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Document 22018A0420(01)
Agreement between the European Union and New Zealand on cooperation and mutual administrative assistance in customs matters
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
ABl. L 101 vom 20.4.2018, pp. 6–15
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
20.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/6 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „Union“) und
NEUSEELAND
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT der Bedeutung der Handelsbeziehungen zwischen Neuseeland und der Union und in dem Wunsch, zum Vorteil beider Vertragsparteien einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu leisten,
IN DER ERKENNTNIS, dass es zur Verwirklichung dieses Zieles einer Verpflichtung zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich bedarf,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Entwicklung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den Zollverfahren,
IN DER ERWÄGUNG, dass Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht den wirtschaftlichen, steuerlichen und handelspolitischen Interessen beider Vertragsparteien abträglich sind, und in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, eine genaue Berechnung der Zölle und sonstigen Abgaben zu gewährleisten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass durch Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden wirksamer gegen diese Zuwiderhandlungen vorgegangen werden kann,
IN ANERKENNUNG der bedeutenden Rolle der Zollbehörden und der Bedeutung der Zollverfahren bei der Förderung von Handelserleichterungen und dem Schutz der Bürger,
IN DEM BESTREBEN, einen Rahmen für die verstärkte Zusammenarbeit im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und die Förderung gemeinsamer Maßnahmen im Zusammenhang mit einschlägigen internationalen Initiativen, unter anderem zur Erleichterung des Handels und zur Erhöhung der Sicherheit der Lieferkette, zu schaffen,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des unter der Schirmherrschaft der Welthandelsorganisation (WTO) ausgehandelten Übereinkommens über Handelserleichterungen und unter Hervorhebung der Bedeutung seiner Annahme und wirksamen Durchführung,
AUFBAUEND auf den Kernbestandteilen des Normenrahmens zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade, im Folgenden „SAFE-Normenrahmen“) der Weltzollorganisation (WZO),
IN ANBETRACHT des großen Engagements beider Vertragsparteien für Zollmaßnahmen und die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums,
GESTÜTZT auf die Verpflichtungen, die sich aus den von den Vertragsparteien bereits genehmigten oder auf sie angewandten internationalen Übereinkünften ergeben, sowie auf die zollbezogenen Maßnahmen der WTO und
IN ANBETRACHT der einschlägigen Instrumente der WZO, insbesondere der Empfehlung für die gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953 —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Union bzw. Neuseelands über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren, einschließlich Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, die von den Zollbehörden der Vertragsparteien in ihren jeweiligen Gebieten verwaltet, angewandt oder durchgesetzt werden; |
b) |
„Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei“, „Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei“ und „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien“ sind je nach Kontext die in diesem Fall in der Union geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die in Neuseeland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften; |
c) |
„Zollbehörden“ sind im Falle der Union die für Zollfragen zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union und im Falle Neuseelands die Zollverwaltung Neuseelands (New Zealand Customs Service); |
d) |
„ersuchende Behörde“ ist die in einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens stellt; |
e) |
„ersuchte Behörde“ ist die in einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Abkommens gerichtet wird; |
f) |
„Person“ ist jede natürliche oder juristische Person oder jede Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, die nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien gegründet wurde oder organisiert ist und die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren vornimmt; |
g) |
„Informationen“ sind Daten, einschließlich personenbezogene Daten, Schriftstücke, Berichte und sonstige Mitteilungen in jeder Form, einschließlich elektronischer Kopien; |
h) |
„personenbezogene Daten“ sind alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; |
i) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist jede Verletzung oder jede versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Zollgebiet der Union (gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union) einerseits und für das Gebiet Neuseelands, in dem das Zollrecht Neuseelands gilt (ausgenommen Tokelau), andererseits.
Artikel 3
Durchführung
(1) Dieses Abkommen wird nach Maßgabe der in diesem Fall in der Union geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der in Neuseeland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der Vorschriften im Bereich Datenschutz, und im Rahmen der ihren Zollbehörden zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt.
(2) Die Zollbehörden der Union und Neuseelands treffen alle für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vorkehrungen.
Artikel 4
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
(1) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften, bei denen eine der beiden Seiten Vertragspartei ist, unberührt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Abkommens den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Union und Neuseeland geschlossen worden sind oder möglicherweise geschlossen werden, vor, soweit die Bestimmungen dieser bilateralen Abkommen mit denen dieses Abkommens unvereinbar sind.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommen lassen die Unionsvorschriften über den Austausch von nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen, die für die Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Union unberührt.
TITEL II
ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH
Artikel 5
Bereiche der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens umfasst alle Fragen, die mit der Anwendung des Zollrechts zusammenhängen.
(2) Zum Zwecke der Erleichterung des legalen Handels und des Warenverkehrs, der besseren Einhaltung von Rechtsvorschriften durch Händler, des Schutzes der Bürger und der Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums arbeiten die Zollbehörden der Union und Neuseelands zusammen, um:
a) |
den rechtmäßigen Handel durch wirksame Durchsetzung und Einhaltung der Rechtsvorschriften zu schützen; |
b) |
die Lieferkette zu sichern und damit die sichere Beförderung von Waren zwischen der Union und Neuseeland zu erleichtern; |
c) |
ihren Beitrag zur Arbeit der WZO, der WTO und weiterer einschlägiger internationaler Organisationen zu maximieren, um die Zolltechniken zu verbessern und Probleme im Zusammenhang mit Zollverfahren, der Durchsetzung der Zollvorschriften und der Erleichterung des Handels zu lösen, unnötige Belastungen für die Wirtschaftsbeteiligten zu beseitigten, Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte zu schaffen, die die Rechtsvorschriften in hohem Maße einhalten, und den Schutz vor Betrug und illegalen oder schädlichen Tätigkeiten zu gewährleisten; |
d) |
von den jeweiligen Vertragsparteien akzeptierte internationale Übereinkünfte und Normen umzusetzen, die auf dem Gebiet von Zoll und Handel gelten, einschließlich der materiellrechtlichen Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (in der geänderten Fassung) und des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren; |
e) |
das WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen bei seinem Inkrafttreten umzusetzen; |
f) |
bei der Erforschung, Entwicklung, Prüfung und Bewertung neuer Zollverfahren, bei der Ausbildung und dem Austausch von Personal sowie bei der Bereitstellung von Amtshilfe zusammenzuarbeiten; |
g) |
Informationen in Bezug auf das Zollrecht und seine Durchführung sowie auf Zollverfahren auszutauschen, insbesondere in den Bereichen der Vereinfachung und Modernisierung der Zollverfahren; und |
h) |
gemeinsame Initiativen im Zusammenhang mit Einfuhr, Ausfuhr und anderen Zollverfahren sowie zur Gewährleistung effizienter Leistungen für die Wirtschaft zu entwickeln. |
Artikel 6
Sicherheit der Lieferkette und Risikomanagement
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemeinsam an den zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens. Sie arbeiten zusammen, indem sie
a) |
die zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der Logistikkette im internationalen Handel stärken und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel erleichtern; |
b) |
so weit wie praktisch möglich Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme festlegen; |
c) |
gegebenenfalls die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikonormen, Sicherheitskontrollen, Programmen zur Sicherheit der Lieferkette und zu Handelspartnerschaften, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung, vereinbaren; |
d) |
Informationen über die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement austauschen; |
e) |
Kontaktstellen für den Austausch von Informationen über die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement einrichten; |
f) |
gegebenenfalls eine Schnittstelle für den Informationsaustausch, einschließlich Vorabinformationen über Ankunft und Abgang von Waren, einrichten; |
g) |
in multilateralen Gremien zusammenarbeiten, in denen Fragen der Sicherheit der Lieferkette und des Risikomanagements zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden können. |
TITEL III
GEGENSEITIGE AMTSHILFE
Artikel 7
Umfang der Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Union und Neuseelands unterstützen sich gegenseitig bei der Verhütung, Ermittlung, Untersuchung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften.
(2) Die Amtshilfe im Rahmen dieses Abkommens lässt die aufgrund internationaler Übereinkünfte oder der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien bestehenden Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden.
(3) Die Amtshilfe zur Beitreibung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Abkommen.
Artikel 8
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde ihr alle sachdienlichen Informationen, die es ihr möglicherweise gestatten, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Informationen über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde ihr mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des auf die Waren angewendeten Zollverfahrens; und |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des auf die Waren angewendeten Zollverfahrens. |
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von:
a) |
Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Waren in einer Weise gelagert oder montiert wurden bzw. werden können, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden können, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, und |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden können, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 9
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere durch Weitergabe von Informationen über
a) |
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können; |
b) |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
c) |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
d) |
Personen, bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, und |
e) |
Beförderungsmittel, bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden können. |
Artikel 10
Zustellung und Bekanntgabe
(1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
a) |
die Zustellung aller Schriftstücke oder |
b) |
die Bekanntgabe aller Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Behörde. |
(2) Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer für diese annehmbaren Sprache zu stellen.
Artikel 11
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Die Ersuchen nach diesem Abkommen sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich zu bestätigen sind.
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen die folgenden Informationen enthalten:
a) |
die ersuchende Behörde, |
b) |
die Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
den Gegenstand und den Grund des Ersuchens, |
d) |
die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den Waren oder Personen, auf die sich die Ermittlungen beziehen, und |
f) |
eine Zusammenfassung der relevanten Fakten der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer für diese annehmbaren Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Ersuchen nicht den oben genannten Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.
Artikel 12
Erledigung von Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit und mit den ihr verfügbaren Mitteln zügig, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte, indem sie ihr bereits verfügbare Informationen liefert oder zweckdienliche Ermittlungen anstellt oder erlässt. Dieser Absatz gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde gemäß diesem Abkommen mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Büros der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 befassten anderen Behörde Informationen über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Abkommens benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Zuständigkeitsbereich durchgeführten Ermittlungen anwesend sein.
Artikel 13
Form der Erteilung von Informationen
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der infolge eines Auskunftsersuchens gemäß diesem Abkommen durchgeführten Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien von Schriftstücken und dergleichen bei.
(2) Die gemäß Absatz 1 erteilten Informationen können in elektronischer Form vorgelegt werden.
(3) Originalakten und -unterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originale sind so bald wie möglich an die ersuchte Behörde zurückzugeben.
Artikel 14
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Jegliche Amtshilfe, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt, kann abgelehnt oder von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Abkommen
a) |
die Souveränität Neuseelands oder eines Mitgliedstaats der Union, der nach diesem Abkommen um Amtshilfe ersucht wurde, wahrscheinlich beeinträchtigt werden könnte oder |
b) |
die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen wahrscheinlich beeinträchtigt werden könnten oder |
c) |
Geschäftsgeheimnisse verletzt oder berechtigte Geschäftsinteressen geschädigt werden könnten oder |
d) |
eine Unvereinbarkeit mit geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestehen würde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, die Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre oder zum Schutz von Finanzgeschäften und Büchern einzelner Personen. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung der ersuchten Behörde und eine Begründung für diese Entscheidung der ersuchenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 15
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung bei Behörden der anderen Vertragspartei in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und Gegenstände, Schriftstücke oder vertrauliche oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Behörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit, in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 16
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Abkommens angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls für das Erscheinen von Zeugen und Sachverständigen gemäß Artikel 15 zu zahlende Aufwendungen sowie Kosten für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
TITEL IV
INFORMATIONSAUSTAUSCH
Artikel 17
Vertraulichkeit und Schutz von Informationen
(1) Die Informationen, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, erteilt werden, sind nach Maßgabe der Vorschriften der Vertragsparteien entweder als vertraulich zu behandeln oder nur für den Dienstgebrauch zu verwenden.
(2) Eine Vertragspartei darf die im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen nicht verwenden oder offenlegen, außer für die Zwecke dieses Abkommens oder nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der erteilenden Vertragspartei und vorbehaltlich der Beschränkungen und Vorbehalte, die die erteilende Vertragspartei verlangen kann. Ist jedoch eine der Vertragsparteien durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Vertragspartei zur Offenlegung von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen verpflichtet, so unterrichtet sie die erteilende Vertragspartei, soweit möglich im Voraus, von einer derartigen Offenlegung.
(3) Vorbehaltlich etwaiger Anforderungen an eine Vertragspartei aufgrund ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. vorbehaltlich ausdrücklicher Bedingungen, Vorbehalte, Beschränkungen oder Handhabungsanordnungen, die mehr Vorsicht und Schutzmaßnahmen erfordern, ist für alle im Rahmen dieses Abkommens erteilten Informationen das durch den Geheimhaltungsgrad oder einen anderen Handlungsvorbehalt im Zusammenhang mit den von der ersuchten Behörde erteilten Informationen vorgegebene oder ein höheres Maß an Sicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.
(4) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten in einer Art und Weise zu schützen, die die Vertragspartei, die die personenbezogenen Daten übermitteln soll, als angemessen betrachtet.
(5) Jede Vertragspartei beschränkt den Zugang zu Informationen, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhält, auf Personen, die Kenntnis über deren Inhalt haben müssen.
(6) Bei der Beschränkung, Aufbewahrung und Übermittlung von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen wendet jede Vertragspartei anerkannte Sicherheitsmechanismen wie Passwörter, Verschlüsselung oder andere angemessene Sicherheitsmaßnahmen an, die mit dem den jeweiligen Auskünften beigefügten Geheimhaltungsgrad im Einklang stehen.
(7) Jede Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei über jeden zufälligen oder unberechtigten Zugang und über jede zufällige oder unberechtigte Verwendung, Weitergabe, Änderung oder Beseitigung von im Rahmen dieses Abkommens erhaltenen Informationen und legt alle Einzelheiten über den zufälligen oder unberechtigten Zugang bzw. die zufällige oder unberechtigte Verwendung, Weitergabe, Änderung oder Beseitigung der Informationen vor.
(8) Werden im Rahmen dieses Abkommens erhaltene Informationen versehentlich weitergegeben oder geändert, trifft jede Vertragspartei alle angemessenen Vorkehrungen zur Wiederherstellung oder in den Fällen, in denen eine Wiederherstellung nicht möglich ist, zur Sicherstellung der Vernichtung der geänderten oder weitergegebenen Informationen.
(9) Jede Vertragspartei kann um zusätzliche Schutzvorkehrungen für besonders sensible Informationen ersuchen.
(10) Die Verarbeitung und Aufbewahrung von Informationen darf nicht länger währen als für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens erforderlich und muss mit den Anforderungen der jeweiligen Vertragspartei an den Schutz der Privatsphäre und die Führung öffentlicher Datenbestände im Einklang stehen. Jede Vertragspartei sorgt gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die ordnungsgemäße Beseitigung von Informationen, die sie im Rahmen dieses Abkommens erhalten hat.
(11) Dieses Abkommen steht der Verwendung der nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen und Schriftstücke als Beweismittel in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten späteren Gerichts- und Ermittlungsverfahren nicht entgegen. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Abkommen erhaltenen Informationen und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in späteren Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die Vertragspartei, die die betreffenden Informationen erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Überschriften
Die Überschriften der Titel und Artikel dieses Abkommens dienen ausschließlich einer leichteren Orientierung, haben jedoch keine Folgen für die Auslegung des Abkommens.
Artikel 19
Konsultationen
Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden in Konsultationen der Vertragsparteien beigelegt und führen gegebenenfalls zu einem Beschluss des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich gemäß Artikel 20.
Artikel 20
Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Zollbehörden und anderer zuständiger Behörden der Vertragsparteien zusammensetzt. Ort, Termin und Tagesordnung der Sitzungen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
(2) Der Gemischte Ausschuss sorgt für das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft alle Fragen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Anwendung. Dabei hat der Gemischte Ausschuss unter anderem die Aufgabe
a) |
im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die für die Zusammenarbeit und Amtshilfe im Zollbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere durch:
|
b) |
als zuständige Stelle für die Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung von Titel III zu fungieren; |
c) |
als ermächtigter Ausschuss Beschlüsse zur Durchführung dieses Abkommens, einschließlich Beschlüsse zur Datenübermittlung und zu den einvernehmlich vereinbarten Vorteilen der gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikonormen, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen, sowie andere Maßnahmen zur Handelserleichterung anzunehmen; |
d) |
einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Zollbereich durchzuführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die Mittel dafür; und |
e) |
sich eine Geschäftsordnung zu geben. |
(3) Der Gemischte Ausschuss richtet die geeigneten Arbeitsmechanismen, einschließlich Arbeitsgruppen, ein, die ihn bei seiner Arbeit zur Durchführung dieses Abkommens unterstützen.
Artikel 21
Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren durch Austausch diplomatischer Noten notifizieren.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien durch Austausch diplomatischer Noten geändert werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 genannt in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam. Die vor der Kündigung des Abkommens eingegangenen Amtshilfeersuchen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens erledigt.
Artikel 22
Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen dieses Abkommens wird der Gemischte Ausschuss mit der Angelegenheit befasst.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter dieses Abkommen unterschrieben.
Съставено в Брюксел на трети юли през две хиляди и седемнадесета година.
Hecho en Bruselas, el tres de julio de dos mil diecisiete.
V Bruselu dne třetího července dva tisíce sedmnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den tredje juli to tusind og sytten.
Geschehen zu Brüssel am dritten Juli zweitausendsiebzehn.
Kahe tuhande seitsmeteistkümnenda aasta juulikuu kolmandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τρεις Ιουλίου δύο χιλιάδες δεκαεπτά.
Done at Brussels on the third day of July in the year two thousand and seventeen.
Fait à Bruxelles, le trois juillet deux mille dix-sept.
Sastavljeno u Bruxellesu trećeg srpnja godine dvije tisuće sedamnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì tre luglio duemiladiciassette.
Briselē, divi tūkstoši septiņpadsmitā gada trešajā jūlijā.
Priimta du tūkstančiai septynioliktų metų liepos trečią dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenhetedik év július havának harmadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tielet jum ta‘ Lulju fis-sena elfejn u sbatax.
Gedaan te Brussel, drie juli tweeduizend zeventien.
Sporządzono w Brukseli dnia trzeciego lipca roku dwa tysiące siedemnastego.
Feito em Bruxelas, em três de julho de dois mil e dezassete.
Întocmit la Bruxelles la trei iulie două mii șaptesprezece.
V Bruseli tretieho júla dvetisícsedemnásť.
V Bruslju, dne tretjega julija leta dva tisoč sedemnajst.
Tehty Brysselissä kolmantena päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemäntoista.
Som skedde i Bryssel den tredje juli år tjugohundrasjutton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Нова Зеландия
Por Nueva Zelanda
Za Nový Zéland
For New Zealand
Für Neuseeland
Uus-Meremaa nimel
Για τη Νέα Ζηλανδία
For New Zealand
Pour la Nouvelle-Zélande
Za Novi Zeland
Per la Nuova Zelanda
Jaunzēlandes vārdā –
Naujosios Zelandijos vardu
Új-Zéland részéről
Għal New Zealand
Voor Nieuw-Zeeland
W imieniu Nowej Zelandii
Pela Nova Zelândia
Pentru Noua Zeelandă
Za Nový Zéland
Za Novo Zelandijo
Uuden-Seelannin puolesta
För Nya Zeeland