Wasserstoff (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
A18 |
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
A19 |
Elektrische Betriebssicherheit (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
A20 |
Seitlich versetzter Frontalaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
A21 |
Frontalaufprall über volle Breite |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
A22 |
Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
X |
|
A23 |
Austausch-Airbagsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
A24 |
Aufprall an Fahrerhaus |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
A25 |
Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
A26 |
Pfahl-Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
A27 |
Heckaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
A28 |
Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme |
Verordnung (EU) 2015/758 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
X |
X |
B |
UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT |
|||||||||||||
B1 |
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
B2 |
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
B3 |
Frontschutzsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
X |
|
B4 |
Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
B5 |
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
B6 |
Totwinkel-Assistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
B7 |
Erkennung beim Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
B8 |
Sichtfeld nach vorn |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
B9 |
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
B10 |
Sicherheitsglas |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
B11 |
Entfrostung/Trocknung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
B12 |
Scheibenwischer/-wascher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
B13 |
Einrichtungen für indirekte Sicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
B14 |
Akustische Fahrzeug-Warnsysteme |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
C |
FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG |
|||||||||||||
C1 |
Lenkanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
C2 |
Spurhaltewarnung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
C3 |
Notfall-Spurhalteassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C4 |
Bremssystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
C5 |
Ersatzteile für Bremsen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
|
C6 |
Bremsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C7 |
Fahrdynamik-Regelsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
C8 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
C9 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C10 |
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
C11 |
Noträder und Notlaufsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C12 |
Luftreifen, runderneuert |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
C13 |
Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C14 |
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
X |
X |
|
|
C15 |
Montage der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
C16 |
Nachrüsträder |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
D |
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN |
|||||||||||||
D1 |
Schallzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
D2 |
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D3 |
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
IF X |
IF X |
X |
IF X |
IF X |
|
|
|
|
X |
X |
D4 |
Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
D5 |
Geschwindigkeitsmesser |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
D6 |
Kilometerzähler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
D7 |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
D8 |
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
D9 |
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
D10 |
Heizanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
X |
D11 |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
D12 |
Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
D13 |
Retroreflektierende Einrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
D14 |
Lichtquellen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
D15 |
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
D16 |
Notbremslicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
D17 |
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
X |
D18 |
Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
E |
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM |
|||||||||||||
E1 |
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
E2 |
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
E3 |
Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
E4 |
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
E5 |
Ereignisdatenspeicher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
E6 |
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
E7 |
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
E8 |
Elektronische Deichseln (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
E9 |
Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
F |
ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS |
|||||||||||||
F1 |
Anbringungsstelle für das Kennzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
F2 |
Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
F3 |
Türverriegelungen und -scharniere |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
F4 |
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
F5 |
Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F6 |
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
F7 |
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
F8 |
Abschleppeinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
F9 |
Radabdeckungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F10 |
Spritzschutzsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
F11 |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
F12 |
Mechanische Verbindungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F13 |
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
|
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
F14 |
Allgemeine Konstruktion von Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F15 |
Stärke der Aufbaustruktur des Busses |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F16 |
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
G |
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN |
|||||||||||||
G1 |
Geräuschpegel |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
G2 |
Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
X |
G2a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
X |
G3 |
Auspuffemissionen des Motors im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
G3a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
|
|
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
G3b |
Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
|
|
|
|
|
|
|
|
X |
X |
|
|
G4 |
Auspuffemissionen auf der Straße |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
G5 |
Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
G6 |
Kurbelgehäuseemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
G7 |
Verdunstungsemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
G8 |
Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X |
X |
|
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
G9 |
On-Board-Diagnosesysteme |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
G10 |
Fehlen einer Abschalteinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
G11 |
Zusätzliche Emissionsstrategien |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
|
G12 |
Vorrichtung gegen Manipulation |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
G13 |
Recyclingfähigkeit |
Richtlinie 2005/64/EG |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
G14 |
Klimaanlagen |
Richtlinie 2006/40/EG |
X |
|
|
X |
|
|
|
|
|
|
|
X |
H |
ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN |
|||||||||||||
H1 |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
H2 |
Softwareaktualisierung |
Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV UN-Regelung Nr. 156 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
Die Einträge in der obigen Tabelle unter „Nr.“ und „Gegenstand“ gelten für die Zwecke der Informationen, die gemäß Anhang II Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ab dem 6. Dezember 2022 für neue Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und ab dem 6. Dezember 2024 für bestehende Genehmigungen zu übermitteln sind.
Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ist verbindlich, jedoch wird keine separate Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt, da die Verordnung die Kombination von Einzelpositionen abdeckt.
Die Übereinstimmung mit den Punkten G2 bis G12 ist verbindlich, jedoch wird je nach Anwendungsbereich nur eine Typgenehmigung, entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, erteilt.
Anlage 1
ERLÄUTERUNGEN
zu den Tabellen für in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge
Die Anforderungen in Tabelle 1 für „Kleinserienregelung I“ gelten, sofern
In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für „Kleinserienregelung II“ und in Tabelle 2.
X |
: |
Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
a)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist erforderlich.
b)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
c)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
d)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten. |
A |
: |
Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
a)
Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist.
b)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
d)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
e)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten. |
B |
: |
Anwendung des Rechtsakts wie folgt: Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.
|
C |
: |
Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
a)
Die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, allerdings mit anderen Übergangsbestimmungen.
b)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
d)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
e)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten. |
IF |
: |
Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind. |
k. A. |
: |
keine Angabe |
Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden.
Tabelle 1
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41
|
Kleinserienregelung I |
Kleinserienregelung II |
||||
Nr. |
Gegenstand |
Rechtsakt |
M1 |
N1 |
M1 |
N1 |
A |
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG |
|||||
A1 |
Innenausstattung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B a) Innenausstattung i) Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä., Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung Von den Anforderungen der Absätze 5.1 bis 5.6 der UN-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden. Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung. ii) Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist. iii) Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze: Entfällt b) Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme Es gelten alle Anforderungen des Absatzes 5.8 der UN-Regelung Nr. 21. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A2 |
Sitze und Kopfstützen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B a) Allgemeine Anforderungen i) Spezifikationen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung. ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.2 der UN-Regelung Nr. 17. iii) Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen Es ist eine Prüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs 7 der UN-Regelung Nr. 17 durchzuführen. b) Kopfstützen i) Spezifikationen Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.5.2 der Regelung. ii) Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UN-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen. c) Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken Von den Anforderungen des Anhangs 9 der UN-Regelung Nr. 17 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden. |
B |
B |
B |
A3 |
Bussitze |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 |
Sicherheitsgurtverankerungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
A5 |
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
a) Bauteile X b) Einbauvorschriften B |
a) Bauteile X b) Einbauvorschriften B |
a) Bauteile X b) Einbauvorschriften B |
a) Bauteile X b) Einbauvorschriften B |
A6 |
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
A7 |
Trennvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A8 |
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
IF B |
B |
IF B |
A9 |
Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
A10 |
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
A11 |
Vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 |
Hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
A13 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A14 |
Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B a) Behälter für flüssigen Kraftstoff b) Einbau in das Fahrzeug |
B a) Behälter für flüssigen Kraftstoff b) Einbau in das Fahrzeug |
B a) Behälter für flüssigen Kraftstoff b) Einbau in das Fahrzeug |
B a) Behälter für flüssigen Kraftstoff b) Einbau in das Fahrzeug |
A15 |
Sicherheit von Flüssiggas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
A16 |
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
A17 |
Sicherheit von Wasserstoff (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
A18 |
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
A19 |
Elektrische Betriebssicherheit (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
A20 |
Seitlich versetzter Frontalaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit „A21 Frontalaufprall über volle Breite“ möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen“ gegeben sein. |
B Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit „A21 Frontalaufprall über volle Breite“ möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen“ gegeben sein. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
B |
B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A21 |
Frontalaufprall über volle Breite |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Auf freiwilliger Basis |
B Auf freiwilliger Basis Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
B |
B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A22 |
Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall“ und „A21 Frontalaufprall über volle Breite“ stehen. |
B Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall“ und „A21 Frontalaufprall über volle Breite“ stehen. |
B |
B |
A23 |
Austausch-Airbagsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A24 |
Aufprall an Fahrerhaus |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B Prüfung A ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1 500 kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall“, „A21 Frontalaufprall über volle Breite“ oder „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen“ nicht nachgewiesen wurde. Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B Prüfung A gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall“, „A21 Frontalaufprall über volle Breite“ oder „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen“ gegeben ist. Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
A25 |
Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden. Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden. |
B Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden. Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
B |
B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A26 |
Pfahl-Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
B |
B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A27 |
Heckaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
B |
B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
A28 |
Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme |
Verordnung (EU) 2015/758 |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
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|
|
B |
UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT |
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B1 |
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
B2 |
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
B3 |
Frontschutzsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
B4 |
Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
IF B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B5 |
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 |
Totwinkel-Assistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 |
Erkennung beim Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
B |
B |
B8 |
Sichtfeld nach vorn |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B |
B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B9 |
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 |
Sicherheitsglas |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
a) Bauteile X b) Einbau B |
B11 |
Entfrostung/Trocknung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B12 |
Scheibenwischer/-wascher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B13 |
Einrichtungen für indirekte Sicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
a) Bauteile X b) Einbau in das Fahrzeug B |
a) Bauteile X b) Einbau in das Fahrzeug B |
a) Bauteile X b) Einbau in das Fahrzeug B |
a) Bauteile X b) Einbau in das Fahrzeug B |
B14 |
Akustische Fahrzeug-Warnsysteme |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
A |
A |
A |
A |
|
|
|
|
|
|
|
C |
FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG |
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C1 |
Lenkanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
C2 |
Spurhaltewarnung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 |
Notfall-Spurhalteassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B |
IF B |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
C4 |
Bremssystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
C5 |
Ersatzteile für Bremsen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
C6 |
Bremsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B |
IF B |
B |
B |
C7 |
Fahrdynamik-Regelsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B |
IF B |
B |
B |
C8 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B |
IF B |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
C10 |
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
C11 |
Noträder und Notlaufsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
C12 |
Luftreifen, runderneuert |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
C13 |
Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
B |
B |
C14 |
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C15 |
Montage der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
C16 |
Nachrüsträder |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
|
|
|
|
|
|
|
D |
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN |
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D1 |
Schallzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
a) Bauteile X b) Einbau in das Fahrzeug B |
a) Bauteile X b) Einbau in das Fahrzeug B |
a) Bauteile X b) Einbau in das Fahrzeug B |
a) Bauteile X b) Einbau in das Fahrzeug B |
D2 |
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
D3 |
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS: a) Bauteile X b) Einbau B |
A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS: a) Bauteile X b) Einbau B |
A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS: a) Bauteile X b) Einbau B |
A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS: a) Bauteile X b) Einbau B |
D4 |
Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind |
B Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind |
B |
B |
D5 |
Geschwindigkeitsmesser |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
D6 |
Kilometerzähler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
D7 |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 |
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
D9 |
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
D10 |
Heizanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
D11 |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D12 |
Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D13 |
Retroreflektierende Einrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D14 |
Lichtquellen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D15 |
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
D16 |
Notbremslicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
B Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
B |
B |
D17 |
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B |
IF B |
IF B |
IF B |
D18 |
Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
|
|
|
|
|
|
|
E |
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM |
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E1 |
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
E2 |
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
B |
B |
E3 |
Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
E4 |
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B |
IF B |
IF B |
IF B |
E5 |
Ereignisdatenspeicher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
B |
B |
E6 |
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B |
Noch keine Anforderung |
IF B |
Noch keine Anforderung |
E7 |
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B |
Noch keine Anforderung |
IF B |
Noch keine Anforderung |
E8 |
Elektronische Deichseln (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
E9 |
Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
|
|
|
|
|
|
|
F |
ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS |
|||||
F1 |
Anbringungsstelle für das Kennzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
F2 |
Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Übereinstimmungserklärung |
B Übereinstimmungserklärung |
B Übereinstimmungserklärung |
B Übereinstimmungserklärung |
F3 |
Türverriegelungen und -scharniere |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B a) Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten. b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11. |
B a) Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten. b) Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11. |
B |
B |
F4 |
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
F5 |
Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B a) Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26. b) Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B a) Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26. b) Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 |
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B a) Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61. b) Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B a) Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61. b) Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61. |
F7 |
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
F8 |
Abschleppeinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
B |
B |
B |
F9 |
Radabdeckungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 |
Spritzschutzsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B |
F11 |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
B Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen. |
B Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen. |
B |
B |
F12 |
Mechanische Verbindungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF a) Bauteile X b) Einbau B |
IF a) Bauteile X b) Einbau B |
IF a) Bauteile X b) Einbau B |
IF a) Bauteile X b) Einbau B |
F13 |
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
F14 |
Allgemeine Konstruktion von Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 |
Stärke der Aufbaustruktur des Busses |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 |
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
|
|
|
|
|
|
|
G |
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN |
|||||
G1 |
Geräuschpegel |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
A |
A |
A |
A |
G2 |
Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. |
A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. |
A |
A |
G2a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
A |
A |
A |
A |
G3 |
Auspuffemissionen des Motors im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. |
A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. |
A |
A |
G3a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
A |
A |
G3b |
Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 |
Auspuffemissionen auf der Straße |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
A |
A |
G5 |
Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
A |
A |
G6 |
Kurbelgehäuseemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
A |
A |
G7 |
Verdunstungsemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
A |
A |
A |
A |
G8 |
Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
A |
A |
A |
A |
G9 |
On-Board-Diagnosesysteme |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. |
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. |
A |
A |
G10 |
Fehlen einer Abschalteinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
A |
A |
G11 |
Zusätzliche Emissionsstrategien |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
A |
A |
G12 |
Vorrichtung gegen Manipulation |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
A |
A |
G13 |
Recyclingfähigkeit |
Richtlinie 2005/64/EG |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
G14 |
Klimaanlagen |
Richtlinie 2006/40/EG |
A |
A |
A |
A |
|
|
|
|
|
|
|
H |
ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN |
|||||
H1 |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X |
X |
X |
X |
X |
H2 |
Softwareaktualisierung |
Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 |
X |
X |
X |
X |
Tabelle 2
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden
Nr. |
Gegenstand |
Rechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert) |
Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne Insassen |
Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit Insassen |
Fahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im „manuellen Fahrbetrieb“ vom Fahrer und im „vollautomatisierten Fahrbetrieb“ vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden können |
Besondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe A verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält) Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung. |
A |
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG |
|||||
A1 |
Innenausstattung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
X für manuellen Fahrbetrieb. A für vollautomatisierten Fahrbetrieb |
Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss. Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A2 |
Sitze und Kopfstützen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X |
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A3 |
Bussitze |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X |
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A4 |
Sicherheitsgurtverankerungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A |
X |
Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung. |
A5 |
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A |
X |
Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. |
A6 |
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A |
X |
Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der ►C3 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission (1) ◄ übermittelt werden. |
A7 |
Trennvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
|
A8 |
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
X |
X |
|
A9 |
Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
X |
X |
|
A10 |
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
X |
X |
|
A11 |
Vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X |
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A12 |
Hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X |
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A13 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X |
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A14 |
Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
A15 |
Sicherheit von Flüssiggas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. |
A16 |
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
A17 |
Sicherheit von Wasserstoff (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
A18 |
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
A19 |
Elektrische Betriebssicherheit (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste. Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
A20 |
Seitlich versetzter Frontalaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
keine Angabe |
A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h |
X |
Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts. Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt. Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A21 |
Frontalaufprall über volle Breite |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h |
X |
Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A22 |
Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
X |
|
A23 |
Austausch-Airbagsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
|
A24 |
Aufprall an Fahrerhaus |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X |
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A25 |
Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h |
X |
Die Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n). Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A26 |
Pfahl-Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h |
X |
Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes. Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n). Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A27 |
Heckaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X |
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A28 |
Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme |
Verordnung (EU) 2015/758 |
k. A. |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen. |
|
|
|
|
|
|
|
B |
UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT |
|||||
B1 |
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X |
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B2 |
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X A (für bidirektionale Fahrzeuge) |
X |
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B3 |
Frontschutzsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
|
B4 |
Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
|
B5 |
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
|
B6 |
Totwinkel-Assistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
B7 |
Erkennung beim Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) |
|
B8 |
Sichtfeld nach vorn |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
B9 |
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
B10 |
Sicherheitsglas |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A |
X |
Nummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar). Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B11 |
Entfrostung/Trocknung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
B12 |
Scheibenwischer/-wascher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
B13 |
Einrichtungen für indirekte Sicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
B14 |
Akustische Fahrzeug-Warnsysteme |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
C |
FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG |
|||||
C1 |
Lenkanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Es gelten jedoch die grundlegenden (mechanischen) Anforderungen in Bezug auf die Lenkung: — Die Anforderungen für die Lenkanlage (z. B. hinsichtlich der maximalen Lenkkräfte) finden keine Anwendung; — die Ausfallbestimmungen und die Leistung unter 5.3 sind nicht relevant, wenn kein Fahrer vorhanden ist, aber die Fehlermeldung sollte dem ADS und gegebenenfalls dem Bediener der Fernsteuerungsanlage (digital) zugänglich gemacht werden; — Die Vorschriften von Anhang 6 — „Komplexe elektronische Systeme“ müssen erfüllt sein und können unter das ADS-Sicherheitskonzept fallen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers und der Fahrerassistenz-Lenkanlage. |
C2 |
Spurhaltewarnung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
C3 |
Notfall-Spurhalteassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
C4 |
Bremssystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Aktivierung der Bremsen durch das ADS anstatt durch den Fahrer bzw. das Fahrerassistenzsystem. Jedes Fahrzeug muss gegebenenfalls mit Folgendem ausgerüstet sein: — einer Betriebsbremsanlage, — einer Hilfsbremsanlage, — einer Feststellbremsanlage, — einer Dauerbremsanlage. (für Fahrzeugklassen, die unter die UN-Regelung Nr. 13 fallen) Alle Anhänge der UN-Regelung Nr. 13 mit Ausnahme von Anhang 5 (Zusätzliche Vorschriften für bestimmte im ADR genannte Fahrzeuge) bleiben gültig. Alle mit Muskelkraft bedienten Tätigkeiten (z. B. Betätigung der Hilfsbremse) müssen anderweitig vorgenommen werden können (durch das ADS — spezieller Prüfmodus erforderlich). Abzudeckender Grund des Ausfalls (kein Fahrer als Fallback). Alle Meldungen, Anzeigen, Warnungen und Informationen gemäß der UN-Regelung Nr. 13 oder der UN-Regelung Nr. 13-H (je nach Fahrzeugklasse) müssen an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Ist nach der UN-Regelung Nr. 13 (z. B. Absatz 5.2.1.2.1) mehr als eine Betätigungseinrichtung erforderlich, so ist diese durch zwei unabhängige Stromquellen zu ersetzen. Beispielsweise müssen die Betriebsbremse und die Feststellbremse durch Aktoren mit getrennten Energiereserven, Aktoren und getrennter Logik aktiviert werden. Das ADS-Sicherheitskonzept muss die elektronischen Systeme der Bremsanlage abdecken (einschließlich der Schnittstellen und Wechselwirkungen mit anderen betroffenen elektronischen Systemen des Fahrzeugs). Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrer- und Bremsassistenzsystems. |
C5 |
Ersatzteile für Bremsen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
|
C6 |
Bremsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
C7 |
Fahrdynamik-Regelsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
C8 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
C9 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
k. A. (Funktion übernommen vom ADS) |
X für manuellen Fahrbetrieb Keine Angabe für vollautomatisierten Fahrbetrieb (Funktion übernommen vom ADS) |
|
C10 |
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
C11 |
Noträder und Notlaufsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Bei Fahrzeugen, die mit einem Notlaufwarnsystem ausgerüstet sind, müssen das Warnsignal und das Signal für eine Notlaufstörung durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übertragen werden. |
C12 |
Luftreifen, runderneuert |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
|
C13 |
Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
C14 |
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
C15 |
Montage der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X |
Der Warnhinweis für die Höchstgeschwindigkeit (im Fahrzeug) ist nicht erforderlich. Das ADS darf die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen nicht überschreiten. |
C16 |
Nachrüsträder |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
|
|
|
|
|
|
|
|
D |
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN |
|||||
D1 |
Schallzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
D2 |
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Prüfmodus erforderlich. Zusätzlich zu den in den Anhängen 4 bis 22 der UN-Regelung Nr. 10 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die EMV-Prüfungen ist vor und während der ersten EMV-Prüfungen das folgende Verfahren einzuhalten: 1. Bei der EMV-Prüfung eines vollautomatisierten Fahrzeugs mit einem ADS sollten die ADS-Funktionen eingeschaltet sein und sich im aktiven Modus befinden. Es sind jedoch gewisse Einschränkungen bei der Nutzung zu beobachten. Daher muss vor der Durchführung der EMV-Prüfung die Typgenehmigungsbehörde bezüglich des Prüfprogramms konsultiert werden, damit diese den vom EMV-Labor vorgeschlagenen Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen gemäß Absatz 6.1.2 der UN-Regelung Nr. 10 zustimmt. Vor der Prüfung muss der technische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Prüfplan erstellen, der mindestens die Vorgehensweise, simulierte Funktionen, überprüfte Funktionen, Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen und geplante Emissionen enthält. 2. Der Hersteller des Fahrzeugs oder der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe (EUB) muss die Informationen gemäß Anhang 2A bzw. 2B der UN-Regelung Nr. 10 angeben. Das EMV-Labor muss diese Informationen in einem Anhang zum Prüfbericht zur Verfügung stellen. 3. Wird eine Fernsteuerungsanlage verwendet, die das Verhalten des Fahrzeugs beeinflussen könnte, sollte diese Teil des EMV-Prüfplans sein. 4. Wenn bei der ersten Prüfung zum Bestehen der EMV-Prüfungen Ferritblöcke oder Aluminiumfolie auf verschiedenen Elementen angebracht werden müssen, beweist dies, dass das EMV-Design schwach und potenziell anfällig für Abweichungen war. Daher können die ersten Prüfungen niemals für eine weitere Überarbeitung oder Erweiterung für weitere Fahrzeuge oder das Hinzufügen/Ändern von EUB des Fahrzeugs/Prüflings herangezogen werden. |
D3 |
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
D4 |
Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
D5 |
Geschwindigkeitsmesser |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Mit Ausnahme, dass das Geschwindigkeitssignal an das ADS übermittelt werden muss, gelten keine Anforderungen. |
D6 |
Kilometerzähler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Das Kilometerzählersignal muss an das ADS übermittelt werden. |
D7 |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Prüfmodus erforderlich. Das Geschwindigkeitsmanagement und die Geschwindigkeitsbegrenzung müssen durch das ADS sichergestellt werden. |
D8 |
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) |
|
D9 |
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
D10 |
Heizanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Bei einem Teil oder mehreren Teilen der Heizungsanlage im Fahrgastraum und bei Überhitzung darf die Temperatur der Teile 110 °C (70 °C bei Fahrzeugen der Klasse M2 und 80 °C bei Fahrzeugen der Klasse M3) nicht überschreiten. Die Aktivierung und Einstellung der Heizungsanlage kann vom ADS und/oder von den Fahrgästen oder gegebenenfalls vom Bediener der Fernsteuerungsanlage gesteuert werden. |
D11 |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
D12 |
Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
D13 |
Retroreflektierende Einrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
D14 |
Lichtquellen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
D15 |
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Die Anforderungen müssen unverändert bleiben, aber im Falle einer Störung sind die Informationen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage zu übermitteln. Die Aktivierung der Leuchten wird vom ADS gesteuert. Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar. |
D16 |
Notbremslicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
D17 |
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Die Betätigung der Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung wird vom ADS gesteuert. |
D18 |
Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
außerhalb des Geltungsbereichs |
|
|
|
|
|
|
|
E |
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM |
|||||
E1 |
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
E2 |
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
|
E3 |
Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
|
E4 |
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
X |
|
E5 |
Ereignisdatenspeicher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A für vollautomatisierten Fahrbetrieb X für manuellen Fahrbetrieb |
Spezifische ADS-Datenelemente sind Gegenstand der ►C3 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 ◄ . |
E6 |
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
Abgedeckt durch die ►C3 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 ◄ |
E7 |
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
Abgedeckt durch die ►C3 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 ◄ |
E8 |
Elektronische Deichseln (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
Noch keine Anforderung |
E9 |
Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
Abgedeckt durch die ►C3 Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 ◄ |
|
|
|
|
|
|
|
F |
ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS |
|||||
F1 |
Anbringungsstelle für das Kennzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar. |
F2 |
Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Das ADS ist auch im Hinblick auf die Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) zu prüfen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers (z. B. Einlegen des Rückwärtsgangs). |
F3 |
Türverriegelungen und -scharniere |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Das optische Signal des Türschließwarnsystems muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. Die Ausrüstung von Seitentüren mit Verriegelungseinrichtungen unterliegt dem Ermessen des Herstellers. Die Bedienelemente der Haupttüren, die normalerweise für den Fahrer zugänglich sind, müssen entweder von einem Hauptsitz aus (falls zutreffend) oder neben jeder Tür zugänglich sein. Über das ADS muss sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug nur bei geschlossenen Türen bewegen kann. |
F4 |
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
X |
X |
Die Anforderungen in Bezug auf den Einstieg ins Fahrzeug gelten nicht, wenn kein Führerhaus vorhanden ist. |
F5 |
Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen. Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F6 |
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen. Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F7 |
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X A für bidirektionale Fahrzeuge |
X A für bidirektionale Fahrzeuge |
X |
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F8 |
Abschleppeinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
F9 |
Radabdeckungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Vollständig anwendbar. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F10 |
Spritzschutzsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
|
F11 |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A. |
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) X (für manuellen Fahrbetrieb) |
Von der Masse in fahrbereitem Zustand ist die Masse des Fahrers ausgeschlossen, wenn keine Bedienperson an Bord ist. Die ADS-Sensoren über 2 Metern sind gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 nicht in den maximalen Abmessungen enthalten. |
F12 |
Mechanische Verbindungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Die Angabe für den Fahrer, dass die mechanische Kupplung verriegelt/entriegelt ist, muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage (falls zutreffend) gerichtet sein. |
F13 |
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Vollautomatisierte Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter können nicht genehmigt werden. |
F14 |
Allgemeine Konstruktion von Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Busse ohne Dach und Oberleitungsbusse stehen außerhalb des Geltungsbereichs. Im Allgemeinen müssen die Aufgaben, die im Normalfall vom Fahrer gemäß der UN-Regelung Nr. 107 erwartet werden, durch das ADS-Sicherheitskonzept abgedeckt sein. Die Vorschriften nach Anhang 3 Absätze 7.2.2.1.1, 7.2.2.1.2 und 7.2.2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107 finden keine Anwendung. Alle erforderlichen Informationen, die dem Fahrzeugführer normalerweise angezeigt oder zur Kenntnis gebracht werden, oder Notfall-Informationen für die Fahrgäste müssen an das ADS, den Betreiber, der sich an Bord befindet, und den Bediener der Fernsteuerungsanlage (z. B. Feuerlöschsystem) übertragen werden. Die Bedienung kraftbetriebener Türen muss vom ADS übernommen werden. Das Brandverhalten obliegt im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts dem ADS (z. B. Notfallmanöver und Überführung in den sicheren Zustand), wobei die Türen automatisch entriegelt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist. Im Notfall muss das ADS im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts die Notbeleuchtung übernehmen. Einmal aktiviert, muss die Notbeleuchtung mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben. Zudem muss dem Bediener der Fernsteuerungsanlage angezeigt werden, wenn die Notbeleuchtung aktiviert wird. Dieser kann die Notbeleuchtung wieder deaktivieren. Das Absenksystem muss im ADS-Betrieb automatisch betätigt werden, um die erforderliche Tritthöhe zu erreichen. Zum ADS-Sicherheitskonzept muss auch ein Schutzsystem gehören, das verhindert, dass die Füße/Beine der einsteigenden Fahrgäste beim Absenken unter dem Fahrzeug eingeklemmt werden. |
F15 |
Stärke der Aufbaustruktur des Busses |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
|
F16 |
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
G |
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN |
|||||
G1 |
Geräuschpegel |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Prüfmodus erforderlich. Der Hersteller muss in Absprache mit dem technischen Dienst festlegen, wie die Prüfung gemäß der technischen Begründung durchzuführen ist. Für die Typgenehmigung ist der höchste Wert, der im manuellen oder/und im autonomen Fahrbetrieb gemessen wird, zu berücksichtigen. Fahrzeuge, deren Gesamtschallpegel den Vorschriften in Absatz 6.2.8 der UN-Regelung Nr. 138(1) mit einer Marge von + 3 dB(A) entsprechen, brauchen nicht mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem ausgerüstet zu sein. Die Vorschriften in Absatz 6.2.8 der genannten Regelung für Terzbänder und die Vorschriften in Absatz 6.2.3 der genannten Regelung für die Frequenzverschiebung nach Absatz 2.4 der genannten Regelung (im Folgenden „Frequenzverschiebung“) gelten nicht für diese Fahrzeuge, um festzustellen, ob ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem erforderlich ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge während der Prüfung im manuellen oder autonomen Fahrbetrieb befinden. Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der niedrigste R-Punkt der Fahrgastsitze in der ersten Sitzreihe. Das angewandte Prüfverfahren bzw. spezielle Vorkehrungen ist bzw. sind im Prüfbericht zu vermerken. |
G2 |
Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G2a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G3 |
Auspuffemissionen des Motors im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) |
Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G3a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus für die Durchführung des Prüfverfahrens festlegen, und den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G3b |
Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 |
Auspuffemissionen auf der Straße |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G5 |
Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G6 |
Kurbelgehäuseemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
|
G7 |
Verdunstungsemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X |
X |
X |
|
G8 |
Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) |
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G9 |
On-Board-Diagnosesysteme |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
A |
A |
X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) |
Die vorgeschriebene Störungswarnleuchte muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. |
G10 |
Fehlen einer Abschalteinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
|
G11 |
Zusätzliche Emissionsstrategien |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
|
G12 |
Vorrichtung gegen Manipulation |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
|
G13 |
Recyclingfähigkeit |
Richtlinie 2005/64/EG |
X |
X |
X |
|
G14 |
Klimaanlagen |
Richtlinie 2006/40/EG |
k. A. |
X |
X |
|
|
|
|
|
|
|
|
H |
ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN |
|||||
H1 |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X |
X |
X |
X |
|
H2 |
Softwareaktualisierung |
Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 |
X |
X |
X |
|
(1)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1). |
Anlage 2
Anforderungen für die EU-Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs nach Artikel 44
1. ANWENDUNG
Für die Zwecke der Anwendung dieser Anlage gilt ein Fahrzeug als neu, wenn
es zuvor noch nicht zugelassen war oder
es zum Zeitpunkt der Beantragung einer EU-Einzelfahrzeugsgenehmigung weniger als sechs Monate zugelassen war.
Ein Fahrzeug gilt als zugelassen, wenn eine unbefristete, befristete oder kurzfristige behördliche Genehmigung für seine Inbetriebnahme im Straßenverkehr erteilt wurde, die die Identifizierung des Fahrzeugs und die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens umfasste ( 12 ).
2. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1. Einstufung des Fahrzeugs
Fahrzeuge sind gemäß den in Anhang I genannten Kriterien wie folgt einzustufen:
Die tatsächliche Zahl der Sitzplätze ist zu berücksichtigen, und
die technisch zulässige Gesamtmasse muss der Gesamtmasse entsprechen, die der Hersteller im Herkunftsland angegeben und in seinen offiziellen Unterlagen verzeichnet hat.
Lässt sich die Fahrzeugklasse aufgrund der Form des Aufbaus nicht ohne weiteres feststellen, so gelten die Bedingungen gemäß Anhang I.
2.2. Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs
Der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde einen Antrag vorlegen, dem alle einschlägigen Unterlagen beiliegen, die für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.
Sind die vorgelegten Unterlagen unvollständig, verfälscht oder gefälscht, so ist der Genehmigungsantrag abzulehnen.
Für ein bestimmtes Fahrzeug darf nur ein einziger Antrag in einem einzigen Mitgliedstaat gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann vom Antragsteller fordern, sich schriftlich dazu zu verpflichten, dass nur ein Antrag im Mitgliedstaat der Genehmigungsbehörde gestellt wird.
Der Ausdruck „bestimmtes Fahrzeug“ bezeichnet ein physisch vorhandenes Fahrzeug, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer eindeutig angegeben ist.
Jedoch kann jeder Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung für ein bestimmtes anderes Fahrzeug, das gleiche oder ähnliche technische Merkmale wie das Fahrzeug besitzt, für das bereits eine EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt wurde, beantragen.
Die Genehmigungsbehörde legt das Muster des Antragsformulars und das Layout fest.
Die zum Fahrzeug zu machenden Angaben dürfen lediglich aus einer zweckdienlichen Auswahl von in Anhang I aufgeführten Informationen bestehen.
Es sind die technischen Anforderungen der Nummer 4 einzuhalten.
Es gelten die technischen Anforderungen, die auf solche neuen Fahrzeuge angewendet werden, die zu einem Fahrzeugtyp gehören, dessen Produktion zum Zeitpunkt der Antragstellung andauert.
Bezüglich der Prüfungen, deren Durchführung in den in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakten vorgeschrieben ist, hat der Antragsteller eine Übereinstimmungserklärung beizubringen, in der die Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Normen oder Regelungen bescheinigt wird. Diese Erklärung darf ausschließlich vom Fahrzeughersteller ausgestellt werden.
Der Ausdruck „Übereinstimmungserklärung“ bezeichnet eine Erklärung, die von der Stelle im Unternehmen des Herstellers ausgestellt wird, die von der Unternehmensleitung ordnungsgemäß dazu ermächtigt ist, für den Hersteller die volle rechtliche Verantwortung bezüglich Konstruktion und Bau eines Fahrzeugs zu übernehmen.
In Nummer 4 sind die Rechtsakte aufgeführt, für die eine solche Erklärung beizubringen ist.
Ist eine Übereinstimmungserklärung unklar, so kann der Antragsteller aufgefordert werden, vom Hersteller einen Nachweis, einschließlich eines Prüfberichts, zu verlangen, der dessen Erklärung bestätigt.
2.3. Für Fahrzeug-Einzelgenehmigungen zuständige technische Dienste
Für Einzelgenehmigungen eines Fahrzeugs zuständige technische Dienste müssen der Kategorie A gemäß Artikel 68 Absatz 1 angehören.
Abweichend von der Anforderung, die Übereinstimmung mit den in Anhang III Anlage 1 aufgeführten Normen nachzuweisen, müssen technische Dienste die Anforderungen der folgenden Normen erfüllen:
EN ISO/IEC 17025:2005, wenn sie Prüfungen selbst durchführen;
EN ISO/IEC 17020:2012, wenn sie die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen dieser Anlage prüfen.
Sind auf Ersuchen des Antragstellers spezifische Prüfungen, für die spezifische Fähigkeiten erforderlich sind, durchzuführen, so müssen diese von den der Kommission nach Wahl des Antragstellers notifizierten technischen Diensten durchgeführt werden.
2.4. Prüfberichte
Prüfberichte sind gemäß Absatz 5.10.2 der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 zu erstellen.
Prüfberichte sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Sprache der Union zu verfassen.
Wurde in Anwendung von Nummer 2.3 Buchstabe c ein Prüfbericht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausgegeben, der mit der Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs befasst ist, so kann die Genehmigungsbehörde verlangen, dass der Antragsteller eine authentische Übersetzung des Prüfberichts beibringt.
Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich seiner Identifizierung umfassen. Für die Teile, die hinsichtlich der Prüfergebnisse relevant sind, ist eine Beschreibung sowie deren Identifizierungsnummer aufzunehmen.
Auf Antrag eines Antragstellers darf ein Prüfbericht, der für ein System in Verbindung mit einem bestimmten Fahrzeug erstellt wurde, mehrmals entweder von demselben oder von einem anderen Antragsteller für die Zwecke der Einzelgenehmigung eines anderen Fahrzeugs vorgelegt werden.
In einem solchen Fall muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die technischen Merkmale des Fahrzeugs sorgfältig mit dem Prüfbericht abgeglichen werden.
Durch die Prüfung des Fahrzeugs und der Begleitunterlagen zum Prüfbericht muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung beantragt wird, dieselben Merkmale aufweist wie das in dem Bericht beschriebene Fahrzeug.
Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.
Prüfberichte nach Buchstabe d umfassen nicht die Berichte, die zur Erteilung der Einzelgenehmigung für das Fahrzeug erstellt wurden.
2.5. Im Verfahren zur Erteilung einer Einzelgenehmigung eines Fahrzeugs ist jedes bestimmte Fahrzeug physisch vom technischen Dienst zu prüfen.
Ausnahmen von diesem Grundsatz sind unzulässig.
2.6. Gelangt die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss, dass das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser Anlage entspricht und mit der im Antrag enthaltenen Beschreibung übereinstimmt, erteilt sie eine Genehmigung nach Artikel 44.
2.7. Der Genehmigungsbogen ist gemäß Artikel 44 zu erstellen.
2.8. Die Genehmigungsbehörde muss alle nach Artikel 44 erteilten Genehmigungen erfassen.
3. PRÜFUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN
Das Verzeichnis der technischen Anforderungen in Nummer 4 ist regelmäßig zu überprüfen, um die Ergebnisse der Harmonisierungsarbeiten auf Ebene des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (WP.29) in Genf sowie die rechtlichen Entwicklungen in Drittländern zu berücksichtigen.
4. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
Teil I: Fahrzeuge der Klasse M1
Nr. |
Nummer des Rechtsakts |
Alternative Anforderungen |
1 |
Richtlinie 70/157/EWG des Rates (1) (Zulässiger Geräuschpegel) |
Vorbeifahrtmessung a) Es ist eine Prüfung gemäß dem „Messverfahren A“ nach Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 51 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte nach Anhang I Nummer 2.1 der Richtlinie 70/157/EWG. Die Überschreitung der Grenzwerte um 1 Dezibel ist zulässig. b) Die Prüfstrecke muss Anhang 8 der UN-Regelung Nr. 51 entsprechen. Eine Prüfstrecke mit anderen Spezifikationen darf unter der Voraussetzung verwendet werden, dass der technische Dienst Korrelationsprüfungen durchgeführt hat. Gegebenenfalls ist ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden. c) Auspuffanlagen mit Faserstoffen müssen nicht gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 51 konditioniert werden. Prüfung im Stillstand Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 3.2 der UN-Regelung Nr. 51 durchzuführen. |
2A |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und Euro 6/Zugang zu Informationen) |
Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung des Typs I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2 einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Code Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z. B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der Wert des korrigierten Absorptionskoeffizienten ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Code Regulations, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, so müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist. Zugang zu Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht. Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann der Antragsteller eine Motorleistungskurve mit denselben Informationen vorlegen. |
3A |
UN-Regelung Nr. 34 (Kraftstoffbehälter/hinterer Unterfahrschutz) |
Kraftstoffbehälter a) Kraftstoffbehälter müssen dem Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 34 entsprechen mit Ausnahme der Absätze 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Absätzen 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen. b) Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt sein. Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs, dessen FIN) anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit: — FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder — Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34. Hinterer Unterfahrschutz Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UN-Regelung Nr. 34 konstruiert sein. |
3B |
UN-Regelung Nr. 58 (Hinterer Unterfahrschutz) |
Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 58 konstruiert sein. Es ist ausreichend, wenn die Anforderungen des Absatzes 2.3 erfüllt sind. |
4A |
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 (Anbringung hinteres Kennzeichen) |
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen. |
5A |
UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlagen) |
Mechanische Systeme a) Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß den Absätzen 6.1.2 und 6.2.1 der UN-Regelung Nr. 79 durchzuführen. b) Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann. Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6A |
UN-Regelung Nr. 11 (Türverriegelungen und -scharniere) |
Einhaltung des Absatzes 6.1.5.4 der UN-Regelung Nr. 11. |
7A |
UN-Regelung Nr. 28 (Schallzeichen) |
Bauteile Die Vorrichtungen für Schallzeichen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen. Einbau in das Fahrzeug a) Es ist eine Prüfung gemäß Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 28 durchzuführen. b) Der höchste Schalldruck muss Absatz 6.2.7 entsprechen. |
8A |
UN-Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht) |
Bauteile a) Das Fahrzeug muss mit den in Absatz 15.2 der UN-Regelung Nr. 46 vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein. b) Sie müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 46 typgenehmigt sein. c) Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 46 beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Absatz 6.1.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 aufgeführten Werte nicht unterschreiten. Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 entspricht. |
9B |
UN-Regelung Nr. 13-H (Bremsen) |
Allgemeine Bestimmungen a) Die Bremsanlage muss gemäß Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 13-H konstruiert sein. b) Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. c) Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang III der UN-Regelung Nr. 13-H entsprechen. d) Zu diesem Zweck sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen. Nur die unter den Einträgen „Betriebsbremse“ und „Feststellbremse“ genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein. e) Die Fahrprüfung nach Buchstabe d braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht. Betriebsbremse a) Es ist eine Prüfung des Typs 0 gemäß den Absätzen 1.4.2 und 1.4.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen. b) Es ist zusätzlich eine Prüfung des Typs I gemäß dem Absatz 1.5 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen. Feststellbremse Es ist eine Prüfung gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen. |
10A |
UN-Regelung Nr. 10 (Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit) |
Bauteile a) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 10 typgenehmigt sein. b) Nachträglich eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen der UN-Regelung Nr. 10 entsprechen. Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht: — breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2 oder — schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41. Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
12A |
UN-Regelung Nr. 21 (Innenausstattung) |
Innenausstattung a) Bezüglich der Anforderungen an die Energieaufnahme wird angenommen, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 21 entspricht, wenn es vorne mit mindestens zwei Airbags ausgestattet ist — einem im Lenkrad und einem weiteren im Armaturenbrett. b) Hat das Fahrzeug vorne lediglich einen Airbag im Lenkrad, so muss das Armaturenbrett aus energieaufnehmendem Material bestehen. c) Der technische Dienst muss prüfen, dass sich in den Bereichen, die in den Absätzen 5.1 bis 5.7 der UN-Regelung Nr. 21 beschrieben sind, keine scharfen Kanten befinden. Elektrische Betätigungseinrichtungen a) Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben müssen gemäß Absatz 5.8 der UN-Regelung Nr. 21 geprüft werden. Automatisch arbeitende Reversiereinrichtungen, auf die in Absatz 5.8.3 Bezug genommen wird, dürfen von den Anforderungen in Absatz 5.8.3.1.1 der UN-Regelung Nr. 21 abweichen. b) Elektrisch betriebene Fenster, die sich bei abgeschalteter Zündung nicht mehr schließen lassen, sind von den Anforderungen bezüglich automatisch arbeitender Reversiereinrichtungen ausgenommen. |
13A |
UN-Regelung Nr. 18 (Sicherung gegen unbefugte Benutzung) |
a) Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug ausgerüstet sein — mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 18 und — mit einer Wegfahrsperre, die den technischen Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 18 entspricht. b) Wird gemäß Buchstabe a nachträglich eine Wegfahrsperre eingebaut, so muss sie einem gemäß den UN-Regelungen Nr. 18, Nr. 97 oder Nr. 116 genehmigten Typ entsprechen. |
14A |
UN-Regelung Nr. 12 (Lenkanlage bei Unfallstößen) |
a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt: — UN-Regelung Nr. 12, — FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement), — Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). b) Auf Antrag des Antragstellers kann an einem Serienfahrzeug eine Prüfung nach Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 12 durchgeführt werden. Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
15A |
UN-Regelung Nr. 17 (Sitzfestigkeit — Kopfstützen) |
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt: — UN-Regelung Nr. 17 oder — FMVSS Nr. 207 (Seating systems). Kopfstützen a) Beruht die Erklärung auf FMVSS Nr. 207, so müssen die Kopfstützen zusätzlich die Anforderungen des Absatzes 5 und des Anhangs 4 der UN-Regelung Nr. 17 erfüllen. b) Nur die in den Absätzen 5.12, 6.5, 6.6 und 6.7 der UN-Regelung Nr. 17 beschriebenen Prüfungen sind durchzuführen. c) Anderenfalls muss der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das fragliche Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mit der FMVSS Nr. 202a (Head restraints) übereinstimmt. |
16A |
UN-Regelung Nr. 26 (Außenkanten) |
a) Die äußere Oberfläche des Aufbaus muss den allgemeinen Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26 entsprechen. b) Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Einhaltung der Bestimmungen gemäß den Absätzen 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der UN-Regelung Nr. 26 zu überprüfen. |
17A 17B |
UN-Regelung Nr. 39 (Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) |
Geschwindigkeitsmessgerät a) Die Skala muss den Absätzen 5.1 bis 5.1.4 der UN-Regelung Nr. 39 entsprechen. b) Prüft der technische Dienst einen Geschwindigkeitsmesser um festzustellen, ob dieser mit ausreichender Genauigkeit funktioniert, so kann dies die Prüfungen nach Absatz 5.2 der UN-Regelung Nr. 39 erfordern. Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
18A |
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 (Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer a) Das Fahrzeug ist mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu versehen, die aus mindestens 8 und höchstens 17 Ziffern und Buchstaben besteht. Eine 17-stellige Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss die Anforderungen der internationalen Normen ISO 3779:1983 und ISO 3780:1983 erfüllen. b) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle so angebracht sein, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann. c) Ist keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer in das Fahrgestell oder den Aufbau eingestanzt, kann ein Mitgliedstaat vom Antragsteller verlangen, dass dieser nachträglich eine FIN gemäß seinen nationalen Vorschriften anbringt. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Vorgang überwachen. Gesetzlich vorgeschriebenes Schild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde wird kein zusätzliches Schild verlangt. |
19A |
UN-Regelung Nr. 14 (Gurtverankerungen) |
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt: — UN-Regelung Nr. 14, — FMVSS Nr. 210 (Gurtverankerungen) oder — Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). |
20A |
UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) |
a) Die Beleuchtungseinrichtung muss den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6 der Regelung. b) Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Nummern 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig. c) Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die nachträglich einzubauen sind, um die Anforderungen von Buchstabe a zu erfüllen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen tragen. d) Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig. e) Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist. |
21A |
UN-Regelung Nr. 3 (Rückstrahler) |
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EU-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22A |
UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 (Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungs-leuchten) |
Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23A |
UN-Regelung Nr. 6 (Fahrtrichtungsanzeiger) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24A |
UN-Regelung Nr. 4 (Hintere Kennzeichenbeleuchtung) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25C 25E 25F |
UN-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123 (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)) |
a) Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden. b) Dieselben Anforderungen sind vom Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer zu erfüllen, die von den UN-Regelungen Nr. 98 oder Nr. 123 erfasst werden. |
26A |
UN-Regelung Nr. 19 (Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27A |
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 (Abschleppeinrichtung) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 1005/2010 gelten nicht. |
28A |
UN-Regelung Nr. 38 (Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 38 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29A |
UN-Regelung Nr. 23 (Rückfahrscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 23 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30A |
UN-Regelung Nr. 77 (Parkleuchten) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 77 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31A |
UN-Regelung Nr. 16 (Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) |
Bauteile a) Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein. b) Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen. c) Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19). Einbauvorschriften a) Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XVI der UN-Regelung Nr. 16 entsprechen. b) Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, so müssen sie nach der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein. |
32A |
UN-Regelung Nr. 125 (Sichtfeld nach vorn) |
a) Verdeckungen innerhalb des Sichtfelds des Fahrers von 180 Grad nach vorne im Sinne von Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125 sind nicht zulässig. b) Abweichend von Buchstabe a gelten A-Säulen und die in Absatz 5.1.3 der UN-Regelung Nr. 125 aufgeführte Ausrüstung nicht als Verdeckung. c) Es darf nicht mehr als zwei A-Säulen geben. |
33A |
UN-Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) |
a) Die Zeichen, die gemäß UN-Regelung Nr. 121 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UN-Regelung entsprechen. b) Ist dies nicht der Fall, so muss sich der technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben. |
34A |
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 (Entfrostung/Trocknung) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein. Als „geeignet“ gelten alle Entfrostungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen. Als „geeignet“ gelten alle Trocknungsanlagen für Windschutzscheiben, die mindestens die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) Nr. 672/2010 erfüllen. |
35A |
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 (Scheibenwischer/-wascher) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein. Als „geeignet“ gelten alle Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlagen, die mindestens die Anforderungen des Anhangs III Nummer 1.1.5 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 erfüllen. |
36A |
UN-Regelung Nr. 122 (Heizanlagen) |
a) Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein. b) Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen. c) Zusätzliche Heizanlagen, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen. |
37A |
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 (Radabdeckungen) |
a) Das Fahrzeug muss so konstruiert sein, dass andere Verkehrsteilnehmer vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz, Eis, Schnee und Wasser geschützt sind und dass Gefahren vermindert werden, die sich durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben. b) Der technische Dienst kann die Einhaltung der technischen Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 überprüfen. c) Anhang I Abschnitt 3 der genannten Verordnung gilt nicht. |
38A |
UN-Regelung Nr. 25 (Kopfstützen) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 25 gelten nicht. |
44A |
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 (Massen und Abmessungen) |
a) Es gelten die Anforderungen des Anhangs I Teil A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012. b) Für die Zwecke des Buchstabens a sind die folgenden Massen zu berücksichtigen: — die vom technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und — die Massen im beladenen Zustand, entweder wie vom Hersteller erklärt oder wie auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen. c) Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig. |
45A |
UN-Regelung Nr. 43 (Sicherheitsverglasung) |
Bauteile a) Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen. b) Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig. c) Scheiben müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 43 genehmigt werden. Einbau a) Für den Einbau gelten die Vorschriften des Anhangs 21 der UN-Regelung Nr. 43. b) Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe oder an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden. |
46 |
Richtlinie 92/23/EWG (Reifen) |
Bauteile Reifen müssen das EG-Typgenehmigungszeichen einschließlich des Symbols „s“ (für Geräusch) tragen. Einbau a) Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen. b) Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein. Diese Anforderung gilt unbeschadet einer vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung. c) Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen. |
50A |
UN-Regelung Nr. 55 (Verbindungseinrichtungen) |
Selbstständige technische Einheiten a) Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1 500 kg müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt sein. Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben ist, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt. Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist. b) Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt werden. Einbau in das Fahrzeug Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Anhängevorrichtungen Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 55 genügt. |
53A |
UN-Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall) (e) |
a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit — UN-Regelung Nr. 94, — FMVSS Nr. 208 (Occupant crash protection) oder — Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). b) Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 94 durchgeführt werden. Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
54A |
UN-Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall) |
a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit — UN-Regelung Nr. 95, — FMVSS Nr. 214 (Side impact protection), — Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). b) Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden. Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
58 |
UN-Regelung Nr. 127 Verordnung (EU) 2019/2144 (Fußgängerschutz) |
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127. Ein Frontschutzsystem ist entweder ein Teil des Fahrzeugaufbaus und entspricht somit den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127 oder eine selbständige technische Einheit, für die eine Typgenehmigung erhalten wurde. |
59 |
Richtlinie 2005/64/EG (Recyclingfähigkeit) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 |
Richtlinie 2006/40/EG (Klimaanlagen) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
62 |
UN-Regelung Nr. 134 Verordnung (EU) 2019/2144 (Wasserstoffsystem) |
Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 134. Alternativ ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug folgenden Bestimmungen genügt: — Grundsätzliche Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in der am 21445. Juli 2022 geltenden Fassung; — Attachment 100 – Technical Standard For Fuel Systems Of Motor Vehicle Fueled By Compressed Hydrogen Gas (Japan); — GB/T 24549-2009 Fuel cell electric vehicles – safety requirements (China); — Norm ISO 23273:2013 Teil 1: Fahrzeuggebundene Funktionssicherheit und Teil 2: Schutz gegen durch Wasserstoff verursachte Gefahren für Fahrzeuge, die mit komprimiertem Wasserstoff befüllt werden, oder — SAE J2578 – General Fuel Cell Vehicle Safety |
72 |
Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-System) |
Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht. |
(1)
Richtlinie 70/157/EG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16). |
Teil II: Fahrzeuge der Klasse N1
Nr. |
Nummer des Rechtsakts |
Alternative Anforderungen |
2A |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge (Euro 5 und Euro 6)/Zugang zu Informationen |
Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ 1 gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der genannten Verordnung durchzuführen. Es gelten die Emissionsgrenzwerte des Anhangs I Tabellen 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs 4 Absatz 3.2 der UN-Regelung Nr. 83 einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Code Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z. B. Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein. Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein. OBD Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können. Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der Wert des korrigierten Absorptionskoeffizienten ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen. CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UN-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Code Regulations, auf die in Anhang I Nummer 2.1.1 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, so müssen die Mitgliedstaaten die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist. Zugang zu Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht. Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann der Antragsteller eine Motorleistungskurve mit denselben Informationen vorlegen. |
3A |
UN-Regelung Nr. 34 (Kraftstoffbehälter — hinterer Unterfahrschutz) |
Kraftstoffbehälter a) Kraftstoffbehälter müssen dem Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 34 entsprechen mit Ausnahme der Absätze 5.1, 5.2 und 5.12. Insbesondere müssen sie den Absätzen 5.9 und 5.9.1 entsprechen, es ist jedoch keine Austropf-Prüfung durchzuführen. b) Flüssiggas- oder Erdgasbehälter müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 67, Änderungsserie 01, oder der UN-Regelung Nr. 110 (a) typgenehmigt sein. Besondere Vorschriften für Kraftstoffbehälter aus Kunststoff Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass der Kraftstoffbehälter eines bestimmten Fahrzeugs dessen FIN anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt: — FMVSS Nr. 301 (Fuel system integrity) oder — Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34. Hinterer Unterfahrschutz a) Der hintere Fahrzeugbereich muss gemäß den Absätzen 8 und 9 der UN-Regelung Nr. 34 konstruiert sein. |
4A |
Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 (Anbringung hinteres Kennzeichen) |
Anbringungsstelle, Neigung, Winkel der geometrischen Sichtbarkeit und Stellung des Kennzeichens müssen der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 entsprechen. |
5A |
UN-Regelung Nr. 79 (Lenkanlagen) |
Mechanische Systeme a) Die Lenkanlage muss so ausgelegt sein, dass sie sich in die Mittellage rückstellt. Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit dieser Vorschrift ist eine Prüfung gemäß den Absätzen 6.1.2 und 6.2.1 der UN-Regelung Nr. 79 durchzuführen. b) Der Ausfall der Servolenkung darf nicht dazu führen, dass das Fahrzeug nicht mehr kontrolliert werden kann. Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme (Drive-by-Wire) Komplexe elektronische Fahrzeugsteuersysteme sind nur dann zulässig, wenn sie Anhang 6 der UN-Regelung Nr. 79 entsprechen. |
6A |
UN-Regelung Nr. 11 (Türverriegelungen und -scharniere) |
Einhaltung des Absatzes 6.1.5.4 der UN-Regelung Nr. 11 |
7A |
UN-Regelung Nr. 28 (Schallzeichen) |
Bauteile Die akustischen Warneinrichtungen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 28 typgenehmigt sein. Allerdings müssen sie, wie in Absatz 6.1.1 der UN-Regelung Nr. 28 vorgesehen, einen gleichbleibenden Klang erzeugen. Einbau in das Fahrzeug a) Es ist eine Prüfung gemäß Absatz 6.2 der UN-Regelung Nr. 28 durchzuführen. b) Der höchste Schalldruck muss Absatz 6.2.7 entsprechen. |
8A |
UN-Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht) |
Bauteile a) Das Fahrzeug muss mit den in Absatz 15.2 der UN-Regelung Nr. 46 vorgeschriebenen Rückspiegeln ausgestattet sein. b) Sie müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 46 typgenehmigt sein. c) Die Krümmungsradien der Spiegel dürfen keine signifikante Bildverzerrung hervorrufen. Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Krümmungsradien an Hand des in Anlage 1 Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 46 beschriebenen Verfahrens zu prüfen. Die Krümmungsradien dürfen die in Absatz 6.1.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 aufgeführten Werte nicht unterschreiten. Einbau in das Fahrzeug Es sind Messungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass das Sichtfeld Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 entspricht. |
9B |
UN-Regelung Nr. 13-H (Bremsen) |
Allgemeine Bestimmungen a) Die Bremsanlage muss gemäß Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 13-H konstruiert sein. b) Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. c) Die Wirkung der Bremsanlage muss Anhang III der UN-Regelung Nr. 13-H entsprechen. d) Zu diesem Zweck sind Prüfungen auf einer Fahrbahn durchzuführen, deren Oberfläche einen hohen Kraftschlussbeiwert aufweist. Die Prüfung der Feststellbremse ist bei 18 % Steigung und 18 % Gefälle durchzuführen. Nur die unter den Einträgen „Betriebsbremse“ und „Feststellbremse“ genannten Prüfungen sind durchzuführen. In beiden Fällen muss das Fahrzeug in voll beladenem Zustand sein. e) Die Fahrprüfung nach Buchstabe c braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn der Antragsteller eine Erklärung des Herstellers beibringen kann, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug entweder der UN-Regelung Nr. 13-H einschließlich Ergänzung 5 oder der FMVSS Nr. 135 entspricht. Betriebsbremse a) Es ist eine Prüfung des Typs 0 gemäß den Absätzen 1.4.2 und 1.4.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen. b) Es ist zusätzlich eine Prüfung des Typs I gemäß dem Absatz 1.5 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen. Feststellbremse Die Prüfung ist gemäß Anhang 3 Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 13-H durchzuführen. |
10A |
UN-Regelung Nr. 10 (Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)) |
Bauteile a) Elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 10 typgenehmigt sein. b) Nachträglich eingebaute elektrische/elektronische Unterbaugruppen müssen der UN-Regelung Nr. 10 entsprechen. Elektromagnetische Störaussendungen Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das Fahrzeug der UN-Regelung Nr. 10 oder den nachstehenden alternativen Normen entspricht: — breitbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 oder SAE J551-2, — schmalbandige elektromagnetische Störaussendungen: CISPR 12 (off-board) oder CISPR 25 (in-board) oder SAE J551-4 und SAE J1113-41. Störfestigkeitsprüfungen Von der Störfestigkeitsprüfung darf abgesehen werden. |
13B |
UN-Regelung Nr. 116 (Diebstahlsicherung) |
a) Zur Verhinderung unbefugter Benutzung muss das Fahrzeug mit einer Sicherungseinrichtung gemäß Absatz 5.1.2 der UN-Regelung Nr. 116 ausgerüstet sein. b) Falls eine Diebstahlsicherung eingebaut ist, gelten die technischen Anforderungen von Absatz 8.1.1 der UN-Regelung Nr. 116. |
14A |
UN-Regelung Nr. 12 (Lenkanlage bei Unfallstößen) |
a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens mit einer der folgenden Vorschriften übereinstimmt: — UN-Regelung Nr. 12, — FMVSS Nr. 203 (Impact protection for the driver from the steering control system) einschließlich FMVSS Nr. 204 (Steering control rearward displacement), — Artikel 11 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). b) Auf Antrag des Antragstellers kann an einem Serienfahrzeug eine Prüfung nach Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 12 durchgeführt werden. Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
15A |
UN-Regelung Nr. 17 (Sitzfestigkeit — Kopfstützen) |
Sitze, Sitzverankerungen und Verstelleinrichtungen Sitze und ihre verstellbaren Elemente müssen Absatz 5.3 der UN-Regelung Nr. 17 entsprechen. Kopfstützen a) Kopfstützen müssen den Anforderungen des Abschnitts 5 der UN-Regelung Nr. 17 und des Anhangs 4 der UN-Regelung Nr. 17 entsprechen. b) Nur die in den Absätzen 5.12, 6.5, 6.6 und 6.7 der UN Regelung Nr. 17 beschriebenen Prüfungen sind durchzuführen. |
17A |
UN-Regelung Nr. 39 (Geschwindigkeitsmesser und Rückwärtsgang) |
Geschwindigkeitsmessgerät a) Die Skala muss den Absätzen 5.1 bis 5.1.4 der UN-Regelung Nr. 39 entsprechen. b) Hat der technische Dienst Grund zu der Annahme, dass der Geschwindigkeitsmesser nicht ausreichend präzise kalibriert ist, so kann er die Durchführung der Prüfungen nach Absatz 5.2 der UN-Regelung Nr. 39 verlangen. Rückwärtsgang Das Getriebe muss einen Rückwärtsgang aufweisen. |
18A |
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 (Gesetzlich vorgeschriebene Schilder) |
Fahrzeug-Identifizierungsnummer a) Das Fahrzeug ist mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu versehen, die aus mindestens 8 und höchstens 17 Ziffern und Buchstaben besteht. Eine 17-stellige Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss die Anforderungen der internationalen Normen ISO 3779:1983 und 3780:1983 erfüllen. b) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer muss an einer deutlich sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle so angebracht sein, dass sie nicht verwischt oder verändert werden kann. c) Ist keine Fahrzeug-Identifizierungsnummer in das Fahrgestell oder den Aufbau eingestanzt, kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass dieser nachträglich eine FIN gemäß seinen nationalen Vorschriften anbringt. In einem solchen Fall muss die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats diesen Vorgang überwachen. Gesetzlich vorgeschriebenes Schild Das Fahrzeug muss mit einem vom Hersteller angebrachten Kennzeichnungsschild ausgestattet sein. Nach Erteilung der Genehmigung wird kein zusätzliches Schild verlangt. |
19A |
UN-Regelung Nr. 14 (Gurtverankerungen) |
Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN-Nummer anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit: — UN-Regelung Nr. 14, — FMVSS Nr. 210 (Seat belt assembly anchorages), — Artikel 22-3 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). |
20A |
UN-Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) |
a) Die Beleuchtungseinrichtung muss den wesentlichen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 48, Änderungsserie 03, entsprechen, mit Ausnahme der Anforderungen der Anhänge 5 und 6 der UN-Regelung Nr. 48. b) Bezüglich der Zahl, der wesentlichen Konstruktionsmerkmale, der elektrischen Verbindungen, der Farbe des ausgestrahlten oder reflektierten Lichts und der Lichtsignaleinrichtungen, auf die in den Nummern 21 bis 26 sowie 28 bis 30 Bezug genommen wird, ist keine Ausnahme zulässig. c) Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen, die nachträglich einzubauen sind, um die Anforderungen von Buchstabe a zu erfüllen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen tragen. d) Scheinwerfer mit einer Gasentladungs-Lichtquelle sind nur in Verbindung mit dem Einbau einer Scheinwerferreinigungsanlage und — sofern erforderlich — einer automatischen Leuchtweitenregelung für die Scheinwerfer zulässig. e) Das Abblendlicht ist an die Fahrtrichtung anzupassen, die in dem Land, in dem das Fahrzeug zugelassen wird, gesetzlich vorgeschrieben ist. |
21A |
UN-Reglung Nr. 3 (Rückstrahler) |
Falls erforderlich, sind am Heck zwei zusätzliche Rückstrahler mit EG-Genehmigungszeichen anzubringen; ihre Position muss der UN-Regelung Nr. 48 entsprechen. |
22A |
UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 (Umriss-, Begrenzungs-, Schluss-, Tagfahr-, Brems- und Seitenmarkierungs-leuchten) |
Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 7, Nr. 87 und Nr. 91 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
23A |
UN-Regelung Nr. 6 (Fahrtrichtungsanzeiger) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 6 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
24A |
UN-Regelung Nr. 4 (Hintere Kennzeichenbeleuchtung) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 4 gelten nicht. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
25C 25E 25F |
UN-Regelungen Nr. 98, Nr. 112 und Nr. 123 (Scheinwerfer (einschließlich Glühlampen)) |
a) Das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer ist gemäß Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 112 über Scheinwerfer mit asymmetrischem Abblendlicht zu prüfen. Für diesen Zweck kann auf die in Anhang 5 der genannten Regelung enthaltenen Toleranzen Bezug genommen werden. b) Dieselben Anforderungen gelten für das Abblendlicht der Fahrzeugscheinwerfer, die von den UN-Regelungen Nr. 98 oder Nr. 123 erfasst werden. |
26A |
UN-Regelung Nr. 19 (Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 19 gelten nicht. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
27A |
Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 (Abschleppeinrichtungen) |
Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 müssen nicht angewendet werden. |
28A |
UN-Regelung Nr. 38 (Nebelscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 38 müssen nicht angewendet werden. Allerdings muss der technische Dienst das ordnungsgemäße Funktionieren der Leuchten prüfen. |
29A |
UN-Regelung Nr. 23 (Rückfahrscheinwerfer) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 23 müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
30A |
UN-Regelung Nr. 77 (Parkleuchten) |
Die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 77 müssen nicht angewendet werden. Falls solche Leuchten vorhanden sind, muss der technische Dienst allerdings ihr ordnungsgemäßes Funktionieren prüfen. |
31A |
UN-Regelung Nr. 16 (Rückhaltesysteme und Rückhalteeinrichtungen) |
Bauteile a) Rückhaltesysteme müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein. b) Allerdings muss jedes Rückhaltesystem ein Kennzeichnungsetikett tragen. c) Die Angaben auf dem Etikett müssen mit den Vorschriften für Gurtverankerungen übereinstimmen (vgl. Eintrag 19). Einbauvorschriften a) Das Fahrzeug muss mit Rückhaltesystemen ausgestattet sein, die den Anforderungen des Anhangs XVI der UN-Regelung Nr. 16 entsprechen. b) Sind Rückhaltesysteme gemäß Buchstabe a nachträglich einzubauen, so müssen sie nach der UN-Regelung Nr. 16 typgenehmigt sein. |
33A |
UN-Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) |
a) Die Zeichen, die gemäß UN-Regelung Nr. 121 vorhanden sein müssen, sowie die Farben der entsprechenden Kontrollleuchten, müssen der genannten UN-Regelung entsprechen. b) Ist dies nicht der Fall, so muss sich der technische Dienst vergewissern, dass die Symbole, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs dem Fahrer verständliche Informationen über das Funktionieren der Betätigungseinrichtungen geben. |
34A |
Verordnung (EU) Nr. 672/2010 (Entfrostung/Trocknung) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Entfrostungs- und Trocknungsanlage für die Windschutzscheibe ausgestattet sein. |
35A |
Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 (Scheibenwischer/-wascher) |
Das Fahrzeug muss mit einer geeigneten Windschutzscheiben-Wasch- und -Wischanlage ausgestattet sein. |
36A |
UN-Regelung Nr. 122 (Heizanlagen) |
a) Der Fahrgastraum muss mit einer Heizanlage ausgerüstet sein. b) Verbrennungsheizgeräte und deren Einbau müssen Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen. Zudem müssen Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) den Anforderungen des Anhangs 8 der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen. c) Zusätzliche Heizanlagen, die nachträglich eingebaut werden, müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 122 entsprechen. |
41A |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD |
Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (1) unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. CO2-Emissionen Die CO2-Emissionen und der Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen. OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können. Vorschriften zur Gewährleistung der vollen Wirkung der Vorkehrungen für die Minderung der NOx-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 gewährleistet. Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann der Antragsteller eine Motorleistungskurve mit denselben Informationen vorlegen. |
45A |
UN-Regelung Nr. 43 |
Bauteile a) Scheiben müssen entweder aus Einschichten- oder aus Mehrschichten-Sicherheitsglas bestehen. b) Der Einbau von Kunststoffscheiben ist ausschließlich an Stellen hinter der B-Säule zulässig. c) Scheiben müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 43 genehmigt werden. Einbau a) Für den Einbau gelten die Anforderungen des Anhangs 21 der UN-Regelung Nr. 43. b) Getönte Folien, die die normale Lichtdurchlässigkeit unter das erforderliche Mindestmaß herabsetzen, dürfen nicht an der Windschutzscheibe oder an den Scheiben vor der B-Säule angebracht werden. |
46A |
Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission (Montage von Reifen) |
Einbau a) Abmessungen, Tragfähigkeitskennzahl und Geschwindigkeitsklasse der Reifen müssen den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission entsprechen. b) Das Symbol für die Geschwindigkeitsklasse des Reifens muss mit der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar sein. c) Diese Anforderung gilt unbeschadet einer vorhandenen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung. d) Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ist vom Fahrzeughersteller anzugeben. Der technische Dienst kann jedoch die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs unter Verwendung der Werte Motorhöchstleistung und Höchstdrehzahl pro Minute sowie der Angaben über die kinematische Kette beurteilen. |
46B |
UN-Regelung Nr. 30 (Reifen der Klasse C1) |
Bauteile Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen. |
46D |
UN-Regelung Nr. 117 (Reifen: Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand) |
Bauteile Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen. |
46E |
►M1 Verordnung (EU) 2019/2144 ◄ UN-Regelung Nr. 64 (Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem, Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nasser Oberfläche und Rollwiderstand) |
Bauteile Reifen müssen ein Typgenehmigungszeichen tragen. Der Einbau eines Reifendrucküberwachungssystems ist nicht erforderlich. |
48A |
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 (Massen und Abmessungen) |
a) Die Anforderungen des Anhangs I Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 müssen erfüllt sein. Jedoch sind die in Nummer 5 Teil A von Anhang I genannten Anforderungen nicht zu erfüllen. b) Für die Zwecke von Buchstabe a sind die folgenden Massen zu berücksichtigen: — die vom technischen Dienst gemessene Masse in fahrbereitem Zustand gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 und — die Gesamtmassen im beladenen Zustand, entweder wie vom Hersteller angegeben oder wie auf dem Fabrikschild oder Klebeetiketten oder in der Betriebsanleitung angegeben. Diese Massen gelten als technisch zulässige Gesamtmassen. c) Vom Antragsteller vorgenommene technische Änderungen zum Zweck der Verringerung der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs auf 3,5 Tonnen oder weniger, um so eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug zu erhalten, sind nicht zulässig. d) Bezüglich der höchstzulässigen Abmessungen sind keine Ausnahmen zulässig. |
49A |
UN-Regelung Nr. 61 (Führerhaus-Außenkanten) |
a) Die Anforderungen von Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 17 müssen erfüllt werden. b) Es liegt im Ermessen des technischen Dienstes, die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Absätzen 6.1, 6.5, 6.6, 6.7, 6.8 und 6.11 der UN-Regelung Nr. 17 zu überprüfen. |
50A |
UN-Regelung Nr. 55 (Verbindungseinrichtungen) |
Selbstständige technische Einheiten a) Original-Verbindungseinrichtungen zum Ziehen eines Anhängers mit einer Gesamtmasse von höchstens 1 500 kg müssen nicht gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt sein. b) Als Originalausrüstung gilt eine Verbindungseinrichtung, wenn sie in der Betriebsanleitung oder in einem gleichwertigen Begleitdokument beschrieben ist, das der Fahrzeughersteller dem Käufer bereitstellt. c) Wird eine solche Verbindungseinrichtung zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt, ist ein Hinweis darüber in den Genehmigungsbogen aufzunehmen, dass der Eigentümer für die Kompatibilität mit der am Anhänger angebrachten Verbindungseinrichtung verantwortlich ist. d) Andere als die in Buchstabe a genannten Verbindungseinrichtungen sowie nachträglich angebrachte Verbindungseinrichtungen müssen gemäß der UN-Regelung Nr. 55 typgenehmigt werden. Einbau in das Fahrzeug Der technische Dienst muss überprüfen, ob die Anbringung der Verbindungseinrichtungen Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 55 genügt. |
54 |
UN-Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall) |
a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser bestätigt, dass das bestimmte Fahrzeug, dessen FIN anzugeben ist, mindestens übereinstimmt mit — UN-Regelung Nr. 95, — FMVSS Nr. 214 (Side impact protection), — Artikel 18 der JSRRV (Japan Safety Regulations for Road Vehicles). b) Auf Antrag des Antragstellers kann eine Prüfung nach Abschnitt 5 der UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden. c) Die Prüfung ist von einem technischen Dienst durchzuführen, der zu diesem Zweck benannt wurde. Dem Antragsteller wird von diesem technischen Dienst ein ausführlicher Prüfbericht übergeben. |
56A |
UN-Regelung Nr. 105 Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter |
Kraftfahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter müssen mit der UN-Regelung Nr. 105 übereinstimmen. |
58 |
UN-Regelung Nr. 127 Verordnung (EU) 2019/2144 (Fußgängerschutz) |
Die Fahrzeuge sind mit einem elektronischen Antiblockiersystem auszustatten, das auf alle Räder wirkt. Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127. Ein Frontschutzsystem ist entweder ein Teil des Fahrzeugaufbaus und entspricht somit den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 127 oder eine selbständige technische Einheit, für die eine Typgenehmigung erhalten wurde. |
59 |
Richtlinie 2005/64/EG (Recyclingfähigkeit) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten nicht. |
61 |
Richtlinie 2006/40/EG (Klimaanlagen) |
Die Anforderungen der genannten Richtlinie gelten. |
62 |
UN-Regelung Nr. 134 Verordnung (EU) 2019/2144 (Wasserstoffsystem) |
Es gelten die Anforderungen der UN-Regelung Nr. 134. Alternativ ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug folgenden Bestimmungen genügt: — Grundsätzliche Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 in der am 5. Juli 2022 geltenden Fassung; — Attachment 100 – Technical Standard For Fuel Systems Of Motor Vehicle Fueled By Compressed Hydrogen Gas (Japan); — GB/T 24549-2009 Fuel cell electric vehicles – safety requirements (China); — Norm ISO 23273:2013 Teil 1: Fahrzeuggebundene Funktionssicherheit und Teil 2: Schutz gegen durch Wasserstoff verursachte Gefahren für Fahrzeuge, die mit komprimiertem Wasserstoff befüllt werden, oder — SAE J2578 – General Fuel Cell Vehicle Safety |
72 |
Verordnung (EU) 2015/758 (eCall-System) |
Die Anforderungen der genannten Verordnung gelten nicht. |
(1)
Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1). |
Erläuterungen zu Anlage 2
1. In dieser Anlage verwendete Abkürzungen:
„OEM“ : vom Hersteller bereitgestellte Originalausrüstung
„FMVSS“ : Federal Motor Vehicle Safety Standard (Kfz-Sicherheitsnormen des US-Verkehrsministeriums)
„JSRRV“ : Japan Safety Regulations for Road Vehicles (Japanische Sicherheitsvorschriften für Straßenfahrzeuge)
„SAE“ : Society of Automotive Engineers (Verband der Automobilingenieure)
„CISPR“ : Comité international spécial des perturbations radioélectriques (Internationaler Sonderausschuss für Funkstörungen)
2. Anmerkungen:
Die vollständige Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage muss auf der Grundlage der UN-Regelungen Nr. 67 oder Nr. 110 oder Nr. 115 geprüft werden.
Für die Veranschlagung der CO2-Emissionen ist folgende Formel zu verwenden:
Dabei gilt: „CO2“ ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km, „m“ ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand und „p“ ist die Motorhöchstleistung in kW.
Die kombinierte CO2-Masse ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen und wie folgt auf die nächste ganze Zahl zu runden:
Liegt der Wert der ersten Dezimalstelle unter 5, wird abgerundet;
ist der Wert der ersten Dezimalstelle größer oder gleich 5, wird aufgerundet;
Für die Veranschlagung des Kraftstoffverbrauchs ist folgende Formel zu verwenden:
CFC = CO2 × k– 1
Dabei gilt: „CFC“ ist der kombinierte Kraftstoffverbraucht in l/100 km, „CO2“ ist die kombinierte Masse der CO2-Emissionen in g/km nach der Rundung gemäß der Regel in Anmerkung 2 Buchstabe b, „k“ ist ein Koeffizient mit folgendem Wert:
Der kombinierte Kraftstoffverbrauch ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen: Gerundet wird wie folgt:
Liegt der Wert nach der ersten Dezimalstelle unter 5, wird abgerundet;
ist der Wert nach der ersten Dezimalstelle größer oder gleich 5, wird aufgerundet.
TEIL II
Liste der UN-Regelungen, die als Alternativen für die in Teil I genannten Richtlinien oder Verordnungen anerkannt werden
Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird Folgendes als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EU-Typgenehmigung anerkannt: eine nach den folgenden UN-Regelungen erteilte Typgenehmigung oder eine nach der UN-Regelung Nr. 0 ( 13 ) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates ( 14 ) bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist.
Alle weiteren Änderungen an den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen ( 15 ) gelten als einer EU-Typgenehmigung gleichwertig, vorbehaltlich des in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses 97/836/EG genannten Beschlusses.
Die in einer Richtlinie oder Verordnung in der Tabelle von Teil I festgelegten Einbauvorschriften gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen genehmigt wurden.
Nr. |
Gegenstand |
UN-Regelung |
Änderungsserie |
B14 |
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem |
138 |
01 |
G1 |
Geräuschpegel |
51 59 |
03 01 |
G13 |
Recyclingfähigkeit (1) |
133 |
00 |
(1)
Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen. |
TEIL III
Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung
ERLÄUTERUNGEN
zu den Tabellen in den Anlagen 1 bis 6
X |
: |
Die Einhaltung des Rechtsakts ist je nach Fahrzeugklasse, für die eine Typgenehmigung beantragt wird, erforderlich. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen. |
G |
: |
Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wird die Einhaltung des Rechtsakts akzeptiert, nach dem das Basisfahrzeug (z. B. das Fahrgestell, auf das das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde) typgenehmigt wurde. In diesem Fall können alle Systeme des Fahrzeugs sowie alle Merkmale, Teile, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die vom Hersteller geändert oder hinzugefügt wurden, anhand der Anforderungen für das Basisfahrzeug bewertet werden. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen. |
A |
: |
Die Genehmigungsbehörde kann einer vollständigen oder teilweisen Ausnahme zustimmen, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung den Anforderungen nicht vollständig entsprechen kann. Der Hersteller muss sich jedoch bemühen, die Anforderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu erfüllen. Diese Ausnahmen sind in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug sowie unter „Bemerkungen“ in der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen. |
Anlage 1
Wohnmobile, Krankenwagen und Leichenwagen
Nr. |
Gegenstand |
Rechtsakt |
M1 ≤ 2 500 kg |
M1 > 2 500 kg |
M2 |
M3 |
A |
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG |
|||||
A1 |
Innenausstattung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen. Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen“. Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden. |
G Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen. Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen“. Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden. |
k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen“. Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden. |
k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen“ genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen“. Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden. |
A2 |
Sitze und Kopfstützen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt. Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt. Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
A3 |
Bussitze |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
A4 |
Sicherheitsgurtverankerungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben. |
A5 |
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben. |
A6 |
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Keine Vorschrift für Rücksitze |
X Keine Vorschrift für Rücksitze |
X Keine Vorschrift für Rücksitze |
X Keine Vorschrift für Rücksitze |
A7 |
Trennvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A8 |
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich. |
G ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich. |
IF |
IF |
A9 |
Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A10 |
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A11 |
Vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 |
Hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
A13 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A14 |
Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
A15 |
Sicherheit von Flüssiggas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
G |
X |
A16 |
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
G |
X |
A17 |
Sicherheit von Wasserstoff (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
G |
X |
A18 |
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
A19 |
Elektrische Betriebssicherheit (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
X |
X |
A20 |
Seitlich versetzter Frontalaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigenAufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht. Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A21 |
Frontalaufprall über volle Breite |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht. Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A22 |
Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A23 |
Austausch-Airbagsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A24 |
Aufprall an Fahrerhaus |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A25 |
Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde. Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Seitenaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht. Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A26 |
Pfahl-Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A27 |
Heckaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A28 |
Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme |
Verordnung (EU) 2015/758 |
G |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B |
UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT |
|||||
B1 |
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B2 |
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B3 |
Frontschutzsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
B4 |
Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B5 |
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
B6 |
Totwinkel-Assistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
B7 |
Erkennung beim Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
B8 |
Sichtfeld nach vorn |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B9 |
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
noch keine Anforderungen |
noch keine Anforderungen |
B10 |
Sicherheitsglas |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
B11 |
Entfrostung/Trocknung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
G |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B12 |
Scheibenwischer/-wascher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
G |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B13 |
Einrichtungen für indirekte Sicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
G |
G |
B14 |
Akustische Fahrzeug-Warnsysteme |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
X |
X |
X |
C |
FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG |
|||||
C1 |
Lenkanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
G |
G |
C2 |
Spurhaltewarnung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
C3 |
Notfall-Spurhalteassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G Kann ein C2-Spurhaltewarnsystem sein, falls dies für das Basisfahrzeug zutreffend war. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C4 |
Bremssystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
G |
G |
G |
C5 |
Ersatzteile für Bremsen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
C6 |
Bremsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C7 |
Fahrdynamik-Regelsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst. |
k. A. |
k. A. |
C8 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
C9 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C10 |
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
G |
G |
C11 |
Noträder und Notlaufsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C12 |
Luftreifen, runderneuert |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
C13 |
Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C14 |
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
C15 |
Montage der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
G |
G |
C16 |
Nachrüsträder |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
D |
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN |
|||||
D1 |
Schallzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D2 |
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D3 |
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
IF G |
IF G |
D4 |
Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D5 |
Geschwindigkeitsmesser |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D6 |
Kilometerzähler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D7 |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
D8 |
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D9 |
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D10 |
Heizanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D11 |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D12 |
Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D13 |
Retroreflektierende Einrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D14 |
Lichtquellen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
D15 |
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A + G für das Führerhaus A für den übrigen Teil Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A + G für das Führerhaus A für den übrigen Teil Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A + G für das Führerhaus A für den übrigen Teil Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
D16 |
Notbremslicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
D17 |
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
IF |
IF |
IF |
D18 |
Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E |
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM |
|||||
E1 |
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
E2 |
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
E3 |
Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
E4 |
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
IF |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E5 |
Ereignisdatenspeicher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
G |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
E6 |
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
IF |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
E7 |
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
IF |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
E8 |
Elektronische Deichseln (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
E9 |
Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
|
|
|
|
|
|
|
F |
ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS |
|||||
F1 |
Anbringungsstelle für das Kennzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
F2 |
Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
F3 |
Türverriegelungen und -scharniere |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist. |
G Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist. Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von den allgemeinen Anforderungen und den Leistungsanforderungen ausgenommen. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F4 |
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F5 |
Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G für das Führerhaus A für den übrigen Teil Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich. |
G für das Führerhaus A für den übrigen Teil Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 |
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F7 |
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
F8 |
Abschleppeinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite |
X Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite |
X Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite |
X Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite |
F9 |
Radabdeckungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 |
Spritzschutzsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F11 |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
F12 |
Mechanische Verbindungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF X |
IF G |
IF G |
IF G |
F13 |
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F14 |
Allgemeine Konstruktion von Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
A |
F15 |
Stärke der Aufbaustruktur des Busses |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
A |
F16 |
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G für das Führerhaus X für den übrigen Teil |
G |
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN |
|||||
G1 |
Geräuschpegel |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G2 |
Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2 840 kg überschreiten. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2 840 kg überschreiten. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2 840 kg überschreiten. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G2a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
G Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden. |
G Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden. |
G Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden. |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
G3 |
Auspuffemissionen des Motors im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G3a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
G3b |
Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 |
Auspuffemissionen auf der Straße |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2 840 kg überschreiten. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig. Wohnmobile und Leichenwagen: Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2 840 kg überschreiten. |
G |
G |
G5 |
Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G |
G |
G |
G6 |
Kurbelgehäuseemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G |
G |
G |
G7 |
Verdunstungsemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
G |
G |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G8 |
Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
G |
G |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G9 |
On-Board-Diagnosesysteme |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G |
G |
G |
G10 |
Fehlen einer Abschalteinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G |
G |
G |
G11 |
Zusätzliche Emissionsstrategien |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G |
G |
G |
G12 |
Vorrichtung gegen Manipulation |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G |
G |
G |
G13 |
Recyclingfähigkeit |
Richtlinie 2005/64/EG |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G14 |
Klimaanlagen |
Richtlinie 2006/40/EG |
G |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
H |
ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN |
|||||
H1 |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X |
X |
X |
X |
X |
H2 |
Softwareaktualisierung |
Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 |
X |
X |
X |
X |
Anlage 2
Beschussgeschützte Fahrzeuge
Nr. |
Gegenstand |
Rechtsakt |
M1 |
M2 |
M3 |
N1 |
N2 |
N3 |
O1 |
O2 |
O3 |
O4 |
A |
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG |
|||||||||||
A1 |
Innenausstattung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A2 |
Sitze und Kopfstützen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A3 |
Bussitze |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 |
Sicherheitsgurtverankerungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A5 |
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A6 |
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A7 |
Trennvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A8 |
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A9 |
Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A10 |
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A11 |
Vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 |
Hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
A |
A |
X |
X |
X |
X |
A13 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
A14 |
Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
A15 |
Sicherheit von Flüssiggas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A16 |
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A17 |
Sicherheit von Wasserstoff (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A18 |
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A19 |
Elektrische Betriebssicherheit (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A20 |
Seitlich versetzter Frontalaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A21 |
Frontalaufprall über volle Breite |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A22 |
Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A23 |
Austausch-Airbagsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A24 |
Aufprall an Fahrerhaus |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A25 |
Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A26 |
Pfahl-Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A27 |
Heckaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A28 |
Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme |
Verordnung (EU) 2015/758 |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B |
UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT |
|||||||||||
B1 |
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B2 |
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B3 |
Frontschutzsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
B4 |
Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B5 |
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 |
Totwinkel-Assistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 |
Erkennung beim Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B8 |
Sichtfeld nach vorn |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der „A“-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der „A“-Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B9 |
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
noch keine Anforderungen |
noch keine Anforderungen |
außerhalb des Geltungsbereichs |
noch keine Anforderungen |
noch keine Anforderungen |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 |
Sicherheitsglas |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
B11 |
Entfrostung/Trocknung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B12 |
Scheibenwischer/-wascher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B13 |
Einrichtungen für indirekte Sicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B14 |
Akustische Fahrzeug-Warnsysteme |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C |
FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG |
|||||||||||
C1 |
Lenkanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
C2 |
Spurhaltewarnung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 |
Notfall-Spurhalteassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C4 |
Bremssystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
G |
G |
G |
G |
G |
X |
X |
X |
X |
C5 |
Ersatzteile für Bremsen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
C6 |
Bremsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C7 |
Fahrdynamik-Regelsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
k. A. |
k. A. |
X |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
C8 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C10 |
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
C11 |
Noträder und Notlaufsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C12 |
Luftreifen, runderneuert |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
C13 |
Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C14 |
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
C15 |
Montage der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
C16 |
Nachrüsträder |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
D |
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN |
|||||||||||
D1 |
Schallzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
A Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D2 |
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D3 |
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
IF G |
IF G |
X |
IF G |
IF G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D4 |
Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D5 |
Geschwindigkeitsmesser |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D6 |
Kilometerzähler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D7 |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 |
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D9 |
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D10 |
Heizanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D11 |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D12 |
Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D13 |
Retroreflektierende Einrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D14 |
Lichtquellen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D15 |
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
D16 |
Notbremslicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D17 |
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D18 |
Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E |
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM |
|||||||||||
E1 |
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E2 |
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E3 |
Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E4 |
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
IF |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E5 |
Ereignisdatenspeicher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
A |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E6 |
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E7 |
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E8 |
Elektronische Deichseln (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E9 |
Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F |
ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS |
|||||||||||
F1 |
Anbringungsstelle für das Kennzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F2 |
Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F3 |
Türverriegelungen und -scharniere |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F4 |
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F5 |
Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 |
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F7 |
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F8 |
Abschleppeinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F9 |
Radabdeckungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 |
Spritzschutzsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F11 |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F12 |
Mechanische Verbindungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
X |
X |
X |
X |
F13 |
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F14 |
Allgemeine Konstruktion von Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 |
Stärke der Aufbaustruktur des Busses |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 |
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G |
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN |
|||||||||||
G1 |
Geräuschpegel |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G2 |
Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G2a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
X Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2 840 kg gelten. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G3 |
Auspuffemissionen des Motors im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G3a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G3b |
Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 |
Auspuffemissionen auf der Straße |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G5 |
Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G6 |
Kurbelgehäuseemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G7 |
Verdunstungsemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G8 |
Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G9 |
On-Board-Diagnosesysteme |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G10 |
Fehlen einer Abschalteinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G11 |
Zusätzliche Emissionsstrategien |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G12 |
Vorrichtung gegen Manipulation |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G13 |
Recyclingfähigkeit |
Richtlinie 2005/64/EG |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G14 |
Klimaanlagen |
Richtlinie 2006/40/EG |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
H |
ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN |
|||||||||||
H1 |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
H2 |
Softwareaktualisierung |
Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
Anlage 3
Rollstuhlgerechte Fahrzeuge
Nr. |
Gegenstand |
Rechtsakt |
M1 |
A |
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG |
||
A1 |
Innenausstattung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Erläuterung G kann auf die Innenausstattung des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen ist. Jede hinzugefügte oder geänderte Innenausstattung muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Vorschriften entsprechen. Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. |
A2 |
Sitze und Kopfstützen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Erläuterung G kann auf Sitze und Kopfstützen des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen sind. Jede hinzugefügte oder geänderte Ausstattung in Bezug auf Sitze und Kopfstützen muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Anforderungen entsprechen. Die Anforderungen für Sitze und Kopfstützen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt. Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen. Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008/Amd 1:2015 (oder späteren Überarbeitungen) entspricht, damit er den Kräften widersteht, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken. Die Fahrzeugsitze können ohne weitere Prüfungen verändert werden, sofern zur Zufriedenheit des technischen Dienstes bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen ein angemessenes Leistungsniveau bieten. Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung. |
A3 |
Bussitze |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 |
Sicherheitsgurtverankerungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem (wheelchair tie-down and occupant restraint system, WTORS) befestigt wird, das die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt. 1. Begriffsbestimmungen 1.1. „Ersatzrollstuhl“ bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. 1.2. „Punkt P“ bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden. 1.3. „WTORS“ bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem. 2. Allgemeine Anforderungen 2.1. Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein WTORS befestigt werden kann. 2.2. Die unteren Gurtverankerungen des Rollstuhlinsassen müssen gemäß Absatz 5.4.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 im Verhältnis zu Punkt P des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegeben Fahrtstellung angebracht sein. Die oberen tatsächlichen Gurtverankerungen müssen sich mindestens 1 100 mm über der horizontalen Ebene befinden, die durch die Kontaktpunkte zwischen den Hinterrädern des Ersatzrollstuhls und dem Fahrzeugboden verläuft. Diese Bedingung muss nach Durchführung der Prüfung gemäß den folgenden Nummern 3 oder 4 noch immer erfüllt sein. Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4. 3. Statische Prüfung im Fahrzeug 3.1. Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen 3.1.1. Die Rückhalteverankerungen für den Rollstuhlinsassen müssen den statischen Kräften standhalten, die für Verankerungen von Insassenrückhaltesystemen in der UN-Regelung Nr. 14 vorgeschrieben sind, gleichzeitig mit den statistischen Kräften, die auf die Rollstuhlverankerungen gemäß Nummer 3.2 aufgebracht werden. 3.2. Rollstuhlverankerungen Die Rollstuhlverankerungen müssen folgenden Kräften mindestens 0,2 Sekunden standhalten, die über den Ersatzrollstuhl (oder einen geeigneten anderen Ersatzrollstuhl, der über Befestigungspunkte an den Rädern, auf Sitzhöhe und zum Festmachen am Fahrzeug verfügt, die den Anforderungen für den Ersatzrollstuhl entsprechen) auf einer Höhe von 300 ± 100 mm gemessen von der Oberfläche, auf der der Ersatzrollstuhl steht, aufgebracht werden. 3.2.1. Bei einem nach vorne gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 24,5 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und 3.2.2. es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 8,2 kN in Richtung des Fahrzeughecks aufgebracht wird. 3.2.3. Bei einem nach hinten gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 8,2 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und 3.2.4. es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 24,5 kN in Richtung der Fahrzeugfront aufgebracht wird. 4. Dynamische Prüfung im Fahrzeug 4.1. Das vollständige Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem muss einer dynamischen Prüfung im Fahrzeug gemäß den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 sowie Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012 unterzogen werden; dabei müssen alle Bauteile/Verankerungen mithilfe einer Rohkarosserie oder einer repräsentativen Struktur gleichzeitig geprüft werden. |
A5 |
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Jeder Rollstuhlplatz muss über einen Insassenrückhaltegurt verfügen, der die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt. Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, so muss der technische Dienst überprüfen, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UN-Regelung Nr. 16 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden. 1. Begriffsbestimmungen 1.1. „Ersatzrollstuhl“ bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. 1.2. „Punkt P“ bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden. 1.3. „WTORS“ bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem. 2. Allgemeine Anforderungen 2.1. Der Insassengurt des WTORS muss evaluiert werden, um die Einhaltung der Absätze 8.2.2 bis 8.2.2.4 und 8.3.1 bis 8.3.4 der UN-Regelung Nr. 16 sicherzustellen. Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4. 3. Statische Prüfung im Fahrzeug 3.1. Bauteile des Systems 3.1.1. Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems statisch im Fahrzeug geprüft, so müssen alle Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Die in Anhang A sowie in den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 der Norm ISO 10542-1:2012 angegebene dynamische Prüfung muss jedoch am kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem vorgenommen werden und dabei muss die Geometrie der Fahrzeugverankerung herangezogen werden anstelle der Prüfgeometrie gemäß Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012. Dies kann innerhalb der Fahrzeugstruktur ausgeführt werden oder aber an einer Ersatzstruktur, die der Verankerungsgeometrie des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems entspricht. Die Lage der einzelnen für die Prüfung verwendeten Verankerungen muss innerhalb der Toleranzen gemäß Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 für ihre tatsächliche Lage im Verhältnis zum Punkt P liegen. 3.1.2. Wenn das Insassenrückhaltesystem des WTORS gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wird, muss es der dynamischen Prüfung des kompletten WTORS gemäß Nummer 3.1.1 unterzogen werden, wobei die Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der internationalen Norm ISO 10542-1:2012 jedoch als erfüllt gelten. 4 Dynamische Prüfung im Fahrzeug 4.1. Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems dynamisch im Fahrzeug geprüft, so müssen die Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt in Bezug auf das Insassenrückhaltesystem, wenn es gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wurde. |
A6 |
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A7 |
Trennvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
A8 |
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF Die Mindestzahl von ISOFIX-Gurtverankerungen für Kindersitze muss nicht bereitgestellt werden. Im Fall eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, bei dem ein ISOFIX-Verankerungssystem vom Umbau betroffen ist, müssen entweder das System erneut geprüft oder die Verankerungen unbrauchbar gemacht werden. Im letzten Fall müssen die ISOFIX-Aufkleber entfernt werden und in der Betriebsanleitung des vervollständigten Fahrzeugs sind entsprechende Informationen anzugeben. |
A9 |
Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
A10 |
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
A11 |
Vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 |
Hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A13 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A14 |
Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen sowie eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters und der Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen, wie vom Hersteller des Basisfahrzeugs vorgesehen, sind ohne weitere Prüfung zulässig, sofern die Einbauvorschriften der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8 und 5.11 der UN-Regelung Nr. 34 erfüllt sind und sich der technische Dienst durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, dass die grundlegenden Anforderungen des Absatzes 5.10 der genannten Regelung eingehalten werden. Bei einer Neuanordnung des ursprünglichen Kunststoff-Kraftstoffbehälters sind keine weiteren Prüfungen gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34 erforderlich. |
A15 |
Sicherheit von Flüssiggas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
A16 |
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
A17 |
Sicherheit von Wasserstoff (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
A18 |
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A19 |
Elektrische Betriebssicherheit (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
A20 |
Seitlich versetzter Frontalaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist. |
A21 |
Frontalaufprall über volle Breite |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist. |
A22 |
Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen |
A23 |
Austausch-Airbagsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
A24 |
Aufprall an Fahrerhaus |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A25 |
Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist. |
A26 |
Pfahl-Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A27 |
Heckaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
A28 |
Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme |
Verordnung (EU) 2015/758 |
G |
B |
UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT |
||
B1 |
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
B2 |
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden. |
B3 |
Frontschutzsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
B4 |
Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen |
B5 |
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 |
Totwinkel-Assistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 |
Erkennung beim Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
B8 |
Sichtfeld nach vorn |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
B9 |
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 |
Sicherheitsglas |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
B11 |
Entfrostung/Trocknung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
B12 |
Scheibenwischer/-wascher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
B13 |
Einrichtungen für indirekte Sicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
B14 |
Akustische Fahrzeug-Warnsysteme |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
C |
FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG |
||
C1 |
Lenkanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
C2 |
Spurhaltewarnung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 |
Notfall-Spurhalteassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen oder für modifizierte Bremssysteme, wenn der Notfall-Spurhalteassistent des Basisfahrzeugs stattdessen auf das Bremssystem wirkt. |
C4 |
Bremssystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
C5 |
Ersatzteile für Bremsen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
C6 |
Bremsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen |
C7 |
Fahrdynamik-Regelsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem nach Möglichkeit verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst. |
C8 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen |
C10 |
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
C11 |
Noträder und Notlaufsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
C12 |
Luftreifen, runderneuert |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
C13 |
Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
C14 |
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C15 |
Montage der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
C16 |
Nachrüsträder |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
D |
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN |
||
D1 |
Schallzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D2 |
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D3 |
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D4 |
Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D5 |
Geschwindigkeitsmesser |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D6 |
Kilometerzähler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D7 |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 |
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
D9 |
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D10 |
Heizanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D11 |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D12 |
Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D13 |
Retroreflektierende Einrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D14 |
Lichtquellen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D15 |
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D16 |
Notbremslicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
D17 |
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
D18 |
Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
E |
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM |
||
E1 |
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
E2 |
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
E3 |
Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
E4 |
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
E5 |
Ereignisdatenspeicher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
E6 |
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
E7 |
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
E8 |
Elektronische Deichseln (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
E9 |
Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
F |
ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS |
||
F1 |
Anbringungsstelle für das Kennzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
F2 |
Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
F3 |
Türverriegelungen und -scharniere |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
F4 |
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
F5 |
Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Etwaige Einstiegshilfen werden nur in verstauter Position berücksichtigt. |
F6 |
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F7 |
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
F8 |
Abschleppeinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite |
F9 |
Radabdeckungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
F10 |
Spritzschutzsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F11 |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung konzentriert. Es ist zulässig, die Gesamtfahrgastkapazität vorübergehend zu beschränken und die Nutzung der normalen Sitzplätze infolge der Beförderung von Rollstühlen mit ihren Benutzern einzuschränken. In diesem Fall sind die betreffenden gebräuchlichen Sitzplätze für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Dies ist in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens sowie unter „Bemerkungen“ in der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, damit diese Angaben in die Fahrzeugpapiere aufgenommen werden können. Darüber hinaus ist im Benutzerhandbuch des vervollständigten Fahrzeugs Folgendes anzugeben: die Bedeutung der Piktogramme, die zur Kennzeichnung der betroffenen Sitzplätze verwendet werden, sowie erforderlichenfalls eine genauere Beschreibung der spezifischen Einschränkungen. |
F12 |
Mechanische Verbindungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF X |
F13 |
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F14 |
Allgemeine Konstruktion von Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 |
Stärke der Aufbaustruktur des Busses |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 |
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G |
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN |
||
G1 |
Geräuschpegel |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt. |
G2 |
Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
G Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs 2 840 kg überschreitet. |
G2a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
G Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden. |
G3 |
Auspuffemissionen des Motors im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden. |
G3a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
G3b |
Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 |
Auspuffemissionen auf der Straße |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgebauten Fahrzeugs 2 840 kg übersteigt. |
G5 |
Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G6 |
Kurbelgehäuseemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G7 |
Verdunstungsemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
G Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden. |
G8 |
Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
G |
G9 |
On-Board-Diagnosesysteme |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G10 |
Fehlen einer Abschalteinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G11 |
Zusätzliche Emissionsstrategien |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G12 |
Vorrichtung gegen Manipulation |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
G |
G13 |
Recyclingfähigkeit |
Richtlinie 2005/64/EG |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
G14 |
Klimaanlagen |
Richtlinie 2006/40/EG |
G |
H |
ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN |
||
H1 |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X |
X |
H2 |
Softwareaktualisierung |
Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV UN-Regelung Nr. 156 |
X |
Anlage 4
Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung
(einschließlich besonderer Gruppen, Geräteträger und Wohnanhänger)
Nr. |
Gegenstand |
Rechtsakt |
M2 |
M3 |
N1 |
N2 |
N3 |
O1 |
O2 |
O3 |
O4 |
A |
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG |
||||||||||
A1 |
Innenausstattung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A2 |
Sitze und Kopfstützen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A3 |
Bussitze |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 |
Sicherheitsgurtverankerungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A5 |
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A6 |
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A7 |
Trennvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A8 |
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A9 |
Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A10 |
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A11 |
Vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 |
Hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
A |
A |
A |
X |
X |
X |
X |
A13 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
A14 |
Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind. |
X |
X |
X |
X |
A15 |
Sicherheit von Flüssiggas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
X |
G |
G |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A16 |
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
X |
G |
G |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A17 |
Sicherheit von Wasserstoff (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
X |
G |
G |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A18 |
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A19 |
Elektrische Betriebssicherheit (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
X |
G |
G |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A20 |
Seitlich versetzter Frontalaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A21 |
Frontalaufprall über volle Breite |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A22 |
Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A23 |
Austausch-Airbagsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A24 |
Aufprall an Fahrerhaus |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A + G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A25 |
Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A26 |
Pfahl-Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A + G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A27 |
Heckaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A + G Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A28 |
Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme |
Verordnung (EU) 2015/758 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B |
UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT |
||||||||||
B1 |
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B2 |
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B3 |
Frontschutzsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
B4 |
Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B5 |
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 |
Totwinkel-Assistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 |
Erkennung beim Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B8 |
Sichtfeld nach vorn |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B9 |
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderungen |
noch keine Anforderungen |
außerhalb des Geltungsbereichs |
noch keine Anforderungen |
noch keine Anforderungen |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 |
Sicherheitsglas |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
X Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
B11 |
Entfrostung/Trocknung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B12 |
Scheibenwischer/-wascher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B13 |
Einrichtungen für indirekte Sicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B14 |
Akustische Fahrzeug-Warnsysteme |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C |
FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG |
||||||||||
C1 |
Lenkanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
C2 |
Spurhaltewarnung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 |
Notfall-Spurhalteassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C4 |
Bremssystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G |
G |
G |
G Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben. |
G Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben. |
X |
X |
X |
X |
C5 |
Ersatzteile für Bremsen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
C6 |
Bremsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C7 |
Fahrdynamik-Regelsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
C8 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C10 |
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
C11 |
Noträder und Notlaufsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C12 |
Luftreifen, runderneuert |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
C13 |
Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C14 |
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
C15 |
Montage der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
C16 |
Nachrüsträder |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
D |
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN |
||||||||||
D1 |
Schallzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D2 |
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D3 |
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF G |
IF G |
X |
IF G |
IF G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D4 |
Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D5 |
Geschwindigkeitsmesser |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D6 |
Kilometerzähler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D7 |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 |
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
A Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D9 |
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D10 |
Heizanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D11 |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D12 |
Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D13 |
Retroreflektierende Einrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D14 |
Lichtquellen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
D15 |
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
D16 |
Notbremslicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D17 |
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
IF |
IF |
IF |
IF |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D18 |
Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E |
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM |
||||||||||
E1 |
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E2 |
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E3 |
Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E4 |
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
IF |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E5 |
Ereignisdatenspeicher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
A |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E6 |
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E7 |
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E8 |
Elektronische Deichseln (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E9 |
Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F |
ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS |
||||||||||
F1 |
Anbringungsstelle für das Kennzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F2 |
Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F3 |
Türverriegelungen und -scharniere |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F4 |
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
B |
B |
B |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F5 |
Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 |
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F7 |
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F8 |
Abschleppeinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A |
A |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F9 |
Radabdeckungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 |
Spritzschutzsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F11 |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F12 |
Mechanische Verbindungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
IF X |
X |
X |
X |
X |
F13 |
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
F14 |
Allgemeine Konstruktion von Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 |
Stärke der Aufbaustruktur des Busses |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 |
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G |
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN |
||||||||||
G1 |
Geräuschpegel |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
G Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G2 |
Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G2a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G3 |
Auspuffemissionen des Motors im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G3a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G3b |
Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 |
Auspuffemissionen auf der Straße |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G5 |
Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
X Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G6 |
Kurbelgehäuseemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G7 |
Verdunstungsemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G8 |
Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G9 |
On-Board-Diagnosesysteme |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G10 |
Fehlen einer Abschalteinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G11 |
Zusätzliche Emissionsstrategien |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G12 |
Vorrichtung gegen Manipulation |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
X |
X |
X |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G13 |
Recyclingfähigkeit |
Richtlinie 2005/64/EG |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G14 |
Klimaanlagen |
Richtlinie 2006/40/EG |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
H |
ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN |
||||||||||
H1 |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
H2 |
Softwareaktualisierung |
Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV UN-Regelung Nr. 156 |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
Anlage 5
Mobilkräne
Nr. |
Gegenstand |
Rechtsakt |
N3 |
A |
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG |
||
A1 |
Innenausstattung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A2 |
Sitze und Kopfstützen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
A3 |
Bussitze |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 |
Sicherheitsgurtverankerungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
A5 |
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
A6 |
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A7 |
Trennvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
A8 |
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B |
A9 |
Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
A10 |
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
A11 |
Vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Keine Vorschrift für Fahrzeuge, die den Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4.3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen. |
A12 |
Hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A13 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A14 |
Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A15 |
Sicherheit von Flüssiggas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A16 |
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A17 |
Sicherheit von Wasserstoff (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A18 |
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A19 |
Elektrische Betriebssicherheit (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A20 |
Seitlich versetzter Frontalaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A21 |
Frontalaufprall über volle Breite |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A22 |
Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A23 |
Austausch-Airbagsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
A24 |
Aufprall an Fahrerhaus |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A25 |
Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A26 |
Pfahl-Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A27 |
Heckaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A28 |
Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme |
Verordnung (EU) 2015/758 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B |
UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT |
||
B1 |
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B2 |
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B3 |
Frontschutzsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
B4 |
Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B5 |
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
B6 |
Totwinkel-Assistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
B7 |
Erkennung beim Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
B8 |
Sichtfeld nach vorn |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B9 |
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderungen |
B10 |
Sicherheitsglas |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
B11 |
Entfrostung/Trocknung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B12 |
Scheibenwischer/-wascher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B13 |
Einrichtungen für indirekte Sicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
B14 |
Akustische Fahrzeug-Warnsysteme |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
C |
FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG |
||
C1 |
Lenkanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Hundeganglenkung zulässig |
C2 |
Spurhaltewarnung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
C3 |
Notfall-Spurhalteassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C4 |
Bremssystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn a) diese aufgrund der besonderen Bauweise zulässig sind und b) alle im Rechtsakt festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremswirkungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage erfüllt werden. Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben. |
C5 |
Ersatzteile für Bremsen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
C6 |
Bremsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C7 |
Fahrdynamik-Regelsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
C8 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
C9 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C10 |
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
C11 |
Noträder und Notlaufsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C12 |
Luftreifen, runderneuert |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
C13 |
Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C14 |
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
C15 |
Montage der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
C16 |
Nachrüsträder |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
D |
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN |
||
D1 |
Schallzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D2 |
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D3 |
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF G |
D4 |
Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X k. A. für vollständige Fahrzeuge |
D5 |
Geschwindigkeitsmesser |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D6 |
Kilometerzähler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D7 |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D8 |
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Nur für Basisfahrzeuge mit Fahrgestell mit Führerhaus, für alle anderen Fahrzeuge k. A. |
D9 |
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D10 |
Heizanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D11 |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D12 |
Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D13 |
Retroreflektierende Einrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D14 |
Lichtquellen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
D15 |
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind. |
D16 |
Notbremslicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
D17 |
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
D18 |
Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E |
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM |
||
E1 |
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Nur für Basisfahrzeuge mit Fahrgestell mit Führerhaus, für alle anderen Fahrzeuge k. A. |
E2 |
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
E3 |
Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
E4 |
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E5 |
Ereignisdatenspeicher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
E6 |
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
E7 |
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
E8 |
Elektronische Deichseln (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
E9 |
Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderung |
F |
ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS |
||
F1 |
Anbringungsstelle für das Kennzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
F2 |
Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
F3 |
Türverriegelungen und -scharniere |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F4 |
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
F5 |
Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 |
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
F7 |
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
F8 |
Abschleppeinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
F9 |
Radabdeckungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 |
Spritzschutzsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A Keine Vorschrift für Fahrzeuge, die den Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4.3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen. |
F11 |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
F12 |
Mechanische Verbindungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF X |
F13 |
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
F14 |
Allgemeine Konstruktion von Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 |
Stärke der Aufbaustruktur des Busses |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 |
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G |
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN |
||
G1 |
Geräuschpegel |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
G Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG, der UN-Regelung Nr. 51.02 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/2014 geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen: a) 81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW; b) 83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW; c) 84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW. |
G2 |
Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G2a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G3 |
Auspuffemissionen des Motors im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden. |
G3a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
G3b |
Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 |
Auspuffemissionen auf der Straße |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden. |
G5 |
Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G6 |
Kurbelgehäuseemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden. |
G7 |
Verdunstungsemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G8 |
Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G9 |
On-Board-Diagnosesysteme |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden. |
G10 |
Fehlen einer Abschalteinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden. |
G11 |
Zusätzliche Emissionsstrategien |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden. |
G12 |
Vorrichtung gegen Manipulation |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden. |
G13 |
Recyclingfähigkeit |
Richtlinie 2005/64/EG |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G14 |
Klimaanlagen |
Richtlinie 2006/40/EG |
außerhalb des Geltungsbereichs |
H |
ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN |
||
H1 |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X |
X |
H2 |
Softwareaktualisierung |
Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV UN-Regelung Nr. 156 |
X |
Anlage 6
Fahrzeuge für Schwerlasttransporte
Nr. |
Gegenstand |
Rechtsakte |
N3 |
O4 |
A |
RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG |
|||
A1 |
Innenausstattung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A2 |
Sitze und Kopfstützen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A3 |
Bussitze |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 |
Sicherheitsgurtverankerungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A5 |
Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A6 |
Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A7 |
Trennvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A8 |
Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF B |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A9 |
Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A10 |
Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A11 |
Vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 |
Hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A13 |
Seitliche Schutzvorrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A |
A14 |
Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
A15 |
Sicherheit von Flüssiggas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A16 |
Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A17 |
Sicherheit von Wasserstoff (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A18 |
Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A19 |
Elektrische Betriebssicherheit (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A20 |
Seitlich versetzter Frontalaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A21 |
Frontalaufprall über volle Breite |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A22 |
Lenkanlage bei Unfallstößen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A23 |
Austausch-Airbagsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
A24 |
Aufprall an Fahrerhaus |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A25 |
Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A26 |
Pfahl-Seitenaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A27 |
Heckaufprall |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
A28 |
Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme |
Verordnung (EU) 2015/758 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B |
UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT |
|||
B1 |
Bein- und Kopfschutz von Fußgängern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B2 |
Erweiterter Kopfaufschlagsbereich |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B3 |
Frontschutzsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
B4 |
Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B5 |
Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 |
Totwinkel-Assistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 |
Erkennung beim Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B8 |
Sichtfeld nach vorn |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B9 |
Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
noch keine Anforderungen |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 |
Sicherheitsglas |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden. |
B11 |
Entfrostung/Trocknung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B12 |
Scheibenwischer/-wascher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B13 |
Einrichtungen für indirekte Sicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
B14 |
Akustische Fahrzeug-Warnsysteme |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C |
FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG |
|||
C1 |
Lenkanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Hundeganglenkung zulässig |
X |
C2 |
Spurhaltewarnung |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 |
Notfall-Spurhalteassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C4 |
Bremssystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
G Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn a) diese aufgrund der besonderen Bauweise zulässig sind und b) alle im Rechtsakt festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremswirkungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage erfüllt werden. Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben. |
X |
C5 |
Ersatzteile für Bremsen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
C6 |
Bremsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C7 |
Fahrdynamik-Regelsystem |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
X |
C8 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
k. A. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 |
Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C10 |
Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X Reifen müssen gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 117 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt. |
C11 |
Noträder und Notlaufsysteme (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C12 |
Luftreifen, runderneuert |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
C13 |
Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
C14 |
Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
C15 |
Montage der Reifen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X Reifen müssen gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt. Die Tragfähigkeitskennzahl kann im Einverständnis mit dem Reifenhersteller entsprechend der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängers angepasst werden. |
C16 |
Nachrüsträder |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Ausrüstung |
Ausrüstung |
D |
MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN |
|||
D1 |
Schallzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D2 |
Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
D3 |
Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF G |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D4 |
Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D5 |
Geschwindigkeitsmesser |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D6 |
Kilometerzähler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D7 |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 |
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D9 |
Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D10 |
Heizanlagen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
D11 |
Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
D12 |
Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
D13 |
Retroreflektierende Einrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
D14 |
Lichtquellen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
D15 |
Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist. |
D16 |
Notbremslicht |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D17 |
Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF |
außerhalb des Geltungsbereichs |
D18 |
Gangwechselanzeiger |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E |
VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM |
|||
E1 |
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E2 |
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E3 |
Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E4 |
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E5 |
Ereignisdatenspeicher |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E6 |
Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E7 |
Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E8 |
Elektronische Deichseln (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
E9 |
Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
Noch keine Anforderung |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F |
ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS |
|||
F1 |
Anbringungsstelle für das Kennzeichen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
F2 |
Rückwärtsfahren |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F3 |
Türverriegelungen und -scharniere |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F4 |
Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F5 |
Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 |
Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F7 |
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
F8 |
Abschleppeinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F9 |
Radabdeckungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 |
Spritzschutzsysteme |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
A |
F11 |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
A |
A |
F12 |
Mechanische Verbindungseinrichtungen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
IF X |
X |
F13 |
Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
X |
X |
F14 |
Allgemeine Konstruktion von Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 |
Stärke der Aufbaustruktur des Busses |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 |
Schutz gegen Brandgefahr in Bussen |
Verordnung (EU) 2019/2144 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G |
UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN |
|||
G1 |
Geräuschpegel |
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 |
G Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG, der UN-Regelung Nr. 51.02 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/2014 geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen: a) 81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW; b) 83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW; c) 84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G2 |
Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G2a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G3 |
Auspuffemissionen des Motors im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G3a |
Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G3b |
Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 |
Auspuffemissionen auf der Straße |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G5 |
Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G6 |
Kurbelgehäuseemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G7 |
Verdunstungsemissionen |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G8 |
Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor |
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G9 |
On-Board-Diagnosesysteme |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G10 |
Fehlen einer Abschalteinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G11 |
Zusätzliche Emissionsstrategien |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G12 |
Vorrichtung gegen Manipulation |
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
X Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden. |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G13 |
Recyclingfähigkeit |
Richtlinie 2005/64/EG |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
G14 |
Klimaanlagen |
Richtlinie 2006/40/EG |
außerhalb des Geltungsbereichs |
außerhalb des Geltungsbereichs |
H |
ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN |
|||
H1 |
Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen |
Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X |
X |
X |
H2 |
Softwareaktualisierung |
Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV UN-Regelung Nr. 156 |
X |
X |
ANHANG III
VERFAHREN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG
1. Ziele und Anwendungsbereich
1.1. |
In diesem Anhang werden die Verfahren für die ordnungsgemäße Durchführung der Fahrzeug-Typgenehmigung gemäß den Artikeln 26, 27 und 28 festgelegt. |
1.2. |
Er enthält ebenfalls
a)
die Liste der internationalen Normen, die für die Benennung der technischen Dienste gemäß den Artikeln 68 und 70 von Bedeutung sind;
b)
die Beschreibung des Verfahrens für die Bewertung der Fähigkeiten von technischen Diensten gemäß Artikel 73;
c)
die allgemeinen Anforderungen für das Verfassen von Prüfberichten durch die technischen Dienste. |
2. Typgenehmigungsverfahren
Nach Eingang eines Antrags auf Fahrzeug-Typgenehmigung hat die Genehmigungsbehörde
festzustellen, dass alle EU-Typgenehmigungen, die gemäß den für die Fahrzeug-Typgenehmigung geltenden Rechtsakten nach Anhang II erteilt wurden, sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp erstrecken und den Vorschriften entsprechen;
sich zu vergewissern, dass die in Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EU-Typgenehmigungsbogen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;
falls ein in Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist — zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeuge mit den maßgeblichen Angaben in den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen EU-Typgenehmigungsbogen festzustellen;
erforderlichenfalls Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in den Anhang II Teil I Erläuterungen 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Anhangs II Teil I Erläuterung 5 erfüllt sind.
3. Kombination von technischen Spezifikationen
Die Anzahl der zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:
Technische Spezifikationen |
Fahrzeugklasse |
|||||||||
M1 |
M2 |
M3 |
N1 |
N2 |
N3 |
O1 |
O2 |
O3 |
O4 |
|
Motor |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
— |
— |
— |
— |
Getriebe |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
— |
— |
— |
— |
Anzahl der Achsen |
— |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Antriebsachsen (Anzahl, Lage und gegenseitige Verbindung) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
— |
— |
— |
— |
Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Art des Aufbaus |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Anzahl der Türen |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
Links- oder Rechtslenker |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
— |
— |
— |
— |
Anzahl der Sitze |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
— |
— |
— |
— |
Ausstattungsvarianten |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
— |
— |
— |
— |
4. Besondere Bestimmungen
Ist kein Typgenehmigungsbogen gemäß den einschlägigen Rechtsakten vorhanden, so hat die Typgenehmigungsbehörde
die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;
zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen in der Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;
erforderlichenfalls Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls die in Anhang II Teil I Erläuterungen 1 und 2 vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden sind;
zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen des Anhangs II Teil I Erläuterung 5 erfüllt sind.
Anlage 1
Normen für die in Artikel 68 genannten technischen Dienste
1. |
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Typgenehmigungsprüfungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten:
|
2. |
Tätigkeiten hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion
|
Anlage 2
Verfahren zur Bewertung der technischen Dienste
1. Ziel und Geltungsbereich
1.1. |
In der vorliegenden Anlage werden die Bedingungen festgelegt, nach denen die in Artikel 73 genannte zuständige Behörde („zuständige Behörde“) die Bewertung der technischen Dienste vorzunehmen hat. |
1.2. |
Diese Anforderungen gelten ungeachtet ihres jeweiligen Rechtsstatus (selbstständige Organisation, Hersteller oder als technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde) für alle technischen Dienste. |
2. Bewertungen
Die Durchführung einer Bewertung unterliegt
dem Grundsatz der Unabhängigkeit als Grundlage für Unparteilichkeit und Objektivität der Schlussfolgerungen und
evidenzbasiertem Vorgehen als Garant für zuverlässige und reproduzierbare Schlussfolgerungen.
Die Bewerter müssen Vertrauen und Integrität unter Beweis stellen. Sie müssen Vertraulichkeit und Diskretion wahren.
Sie müssen die Ergebnisse und Schlussfolgerungen wahrheitsgemäß und genau schriftlich festhalten.
3. Geforderte Fähigkeiten der Bewerter
3.1. |
Die Bewertungen dürfen nur von Bewertern durchgeführt werden, die über die hierfür erforderlichen fachlichen und administrativen Kenntnisse verfügen. |
3.2. |
Die Bewerter müssen für die Bewertungstätigkeiten speziell geschult worden sein. Darüber hinaus müssen sie über das spezielle Wissen des Fachbereichs verfügen, in dem der technische Dienst seiner Tätigkeit nachgehen wird. |
3.3. |
Unbeschadet der Nummern 3.1 und 3.2 ist die in Artikel 73 genannte Bewertung von Bewertern durchzuführen, die unabhängig in Bezug auf die zu bewertenden Tätigkeiten sind. |
4. Antrag auf Benennung
4.1. |
Ein ordnungsgemäß bestellter Bevollmächtigter des betreffenden technischen Dienstes stellt bei der zuständigen Behörde einen förmlichen Antrag, der Folgendes umfasst:
a)
allgemeine Angaben zum technischen Dienst, einschließlich Firmenbezeichnung, Name, Anschriften, Rechtsstatus und technische Ausstattung;
b)
eine ausführliche Beschreibung der Qualifikationen der mit den Prüfungen befassten Mitarbeiter und des Managementpersonals einschließlich deren Lebensläufen sowie Studiennachweisen und Bescheinigungen über berufliche Befähigungen;
c)
technische Dienste, die virtuelle Prüfmethoden anwenden, müssen nachweisen, dass sie über die Fähigkeit verfügen, in einer computergestützten Umgebung zu arbeiten;
d)
allgemeine Angaben zum technischen Dienst, wie z. B. Tätigkeitsbereich, gegebenenfalls Eingliederung in eine größere Firmenstruktur und Anschriften aller Niederlassungen, auf die sich die Benennung erstrecken soll;
e)
eine Erklärung über die Einhaltung der Benennungsanforderungen und der anderen nach den jeweiligen Rechtsakten geltenden Pflichten, für die der technische Dienst benannt ist;
f)
eine Beschreibung der Leistungen für die Konformitätsbewertungen, die der technische Dienst im Rahmen der jeweiligen Rechtsakte erbringt, und ein Verzeichnis der Rechtsvorschriften, für die der technische Dienst eine Benennung beantragt, einschließlich etwaiger Einschränkungen des Prüfumfangs;
g)
eine Kopie des Qualitätssicherungshandbuchs des technischen Dienstes. |
4.2. |
Die zuständige Behörde prüft die vom technischen Dienst vorgelegten Informationen auf Angemessenheit. |
4.3. |
Der technische Dienst meldet der zuständigen Behörde jede Änderung der unter Nummer 4.1 aufgeführten Informationen. |
5. Ressourcenüberprüfung
Die zuständige Behörde überprüft ihre eigene Fähigkeit zur Bewertung des technischen Dienstes anhand ihrer eigenen Leitlinien, ihrer Sachkunde und der Verfügbarkeit geeigneter Bewerter und Experten.
6. Unterauftragsvergabe der Bewertung
6.1. |
Die zuständige Behörde kann Teile der Bewertung bei einer anderen zuständigen Behörde als Unterauftrag vergeben oder um Unterstützung durch technische Experten anderer zuständiger Behörden ersuchen. Die Unterauftragnehmer und Experten müssen vom antragstellenden technischen Dienst akzeptiert werden. |
6.2. |
Die zuständige Behörde hat Akkreditierungsbescheinigungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen, um auf diese Weise ihre Gesamtbewertung des technischen Dienstes zu vervollständigen. |
7. Vorbereitung der Bewertung
7.1. |
Die zuständige Behörde bestellt förmlich ein gemeinsames Bewerterteam. Dabei achtet die zuständige Behörde bei jeder Bestellung eines gemeinsamen Bewerterteams auf angemessene Fachkompetenz. Insbesondere muss das gemeinsame Bewerterteam als Ganzes
a)
über angemessene Kenntnisse des speziellen Aufgabenbereichs verfügen, für den die Benennung angestrebt wird, und
b)
über ausreichende Sachkunde verfügen, um eine zuverlässige Bewertung der Kompetenz des technischen Dienstes für die Aufgabenerfüllung im Rahmen seiner Benennung abgeben zu können. |
7.2. |
Die zuständige Behörde legt den Arbeitsauftrag für das gemeinsame Bewerterteam eindeutig fest. Die Aufgabe des gemeinsamen Bewerterteams besteht darin, die vom antragstellenden technischen Dienst erhaltenen Unterlagen zu überprüfen und eine Bewertung an Ort und Stelle durchzuführen. |
7.3. |
Die zuständige Behörde legt zusammen mit dem technischen Dienst und dem beauftragten Bewerterteam einen Zeitpunkt und einen Zeitplan für die Bewertung fest. Es verbleibt jedoch in der Verantwortung der zuständigen Behörde, auf einen Termin abzustellen, der mit dem Überwachungs- und Wiederbewertungsplan im Einklang steht. |
7.4. |
Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass dem gemeinsamen Bewerterteam die jeweiligen Kriteriendokumente und früheren Bewertungsaufzeichnungen sowie die einschlägigen Unterlagen und Aufzeichnungen des technischen Dienstes zur Verfügung gestellt werden. |
8. Vor-Ort-Bewertung
Das gemeinsame Bewerterteam hat die Bewertung des technischen Dienstes in den Räumlichkeiten des technischen Dienstes, von denen aus eine oder mehrere Kerntätigkeiten erfolgen, durchzuführen und gegebenenfalls an anderen ausgewählten Orten, an denen der technische Dienst tätig ist, Begutachtungen durch Inaugenscheinnahme vorzunehmen.
9. Analyse der Ergebnisse und Bewertungsbericht
9.1. |
Das gemeinsame Bewerterteam hat alle relevanten Informationen und Nachweise, die während der Durchsicht der Dokumente und Aufzeichnungen und während der Bewertung an Ort und Stelle zusammengetragen wurden, zu analysieren. Diese Analyse muss ausreichend dafür sein, dass das Team den Grad der Kompetenz des technischen Dienstes ermitteln und feststellen kann, inwieweit die Benennungsanforderungen erfüllt werden. |
9.2. |
Die Berichterstattungsverfahren der zuständigen Behörde müssen die Einhaltung der nachstehenden Anforderungen gewährleisten.
|
9.3. |
Die zuständige Behörde muss gewährleisten, dass die Antworten des technischen Dienstes ausreichend und effektiv sind, damit die Konformitätsmängel behoben werden können. Werden die Abhilfemaßnahmen als unzureichend betrachtet, so müssen weitere Informationen angefordert werden. Zusätzlich können Nachweise über die tatsächliche Durchführung von Maßnahmen verlangt werden, oder es kann eine Folgebewertung durchgeführt werden, um die tatsächliche Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu überprüfen. |
9.4. |
Der Bewertungsbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
eindeutige Bezeichnung des technischen Dienstes,
b)
Zeitpunkt(e) der Vor-Ort-Bewertung,
c)
Name(n) des (der) mit der Bewertung beauftragten Bewerter(s) und/oder Experten,
d)
eindeutige Bezeichnung aller in die Bewertung einbezogenen Betriebsstätten,
e)
beantragter Umfang der Benennung, für den die Bewertung vorgenommen wurde,
f)
Erklärung darüber, dass die interne Organisation und die internen Verfahren, die der technische Dienst festgelegt hat, um seine Kompetenz zu begründen, angemessen sind, nachdem festgestellt wurde, dass der technische Dienst die Benennungsanforderungen erfüllt,
g)
die Information, dass alle Konformitätsmängel behoben wurden,
h)
Empfehlung, ob der Antragsteller als technischer Dienst benannt bzw. seine Benennung bestätigt werden sollte, und gegebenenfalls Umfang der Benennung. |
10. Benennung, Bestätigung oder Verlängerung einer Benennung
10.1. |
Die zuständige Behörde hat ohne unangemessene Verzögerung darüber zu entscheiden, ob die Benennung aufgrund der Bewertungsberichte und aller sonstigen sachdienlichen Informationen vorgenommen, bestätigt oder erweitert wird. |
10.2. |
Die zuständige Behörde muss dem technischen Dienst eine Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung muss Folgendes enthalten:
a)
Name und Logo der zuständigen Behörde,
b)
eindeutige Bezeichnung des benannten technischen Dienstes,
c)
den Tag der Benennung und deren Gültigkeitsdauer,
d)
eine Kurzbeschreibung des Benennungsumfangs oder die Angabe der Fundstellen (anwendbare Rechtsakte oder Teile davon),
e)
eine Konformitätserklärung und den Verweis auf die vorliegende Verordnung. |
11. Wiederbewertung und Überwachung
11.1. |
Die Wiederbewertung gleicht einer Anfangsbewertung mit der Ausnahme, dass die Erkenntnisse aus vorangegangenen Bewertungen berücksichtigt werden müssen. Vor-Ort-Bewertungen zu Überwachungszwecken sind weniger umfangreich als Wiederbewertungen. |
11.2. |
Die zuständige Behörde muss ihren Plan für die Wiederbewertung und Überwachung eines jeden benannten technischen Dienstes so gestalten, dass repräsentative Teile des Benennungsumfangs in regelmäßigen Abständen einer Bewertung unterzogen werden. In welchen zeitlichen Abständen Vor-Ort-Bewertungen — sowohl Wiederbewertungen als auch Überwachungen — durchgeführt werden, hängt von der nachgewiesenen Stabilität ab, die der technische Dienst erreicht hat. |
11.3. |
Werden bei einer Überwachung oder einer Wiederbewertung Mängel festgestellt, so muss die zuständige Behörde strenge Fristen für die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen festlegen. |
11.4. |
Wenn die Abhilfe- oder Verbesserungsmaßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt sind oder als unzureichend betrachtet werden, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, indem sie beispielsweise eine weitere Bewertung vornimmt oder die Benennung für eine oder mehrere Tätigkeit(en), für die der betreffende technische Dienst benannt wurde, aussetzt oder widerruft. |
11.5. |
Wenn die zuständige Behörde beschließt, die Benennung eines technischen Dienstes auszusetzen oder zu widerrufen, hat sie den technischen Dienst per Einschreiben davon zu unterrichten. In jedem Fall muss die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität der Tätigkeiten zu gewährleisten, die von dem technischen Dienst bereits durchgeführt werden. |
12. Aufzeichnungen über benannte technische Dienste
12.1. |
Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über technische Dienste zu führen, die belegen, dass die Benennungsanforderungen, einschließlich der geforderten Kompetenz, tatsächlich erfüllt wurden. |
12.2. |
Die zuständige Behörde hat die Aufzeichnungen über technische Dienste sicher aufzubewahren, damit die erforderliche Vertraulichkeit gewährleistet ist. |
12.3. |
Aufzeichnungen über technische Dienste müssen mindestens Folgendes umfassen:
a)
die einschlägige Korrespondenz,
b)
Bewertungsunterlagen und -berichte,
c)
Kopien der Benennungsbescheinigungen. |
ANHANG IV
VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
1. Ziele
1.1. |
Die Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion sollen gewährleisten, dass hergestellte Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände dem jeweils genehmigten Typ entsprechen. |
1.2. |
Das Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion muss stets die unter Nummer 2 genannte „Anfangsbewertung“ in Form der Bewertung von Qualitätssicherungssystemen und die Nachprüfung des Typgenehmigungsgegenstands und die — unter Nummer 3 „Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte“ genannten — produktbezogenen Kontrollen beinhalten. |
2. Anfangsbewertung
2.1. |
Vor Erteilung der Typgenehmigung überprüft die Genehmigungsbehörde das Vorhandensein angemessener Vorkehrungen und Verfahren, die der Hersteller getroffen bzw. geschaffen hat, um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, damit Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten oder Teile und Ausrüstungsgegenstände während der Produktion mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. |
2.2. |
Leitlinien für diese Bewertungen finden sich in der Norm EN ISO 19011:2011 — Leitfaden für Audits von Managementsystemen. |
2.3. |
Die Anforderungen der Nummer 2.1 müssen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde wie folgt überprüft werden. Die Genehmigungsbehörde gibt sich mit der Anfangsbewertung und den Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte gemäß Nummer 3 zufrieden, wobei sie erforderlichenfalls eine der Vorkehrungen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.3 oder gegebenenfalls eine Kombination dieser Vorkehrungen ganz oder teilweise berücksichtigt.
|
2.4. |
Für die Zwecke der Fahrzeug-Typgenehmigung brauchen die zur Erteilung der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, sie müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf die Standorte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den ursprünglichen Bewertungen nicht erfasst wurden. |
3. Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte
3.1. |
Alle Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände, die nach einer UN-Regelung im Anhang des Geänderten Übereinkommens von 1958 und nach dieser Verordnung genehmigt wurden, sind so herzustellen, dass sie mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, indem sie die Anforderungen dieses Anhangs, der jeweiligen UN-Regelung und dieser Verordnung erfüllen. |
3.2. |
Bevor die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung und gemäß einer dem Geänderten Übereinkommen von 1958 als Anhang beigefügten UN-Regelung erteilt, überprüft sie, ob geeignete Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Produktkonformität getroffen wurden und schriftlich fixierte Prüfverfahren vorhanden sind, die für jede Genehmigung mit dem Hersteller abzustimmen sind und nach denen in festgelegten Abständen die Prüfungen oder entsprechenden Überprüfungen durchgeführt werden können, die erforderlich sind, um eine kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten, und die gegebenenfalls in dieser Verordnung und der jeweiligen UN-Regelung festgelegt sind. |
3.3. |
Der Inhaber der Typgenehmigung muss insbesondere
3.3.1.
sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Fahrzeuge, Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten, Teile oder Ausrüstungsgegenstände mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;
3.3.2.
Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
3.3.3.
sicherstellen, dass die Daten der Prüf- oder Kontrollergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen während eines mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraums von bis zu zehn Jahren eingesehen werden können;
3.3.4.
die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;
3.3.5.
sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden sowie die Prüfungen, die in den in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakten vorgesehen sind;
3.3.6.
sicherstellen, dass jedes Mal, wenn ein Satz von Mustern oder Prüfstücken bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung liefert, eine erneute Musterentnahme und Prüfung durchgeführt werden. Es sind alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um das Produktionsverfahren dergestalt wiederherzustellen, dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ gesichert ist. |
3.4. |
Bei Mehrphasen-, gemischten oder Mehrstufen-Typgenehmigungen kann die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilende Genehmigungsbehörde bestimmte Einzelinformationen hinsichtlich der Einhaltung der Übereinstimmung mit den in diesem Anhang aufgeführten Anforderungen an die Produktion von jeder Genehmigungsbehörde anfordern, die die Typgenehmigung für jedes relevante System, Bauteil oder jede relevante selbstständige technische Einheit erteilt hat. |
3.5. |
Erscheinen der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, die in Nummer 3.4 genannten gemeldeten Angaben als nicht zufriedenstellend und hat sie dies dem jeweiligen Hersteller und der Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung für das System, das Bauteil oder die unabhängige technische Einheit erteilt hat, mitgeteilt, so verlangt die Genehmigungsbehörde die Durchführung zusätzlicher Audits oder Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion im Betrieb des Herstellers jener Systeme, Bauteile oder unabhängigen technischen Einheiten. Die Ergebnisse dieser zusätzlichen Audits oder Kontrollen der Übereinstimmung der Produktion sind der betroffenen Genehmigungsbehörde unverzüglich bereitzustellen. |
3.6. |
Falls die Nummern 3.4 und 3.5 zutreffen und weitere Audit- oder Kontrollergebnisse von der Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, nicht als zufriedenstellend angesehen werden, stellt der Hersteller die Wiederherstellung der Übereinstimmung der Produktion schnellstmöglich durch Abhilfemaßnahmen wieder her, die die Genehmigungsbehörde, die die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung erteilt, ebenso zufriedenstellen wie die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung für das System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erteilt. |
4. Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung
4.1. |
Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der überprüfen. Hierzu gestattet der Hersteller dieser Behörde den Zugang zu den Stätten der Herstellung, Begutachtung, Prüfung, Lagerung sowie des Vertriebs und stellt alle erforderlichen Informationen über die Unterlagen und Aufzeichnungen des Qualitätsmanagementsystems bereit.
|
4.2. |
Bei jeder Überprüfung sind dem Prüfer die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Kontrollen und über die Produktion zur Verfügung zu stellen, insbesondere Aufzeichnungen über die diejenigen dokumentierten Prüfungen und Kontrollen, die nach Nummer 2.2 vorgeschrieben sind. |
4.3. |
Der Prüfer kann nach dem Zufallsprinzip Muster zur Prüfung im Labor des Herstellers oder in den Anlagen des technischen Dienstes auswählen. In diesem Fall werden nur praktische Prüfungen durchgeführt. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Nachprüfungen des Herstellers festgelegt werden. |
4.4. |
Ist ein Prüfer der Ansicht, dass das Niveau der Überprüfung unzureichend ist, oder erachtet er es für notwendig, die Gültigkeit der nach Nummer 4.2 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so muss er Proben auswählen, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der dann physische Prüfungen gemäß den Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion, die in den in Anhang II genannten Rechtsakten enthalten sind, durchführt. |
4.5. |
Führen die Ergebnisse einer Inspektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, so ergreift die Genehmigungsbehörde alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherstellt. |
4.6. |
Ist gemäß dieser Verordnung die Einhaltung von UN-Regelungen erforderlich, so kann sich der Hersteller dafür entscheiden, diesen Anhang als gleichwertige Alternative zu den Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion in den jeweiligen UN-Regelungen anzuwenden. Jedoch sind, wenn die Nummern 4.4 oder 4.5 gelten, alle einzelnen Anforderungen für die Übereinstimmung der Produktion in den UN-Regelungen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde einzuhalten, bis diese entscheidet, dass die Übereinstimmung der Produktion wiederhergestellt worden ist. |
5. Vorkehrungen betreffend die Softwareaktualisierung
Das Softwareaktualisierungsmanagementsystem des Herstellers sowie der gesamte Fahrzeugtyp müssen den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 156 entsprechen.
ANHANG V
HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR KLEINSERIEN UND AUSLAUFENDE SERIEN
A. HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN PRO JAHR FÜR KLEINSERIEN
1. |
Die Anzahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die jährlich in der Union zugelassen, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, darf gemäß Artikel 41 nicht die in der folgenden Tabelle für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen höchstzulässigen Stückzahlen pro Jahr überschreiten:
|
2. |
Die Anzahl der Einheiten eines Fahrzeugtyps, die jährlich in einem Mitgliedstaat zugelassen, auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden können, ist von diesem Mitgliedstaat festzulegen, darf aber gemäß Artikel 42 nicht die in der folgenden Tabelle für die jeweilige Fahrzeugklasse angegebenen höchstzulässigen Stückzahlen pro Jahr überschreiten:
|
B. HÖCHSTZULÄSSIGE STÜCKZAHLEN FÜR AUSLAUFENDE SERIEN
Die Höchstzahl vollständiger oder vervollständigter Fahrzeuge, die jeweils in einem Mitgliedstaat nach dem Verfahren für auslaufende Serien in Betrieb genommen werden, wird von dem Mitgliedstaat auf eine der folgenden Weisen festgelegt:
Die Höchstzahl der Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen darf im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 nicht mehr als 10 % und im Fall von Fahrzeugen anderer Klassen nicht mehr als 30 % der Fahrzeuge aller betreffenden Typen, die im Vorjahr in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden, betragen. Handelt es sich bei 10 % bzw. 30 % um weniger als 100 Fahrzeuge, darf der Mitgliedstaat die Inbetriebnahme von maximal 100 Fahrzeugen erlauben.
Die Zahl der Fahrzeuge jedes einzelnen Typs wird beschränkt auf diejenigen, für die an oder nach dem Herstellungstag eine gültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt wurde, die nach ihrem Ausstellungsdatum mindestens drei Monate gültig blieb, anschließend jedoch aufgrund des Inkrafttretens eines Rechtsakts ungültig wurde.
ANHANG VI
AUFSTELLUNG DER TEILE ODER AUSRÜSTUNGEN, VON DENEN EIN ERHEBLICHES RISIKO FÜR DAS EINWANDFREIE FUNKTIONIEREN VON SYSTEMEN AUSGEHEN KANN, DIE FÜR DIE SICHERHEIT DES FAHRZEUGS ODER SEINE UMWELTVERTRÄGLICHKEIT VON WESENTLICHER BEDEUTUNG SIND, SOWIE DER LEISTUNGSANFORDERUNGEN FÜR SOLCHE TEILE UND AUSRÜSTUNGEN, GEEIGNETEN PRÜFVERFAHREN UND KENNZEICHNUNGS- UND VERPACKUNGSVORSCHRIFTEN
I. Teile und Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit haben
Nr. |
Beschreibung |
Leistungsanforderung |
Prüfverfahren |
Kennzeichnungsvorschrift |
Verpackungsvorschriften |
1 |
(…) |
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2 |
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|
|
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3 |
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II. Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben
Nr. |
Beschreibung |
Leistungsanforderung |
Prüfverfahren |
Kennzeichnungsvorschrift |
Verpackungsvorschriften |
1 |
(…) |
|
|
|
|
2 |
|
|
|
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|
3 |
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ANHANG VII
RECHTSVORSCHRIFTEN, FÜR DIE EIN INTERNER TECHNISCHER DIENST EINES HERSTELLERS ALS TECHNISCHER DIENST BENANNT WERDEN KANN
1. Ziele und Anwendungsbereich
1.1. |
In diesem Anhang sind die Rechtsvorschriften aufgeführt, für die ein interner technischer Dienst eines Herstellers als technischer Dienst im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 benannt werden kann. |
1.2. |
Er umfasst auch geeignete Bestimmungen über die Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst im Rahmen der Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, für die Anhang II Teil I gilt. |
1.3. |
Dieser Anhang gilt jedoch nicht für Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge gemäß Artikel 41 beantragen. |
2. Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst
2.1. |
Ein als technischer Dienst benannter interner technischer Dienst eines Herstellers ist ein Hersteller, der von der Typgenehmigungsbehörde als Prüflabor benannt wurde, um in ihrem Namen die Genehmigungsprüfungen durchzuführen. Die Prüfungsdurchführung umfasst nicht nur die Leistungsmessung, sondern auch das Aufzeichnen der Prüfungsergebnisse und die Vorlage eines Berichts mit den einschlägigen Schlussfolgerungen an die Typgenehmigungsbehörde. In ihrem Rahmen ist auch zu kontrollieren, ob die Bestimmungen erfüllt sind, die nicht notwendigerweise Messungen erfordern. Dies ist relevant für die Bewertungsentscheidung, ob die Konstruktion die rechtlichen Anforderungen erfüllt. |
3. Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen
|
Gegenstand |
Nummer des Rechtsakts |
4A |
Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 |
7A |
Akustische Warneinrichtungen/Schallzeichen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 28 |
10A |
Elektromagnetische Verträglichkeit |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 10 |
18A |
Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und FIN |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 19/2011 |
20A |
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 48 |
27A |
Abschleppeinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
33A |
Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 121 |
34A |
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 672/2010 |
35A |
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
36A |
Heizanlagen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 122 Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang 8 in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte für Flüssiggas (LPG) und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG) |
37A |
Radabdeckungen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
44A |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
45A |
Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihr Einbau in Fahrzeuge |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 43 Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21 |
46 |
Reifen |
Richtlinie 92/23/EWG |
46A |
Montage von Reifen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 458/2011 |
46B |
Bestimmung des Rollwiderstands |
Verordnung (EU) 2017/2400, Anhang X |
48A |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
49A |
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 61 |
50A |
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 55 Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang 5 (bis einschließlich Absatz 8) und Anhang 7 |
61 |
Klimaanlage. |
Richtlinie 2006/40/EG |
Anlage
Benennung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst und Vergabe von Unteraufträgen
1. Allgemeines
1.1. |
Die Benennung und Meldung eines internen technischen Dienstes eines Herstellers als technischer Dienst erfolgt gemäß den Artikeln 68 bis 81 und die Vergabe von Unteraufträgen erfolgt gemäß dieser Anlage. |
2. Vergabe von Unteraufträgen
2.1. |
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 1 kann ein technischer Dienst einen Unterauftragnehmer mit der Durchführung von Prüfungen in seinem Namen betrauen. |
2.2. |
Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck „Unterauftragnehmer“ entweder ein Zweigunternehmen des technischen Dienstes, das von diesem technischen Dienst mit Prüftätigkeiten innerhalb seiner eigenen Organisation betraut wurde, oder einen Dritten, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit diesem technischen Dienst Prüftätigkeiten durchführt. |
2.3. |
Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Unterauftragnehmers entbindet den technischen Dienst nicht von seiner Verpflichtung, die Artikel 69, 70, 80 und 81 einzuhalten sowie insbesondere die Bestimmungen zu den Fähigkeiten des technischen Dienstes und der Einhaltung der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 zu erfüllen. |
2.4. |
Anhang VII Nummer 2 findet auf den Unterauftragnehmer Anwendung. |
3. Prüfbericht
Der Prüfbericht ist gemäß den in Artikel 30 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakten abzufassen.
ANHANG VIII
BEDINGUNGEN FÜR DEN EINSATZ VON VIRTUELLEN PRÜFUNGSMETHODEN DURCH EINEN HERSTELLER ODER TECHNISCHEN DIENST
1. Ziele und Anwendungsbereich
In diesem Anhang werden die Bestimmungen zur virtuellen Prüfung gemäß Artikel 30 Absatz 7 festgelegt.
2. Aufstellung der Rechtsakte
|
Gegenstand |
Nummer des Rechtsakts |
3B |
Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 58 |
6A |
Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe) |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
6B |
Türverschlüsse und Türaufhängungen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 11 |
8A |
Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 46 |
12A |
Innenausstattung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 21 |
16A |
Vorstehende Außenkanten |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 26 |
20A |
Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 48 |
27A |
Abschleppeinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
32A |
Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 125 |
35A |
Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
37A |
Radabdeckungen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
42A |
Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 73 |
48A |
Massen und Abmessungen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
49A |
Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 61 |
50A |
Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 55 |
50B |
Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 102 |
52A |
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 107 |
52B |
Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 66 |
57A |
Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 93 |
Anlage 1
Allgemeine Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden
1. Prüfschema für virtuelle Prüfungen
Folgendes Schema muss als Grundstruktur für die Beschreibung und Durchführung virtueller Prüfungen verwendet werden:
Zweck,
Strukturmodell,
Randbedingungen,
Lastannahmen,
Berechnung,
Bewertung,
Dokumentation.
2. Grundlagen der Computersimulation und -berechnung
2.1. Mathematisches Modell
Das mathematische Modell ist vom Hersteller zu liefern. In Bezug auf das zu prüfende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit soll darin die Komplexität des Aufbaus in Beziehung zu den Anforderungen des einschlägigen Rechtsakts und dessen Randbedingungen zum Ausdruck kommen.
Dieselben Vorschriften gelten sinngemäß für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die unabhängig vom Fahrzeug geprüft werden.
2.2. Validierungsverfahren für das mathematische Modell
Das mathematische Modell muss durch Vergleich mit den tatsächlichen Prüfbedingungen validiert werden.
Dazu ist eine physische Prüfung durchzuführen, damit die mit dem mathematischen Modell erzielten Ergebnisse mit den Ergebnissen einer physischen Prüfung verglichen werden können. Die Vergleichbarkeit der Prüfungsergebnisse ist zu belegen. Der Hersteller oder der technische Dienst erstellt einen Entwurf für einen Validierungsbericht und legen ihn der Genehmigungsbehörde vor.
Jede Änderung am mathematischen Modell oder an der Software, die wahrscheinlich zur Ungültigkeit des Validierungsberichts führt, ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Durchführung eines erneuten Validierungsverfahrens verlangen kann.
Anlage 3 enthält ein Flussdiagramm des Validierungsverfahrens.
2.3. Unterlagen
Der Hersteller legt dem technischen Dienst die für die Simulation und Berechnung verwendeten Daten und Hilfsmittel offen und macht sie diesem zugänglich.
3. Werkzeuge und Unterstützung
Der Hersteller stellt dem technischen Dienst auf dessen Ersuchen die zur Durchführung der virtuellen Prüfung notwendigen Werkzeuge einschließlich einer geeigneten Software zur Verfügung oder ermöglicht diesem technischen Dienst den Zugang zu diesen Werkzeugen.
Ferner unterstützt der Hersteller den technischen Dienst in angemessener Weise.
Die Bereitstellung von Zugang und Unterstützung für einen technischen Dienst durch den Hersteller entbindet diesen technischen Dienst von keinerlei Verpflichtung hinsichtlich der Fähigkeiten seines Personals, der Zahlung von Lizenzgebühren und der Wahrung der Geheimhaltung.
Anlage 2
Besondere Bedingungen für den Einsatz von virtuellen Prüfungsmethoden
1. Aufstellung der Rechtsakte
|
Nummer des Rechtsakts |
Anhang und Absätze |
Besondere Bedingungen |
3B |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 58 |
Absätze 2.3, 7.3 und 25.6 der UN-Regelung Nr. 58 |
Abmessungen und Widerstandsfähigkeit |
6A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 |
Abmessungen der Stufen, Trittbretter und Haltegriffe |
6B |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 11 |
Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 11 Anhang 4 Absatz 2.1 der UN-Regelung Nr. 11 Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 11 |
Prüfungen der Zugfestigkeit und des Widerstands von Schlössern gegen Beschleunigung |
8A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 46 |
Absatz 15.2.4 der UN-Regelung Nr. 46 |
Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln |
12A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 21 |
a) Absätze 5 bis 5.7 der UN-Regelung Nr. 21 |
a) Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
b) Absatz 2.3 der UN-Regelung Nr. 21 |
b) Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs |
||
16A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 26 |
Absatz 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 26 Alle Vorschriften der Absätze 5 (Allgemeine Anforderungen) und 6 (Besondere Anforderungen) der UN-Regelung Nr. 26 |
Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
20A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 48 |
Absatz 6 Absatz 6 (Besondere Vorschriften) und Anhänge 4, 5 und 6 der UN-Regelung Nr. 48 |
Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen. |
27A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
Anhang II Nummer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 1005/2010 |
Statische Kraft auf Zug und Druck |
32A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 125 |
Absatz 5 (Vorschriften) der UN-Regelung Nr. 125 |
Sichtfeld und Sichtbehinderungen |
35A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
Anhang III Nummern 1.1.2 und 1.1.3 der Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 |
Nur Bestimmung des Scheibenwischerfeldes |
37A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
Anhang II Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 |
Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen |
42A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 73 |
Absatz 12.10 der UN-Regelung Nr. 73 |
Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung |
48A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
a) Anhang I Teil B Nummern 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
a) Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Manövrierfähigkeit einschließlich bei Fahrzeugen, die mit Hub- oder Lastverlagerungsachsen ausgerüstet sind |
b) Anhang I Teil C Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 |
b) Messung des größten Ausschwenkens des Fahrzeughecks |
||
49A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 61 |
Absätze 5 und 6 der UN-Regelung Nr. 61 |
Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern |
50A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 55 |
a) Anhang 5 „Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen“ der UN-Regelung Nr. 55 |
a) Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8 |
b) Anhang 6 Absatz 1.1 der UN-Regelung Nr. 55 |
b) Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden |
||
c) Anhang 6 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 55 |
c) Nur Absätze 3.6.1 (Festigkeitsprüfung), 3.6.2 (Knicksicherheit) und 3.6.3 (Biegefestigkeit) |
||
52A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 107 |
Anhang 3 der UN-Regelung Nr. 107 |
Absatz 7.4.5 (Berechnungsmethode) |
52B |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 66 |
Anhang 9 der UN-Regelung Nr. 66 |
Computersimulation der Überschlagprüfung an einem vollständigen Fahrzeug als gleichwertiges Verfahren für die Genehmigung |
57A |
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 UN-Regelung Nr. 93 |
Anhang 5 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 93 |
Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung |
Anlage 3
Validierungsverfahren
ANHANG IX
BEI DER MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG ANZUWENDENDE VERFAHREN
1. Pflichten der Hersteller
1.1. |
Zu einem reibungslosen Ablauf der Mehrstufen-Typgenehmigung ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Typgenehmigung für die erste oder eine nachfolgende Stufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und Informationen getroffen haben, damit der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen aller einschlägigen Rechtsakte nach Anhang II erfüllt. Die genannten Informationen umfassen Einzelheiten über einschlägige Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, jedoch noch nicht typgenehmigt wurden. |
1.2. |
Jeder Hersteller in einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von diesem Hersteller hergestellten oder zu einer früheren Fertigungsstufe hinzugefügten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten. Der Hersteller der nachfolgenden Stufe trägt keine Verantwortung für in einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, außer wenn wesentliche Teile durch diesen Hersteller so verändert werden, dass die zuvor erteilte Typgenehmigung ungültig wird. |
2. Pflichten der Genehmigungsbehörden
2.1. |
Die Genehmigungsbehörde
a)
stellt fest, dass alle EU-Typgenehmigungsbögen gemäß den für die Typgenehmigung von Fahrzeugen geltenden Rechtsakten den Fahrzeugtyp in seinem Fertigungsstand erfassen und den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen;
b)
vergewissert sich, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben in der Beschreibungsmappe enthalten sind;
c)
vergewissert sich durch Bezugnahme auf die Unterlagen, dass die in dem Fahrzeug-Beschreibungsbogen aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls in den Beschreibungsunterlagen und in den EU-Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind; falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein in der Beschreibungsmappe aufgeführtes Merkmal in den Beschreibungsunterlagen der Rechtsakte nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben in der Beschreibungsmappe übereinstimmt;
d)
führt an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durch oder lässt diese durchführen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben in den maßgeblichen Beschreibungsunterlagen nach Maßgabe aller Rechtsakte festzustellen, und
e)
führt, falls erforderlich, Überprüfungen des Anbaus bzw. Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durch oder lässt diese durchführen. |
2.2. |
Die Anzahl der gemäß Nummer 2.1 Buchstabe d zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen Kombinationen, für die eine EU-Typgenehmigung erteilt werden soll, hinsichtlich des jeweiligen Fertigungsstands und der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird:
—
Motor,
—
Getriebe,
—
Antriebsachsen (Zahl, Anordnung, Verbindung untereinander),
—
gelenkte Achsen (Zahl und Anordnung),
—
Art des Aufbaus,
—
Anzahl der Türen,
—
Links- oder Rechtslenker,
—
Anzahl der Sitze,
—
Ausstattungsniveau.
|
3. Geltende Anforderungen
3.1. |
Mehrstufen-Typgenehmigungen sind auf der Grundlage der Fertigungsstufe des Fahrzeugtyps zu erteilen und müssen alle erteilten Typgenehmigungen früherer Fertigungsstufen beinhalten. |
3.2. |
Für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung gilt diese Verordnung (insbesondere die Anforderungen von Anhang I und die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte) so, als ob die Genehmigung (oder deren Erweiterung) dem Hersteller des Basisfahrzeugs erteilt wurde.
|
3.3. |
Mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde muss eine dem Hersteller der nachfolgenden Fertigungsstufe des Fahrzeugs erteilte Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung nicht erweitert oder revidiert werden, wenn eine für ein Fahrzeug einer vorhergehenden Stufe genehmigte Erweiterung nicht die nachfolgende Stufe oder die technischen Daten des Fahrzeugs beeinflussen. Jedoch ist die Typgenehmigungsnummer einschließlich der Erweiterung für ein Fahrzeug der vorhergehenden Stufe(n) in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs der nachfolgenden Stufe einzutragen. |
3.4. |
Wird der Ladebereich eines vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs der Klassen N oder O von einem anderen Hersteller zum Zweck des Einbaus entfernbarer Ausstattungsteile, mit denen die Ladung verstaut und gesichert wird (z. B. Verkleidung des Ladebereichs, Verstauregale und Dachgepäckträger), geändert, so gelten diese als Teil der Nutzlast, und eine Typgenehmigung ist nicht erforderlich, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die Änderungen berühren die Typgenehmigung des Fahrzeugs nur insofern, als sich die tatsächliche Masse des Fahrzeugs erhöht;
b)
die zusätzlichen Ausstattungsteile können ohne Spezialwerkzeug entfernt werden. |
4. Identifizierung des Fahrzeugs
4.1. |
Die durch die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vorgeschriebene FIN muss während aller nachfolgenden Stufen der Typgenehmigung beibehalten werden, um die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens zu gewährleisten. |
4.2. |
Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in der Anlage zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft sein und folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge enthalten:
—
den Namen des Herstellers,
—
die Abschnitte 1, 3 und 4 der EU-Typgenehmigungsnummer,
—
die Typgenehmigungsstufe,
—
die FIN des Basisfahrzeugs,
—
die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand, falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat,
—
die technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination im beladenen Zustand (falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat und das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann). „0“ ist zu verwenden, wenn das Fahrzeug nicht als Zugfahrzeug verwendet werden darf,
—
die technisch zulässige Gesamtmasse je Achse, angegeben in der Reihenfolge von vorn nach hinten, falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat,
—
bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt, falls sich der Wert im Verlauf der betreffenden Genehmigungsstufe geändert hat.
Soweit unter den Nummern 4.1 und der vorliegenden Nummer nichts anderes bestimmt ist, muss das zusätzliche Schild den Anforderungen der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 genügen. |
Anlage
Muster des zusätzlichen Herstellerschildes
Das nachstehende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung.
NAME DES HERSTELLERS (Stufe 3)
e2*201X/XX*2609
Stufe 3
WD9VD58D98D234560
1 500 kg
2 500 kg
1-700 kg
2-810 kg
ANHANG X
ZUGANG ZU OBD- SOWIE FAHRZEUGREPARATUR- UND -WARTUNGSINFORMATIONEN
1. Einführung
Dieser Anhang enthält die technischen Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen.
2. Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen
2.1. |
Der Hersteller trifft die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Artikel 61, um sicherzustellen, dass die Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats über das Internet leicht und unverzüglich zugänglich sind, und dass dies im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgt. |
2.2. |
Die Genehmigungsbehörde erteilt erst dann eine Typgenehmigung, wenn der Hersteller ihr eine Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen vorgelegt hat. |
2.3. |
Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen gilt als Nachweis der Übereinstimmung mit Artikel 64. |
2.4. |
Die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen wird in Übereinstimmung mit dem Muster in Anlage 1 erstellt. |
2.5. |
Die Informationen über OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen müssen folgende Angaben enthalten:
2.5.1.
eine der Verantwortung des Herstellers obliegende eindeutige Identifizierung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit;
2.5.2.
Servicehandbücher mit Kundendienst- und Wartungsaufzeichnungen;
2.5.3.
technische Anleitungen;
2.5.4.
Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. untere und obere Grenzwerte für Messungen);
2.5.5.
Schaltpläne;
2.5.6.
die Fehlercodes des Diagnosesystems einschließlich herstellerspezifischer Codes;
2.5.7.
die für den Fahrzeugtyp geltende Kennnummer der Softwarekalibrierung;
2.5.8.
Informationen über Spezialwerkzeuge und -geräte und mithilfe herstellerspezifischer Einrichtungen übermittelte Informationen;
2.5.9.
Informationen über Datenspeicherung und bidirektionale Kontroll- und Prüfdaten;
2.5.10.
Standard-Arbeitseinheiten oder Fristen für Reparatur- und Wartungsaufgaben, falls sie autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben des Herstellers entweder unmittelbar oder durch einen Dritten zur Verfügung gestellt werden;
2.5.11.
bei Mehrstufen-Typgenehmigungen die nach Abschnitt 3 erforderlichen Angaben sowie alle sonstigen Informationen, die zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 61 notwendig sind. |
2.6. |
Der Hersteller stellt interessierten Kreisen die folgenden Informationen zur Verfügung:
2.6.1.
einschlägige Informationen, auf deren Grundlage Ersatzteile entwickelt werden können, die für das einwandfreie Funktionieren des OBD-Systems erforderlich sind;
2.6.2.
Informationen, auf deren Grundlage generische Diagnosegeräte entwickelt werden können. |
2.7. |
Für die Zwecke der Nummer 2.6.1 darf die Entwicklung von Ersatzteilen nicht durch die nachfolgend aufgeführten Aspekte behindert werden:
2.7.1.
das Zurückhalten einschlägiger Informationen;
2.7.2.
technische Anforderungen an die Strategien zur Meldung von Funktionsstörungen, wenn die OBD-Grenzwerte überschritten werden oder wenn das OBD-System nicht in der Lage ist, die grundlegenden OBD-Überwachungsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;
2.7.3.
spezielle Änderungen bei der Behandlung von OBD-Daten im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen Benzin- und Gasbetrieb des Fahrzeugs;
2.7.4.
die Typgenehmigung gasbetriebener Fahrzeuge mit leichten Mängeln in begrenzter Zahl. |
2.8. |
Für die Zwecke von Nummer 2.6.2, falls die Hersteller in ihren Vertragswerkstätten Diagnose- und Prüfgeräte gemäß ISO 22900 „Modular Vehicle Communication Interface (MVCI)“ und ISO 22901 „Open Diagnostic Data Exchange (ODX)“ verwenden, müssen die ODX-Dateien unabhängigen Marktteilnehmern über die Internetseite des Herstellers zur Verfügung gestellt werden. |
2.9. |
Für die Zwecke der Fahrzeug-OBD sowie der Fahrzeugdiagnose, -reparatur und -wartung ist der direkte Fahrzeugdatenstrom über einen seriellen genormten Datenübertragungsanschluss gemäß der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Anlage 1 Nummer 6.5.1.4 und der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Nummer 4.7.3 bereitzustellen. Befindet sich das Fahrzeug in Bewegung, so darf auf die Daten nur im Lesemodus zugegriffen werden. |
3. Mehrstufen-Typgenehmigung
3.1. |
Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen obliegt es dem Endhersteller, in Bezug auf seine eigene(n) Fertigungsstufe(n) und die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n), den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen zu gewährleisten. |
3.2. |
Darüber hinaus stellt der Endhersteller auf seiner Internetseite unabhängigen Marktteilnehmern die folgenden Informationen zur Verfügung:
3.2.1.
die Adresse der Internetseite der für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller;
3.2.2.
den Name und die Adresse aller für die vorhergehenden Stufen verantwortlichen Hersteller;
3.2.3.
die Typgenehmigungsnummer(n) der vorhergehenden Stufe(n);
3.2.4.
die Motornummer. |
3.3. |
Es obliegt jedem Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, auf seiner Internetseite den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die Stufe(n) der Typgenehmigung, für die er verantwortlich ist, sowie die Verbindung zu der/den vorhergehenden Stufe(n) zu gewährleisten. |
3.4. |
Der Hersteller, der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortlich ist, stellt dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller folgende Informationen zur Verfügung:
3.4.1.
die Übereinstimmungsbescheinigung in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist;
3.4.2.
die Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen einschließlich der dazugehörenden Anlagen;
3.4.3.
die Typgenehmigungsnummer in Bezug auf die Stufe(n), für die er verantwortlich ist;
3.4.4.
die unter den Nummern 3.4.1, 3.4.2. und 3.4.3. genannten und von dem/den an der vorhergehenden Stufe(n) beteiligten Hersteller(n) zur Verfügung gestellten Unterlagen. |
3.5. |
Jeder Hersteller ist verpflichtet, dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller zu gestatten, die Unterlagen an die für folgende Stufen oder für die abschließende Stufe verantwortlichen Hersteller weiterzureichen. |
3.6. |
Ferner muss der für eine bestimmte Stufe oder mehrere Stufen der Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auf vertraglicher Grundlage
3.6.1.
dem für die folgende Stufe verantwortlichen Hersteller den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen;
3.6.2.
dem für eine folgende Stufe der Typgenehmigung verantwortlichen Hersteller auf dessen Wunsch den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Schnittstelleninformationen für die jeweilige(n) unter seine Verantwortung fallende(n) Stufe(n) zur Verfügung stellen. |
3.7. |
Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf Gebühren nur hinsichtlich der jeweiligen Stufe(n) erheben, für die er gemäß Artikel 63 verantwortlich ist. Ein Hersteller, einschließlich eines Endherstellers, darf keine Gebühren für Informationen erheben, die sich auf die Adresse der Internetseite bzw. auf die Kontaktdaten eines anderen Herstellers beziehen. |
4. Kundenspezifische Anpassungen
4.1. |
Beträgt die Anzahl der weltweit hergestellten und von einer kundenspezifischen Anpassung betroffenen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Nummer 2, Reparatur- und Wartungsinformationen in Bezug auf die kundenspezifische Anpassung leicht und unverzüglich zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen. Für die Wartung und Umprogrammierung der elektronischen Steuergeräte bei kundenspezifischen Anpassungen muss der Hersteller den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte zu den gleichen Bedingungen wie den autorisierten Reparaturbetrieben zur Verfügung stellen. Die kundenspezifischen Anpassungen sind in die Internetseite zu den Reparatur- und Wartungsinformationen des Herstellers aufzunehmen und bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen anzugeben. |
4.2. |
Die Hersteller stellen den unabhängigen Marktteilnehmern die jeweiligen herstellerspezifischen Werkzeuge sowie Diagnose- und Prüfgeräte, die zur Wartung der an den Kundenwunsch angepassten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten erforderlich sind, durch Verkauf oder Vermietung zur Verfügung. |
4.3. |
Der Hersteller gibt bei der Typgenehmigung in der Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen jene kundenspezifischen Anpassungen an, die von der Verpflichtung nach Nummer 2, Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen unter Verwendung eines standardisierten Formats zur Verfügung zu stellen, ausgenommen sind, sowie jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät. Diese kundenspezifischen Anpassungen und jedes damit in Verbindung stehende elektronische Steuergerät sind ebenfalls auf der Hersteller-Internetseite in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen. |
5. Kleinserienhersteller
5.1. |
Beträgt die Anzahl der jährlich weltweit von einem Hersteller hergestellten und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten im Fall der Fahrzeugklassen M1 und N1 weniger als 1 000 Fahrzeuge oder im Fall der Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3 und O weniger als 250 Einheiten, so sind, abweichend von Nummer 2, Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen leicht und unverzüglich durch den Hersteller zur Verfügung zu stellen; dies muss im Hinblick auf die bestehenden Vorschriften und den Zugang, der autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben gewährt wird, in nichtdiskriminierender Form erfolgen. |
5.2. |
Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit, für die Nummer 5.1 zur Anwendung kommt, ist auf der Hersteller-Internetseite in die Reparatur- und Wartungsinformationen aufzunehmen. |
5.3. |
Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Kommission über jede Typgenehmigung, die Kleinserienherstellern erteilt wurde. |
6. Anforderungen
6.1. |
Aus dem Internet abrufbare Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen müssen der in Artikel 61 genannten einschlägigen Norm entsprechen. Über Genehmigungen für eine Reproduktion oder Republikation der Informationen ist unmittelbar mit dem betreffenden Hersteller zu verhandeln. Auch Informationen über Ausbildungsmaterialien müssen verfügbar sein, können aber auf anderem Weg als über Internetseiten bereitgestellt werden. Informationen über alle Fahrzeugteile, mit denen das durch die FIN und zusätzliche Merkmale wie Radstand, Motorleistung, Ausstattungsvariante oder Optionen identifizierbare Fahrzeug vom Hersteller ausgerüstet ist, und die durch Ersatzteile — vom Fahrzeughersteller seinen Vertragshändlern und -werkstätten oder Dritten zur Verfügung gestellt — anhand der Originalteil-Nummer ausgetauscht werden können, sind in Form maschinenlesbarer und elektronisch verarbeitbarer Datensätze in einer unabhängigen, Marktteilnehmern leicht zugänglichen Datenbank bereitzustellen. Diese Datenbank enthält die FIN, die Originalteil-Nummern, die Originalteilbezeichnungen, Gültigkeitsangaben (Gültigkeitsdaten von — bis), Einbaumerkmale und gegebenenfalls strukturbezogene Merkmale. Die in der Datenbank enthaltenen Angaben sind regelmäßig zu aktualisieren. Die Aktualisierungen müssen alle an Einzelfahrzeugen nach ihrer Herstellung vorgenommenen Veränderungen enthalten, sofern diese Angaben den Vertragshändlern zur Verfügung stehen. |
6.2. |
Der von Vertragshändlern und -reparaturbetrieben verwendete Zugang zu Sicherheitsmerkmalen der Fahrzeuge muss auch unabhängigen Marktteilnehmern offen stehen, wobei für den Schutz durch Sicherheitstechnik nach folgenden Anforderungen zu sorgen ist:
6.2.1.
für den Datenaustausch müssen Vertraulichkeit, Datenintegrität und Schutz vor Wiedereinspielen gewährleistet sein;
6.2.2.
die Norm https//ssl-tls (RFC4346) ist zu verwenden;
6.2.3.
Sicherheitszertifikate nach ISO 20828 sind für die gegenseitige Authentisierung von unabhängigen Marktteilnehmern und Herstellern zu verwenden;
6.2.4.
der private Schlüssel eines unabhängigen Marktteilnehmers ist durch eine sichere Hardware zu schützen. |
6.3. |
Das in Artikel 66 genannte Forum für Fragen des Zugangs zu Fahrzeuginformationen legt die Parameter zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 6.2 in Übereinstimmung mit dem Stand der Technik fest. Der unabhängige Marktteilnehmer muss zu diesem Zweck über eine Genehmigung verfügen und sich autorisieren lassen, wozu er anhand von Dokumenten nachweisen muss, dass er einer legalen Geschäftstätigkeit nachgeht und nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt worden ist. |
6.4. |
Die Reprogrammierung von Steuergeräten muss entweder nach ISO 22900-2 oder SAE J2534 oder TMC RP1210B unter Verwendung nicht-herstellereigener Hardware erfolgen. Für die Validierung der Kompatibilität der herstellerseitigen Anwendung und der Schnittstellen für die Fahrzeugkommunikation (VCI = vehicle communication interface) gemäß ISO 22900-2, SAE J2534 oder TMC RP1210B muss der Hersteller entweder eine Validierung von unabhängig entwickelten VCIs oder die Informationen und die Ausleihe etwaiger besonderer Hardware anbieten, die ein VCI-Hersteller benötigt, um eine solche Validierung selbst durchzuführen. Hinsichtlich der für eine solche Validierung oder die Informationen und Hardware anfallenden Gebühren gelten die Bedingungen von Artikel 63 Absatz 1. |
6.5. |
Die Anforderungen von Nummer 6.4 gelten nicht im Fall der Reprogrammierung von Geschwindigkeitsbegrenzern und Kontrollgeräten. |
6.6. |
Alle emissionsbezogenen Diagnose-Fehlercodes müssen mit Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und mit Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 übereinstimmen. |
6.7. |
Für den Zugang eines unabhängigen Marktteilnehmers zu Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen, die nicht mit gesicherten Fahrzeugbereichen zusammenhängen, dürfen zur Registrierung für die Benutzung der Internetseite des Herstellers nur solche Angaben verlangt werden, die für die Abwicklung der Zahlung für diese Informationen erforderlich sind. Um Informationen über den Zugang zu gesicherten Fahrzeugbereichen zu erhalten, muss der unabhängige Marktteilnehmer ein Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und sich und die Organisation, der er angehört, damit identifizieren; daraufhin muss der Hersteller sein eigenes Zertifikat nach ISO 20828 vorweisen und dem unabhängigen Marktteilnehmer damit bestätigen, dass dieser eine rechtmäßige Internetseite des gewünschten Herstellers aufruft. Beide Parteien müssen über alle derartigen Transaktionen Aufzeichnungen führen, die Aufschluss über die Fahrzeuge und die daran nach dieser Vorschrift vorgenommenen Veränderungen geben. |
6.8. |
Die Hersteller müssen auf ihren Internetseiten mit Reparaturinformationen die Typgenehmigungsnummer für jedes Modell angeben. |
6.9. |
Falls die Informationen über Fahrzeug-OBD-Systeme sowie die Reparatur- und Wartungsinformationen auf einer Internetseite des Herstellers keine konkreten einschlägigen Angaben enthalten, die eine ordnungsgemäße Konstruktion und Herstellung von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe erlauben, kann jeder betroffene Hersteller von Nachrüstanlagen für alternative Kraftstoffe Zugang zu den anzugebenden Informationen erhalten, indem er dies direkt beim Hersteller beantragt. Der Hersteller muss zu diesem Zweck auf seiner Internetseite deutlich die Kontaktdaten angeben und die verlangten Informationen binnen 30 Tagen bereitstellen. Derartige Informationen brauchen nur für Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile, die der UN-Regelung Nr. 115 unterliegen, bereitgestellt zu werden, wenn aus dem entsprechenden Antrag die genaue Spezifikation des Fahrzeugmodells klar hervorgeht, für welches die Informationen benötigt werden, und darin ausdrücklich bestätigt wird, dass die Informationen dazu dienen, Nachrüstsysteme für alternative Kraftstoffe bzw. deren Bauteile zu entwickeln, die der UN-Regelung Nr. 115 unterliegen. |
7. Anforderungen für die Typgenehmigung
7.1. |
Um eine Typgenehmigung zu erhalten, muss der Hersteller die ausgefüllte Bescheinigung, deren Muster in Anlage 1 enthalten ist, vorlegen. |
7.2. |
Sind Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen nicht verfügbar, oder genügen diese nicht den Anforderungen dieses Anhangs, so muss der Hersteller diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Typgenehmigung vorlegen. |
7.3. |
Die Pflicht zur Bereitstellung von Informationen innerhalb des in Nummer 7.2 genannten Zeitraums besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach der Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Typgenehmigung in Verkehr gebracht, werden die Informationen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereitgestellt. |
7.4. |
Die Genehmigungsbehörde kann aufgrund einer vollständigen Bescheinigung über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen davon ausgehen, dass der Hersteller in Bezug auf den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen angemessene Vorkehrungen und Verfahren getroffen bzw. geschaffen hat, solange keine Beschwerden vorgelegt wurden und die Bescheinigung vom Hersteller innerhalb der unter der Nummer 7.2 festgelegten Frist vorgelegt wurde. |
Anlage 1
Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen
ANHANG A
ADRESSEN DER INTERNETSEITEN, AUF DIE IN DIESER BESCHEINIGUNG VERWIESEN WIRD:
ANHANG B
KONTAKTDATEN DES BEVOLLMÄCHTIGTEN DES HERSTELLERS, AUF DEN IN DIESER BESCHEINIGUNG VERWIESEN WIRD:
ANHANG C
TYPEN EINES FAHRZEUGS, SYSTEMS, BAUTEILS ODER EINER SELBSTSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEIT
Anlage 2
Fahrzeug-OBD-Informationen
1. |
Der Fahrzeughersteller muss die folgenden, in dieser Anlage geforderten Informationen bereitstellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird. |
2. |
Die folgenden Informationen sind allen interessierten Herstellern von Bauteilen oder Diagnose- und Prüfgeräten auf Anfrage zu gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen:
2.1.
eine Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs;
2.2.
eine Beschreibung des bei der ursprünglichen Typgenehmigung des Fahrzeugs für das von dem OBD-System überwachte Bauteil verwendeten OBD-Testzyklus;
2.3.
umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Erkennung von Fehlfunktionen und zur Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird, sowie eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung jedes Codes und Formats) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles — Diagnostics on Controller Area Network (CAN) — Part 4: Requirements for emissions-related systems“ müssen die Daten in Modus $ 05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $ 06 sowie die Daten in Modus $ 06 Test ID $ 00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich erläutert werden. Werden andere Normen für Kommunikationsprotokolle verwendet, so sind gleichwertige ausführliche Erläuterungen vorzulegen. Diese Angaben können in einer Tabelle mit den folgenden Bezeichnungen der Reihen und Spalten gemacht werden: Bauteil Fehlercode; Überwachungsstrategie; Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen; Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige; Sekundärparameter; Vorkonditionierung; Nachweisprüfung. Katalysator P0420 Sauerstoffsensor; Signale 1 und 2; Unterschied zwischen Signalen von Sensor 1 und 2; 3. Zyklus Motordrehzahl; Motorlast; A/F-Modus; Katalysatortemperatur; zwei Typ-1-Zyklen Typ 1. |
3. |
Für die Herstellung von Diagnosegeräten erforderliche Informationen Um die Bereitstellung universeller Diagnosegeräte für Mehrmarken-Reparaturbetriebe zu vereinfachen, müssen Fahrzeughersteller die Informationen gemäß den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 auf ihren Reparaturinformations-Internetseiten zugänglich machen. Diese Informationen müssen alle Diagnosefunktionen sowie alle Links zu Reparaturinformationen und Anweisungen zur Störungsbehebung umfassen. Für den Zugang zu diesen Informationen kann eine angemessene Gebühr erhoben werden. 3.1. Informationen über das Kommunikationsprotokoll Folgende Informationen sind erforderlich und werden anhand Fahrzeugmarke, -modell und -variante oder einer anderen praktikablen Definition wie FIN oder Fahrzeug- und Systemkennnummern indexiert:
3.1.1.
alle zusätzlichen Protokollinformationssysteme, die für eine vollständige Diagnose über die in der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Absatz 4.7.3 und in der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Absatz 6.5.1.4 beschriebenen Normen hinaus erforderlich sind, einschließlich zusätzlicher Hardware- oder Software-Protokollinformationen, Parameteridentifizierung, Übertragungsfunktionen, Keep-alive-Anforderungen oder Fehlerzuständen;
3.1.2.
ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Fehlercodes, die nicht den in der UN-Regelung Nr. 49 Anhang 9B Absatz 4.7.3 und in der UN-Regelung Nr. 83 Anhang 11 Absatz 6.5.1.4 beschriebenen Normen entsprechen, ausgelesen und ausgewertet werden;
3.1.3.
ein Verzeichnis aller verfügbaren Echtzeit-Datenparameter, einschließlich Skalierungs- und Zugangsinformationen;
3.1.4.
ein Verzeichnis aller verfügbaren funktionellen Prüfungen, einschließlich Aktivierung oder Steuerung des Geräts und deren Durchführung;
3.1.5.
ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Informationen über Bauteile und Zustand, Zeitstempel, vorläufige Fehlercodes und Freezeframe-Bereich abgerufen werden können;
3.1.6.
Rückstellen von adaptiven Lernparametern, Variantencodierung und Ersatzteil-Setup sowie Kundenpräferenzen;
3.1.7.
Identifizierung elektronischer Steuereinheiten und Variantencodierung;
3.1.8.
ausführliche Angaben zum Rückstellen der Serviceleuchten;
3.1.9.
Position der Diagnosesteckverbindung und genaue Angaben zur Steckverbindung;
3.1.10.
Motoridentifizierung durch Baumusterbezeichnung. 3.2. Prüfung und Diagnose bei vom OBD-System überwachten Bauteilen Folgende Angaben sind erforderlich:
3.2.1.
eine Beschreibung der Prüfungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit am Bauteil oder am Kabelbaum;
3.2.2.
Angaben über das Prüfverfahren, einschließlich Prüfkennwerte und Bauteildaten;
3.2.3.
Verbindungsdetails, einschließlich minimale und maximale Eingangs- und Ausgangswerte sowie Fahr- und Lastwerte;
3.2.4.
unter bestimmten Betriebsbedingungen, einschließlich Leerlauf, zu erwartende Werte;
3.2.5.
elektronische Werte des Bauteils in statischem und dynamischem Zustand;
3.2.6.
Werte des fehlerhaften Betriebszustands für jedes der Szenarien;
3.2.7.
Diagnosesequenzen des fehlerhaften Betriebszustands, einschließlich Fehlerbäumen und gelenkte Diagnosebeseitigung. 3.3. Für die Reparatur erforderliche Daten Folgende Angaben sind erforderlich:
3.3.1.
Initialisierung der elektronischen Steuereinheit und des Bauteils (beim Einbau von Ersatzteilen);
3.3.2.
Initialisierung neuer elektronischer Steuereinheiten oder von elektronischen Steuereinheiten für den Austausch, gegebenenfalls durch Pass-Through-Reprogrammierungstechniken. |
ANHANG XI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
1. Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 86 Absatz 1 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummern 14 und 15 |
Artikel 3 Nummern 48 und 45 |
Artikel 6 |
Artikel 61 |
Artikel 7 |
Artikel 63 |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 |
— |
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 86 Absatz 1 Nummer 5 |
2. Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Verordnung (EG) Nr. 595/2009 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 87 Absatz 1 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummern 11 und 13 |
Artikel 3 Nummern 48 und 45 |
Artikel 6 |
Artikel 61 |
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e |
Artikel 84 Absatz 3 Buchstabe a |
3. Richtlinie 2007/46/EG
Richtlinie 2007/46/EG |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 Absatz 1 |
— |
Artikel 1 Absatz 2 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 Nummer 1 |
— |
Artikel 3 Nummer 2 |
— |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 3 Nummer 1 |
Artikel 3 Nummer 4 |
Artikel 3 Nummer 3 |
Artikel 3 Nummer 5 |
Artikel 3 Nummer 2 |
Artikel 3 Nummer 6 |
Artikel 3 Nummer 6 |
Artikel 3 Nummer 7 |
Artikel 3 Nummer 8 |
Artikel 3 Nummer 8 |
Artikel 3 Nummer 9 |
Artikel 3 Nummer 9 |
Artikel 3 Nummer 10 |
Artikel 3 Nummer 10 |
Artikel 3 Nummer 11 |
Artikel 3 Nummer 11 |
Artikel 3 Nummer 16 |
Artikel 3 Nummer 12 |
Artikel 3 Nummer 17 |
Artikel 3 Nummer 13 |
Artikel 3 Nummer 15 |
Artikel 3 Nummer 14 |
— |
Artikel 3 Nummer 15 |
— |
Artikel 3 Nummer 16 |
— |
Artikel 3 Nummer 17 |
Artikel 3 Nummer 32 |
Artikel 3 Nummer 18 |
Artikel 3 Nummer 24 |
Artikel 3 Nummer 19 |
Artikel 3 Nummer 25 |
Artikel 3 Nummer 20 |
Artikel 3 Nummer 26 |
Artikel 3 Nummer 21 |
Artikel 3 Nummer 27 |
Artikel 3 Nummer 22 |
Artikel 3 Nummer 28 |
Artikel 3 Nummer 23 |
Artikel 3 Nummer 18 |
Artikel 3 Nummer 24 |
Artikel 3 Nummer 19 |
Artikel 3 Nummer 25 |
Artikel 3 Nummer 20 |
Artikel 3 Nummer 26 |
— |
Artikel 3 Nummer 27 |
Artikel 3 Nummer 40 |
Artikel 3 Nummer 28 |
Artikel 3 Nummer 41 |
Artikel 3 Nummer 29 |
Artikel 3 Nummer 36 |
Artikel 3 Nummer 30 |
— |
Artikel 3 Nummer 31 |
Artikel 3 Nummer 38 |
Artikel 3 Nummer 32 |
Artikel 3 Nummer 54 |
Artikel 3 Nummer 33 |
Artikel 3 Nummer 4 |
Artikel 3 Nummer 34 |
— |
Artikel 3 Nummer 35 |
— |
Artikel 3 Nummer 36 |
Artikel 3 Nummer 5 |
Artikel 3 Nummern 37 bis 40 |
— |
— |
Artikel 3 Nummer 7 |
— |
Artikel 3 Nummern 12, 13 und 14 |
— |
Artikel 3 Nummern 21, 22 und 23 |
— |
Artikel 3 Nummern 29, 30, 31, 33, 34 und 35 |
— |
Artikel 3 Nummer 37 |
— |
Artikel 3 Nummer 39 |
— |
Artikel 3 Nummern 42 bis 53 |
— |
Artikel 3 Nummern 55 bis 58 |
— |
Artikel 5 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 |
— |
Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 |
Artikel 4 Absatz 1 |
— |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 |
— |
Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Absätze 6 bis 10 |
— |
Artikel 8 |
— |
Artikel 9 |
— |
Artikel 10 |
— |
Artikel 11 |
— |
Artikel 12 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 |
— |
Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 und Absätze 5 bis 10 |
— |
Artikel 14 |
— |
Artikel 15 |
— |
Artikel 16 |
— |
Artikel 17 |
— |
Artikel 18 |
— |
Artikel 19 |
— |
Artikel 20 |
— |
Artikel 21 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 22 Absatz 1 |
— |
Artikel 22 Absätze 2 und 4 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 25 Absatz 1 |
Artikel 6 Absatz 3 |
— |
Artikel 6 Absatz 4 |
Artikel 25 Absatz 2 |
Artikel 6 Absatz 5 |
Artikel 22 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 25 Absatz 3 |
Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1 |
Artikel 23 |
Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3 |
Artikel 25 Absatz 4 |
Artikel 6 Absatz 8 und Artikel 7 Absatz 4 |
Artikel 30 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 2 |
Artikel 24 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
Artikel 26 Absätze 1 und 3 |
— |
Artikel 26 Absätze 2 und 4 |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 26 Absatz 5 |
Artikel 8 Absatz 4 |
Artikel 28 Absatz 2 |
Artikel 8 Absätze 5 bis 8 |
Artikel 27 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 27 Absatz 3 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 22 Absatz 3 |
— |
Artikel 28 Absätze 1 und 3 |
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 28 Absatz 4 |
Artikel 9 Absatz 4 |
Artikel 28 Absatz 5 |
Artikel 9 Absatz 5 |
— |
Artikel 9 Absätze 6 und 7 |
Artikel 28 Absätze 6 und 7 |
Artikel 10 Absätze 1 und 2 |
Artikel 29 Absatz 1 |
Artikel 10 Absatz 3 |
Artikel 29 Absatz 2 |
Artikel 10 Absatz 4 |
Artikel 29 Absatz 3 |
Artikel 11 |
Artikel 30 Absätze 1, 2 und 5 bis 8 |
Artikel 12 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 1 |
— |
Artikel 31 Absatz 2 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 31 Absatz 3 |
Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 31 Absatz 4 |
— |
Artikel 31 Absätze 5, 6 und 8 |
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 31 Absatz 7 |
— |
Artikel 32 |
Artikel 13 Absatz 1 |
Artikel 33 Absatz 1 |
Artikel 13 Absatz 2 |
Artikel 33 Absatz 2 |
Artikel 13 Absatz 3 |
Artikel 33 Absätze 3 und 4 |
— |
Artikel 33 Absatz 5 |
Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 |
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 |
Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 14 Absatz 3 und Artikel 15 Absatz 3 |
Artikel 34 Absatz 3 |
Artikel 14 Absatz 4 |
Artikel 34 Absatz 4 |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 |
Artikel 27 Absatz 1 |
Artikel 16 Absatz 3 |
Artikel 27 Absatz 2 |
Artikel 17 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 35 Absätze 2 bis 5 |
Artikel 18 Absätze 1 und 3 |
Artikel 36 Absätze 1 und 4 |
— |
Artikel 36 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 2 |
Artikel 36 Absatz 5 |
— |
Artikel 36 Absätze 6 und 7 |
Artikel 18 Absatz 4 |
Artikel 36 Absätze 8 und 9 |
Artikel 18 Absätze 5 und 6 |
Artikel 36 Absatz 4 |
Artikel 18 Absatz 7 |
Artikel 37 Absatz 2 |
Artikel 18 Absatz 8 |
Artikel 36 Absatz 3 |
— |
Artikel 37 Absätze 1 und 3 bis 9 |
— |
Artikel 38 Absatz 1 |
Artikel 19 Absätze 1 und 2 |
Artikel 38 Absatz 2 |
Artikel 19 Absatz 3 |
Artikel 38 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 1 |
Artikel 39 Absatz 1 |
Artikel 20 Absatz 2 einleitender Teil |
Artikel 39 Absatz 4 |
Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
Artikel 39 Absatz 2 |
Artikel 20 Absatz 3 |
Artikel 39 Absatz 5 |
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 39 Absatz 3 |
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 39 Absatz 6 |
Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 3 |
Artikel 39 Absatz 7 |
Artikel 20 Absatz 5 |
— |
Artikel 21 |
Artikel 40 |
Artikel 22 |
Artikel 41 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Artikel 42 Absatz 1 |
Artikel 23 Absätze 2 und 3 |
Artikel 42 Absatz 2 |
Artikel 23 Absatz 4 |
Artikel 42 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 5 |
Artikel 42 Absatz 4 |
— |
Artikel 42 Absatz 5 |
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 1 |
Artikel 43 Absätze 1 und 2 |
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 2 |
Artikel 43 Absatz 3 |
Artikel 23 Absatz 6 Unterabsatz 3 |
Artikel 43 Absatz 4 |
Artikel 23 Absatz 7 |
Artikel 43 Absatz 5 |
— |
Artikel 44 |
Artikel 24 |
Artikel 45 und 46 |
Artikel 25 |
Artikel 47 |
Artikel 26 Absatz 1 |
Artikel 48 Absatz 1 |
Artikel 26 Absatz 2 |
— |
Artikel 26 Absatz 3 |
Artikel 48 Absatz 2 |
Artikel 27 |
Artikel 49 |
Artikel 28 |
Artikel 50 |
— |
Artikel 51 |
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 51 Absätze 1 und 3 |
— |
Artikel 52 Absatz 2 |
— |
Artikel 52 Absatz 4 |
Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 53 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 53 Absätze 3 und 4 |
Artikel 29 Absatz 2 |
Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
— |
Artikel 53 Absatz 5 Unterabsatz 2 sowie Absätze 6 und 8 |
Artikel 29 Absatz 3 |
Artikel 53 Absatz 7 |
Artikel 29 Absatz 4 |
— |
Artikel 30 Absatz 1 |
Artikel 53 Absatz 1 |
Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 53 Absatz 2 |
Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 30 Absatz 3 |
Artikel 54 Absatz 1 |
Artikel 30 Absatz 4 |
Artikel 54 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 30 Absatz 5 |
Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 30 Absatz 6 |
Artikel 54 Absatz 5 |
Artikel 31 Absätze 1 bis 4 |
Artikel 55 |
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 56 Absatz 1 |
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 |
Artikel 56 Absatz 2 |
Artikel 31 Absätze 6 und 7 |
— |
Artikel 31 Absatz 8 |
Artikel 56 Absatz 3 |
Artikel 31 Absatz 9 |
Artikel 56 Absatz 4 |
— |
Artikel 56 Absatz 5 |
Artikel 31 Absatz 10 |
Artikel 56 Absatz 6 |
Artikel 31 Absatz 11 |
— |
Artikel 31 Absatz 12 Unterabsatz 1 |
Artikel 56 Absatz 7 |
Artikel 31 Absatz 12 Unterabsatz 2 |
— |
Artikel 31 Absatz 13 |
— |
Artikel 32 Absatz 1 |
Artikel 53 |
Artikel 33 |
— |
Artikel 34 Absatz 1 |
Artikel 57 Absatz 1 |
Artikel 34 Absatz 2 |
Artikel 57 Absatz 2 |
Artikel 34 Absätze 3 und 4 |
— |
Artikel 35 |
Artikel 58 |
Artikel 36 |
— |
Artikel 37 |
Artikel 59 |
Artikel 38 |
Artikel 60 |
— |
Artikel 62 |
— |
Artikel 64 |
— |
Artikel 65 |
— |
Artikel 66 |
— |
Artikel 67 |
Artikel 39 |
Artikel 82 |
Artikel 40 |
Artikel 83 |
Artikel 41 Absätze 1 und 3 |
Artikel 68 Absatz 1 |
Artikel 41 Absatz 2 |
Artikel 80 Absatz 1 |
Artikel 41 Absatz 4 |
Artikel 70 |
Artikel 41 Absatz 5 |
Artikel 68 Absatz 2 |
— |
Artikel 69 Absätze 3 und 4 |
Artikel 41 Absatz 6 |
Artikel 72 Absatz 1 |
Artikel 41 Absatz 7 |
Artikel 72 Absätze 2 und 3 |
Artikel 41 Absatz 8 |
Artikel 68 Absatz 5 |
— |
Artikel 69 |
— |
Artikel 71 |
Artikel 42 |
Artikel 73 |
Artikel 43 Absätze 1 und 3 |
Artikel 74 Absatz 1 |
Artikel 43 Absatz 2 |
Artikel 74 Absatz 2 |
Artikel 43 Absatz 4 |
Artikel 75 |
Artikel 43 Absatz 5 |
Artikel 74 Absatz 3 |
— |
Artikel 76 |
— |
Artikel 77 |
— |
Artikel 78 |
— |
Artikel 79 |
— |
Artikel 80 Absätze 2 und 3 |
— |
Artikel 81 |
Artikel 44 |
Artikel 89 |
Artikel 45 |
Artikel 91 |
Artikel 46 |
Artikel 84 |
— |
Artikel 85 |
Artikel 47 |
Artikel 90 |
Artikel 48 |
— |
Artikel 49 |
Artikel 88 |
— |
Artikel 86 |
— |
Artikel 87 |
Artikel 50 |
Artikel 91 |
Artikel 51 |
— |
Anhänge I und III |
Artikel 24 Absatz 4 |
Anhang II Teil A Nummern 1 bis 1.3.4. |
Artikel 4 |
Anhang II Teil A Nummern 2 bis 6.2, Teil B, Teil C Anlagen 1 und 2 |
ANHANG I |
Anhang IV |
Anhang II Teile I und II |
Anhang V Anlagen 1 und 2 |
Anhang III |
Anhang V Anlage 3 |
Artikel 30 Absatz 3 |
Anhänge VI, VII und VIII |
Artikel 28 Absatz 3 |
Anhang IX |
Artikel 36 Absatz 3 |
Anhang X |
Anhang IV |
Anhang XI |
Anhang IV, Teil III |
Anhang XII |
Anhang V |
Anhang XIII |
Anhang VI |
Anhang XIV |
— |
Anhang XV |
Anhang VII |
Anhang XVI |
Anhang VIII |
Anhang XVII |
Anhang IX |
— |
Anhang X |
Anhang XIX |
— |
Anhang XX |
— |
Anhang XXI |
Anhang XI |
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
( 3 ) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
( 4 ) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
( 5 ) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
( 8 ) Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40).
( 9 ) Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31).
( 12 ) Liegen keine Zulassungsdokumente vor, so kann sich die zuständige Behörde auf verfügbare Belege über das Herstellungsdatum oder das Datum des ersten Verkaufs beziehen.
( 13 ) ABl. L 135 vom 31.5.2018, S. 1.
( 14 ) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.
( 15 ) Nachfolgende Änderungen siehe UNECE TRANS/WP.29/343.