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Document 32014R1291

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1291/2014 der Kommission vom 16. Juli 2014 über die Bedingungen für eine ohne weitere Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holzwerkstoffen gemäß der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Außenbekleidungen aus Massivholz gemäß der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 349 vom 5.12.2014, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/1291/oj

    5.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 349/25


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1291/2014 DER KOMMISSION

    vom 16. Juli 2014

    über die Bedingungen für eine ohne weitere Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holzwerkstoffen gemäß der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Außenbekleidungen aus Massivholz gemäß der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2000/367/EG (2) der Kommission wurde ein System zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon eingerichtet. Diese Entscheidung gilt unter anderem für Holzwerkstoffe gemäß der Norm EN 13986 sowie für Innen- und Außenbekleidungen aus Massivholz gemäß der Norm EN 14915.

    (2)

    Prüfungen belegen, dass diese Produkte bei einer Verwendung als Wand- und Deckenbekleidung eine stabile und vorhersehbare Leistung in Bezug auf ihr Brandschutzvermögen aufweisen, wenn sie bestimmte Bedingungen im Hinblick auf die Holzdichte und die Dicke der Holzwerkstoffe, Innen- und Außenbekleidungen erfüllen.

    (3)

    Aus diesem Grund sollte für Holzwerkstoffe gemäß der harmonisierten Norm EN 13986 sowie für Innen- und Außenbekleidungen gemäß der harmonisierten Norm EN 14915 angenommen werden, dass sie die in der Entscheidung 2000/367/EG festgelegten Anforderungen der Leistungsklassen für das Brandschutzvermögen erfüllen, ohne dass weitere Prüfungen erforderlich sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Holzwerkstoffe gemäß der harmonisierten Norm EN 13986 sowie Innen- und Außenbekleidungen aus Massivholz gemäß der harmonisierten Norm EN 14915, die die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen, gelten als mit den im Anhang festgelegten Leistungsklassen übereinstimmend, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 16. Juli 2014

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

    (2)  Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26).


    ANHANG

    Produkt (1)

    EN-Produktnorm

    Produktdetails (2)

    Durchschnittliche Mindestdichte

    (kg/m3)

    Mindestdicke

    (mm)

    Klasse K (3)

    Hartfaserplatten

    EN 13986

    Sowohl mit als auch ohne Nut und Feder (5)

    800

    9

    K2 10 (4)

    OSB

    EN 13986

    Sowohl mit als auch ohne Nut und Feder (6)

    600

    10

    K2 10 (4)

    Spanplatten

    EN 13986

    Mit Nut und Feder (7)

    600

    10

    K2 10 (2)

    Spanplatten

    EN 13986

    Sowohl mit als auch ohne Nut und Feder (6)

    600

    12

    K2 10 (4)

    Sperrholz

    EN 13986

    Sowohl mit als auch ohne Nut und Feder (6)

    450

    12

    K2 10 (4)

    Massivholzplatten

    EN 13986

    Sowohl mit als auch ohne Nut und Feder (6)

    450

    12

    K2 10 (4)

    Spanplatten

    EN 13986

    Mit Nut und Feder (8)

    600

    25

    K2 30

    OSB

    EN 13986

    Mit Nut und Feder (8)

    600

    30

    K2 30

    Sperrholz

    EN 13986

    Mit Nut und Feder (8)

    450

    26

    K2 30

    Massivholzplatten

    EN 13986

    Mit Nut und Feder (8)

    450

    26

    K2 30

    Massivholzplatten

    EN 13986

    Mit Nut und Feder (9)

    450

    53

    K2 60

    Wand- und Deckenbekleidung aus Massivholz

    EN 14915

    Mit Nut und Feder (10)

    450

    15

    K2 10 (4)

    Wand- und Deckenbekleidung aus Massivholz

    EN 14915

    Mit Nut und Feder (10)

    450

    27

    K2 30

    Wand- und Deckenbekleidung aus Massivholz

    EN 14915

    Mit Nut und Feder (11)

    450

    2 × 27 (12)

    K2 60


    (1)  Ohne Luftspalt direkt auf einem Untergrund befestigt.

    (2)  Fugen mit rechteckigen Schmalseiten oder Nut- und Feder-Profil und mit der gleichen Dicke wie das Produkt und ohne Lücken.

    (3)  Klasse gemäß Entscheidung 2000/367/EG.

    (4)  K1 10 für Untergrund ≥ 300 kg/m3

    (5)  Länge der Stifte mindestens 40 mm und Abstand höchstens 100 mm.

    (6)  Länge der Schrauben mindestens 30 mm und Abstand höchstens 200 mm.

    (7)  Länge der Schrauben mindestens 30 mm und Abstand höchstens 150 mm.

    (8)  Länge der Schrauben mindestens 50 mm und Abstand höchstens 200 mm.

    (9)  Länge der Schrauben mindestens 75 mm und Abstand höchstens 200 mm.

    (10)  Länge der Nägel mindestens 60 mm und Abstand höchstens 600 mm.

    (11)  Länge der Nägel mindestens 50 mm (je Lage) und Abstand höchstens 600 mm.

    (12)  Die beiden Lagen werden so befestigt, dass ihre Längsrichtung im rechten Winkel zueinander verläuft.


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