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Document 22007A0517(03)

    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen

    ABl. L 129 vom 17.5.2007, p. 40–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2007/341/oj

    Related Council decision

    17.5.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 129/40


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme

    DIE VERTRAGSPARTEIEN,

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

    und

    DIE RUSSISCHE FÖDERATION

    ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

    UNTER BEZUGNAHME auf das am 24. Juni 1994 in Korfu geschlossene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, insbesondere auf Artikel 84 und die Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 26, 32 und 37 in der Schlussakte des Abkommens,

    GESTÜTZT AUF die Gemeinsame Erklärung anlässlich des Gipfeltreffens vom 31. Mai 2003 in St. Petersburg, der zufolge die Europäische Union und die Russische Föderation übereinkommen, die Verhandlungen über ein Rückübernahmeabkommen zügig abzuschließen,

    IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

    UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Russischen Föderation unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht einschließlich der internationalen Menschenrechtsbestimmungen ergeben und die insbesondere bekräftigt werden in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und dem diesbezüglichen Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 sowie dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984,

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 und bestätigend, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Rückübernahme“ ist die Überstellung von Personen (eigenen Staatsangehörigen des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

    b)

    „Mitgliedstaat“ ist einer der Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

    c)

    „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer im Sinne der Definition für Gemeinschaftszwecke die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

    d)

    „Staatsangehöriger der Russischen Föderation“ oder „russischer Staatsangehöriger“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation gemäß deren Rechtsvorschriften besitzt.

    e)

    „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaats besitzt.

    f)

    „Staatenloser“ ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaats besitzt und nicht nachweisen kann, dass er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt.

    g)

    „Aufenthaltsgenehmigung“ ist jede von der Russischen Föderation oder einem Mitgliedstaat ausgestellte offizielle Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vorübergehend im Hoheitsgebiet der genannten Staaten zu verbleiben.

    h)

    „Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht die spezielle Kategorie des Flughafentransitvisums.

    i)

    „Ersuchender Staat“ ist der Staat (die Russische Föderation oder ein Mitgliedstaat), der ein Rückübernahmeersuchen gemäß Abschnitt III oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Abschnitt IV dieses Abkommens übermittelt.

    j)

    „Ersuchter Staat“ ist der Staat (die Russische Föderation oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeersuchen gemäß Abschnitt III oder ein Durchbeförderungsersuchen gemäß Abschnitt IV dieses Abkommens gerichtet wird.

    k)

    „Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens betraute nationale Behörde der Russischen Föderation oder eines Mitgliedstaats, die in den bilateralen Durchführungsprotokollen zwischen der Russischen Föderation und den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a dieses Abkommens benannt wurde.

    l)

    „Grenzgebiete“ sind höchstens 30 km breite Zonen, gerechnet ab der gemeinsamen Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und der Russischen Föderation, sowie die Gebiete von Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten oder der Russischen Föderation.

    m)

    „Grenzübergangsstelle“ ist jeder von den Mitgliedstaaten oder der Russischen Föderation für das Überschreiten ihrer jeweiligen Land- oder Seegrenzen zugelassene Übergang, einschließlich der Übergänge an internationalen Flughäfen und Seehäfen.

    n)

    „Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat zum Bestimmungsland.

    ABSCHNITT I

    RÜCKÜBERNAHMEVERPFLICHTUNGEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION

    Artikel 2

    Rückübernahme russischer Staatsangehöriger

    (1)   Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren jede Person, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern im Einklang mit Artikel 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass der Betreffende Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist.

    Dies gilt auch für illegal anwesende oder illegal aufhältige Personen, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation besaßen, später aber diese Staatsangehörigkeit gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsgenehmigung des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Staates zu erwerben.

    (2)   Nachdem die Russische Föderation dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der Russischen Föderation ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person falls notwendig unverzüglich das für die Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der Russischen Föderation unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

    Artikel 3

    Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

    (1)   Die Russische Föderation übernimmt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern im Einklang mit Artikel 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass der Betreffende

    a)

    zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeersuchens im Besitz eines von der Russischen Föderation ausgestellten gültigen Visums ist und aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist oder

    b)

    zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeersuchens im Besitz einer von der Russischen Föderation ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist oder

    c)

    aus dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist.

    (2)   Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

    a)

    der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Russischen Föderation gereist ist oder

    b)

    der ersuchende Mitgliedstaat oder ein anderer Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, der Betreffende ist im Besitz eines von der Russischen Föderation ausgestellten Visums oder einer von der Russischen Föderation ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer oder

    c)

    dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats gewährt wurde.

    (3)   Nachdem die Russische Föderation dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Betreffenden ein von der Russischen Föderation anerkanntes Reisedokument (Standardreisedokument der EU für die Rückführung entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994) aus.

    ABSCHNITT II

    RÜCKÜBERNAHMEVERPFLICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT

    Artikel 4

    Rückübernahme Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten

    (1)   Ein Mitgliedstaat übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren jede Person, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern im Einklang mit Artikel 9 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass der Betreffende Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist.

    Dies gilt auch für illegal anwesende oder illegal aufhältige Personen, die zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besaßen, später aber diese Staatsangehörigkeit gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats aufgaben, ohne die Staatsangehörigkeit oder eine Aufenthaltsgenehmigung der Russischen Föderation oder eines anderen Staates zu erwerben.

    (2)   Nachdem ein Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle des betreffenden Mitgliedstaats ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person falls notwendig unverzüglich das für die Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Kalendertagen aus. Kann die betreffende Person aus irgendeinem Grund nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Reisedokuments überstellt werden, so stellt der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

    Artikel 5

    Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

    (1)   Ein Mitgliedstaat übernimmt auf Ersuchen der Russischen Föderation nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern im Einklang mit Artikel 10 dieses Abkommens nachgewiesen werden kann, dass der Betreffende

    a)

    zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeersuchens im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Visums ist und aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation eingereist ist oder

    b)

    zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeersuchens im Besitz einer von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsgenehmigung ist oder

    c)

    aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats auf direktem Wege illegal in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation eingereist ist.

    (2)   Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern

    a)

    der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

    b)

    die Russische Föderation dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat, es sei denn, der Betreffende ist im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Visums oder einer von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Gültigkeitsdauer oder

    c)

    dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen visumfreier Zugang zum Hoheitsgebiet der Russischen Föderation gewährt wurde.

    (3)   Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt für den Mitgliedstaat, der ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt, so gilt die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument bzw., wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so gilt die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 für den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat.

    (4)   Nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hat, stellt die Russische Föderation der rückzuübernehmenden Person ein von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkanntes Reisedokument aus.

    ABSCHNITT III

    RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

    Artikel 6

    Rückübernahmeersuchen

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2 bis 5 dieses Abkommens rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeersuchen zu übermitteln.

    (2)   Abweichend von den Artikeln 2 bis 5 dieses Abkommens bedarf es keines Rückübernahmeersuchens, wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen nationalen Reisepasses ist und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, sie außerdem im Besitz eines gültigen Visums oder einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung des Staates ist, der sie zu übernehmen hat.

    (3)   Wurde eine Person im Grenzgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen, nachdem sie aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend auf direktem Wege illegal die Grenze überschritten hat, kann der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Festnahme der Person ein Rückübernahmeersuchen übermitteln (beschleunigtes Verfahren).

    Artikel 7

    Inhalt des Rückübernahmeersuchens

    (1)   Ein Rückübernahmeersuchen muss Folgendes enthalten:

    a)

    Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — falls möglich — Geburtsort sowie letzter Aufenthaltsort);

    b)

    Angabe der Nachweise für die Staatsangehörigkeit und die Illegalität der Einreise und des Aufenthalts sowie der Gründe für die Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens.

    (2)   Das Rückübernahmeersuchen muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

    a)

    die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

    b)

    die Angabe sonstiger Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sind.

    (3)   Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmeersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 1 beigefügt.

    Artikel 8

    Beantwortung des Rückübernahmeersuchens

    Das Rückübernahmeersuchen ist schriftlich zu beantworten.

    Artikel 9

    Nachweise für die Staatsangehörigkeit

    (1)   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens mit mindestens einem der in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und die Russische Föderation die Staatsangehörigkeit an, ohne dass eine weitere Überprüfung erforderlich ist.

    (2)   Kann keines der in Anhang 2 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so kann die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens mit mindestens einem der in Anhang 3 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, auch wenn dessen bzw. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

    Wird eines der in Anhang 3 A dieses Abkommens aufgeführten Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die Russische Föderation die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

    Wird eines der in Anhang 3 B dieses Abkommens aufgeführten Dokumente vorgelegt, so halten die Mitgliedstaaten und die Russische Föderation eine angemessene Überprüfung für gerechtfertigt.

    (3)   Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

    (4)   Kann keines der in den Anhängen 2 oder 3 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so trifft die zuständige diplomatische Vertretung oder Konsularstelle der Russischen Föderation oder des betreffenden Mitgliedstaats auf Ersuchen Vorkehrungen mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich zu befragen. Das Verfahren für solche Befragungen ist in den in Artikel 20 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokollen festzulegen.

    Artikel 10

    Nachweise bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

    (1)   Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 4 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation anerkannt, ohne dass eine weitere Überprüfung erforderlich ist.

    (2)   Das Vorliegen der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann mit mindestens einem der in Anhang 5 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente indirekt nachgewiesen werden.

    Wird einer der in Anhang 5 A dieses Abkommens aufgeführten Nachweise vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die Russische Föderation die Voraussetzungen für die Rückübernahme als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

    Wird einer der in Anhang 5 B dieses Abkommens aufgeführten Nachweise vorgelegt, so halten die Mitgliedstaaten und die Russische Föderation eine angemessene Überprüfung für gerechtfertigt.

    (3)   Das Vorliegen der Gründe für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

    (4)   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

    Artikel 11

    Fristen

    (1)   Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von 180 Kalendertagen zu übermitteln, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

    (2)   Das Rückübernahmeersuchen ist innerhalb von 25 Kalendertagen nach Bestätigung seines Eingangs zu beantworten. Unbeschadet besonderer Regelungen, die im Rahmen der gemäß Artikel 20 geschlossenen Durchführungsprotokolle vereinbart wurden, wird die Frist auf einen entsprechend begründeten Antrag hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert, wenn rechtliche oder tatsächliche Hindernisse der rechtzeitigen Beantwortung des Ersuchens entgegenstehen.

    (3)   Rückübernahmeersuchen, die im beschleunigten Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens übermittelt werden, sind innerhalb von zwei Arbeitstagen (laut Definition gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates) nach Bestätigung ihres Eingangs zu beantworten.

    (4)   Bei Ablauf der Fristen gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt die Zustimmung zur Rückübernahme als erteilt.

    (5)   Die betreffende Person wird innerhalb von 90 Kalendertagen überstellt. Erfolgt die Überstellung im beschleunigten Verfahren nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens, so wird die betreffende Person innerhalb von zwei Arbeitstagen überstellt. Auf einen entsprechend begründeten Antrag hin kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tag des Eingangs der Zustimmung zu dem Rückübernahmeersuchen.

    Artikel 12

    Ablehnung eines Rückübernahmeersuchens

    Wird ein Rückübernahmeersuchen abgelehnt, so ist dies zu begründen.

    Artikel 13

    Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

    (1)   Vor der Überstellung einer Person treffen die zuständigen Behörden der Russischen Föderation und des betreffenden Mitgliedstaats im Voraus eine schriftliche Absprache über den Tag der Überstellung, die Grenzübergangsstelle und etwaige Begleitpersonen.

    (2)   Die Überstellung kann auf dem Land-, Luft- oder Seeweg erfolgen. Die Rückführung auf dem Luftweg muss nicht unbedingt unter Inanspruchnahme von nationalen Fluggesellschaften oder Personal des ersuchenden Staates stattfinden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen.

    ABSCHNITT IV

    DURCHBEFÖRDERUNG

    Artikel 14

    Allgemeine Grundsätze

    (1)   Die Mitgliedstaaten und die Russische Föderation beschränken die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser auf die Fälle, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

    (2)   Die Russische Föderation genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen der Russischen Föderation die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser, wenn die Weiterreise durch andere Durchgangsstaaten und die Übernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

    (3)   Die Durchbeförderung kann von der Russischen Föderation oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

    a)

    wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung droht oder

    b)

    wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Verfahren oder Maßnahmen unterworfen ist oder

    c)

    aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates.

    (4)   Die Russische Föderation bzw. der Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen erforderlichenfalls unverzüglich zurück.

    Artikel 15

    Durchbeförderungsverfahren

    (1)   Den zuständigen Behörden ist ein schriftliches Durchbeförderungsersuchen zu übermitteln, das Folgendes enthält:

    a)

    Art der Durchbeförderung (auf dem Land-, Luft-, oder Seeweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und vorgesehener Bestimmungsstaat;

    b)

    Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsdatum und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Art und Nummer des Reisedokuments);

    c)

    die Angabe der vorgesehenen Grenzübergangsstelle, des Zeitpunkts der Überstellung und etwaiger Begleitpersonen;

    d)

    die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 14 Absatz 3 dieses Abkommens nicht bekannt sind.

    Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsersuchen ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

    (2)   Der ersuchte Staat unterrichtet die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er die Grenzübergangsstelle und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, bzw. über die Ablehnung der Übernahme und die diesbezüglichen Gründe.

    (3)   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein spezielles Flughafentransitvisum zu beantragen.

    (4)   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

    ABSCHNITT V

    KOSTEN

    Artikel 16

    Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

    Unbeschadet des Rechts der zuständigen Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme verbundenen Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenzübergangsstelle des ersuchten Staates vom ersuchenden Staat getragen.

    ABSCHNITT VI

    DATENSCHUTZ

    Artikel 17

    Datenschutz

    Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Russischen Föderation bzw. eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Behandlung personenbezogener Daten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Russischen Föderation die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG sowie die von diesem Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

    a)

    Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

    b)

    Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen nicht in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

    c)

    Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

    Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Familienname, Vorname, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, bzw. Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit),

    Personalausweis oder Reisepass (Art und Nummer des Dokuments, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

    Zwischenlandungen und Reiseroute,

    sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuübernehmenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

    d)

    Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

    e)

    Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Realisierung des Zwecks, für den sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

    f)

    Die personenbezogene Daten übermittelnde zuständige Behörde und die personenbezogene Daten empfangende zuständige Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit den Bestimmungen der Buchstaben c und d dieses Artikels in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung solcher Daten an die andere Vertragspartei ein.

    g)

    Auf Ersuchen teilt die personenbezogene Daten empfangende zuständige Behörde der personenbezogene Daten übermittelnden zuständigen Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

    h)

    Personenbezogene Daten dürfen nur den mit der Durchführung dieses Abkommens betrauten zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der personenbezogene Daten übermittelnden zuständigen Behörde erforderlich.

    i)

    Die personenbezogene Daten übermittelnde zuständige Behörde und die personenbezogene Daten empfangende zuständige Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

    ABSCHNITT VII

    DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

    Artikel 18

    Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen

    (1)   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation unberührt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus

    a)

    dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

    b)

    der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

    c)

    dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

    d)

    internationalen Verträgen über Auslieferung und Durchbeförderung;

    e)

    multilateralen internationalen Verträgen mit Bestimmungen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger wie dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944.

    (2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens haben Vorrang vor den Bestimmungen der nach Artikel 20 dieses Abkommens zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation geschlossenen bilateralen Rückübernahmeverträge oder -vereinbarungen, soweit letztere Aspekte abdecken, die in diesem Abkommen geregelt werden.

    (3)   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

    Artikel 19

    Gemischter Rückübernahmeausschuss

    (1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

    a)

    die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

    b)

    die für die einheitliche Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Bestimmungen zu beschließen;

    c)

    einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 20 dieses Abkommens von einzelnen Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation geschlossenen Durchführungsprotokolle durchzuführen;

    d)

    Änderungen zu den Anhängen dieses Abkommens zu beschließen;

    e)

    Änderungen zu diesem Abkommen vorzuschlagen;

    f)

    im Falle des Beitritts weiterer Länder zur Europäischen Union zu prüfen, ob dieses Abkommen geändert werden muss, und, sofern dies für notwendig erachtet wird, entsprechende Änderungen vorzuschlagen.

    (2)   Die Beschlüsse des Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend.

    (3)   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Gemeinschaft und der Russischen Föderation zusammen; die Gemeinschaft wird durch die Europäische Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    (4)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

    (5)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 20

    Durchführungsprotokolle

    (1)   Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten schließen Durchführungsprotokolle mit Bestimmungen über

    a)

    die zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen, den Austausch von Informationen über die Kontaktstellen und die zu verwendenden Sprachen;

    b)

    die Modalitäten für die Rückübernahme im beschleunigten Verfahren;

    c)

    die Voraussetzungen für die begleitete Überstellung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

    d)

    weitere Nachweise, die nicht in den Anhängen 2 bis 5 dieses Abkommens aufgeführt sind;

    e)

    das Verfahren für Befragungen gemäß Artikel 9 dieses Abkommens;

    f)

    erforderlichenfalls besondere Regelungen über die Fristen für die Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 dieses Abkommens.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem Ausschuss notifiziert worden sind.

    (3)   Die Russische Föderation erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat geschlossenen Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf die Russische Föderation auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, jede Bestimmung eines von einem Mitgliedstaat geschlossenen Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf andere Mitgliedstaaten auch in ihren Beziehungen zur Russischen Föderation anzuwenden, sofern diese darum ersucht.

    Dies gilt nicht für Bestimmungen über besondere Regelungen gemäß Absatz 1 Buchstabe f.

    ABSCHNITT VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 21

    Räumlicher Geltungsbereich

    (1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird.

    (2)   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

    Artikel 22

    Anhänge

    Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Artikel 23

    Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

    (1)   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach den innerstaatlichen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

    (2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Staatsangehörige der Russischen Föderation und für Bürger der Europäischen Union, so tritt dieses Abkommen am selben Tag wie das letztgenannte Abkommen in Kraft.

    (3)   Die in den Artikeln 3 und 5 dieses Abkommens festgelegten Verpflichtungen gelten erst drei Jahre nach dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitpunkt. Während dieses Zeitraums von drei Jahren finden sie ausschließlich auf Staatenlose und Staatsangehörige von Drittländern Anwendung, mit denen die Russische Föderation bilaterale Rückübernahmeverträge oder -vereinbarungen geschlossen hat.

    (4)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    (5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch amtliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation außer Kraft.

    Geschehen zu Sotschi am fünfundzwanzigsten Mai zweitausendsechs in jeweils zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Hecho en Sochi, el veinticinco de mayo del dos mil seis.

    V Soči dne dvacátého pátého května dva tisíce šest.

    Udfærdiget i Sotji den femogtyvende maj to tusind og seks.

    Geschehen zu Sotschi am fünfundzwanzigsten Mai zweitausendsechs.

    Kahe tuhande kuuenda aasta maikuu kahekümne viiendal päeval Sotšis.

    'Εγινε στο Σότσι, στις είκοσι πέντε Μαΐου δύο χιλιάδες έξι.

    Done at Sochi on the twenty fifth day of May in the year two thousand and six.

    Fait à Sotchi, le vingt cinq mai deux mille six.

    Fatto a Soci, addì venticinque maggio duemilasei.

    Sočos, divtūkstoš sestā gada divdesmit piektajā maijā.

    Priimta du tūkstančiai šeštų metų gegužės dvidešimt penktą dieną Sočyje.

    Kelt Szocsiban, a kettőezer hatodik év május huszonötödik napján.

    Magħmul f'Sochi, fil-ħamsa u għoxrin jum ta' Mejju tas-sena elfejn u sitta.

    Gedaan te Sotsji, de vijfentwintigste mei tweeduizend zes.

    Sporządzono w Soczi dnia dwudziestego piątego maja roku dwutysięcznego szóstego.

    Feito em Sotchi, em vinte e cinco de Maio de dois mil e seis.

    V Soči dňa dvadsiateho piateho mája dvetisícšesť.

    V Soči, petindvajsetega maja leta dva tisoč šest.

    Tehty Sotšissa kahdentenakymmenentenäviidentenä päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattakuusi.

    Som skedde i Sotji den tjugofemte maj tjugohundrasex.

    Adoptată la Sochi, la douăzeci și cinci mai două mii șase.

    Совершено в г. Сочи двадцать пятого мая две тысячи шестого года.

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

    Pentru Comunitatea Europeană

    За Европейское сообщество

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    Por la Federación de Rusia

    Za Ruskou federaci

    For Den Russiske Føderation

    Für die Russische Föderation

    Venemaa Föderatsiooni nimel

    Για τη Ρωσική Ομοσπονδία

    For the Russian Federation

    Pour la Fédération de Russie

    Per la Federazione russa

    Krievijas Federācijas vārdā

    Rusijos Federacijos vardu

    Az Orosz Föderáció részéről

    Għall-Federazzjoni Russa

    Voor de Russische Federatie

    W imieniu Federacji Rosyjskiej

    Pela Federação da Rússia

    Za Ruskú federáciu

    Za Rusko federacijo

    Venäjän federaation puolesta

    På ryska federationen vägnar

    Pentru Federația Rusă

    За Российскую Федерацию

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    ANHANG 1 ZUM RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER RUSSISCHEN FÖDERATION

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    ANHANG 2 ZUM RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER RUSSISCHEN FÖDERATION

    Liste der Dokumente zum Nachweis der Staatsangehörigkeit

    Reisepässe jeglicher Art der Russischen Föderation oder der Mitgliedstaaten (z. B. Inlandspässe, Auslandspässe, nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Ersatzpässe einschließlich Kinderpässen);

    Bescheinigung der Rückführung in die Russische Föderation;

    nationale Personalausweise der EU-Mitgliedstaaten;

    Staatsangehörigkeitsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsangehörigkeit hervorgeht (z. B. Geburtsurkunde);

    Wehrpässe und Militärausweise;

    Seefahrtsbücher, Kapitänsausweise und Seemannspässe.


    ANHANG 3 ZUM RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER RUSSISCHEN FÖDERATION

    Liste der Dokumente zum indirekten Nachweis der Staatsangehörigkeit

    ANHANG 3 A

    Amtlich beglaubigte Fotokopien der in Anhang 2 aufgeführten Dokumente;

    amtliche Erklärungen zum Zwecke des beschleunigten Verfahrens, insbesondere von Grenzbeamten und Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können.

    ANHANG 3 B

    Führerscheine oder Fotokopien davon;

    sonstige von den Behörden des ersuchten Staates ausgestellte amtliche Dokumente;

    Firmenausweise oder Fotokopien davon;

    schriftliche Zeugenaussagen;

    schriftliche Angaben der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung.


    ANHANG 4 ZUM RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER RUSSISCHEN FÖDERATION

    Liste der Dokumente zum Nachweis des Vorliegens der Gründe für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

    Gültiges Visum und/oder gültige Aufenthaltsgenehmigung des ersuchten Staates;

    Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische, elektronische oder biometrische) Beweise für die Einreise/Ausreise.


    ANHANG 5 ZUM RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER RUSSISCHEN FÖDERATION

    Liste der Dokumente zum indirekten Nachweis des Vorliegens der Gründe für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

    ANHANG 5 A

    Amtliche Erklärungen zum Zwecke des beschleunigten Verfahrens, insbesondere von Grenzbeamten und Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können.

    ANHANG 5 B

    Auf den Namen der betreffenden Person lautende Tickets für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates hervorgeht;

    Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und die Route ihrer Reise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates hervorgeht;

    Tickets sowie Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat;

    förmliche Erklärungen, insbesondere von Grenzbeamten oder Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können;

    förmliche Erklärungen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren;

    Beschreibung des Ortes und der Umstände, an dem bzw. unter denen die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde;

    Angaben, nach denen die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat;

    Angaben über die Identität und/oder den Aufenthalt der Person, die von einer internationalen Organisation zur Verfügung gestellt wurden;

    Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.;

    Erklärungen der betreffenden Person.


    ANHANG 6 ZUM RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER RUSSISCHEN FÖDERATION

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    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach dem Staatsbürgerschaftsrecht der Russischen Föderation und der Mitgliedstaaten einem Bürger der Europäischen Union oder der Russischen Föderation die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden kann.

    Die Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich diese Rechtslage ändern sollte.


    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1

    Die Vertragsparteien kommen überein, dass aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates „auf direktem Wege einreisen“ im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet, dass die betreffende Person ohne vorherige Einreise in ein Drittland auf dem Land-, Luft- oder Seeweg in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates gelangt ist. Der Flughafentransit in einem Drittland gilt nicht als Einreise.


    Gemeinsame Erklärung zum Königreich Dänemark

    „Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Russische Föderation und das Königreich Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.“


    Gemeinsame Erklärung zur Republik Island und zum Königreich Norwegen

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Russische Föderation mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


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