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Document 32012R0135

Verordnung (EU) Nr. 135/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter noch nicht eingestufter Abfälle in deren Anhang IIIB Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 46 vom 17.2.2012, p. 30–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/05/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32024R1157

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/135/oj

17.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 46/30


VERORDNUNG (EU) Nr. 135/2012 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zwecks Aufnahme bestimmter noch nicht eingestufter Abfälle in deren Anhang IIIB

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Irland, Luxemburg, die Niederlande, Österreich und Finnland haben bei der Kommission beantragt, die Aufnahme bestimmter noch nicht eingestufter Abfälle in Anhang IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu erwägen.

(2)

Bulgarien, die Tschechische Republik, Deutschland, Frankreich, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Finnland und Schweden haben der Kommission Anmerkungen zu der Frage übermittelt, ob die Anträge auf Aufnahme der Abfälle der grünen Liste in Anhang IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 akzeptabel sind.

(3)

Unter Berücksichtigung dieser Anmerkungen hat die Kommission Irland, den Niederlanden und Finnland empfohlen, dem Sekretariat des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (2) („Basler Übereinkommen“) nach dem Verfahren des auf der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens getroffenen Beschlusses VIII/15 betreffend die Überarbeitung des Verfahrens für die Überprüfung bzw. Anpassung der Abfalllisten der Anhänge VIII und IX des Basler Übereinkommens Anträge für Neueinträge in Anhang IX des Basler Übereinkommens vorzulegen.

(4)

Finnland, die Niederlande und Irland haben dem Sekretariat des Basler Übereinkommens am 14. Januar 2011, 25. Januar 2011 bzw. 1. Februar 2011 Anträge für Neueinträge in Anhang IX des Basler Übereinkommens vorgelegt. Solange keine Entscheidung über die Aufnahme der noch nicht eingestuften Einträge in Anhang IX des Basler Übereinkommens oder des Beschlusses C(2001)107 final des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 final über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (OECD-Beschluss) getroffen wurde, können diese Einträge auf vorläufiger Basis in Anhang IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgenommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(3)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.


ANHANG

„ANHANG IIIB

ABFÄLLE DER GRÜNEN LISTE, DIE ZUSÄTZLICH AUFGEFÜHRT WERDEN, BIS GEMÄSS ARTIKEL 58 ABSATZ 1 BUCHSTABE b ÜBER IHRE AUFNAHME IN DIE ENTSPRECHENDEN ANHÄNGE DES BASLER ÜBEREINKOMMENS ODER DES OECD-BESCHLUSSES ENTSCHIEDEN IST

1.

Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien

a)

die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder

b)

die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.

2.

In diesen Anhang werden folgende Abfälle aufgenommen:

BEU01

Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten und nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind

BEU02

Nichttrennbare Kunststofffraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen

BEU03

Nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion aus der Vorbehandlung gebrauchter Flüssigkeitsverpackungen

BEU04

Verbundverpackungen, die hauptsächlich aus Papier und etwas Kunststoff bestehen, und keine Rückstände enthalten, und die nicht im Eintrag B3020 des Basler Übereinkommens eingestuft sind

BEU05

Biologisch abbaubare Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Garten-, Park- und Friedhofsanlagen

3.

Die Verbringung von Abfällen dieses Anhangs erfolgt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates, einschließlich der gemäß Artikel 16 Absatz 3 dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen (2).


(1)  ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.“


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