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Document 32023D1409

    Beschluss (EU) 2023/1409 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

    C/2023/4379

    ABl. L 170 vom 5.7.2023, p. 100–101 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 30/08/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1409/oj

    5.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 170/100


    BESCHLUSS (EU) 2023/1409 DER KOMMISSION

    vom 4. Juli 2023

    zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Union schloss die in Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ab. Mit der Doha-Änderung wurde ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls eingeführt, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endete.

    (2)

    Nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/1339 müssen alle für den zweiten Verpflichtungszeitraum erteilten zugeteilten Emissionsrechte, die im Unionsregister verfügbar sind, nachdem die Union ihre Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfüllt hat und nachdem alle Übertragungen von zugeteilten Emissionsrechten gemäß den auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakte vorgenommen worden sind (im Folgenden „Unionsüberschuss“), nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums an die Mitgliedstaaten zurückübertragen werden.

    (3)

    Nach der Übertragung des betreffenden Anteils an den Erlösen auf den Anpassungsfonds ergibt sich im Unionsregister ein Netto-Unionsüberschuss von 2 215 147 885 zugeteilten Emissionsrechten. Diese Emissionsrechte sollten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1339 an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich (3) zurückübertragen werden.

    (4)

    Die Kommission sollte den Zentralverwalter des Unionsregisters anweisen, die Emissionsrechte an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen —

    BESCHLIEßT:

    Einziger Artikel

    Die Kommission weist den Zentralverwalter des Unionsregisters an, die im Anhang aufgeführten zugeteilten Emissionsrechte auf die Konten Österreichs, Belgiens, Bulgariens, Kroatiens, Zyperns, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Deutschlands, Griechenlands, Ungarns, Irlands, Italiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs zurückzuübertragen.

    Brüssel, den 4. Juli 2023

    Für die Kommission

    Frans TIMMERMANS

    Exekutiv-Vizepräsident


    (1)  ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

    (3)  ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 59.


    ANHANG

    Mitgliedstaat

    Zugewiesener Unionsüberschuss an zugeteilten Emissionsrechten

    Österreich

    13 779 438

    Belgien

    21 010 620

    Bulgarien

    129 595 427

    Kroatien

    7 379 327

    Zypern

    1 611 575

    Tschechien

    136 916 575

    Dänemark

    13 496 692

    Estland

    52 162 070

    Finnland

    8 895 367

    Frankreich

    102 390 482

    Deutschland

    200 540 800

    Griechenland

    16 329 385

    Ungarn

    110 193 391

    Irland

    11 665 373

    Italien

    81 862 104

    Lettland

    41 199 008

    Litauen

    72 359 623

    Luxemburg

    2 472 803

    Malta

    315 853

    Niederlande

    31 245 242

    Polen

    306 866 601

    Portugal

    13 660 512

    Rumänien

    503 842 880

    Slowakei

    77 068 229

    Slowenien

    3 376 854

    Spanien

    60 009 461

    Schweden

    13 580 833

    Vereinigtes Königreich

    181 321 357


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