Este documento é um excerto do sítio EUR-Lex
Documento 32022D1625
Council Decision (CFSP) 2022/1625 of 20 September 2022 on the consequences of the decision of the High Representative on the reorganisation of the civilian crisis management structures in the European External Action Service as regards the function of Civilian Operation Commander for civilian crisis management missions
Beschluss (GASP) 2022/1625 des Rates vom 20. September 2022 über die Folgen des Beschlusses des Hohen Vertreters über die Umstrukturierung der zivilen Krisenbewältigungsstrukturen im Europäischen Auswärtigen Dienst hinsichtlich der Funktion des Zivilen Operationskommandeurs für zivile Krisenbewältigungsmissionen
Beschluss (GASP) 2022/1625 des Rates vom 20. September 2022 über die Folgen des Beschlusses des Hohen Vertreters über die Umstrukturierung der zivilen Krisenbewältigungsstrukturen im Europäischen Auswärtigen Dienst hinsichtlich der Funktion des Zivilen Operationskommandeurs für zivile Krisenbewältigungsmissionen
ST/11588/2022/INIT
ABl. L 244 vom 21.9.2022, p. 15—16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Em vigor
21.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/15 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1625 DES RATES
vom 20. September 2022
über die Folgen des Beschlusses des Hohen Vertreters über die Umstrukturierung der zivilen Krisenbewältigungsstrukturen im Europäischen Auswärtigen Dienst hinsichtlich der Funktion des Zivilen Operationskommandeurs für zivile Krisenbewältigungsmissionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss ADMIN(2022) 50 vom 3. August 2022 hat der Hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) eine Umstrukturierung der Zentralverwaltung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) beschlossen, insbesondere hinsichtlich der Leitung des in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a dritter Gedankenstrich des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (1) genannten Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC). |
(2) |
Der Hohe Vertreter hat insbesondere beschlossen, dass der CPCC ab dem 16. September 2022 einem geschäftsführenden Direktor und nicht mehr einem Direktor unterstellt wird. |
(3) |
Der geschäftsführende Direktor des CPCC übt auf der Grundlage und im Einklang mit jedem Beschluss des Rates zur Einleitung einer zivilen Krisenbewältigungsmission nach Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union auch die Funktion des Zivilen Operationskommandeurs aus. |
(4) |
Infolgedessen und um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten daher alle Bezugnahmen auf den Direktor des CPCC in geltenden Beschlüssen des Rates zur Einleitung einer zivilen Krisenbewältigungsmission ab dem 16. September 2022 als Bezugnahmen auf den geschäftsführenden Direktor des CPCC verstanden werden. Künftige Beschlüsse des Rates zur Einleitung einer zivilen Krisenbewältigungsmission sollten vorsehen, dass der geschäftsführende Direktor des CPCC die Funktion des Zivilen Operationskommandeurs ausübt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Infolge des Beschlusses des Hohen Vertreters, den Stab für die Planung und Durchführung ziviler Operationen (CPCC) innerhalb des EAD einem geschäftsführenden Direktor zu unterstellen, gelten die einschlägigen Bestimmungen geltender Beschlüsse des Rates zur Einleitung einer zivilen Krisenbewältigungsmission, wonach der Direktor des Stabs für die Planung und Durchführung ziviler Operationen der Zivile Operationskommandeur ist, für den geschäftsführenden Direktor des CPCC.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 16. September 2022.
Geschehen zu Brüssel am 20. September 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).