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Dokumentas 32014R1294

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2014 der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe der Antragsgebühr und der Gebühr für Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind

    ABl. L 349 vom 5.12.2014, p. 30—32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dokumento teisinis statusas Galioja

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1294/oj

    5.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/30


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1294/2014 DER KOMMISSION

    vom 4. Dezember 2014

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe der Antragsgebühr und der Gebühr für Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,

    nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission (2) enthält Bestimmungen zur Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt (im Folgenden „das Amt“) zu entrichtenden Antragsgebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz.

    (2)

    Aufgrund der Erfahrung des Amtes mit den Kosten für die Bearbeitung ungültiger Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist es angebracht, die vom Amt erhobene Antragsgebühr zu senken.

    (3)

    In Artikel 8 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 ist die Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu zahlenden Gebühren für die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird (im Folgenden „Prüfungsgebühren“), festgelegt.

    (4)

    Hinsichtlich der technischen Prüfung von Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, hat sich gezeigt, dass die Kosten für die Prüfung von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausfallen können. Die Gebühr für die technische Prüfung sollte die Kosten der technischen Prüfung der Sorte und jeder spezifischen Komponente der Sorte decken. Daher sollte in solchen Fällen kein Höchstbetrag für die Gebühr für die technische Prüfung festgelegt werden.

    (5)

    Weiter hat sich hinsichtlich der technischen Prüfung gezeigt, dass der Gesamtbetrag der vom Amt erhobenen Prüfungsgebühren nicht den Gesamtbetrag der Gebühren abdeckt, die das Amt an die Prüfungsämter zu zahlen hat. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten jedoch grundsätzlich die von ihm gezahlten Gebühren decken. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 festgelegten Gebühren sollten daher angehoben werden. Gleichzeitig sollten die in dem genannten Anhang festgelegten Gebührengruppen vereinfacht werden.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7)   Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, behält das Amt 200 EUR der Antragsgebühr ein und erstattet den Restbetrag bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.“

    2.

    Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Gebühren für die Veranlassung und die Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird, sind nach Maßgabe des Anhangs I für jede begonnene Vegetationsperiode zu zahlen (Prüfungsgebühren). Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, ist die in Anhang I festgesetzte Prüfungsgebühr für eine solche Sorte und für jede der Komponenten, für die eine amtliche Beschreibung nicht verfügbar ist und die gleichfalls geprüft werden muss, zu entrichten.“

    3.

    Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Dezember 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).


    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 erhält folgende Fassung:

    „ANHANG I

    Gebühren für technische Prüfungen gemäß Artikel 8

    Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle zu bestimmen:

    (in EUR)

     

    Kostengruppe

    Gebühr

    Landwirtschaftliche Arten

    1

    Kartoffel/Erdapfel

    1 960

    2

    Raps

    1 860

    3

    Gräser

    2 210

    4

    Andere landwirtschaftliche Arten

    1 430

    Obstarten

    5

    Apfel

    3 210

    6

    Erdbeere

    2 740

    7

    Andere Obstarten

    2 550

    Zierpflanzenarten

    8

    Zierpflanzen, lebend, Gewächshaus

    2 140

    9

    Zierpflanzen, lebend, Freiland

    1 960

    10

    Zierpflanzen, nicht lebend, Gewächshaus

    1 770

    11

    Zierpflanzen, nicht lebend, Freiland

    1 570

    12

    Zierpflanzen, spezial

    3 040

    Gemüsearten

    13

    Gemüse, Gewächshaus

    2 150

    14

    Gemüse, Freiland

    1 960“


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