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Document 32009D0974

    2009/974/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 336 vom 18.12.2009, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/974/oj

    Related international agreement

    18.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/4


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 30. November 2009

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (2009/974/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

    (3)

    Das Abkommen wurde am 3. April 2009 im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich eines späteren Abschlusses unterzeichnet.

    (4)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, die Notifizierung gemäß Artikel 7 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    B. ASK


    (1)  Stellungnahme vom 15. September 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


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    18.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/5


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Mongolei über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    DIE REGIERUNG DER MONGOLEI

    andererseits

    (nachstehend als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) —

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die Bestimmungen enthalten, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen,

    IN ANBETRACHT DER ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in der Gemeinschaft niedergelassenen Luftfahrtunternehmen nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    IN DER ERKENNTNIS, dass — wenn ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen benennt, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält — sich die Rechte, die die Mongolei aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens erstrecken,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Mongolei zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern,

    IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Mongolei, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

    (4)   Durch dieses Abkommen werden keine Verkehrsrechte zusätzlich zu denen eingeräumt, die in den bilateralen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Mongolei festgelegt wurden. Verkehrsrechte werden auch weiterhin in bilateralen Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Mongolei festgelegt.

    Artikel 2

    Benennung durch einen Mitgliedstaat

    (1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels gehen den entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Mongolei erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse vor.

    (2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Mongolei unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i)

    das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

    iii)

    das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

    (3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der Mongolei verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i)

    das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist, oder

    iii)

    das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird,

    iv)

    das Unternehmen aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen der Mongolei und einem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und die Mongolei nachweist, dass das Unternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus einem bilateralen Abkommen zwischen der Mongolei und diesem anderen Mitgliedstaat ergeben, missachten würde oder

    v)

    das Luftfahrtunternehmen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt und kein bilaterales Luftverkehrsabkommen zwischen der Mongolei und diesem Mitgliedstaat besteht und dieser Mitgliedstaat den von der Mongolei benannten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat.

    Die Mongolei übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    Artikel 3

    Sicherheit

    (1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

    (2)   Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Mongolei aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem benennenden Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

    Artikel 4

    Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

    (1)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang I genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erleichtern oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder abgestimmten Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

    (2)   Die in den in Anhang I aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

    Artikel 5

    Anhänge des Abkommens

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 6

    Überprüfung und Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Dieses Abkommen tritt am Tag nach dem Eingang der letzten der beiden Noten in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich unterrichten, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    Artikel 8

    Beendigung

    (1)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommens jederzeit kündigen, indem sie dies der anderen Partei auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilt. Die Kündigung wird 6 (sechs) Monate nach dem Datum des Eingangs der entsprechenden Note bei der anderen Vertragspartei wirksam.

    (2)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    (3)   Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Ulan-Bator am dritten April zweitausendneun in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und mongolischer Sprache.

    За Европейската общност

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunitá Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Pentru Comunitatea Europeană

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

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    За Правителството на Монголия

    Por el Gobierno de Mongolia

    Za vládu Mongolska

    For Mongoliets regering

    Für die Regierung der Mongolei

    Mongoolia valitsuse nimel

    Για την Κυβέρνηση της Μογγολίας

    For the Government of Mongolia

    Pour le gouvernement de la Mongolie

    Per il governo della Mongolia

    Mongolijas valdības vārdā

    Mongolijos Vyriausybės vardu

    Mongólia kormánya részéről

    Għall-Gvern tal-Mongolja

    Voor de Regering van Mongolië

    W imieniu Rządu Mongolii

    Pelo Governo da Mongólia

    Pentru Guvernul Mongoliei

    Za vládu Mongolska

    Za vlado Mongolije

    Mongolian hallituksen puolesta

    För Mongoliets regering

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    ANHANG I

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder paraphierte Luftverkehrsabkommen zwischen der Mongolei und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils gültigen Fassung:

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesregierung Österreichs und der Regierung der Mongolei, unterzeichnet in Wien am 2. Oktober 2007, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Österreich“ bezeichnet,

    Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in Peking am 19. Juni 1997, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Dänemark“ bezeichnet,

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Mongolei, unterzeichnet in Helsinki am 10. Februar 2000, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Finnland“ bezeichnet,

    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei über den Fluglinienverkehr, unterzeichnet in Bonn am 29. Mai 1998, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Deutschland“ bezeichnet,

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung der Mongolei, unterzeichnet in Ulan Bator am 13. September 1994, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Ungarn“ bezeichnet,

    Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in Luxemburg am 18. März 1995, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Luxemburg“ bezeichnet,

    Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in Den Haag am 9. März 1995, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Niederlande“ bezeichnet,

    Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Volksrepublik Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet am 26. Mai 1989 in Ulan Bator, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Polen“ bezeichnet,

    Abkommen zwischen der Regierung Rumäniens und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in Ulan Bator am 10. Juli 1990, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Rumänien“ bezeichnet,

    Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in Peking am 19. Juni 1997, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Schweden“ bezeichnet,

    Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Mongolei über den Luftverkehr, unterzeichnet in London am 1. März 2000, im Folgenden in Anhang II als „Abkommen Mongolei — Vereinigtes Königreich“ bezeichnet.


    ANHANG II

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Abkommens Bezug genommen wird

    a)

    Benennung durch einen Mitgliedstaat:

    Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Mongolei — Österreich

    Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Dänemark

    Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Deutschland

    Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Ungarn

    Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Luxemburg

    Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Niederlande

    Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Mongolei — Polen

    Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Schweden

    Artikel 4 Absatz 4 des Abkommens Mongolei — Vereinigtes Königreich

    b)

    Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen oder Erlaubnissen:

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Österreich

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Dänemark

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Finnland

    Artikel 4 des Abkommens Mongolei — Deutschland

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Ungarn

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Luxemburg

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Niederlande

    Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens Mongolei — Polen

    Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Rumänien

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Schweden

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Mongolei — Vereinigtes Königreich

    c)

    Sicherheit:

    Artikel 6 des Abkommens Mongolei — Österreich

    Artikel 13 des Abkommens Mongolei — Finnland

    Artikel 12 des Abkommens Mongolei — Deutschland

    Artikel 11 des Abkommens Mongolei — Ungarn

    Artikel 7 des Abkommens Mongolei — Luxemburg

    Artikel 8 des Abkommens Mongolei — Niederlande

    Artikel 7 des Abkommens Mongolei — Rumänien


    ANHANG III

    Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2 dieses Abkommens

    a)

    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    b)

    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    c)

    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

    d)

    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

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