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Document 22008D0108

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2008 vom 26. September 2008 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

ABl. L 309 vom 20.11.2008, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/108/oj

20.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 108/2008

vom 26. September 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2008 vom 4. Juli 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19x (Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„19xa.

32008 R 0364: Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 14).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Anhang III ‚AUSNAHMEREGELUNGEN‘ wird wie folgt ergänzt:

‚Mitgliedstaat

Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland

Modul für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen

Norwegen

Befreiung von der Wirtschaftszweigaufgliederung: NACE Rev. 1.1 Abschnitt J für die Berichtsjahre 2007—2010

Vollständige Ausnahmeregelung für die Berichtsjahre 2007—2008‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 364/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 32.

(2)  ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 14.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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