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Dokumentas 32014D0874

    2014/874/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9113) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 349 vom 5.12.2014, p. 63—64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 30/11/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/874/oj

    5.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/63


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 3. Dezember 2014

    zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9113)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/874/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

    (2)

    Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem es im Zusammenhang mit dem Verzehr von aus Peru eingeführten Muscheln, die mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren, zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen gekommen war. Die genannte Entscheidung galt ursprünglich bis zum 31. März 2009, diese Geltungsdauer wurde jedoch zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss 2013/636/EU der Kommission (3) bis zum 30. November 2014 verlängert.

    (3)

    Die zuständige peruanische Behörde wurde aufgefordert, zufriedenstellende Garantien zu geben, um sicherzustellen, dass die festgestellten Mängel im Hinblick auf das Überwachungssystem für den Nachweis des Virus in lebenden Muscheln behoben wurden. Insbesondere sollten die Ergebnisse des Überwachungsprogramms für Sägezähnchen (Donax spp.) vorgelegt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass Sägezähnchen (Donax spp.) den Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen verursachten, wurden der Kommission die Ergebnisse des Programms zur Überwachung dieser Spezies bislang nicht übermittelt. Daher kann die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass das Kontrollsystem und der Überwachungsplan, die derzeit in Peru für bestimmte Muscheln vorhanden sind, geeignet sind, die nach Unionsrecht erforderlichen Garantien zu bieten. Folglich sollten die Sofortmaßnahmen beibehalten werden.

    (4)

    Die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „30. November 2014“ durch das Datum „30. November 2015“ ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. Dezember 2014

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2013/636/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 42).


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