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Document 32014D0873

    2014/873/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Dezember 2014 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/249/EG über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Myanmar (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9057) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 349 vom 5.12.2014, p. 61–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/873/oj

    5.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/61


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 3. Dezember 2014

    zur Aufhebung der Entscheidung 2002/249/EG über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Myanmar

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9057)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/873/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2002/249/EG der Kommission (3) werden Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte aus Myanmar eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für den menschlichen Verzehr sowie spezifische Untersuchungen festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei Garnelen durchzuführen haben.

    (2)

    Die Entscheidung 2002/249/EG ist auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden Myanmars gegebenen Garantien und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen.

    (3)

    Es ist nicht erlaubt, Aquakulturerzeugnisse aus Myanmar in die EU einzuführen.

    (4)

    In Myanmar sind seit dem 16. November 2011 alle Anwendungen von Chloramphenicol und Nitrofuranen in Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen durch die Burmesische Richtlinie 6/2011 verboten.

    (5)

    Die zuständigen Behörden Myanmars haben seit Inkrafttreten des Verbots Überwachungstests an Fischereierzeugnissen durchgeführt, deren Ergebnisse in Bezug auf das Vorhandensein von Chloramphenicol und Nitrofuranen negativ waren.

    (6)

    Seit Juni 2009 war kein Ergebnis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/249/EG durchgeführten Untersuchungen bei aus Myanmar eingeführten Garnelen nicht zufriedenstellend. Daher ist es nicht mehr notwendig, jede Sendung einzeln auf das Vorhandensein von Chloramphenicol zu untersuchen.

    (7)

    Die Entscheidung 2002/249/EG sollte daher aufgehoben werden.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2002/249/EG wird hiermit aufgehoben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. Dezember 2014

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (3)  Entscheidung 2002/249/EG der Kommission vom 27. März 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Myanmar (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 73).


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