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Document 32012R1160

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1160/2012 der Kommission vom 7. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Veterinärbescheinigung für Hausrinder, die aus der Region Kaliningrad durch das Hoheitsgebiet Litauens in andere Regionen Russlands durchgeführt werden sollen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 336 vom 8.12.2012, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1160/oj

8.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1160/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 im Hinblick auf die Veterinärbescheinigung für Hausrinder, die aus der Region Kaliningrad durch das Hoheitsgebiet Litauens in andere Regionen Russlands durchgeführt werden sollen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2004/68/EG sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Durchfuhr lebender Huftiere durch die Europäische Union festgelegt. Danach können für die Durchfuhr lebender Huftiere durch die Union spezifische Vorschriften, auch Muster für Veterinärbescheinigungen, festgelegt werden, sofern die Tiere mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter zollamtlicher und amtstierärztlicher Aufsicht ausschließlich über zugelassene Grenzkontrollstellen durch das Gebiet der Union durchgeführt werden, wobei die Beförderung in der Union nur unterbrochen werden darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (2) enthält Vorschriften zu den bei der Einfuhr bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren, auch Huftieren, in die Union erforderlichen Veterinärbescheinigungen. Anhang I der genannten Verordnung enthält die Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die Muster der Veterinärbescheinigungen, die solche Sendungen begleiten müssen.

(3)

Derzeit wird für die Durchfuhr lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke aus der Region Kaliningrad (Kaliningradskaya oblast) durch Litauen in andere Regionen Russlands u. a. eine Bescheinigung verlangt, aus der hervorgeht, dass die Tiere vor ihrer Verbringung von Geburt an oder zumindest in den letzten sechs Monaten vor dem Zeitpunkt ihrer Versendung durch die Union in dem Gebiet Kaliningrad gehalten wurden und in den 30 Tagen davor nicht mit eingeführten Klauentieren in Berührung gekommen sind.

(4)

Russland hat eine Neufassung dieser Bestimmungen beantragt, damit lebende Rinder für Zucht- und Nutzzwecke mit Ursprung in der Union, die aber bereits in das Gebiet Kaliningrad eingeführt wurden, durch Litauen durchgeführt werden können, ohne dass zuvor eine Mindestaufenthaltsdauer in diesem Gebiet vorgeschrieben ist.

(5)

In Anbetracht der günstigen Tiergesundheitslage in der Union ist es angebracht, die Bescheinigung für die Durchfuhr solcher Tiere von Kaliningrad durch Litauen in andere Teile Russlands auf der Straße zu ändern. Um jedoch den Tiergesundheitsstatus der Union zu sichern, sollte eine solche Durchfuhr nur erlaubt sein, wenn auf geeignete Weise bescheinigt werden kann, dass die Tiere nach ihrer Einfuhr nach Kaliningrad in Einrichtungen gehalten wurden, in denen sich ausschließlich Tiere mit Ursprung in der Union aufhielten.

(6)

Die Muster-Veterinärbescheinigung „BOV-X-TRANSIT-RU“ in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Muster-Veterinärbescheinigung BOV-X-TRANSIT-RU in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erhält die Fassung im Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABI. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.


ANHANG

Muster BOV-X-TRANSIT-RU

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