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Document 22008D0101

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2008 vom 26. September 2008 zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

ABl. L 309 vom 20.11.2008, p. 24–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/101(2)/oj

20.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 101/2008

vom 26. September 2008

zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 28/2008 vom 14. März 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 26 (Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„27.

32005 R 1775: Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Gemäß Artikel 16 der Verordnung gilt die Verordnung für die Dauer der gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2003/55/EG gewährten Ausnahmen nicht für in den Mitgliedstaaten liegende Erdgasfernleitungsnetze. Norwegen wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55/EG als entstehender Markt eingestuft. Daher gilt die Verordnung bis zum Ende der Ausnahmeregelung nicht für Norwegen.

b)

Die betreffenden EFTA-Staaten werden aufgefordert, Beobachter zu den Sitzungen des mit Artikel 14 eingesetzten Ausschusses zu entsenden. Die Vertreter der EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 27. September 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 26. September 2008

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

S.D. Prinz Nikolaus von LIECHTENSTEIN


(1)  ABl. L 182 vom 10.7.2008, S. 19.

(2)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 101/2008 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen in das EWR-Abkommen

Im Rahmen der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens (Artikel 93 Absatz 2) müssen neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angenommen werden. Die Leitlinien im Rahmen der Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sind für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Neue Leitlinien oder Änderungen an bestehenden Leitlinien sind daher als neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu betrachten, die gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens der Annahme durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss bedürfen.


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