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Document 22008D0109
Decision of the EEA Joint Committee No 109/2008 of 26 September 2008 amending Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2008 vom 26. September 2008 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2008 vom 26. September 2008 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
ABl. L 309 vom 20.11.2008, p. 39–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
20.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 309/39 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 109/2008
vom 26. September 2008
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“ genannt, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2006 vom 10. März 2006 (1) geändert. |
(2) |
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (2) auszudehnen. |
(3) |
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3) wurde nicht in das Abkommen aufgenommen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b erster Gedankenstrich (Beschluss 2004/387/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Untergedankenstrich angefügt:
„— |
32008 D 0049: Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) (ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18).“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft (4).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2008.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2006, S. 64.
(2) ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 18.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(4) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.