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Document 32008R0760

Verordnung (EG) Nr. 760/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Genehmigungen für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung

ABl. L 205 vom 1.8.2008, p. 22–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/11/2014: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/760/oj

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 760/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Genehmigungen für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 121 Buchstabe i und die Artikel 192 und 194 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates vom 24. Juli 1990 mit zusätzlichen, Käse betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2) ab 1. Juli 2008 aufgehoben.

(2)

Die Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 über den Informationsaustausch und über Kontrollen und Verwaltungsmaßnahmen wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgenommen. Gemäß den Artikeln 192 und 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sollten diese Vorschriften in die Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates (3) integriert werden.

(3)

Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

(4)

Gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten zur Herstellung von Käse eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die Durchführungsvorschriften für die Erteilung dieser Genehmigungen sollten unter Berücksichtigung der Erfordernisse in Bezug auf die Kontrolle der Betriebe festgelegt werden. Um die Umsetzung und Überwachung der betreffenden Abweichungen zu erleichtern, sollten die Genehmigungen für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden.

(5)

Gemäß Artikel 121 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die höchstzulässigen Sätze für die Beimischung von Kasein und Kaseinaten zu Käse nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse festzusetzen. Es empfiehlt sich, diese Prozentsätze auf Gemeinschaftsebene nach dem aktuellen Kenntnisstand festzusetzen. Um die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschrift zu erleichtern, sollten diese Beimischungssätze, unbeschadet strengerer Standards auf einzelstaatlicher Ebene, global und nicht für einzelne Erzeugnisse festgesetzt werden.

(6)

Bei der Verwendung von Kasein und/oder Kaseinaten in Käse sind die internationalen Normen für Käse zu beachten, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Kasein (4).

(7)

Es sind Durchführungsvorschriften für Kontrollen und Sanktionen festzulegen, wobei die Struktur der Branche zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Sanktion sollte festgesetzt werden, wenn die Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wiedereingeführt wird.

(8)

Unbeschadet einzelstaatlicher Sanktionen, die für die nicht genehmigte Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Käseherstellung verhängt werden können, empfiehlt es sich, bei der Festsetzung des Betrags der Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eine Sanktion zu fordern, die auf der Grundlage des Werts des Kaseins und der Kaseinate einerseits und des Werts der entsprechenden Menge Magermilchpulver andererseits festgesetzt wird, um mindestens den aus der nicht genehmigten Verwendung gezogenen wirtschaftlichen Vorteil zu neutralisieren. Solange die Beihilfe für die Herstellung von Kasein und Kaseinaten auf Null festgesetzt ist, ist es jedoch nicht angezeigt, die Höhe dieser Sanktion festzusetzen.

(9)

Gemäß Artikel 204 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt die Verordnung für Milch und Milcherzeugnisse — ausgenommen Teil II Titel I Kapitel III — ab dem 1. Juli 2008. Mit dieser Verordnung wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 ab dem genannten Zeitpunkt aufgehoben. Daher sollte die vorliegende Verordnung ab 1. Juli 2008 gelten.

(10)

Damit die Branche sich auf die neuen höchstzulässigen Beimischungssätze und die Einbeziehung weiterer Käsesorten einstellen kann, ist für einen Zeitraum von sechs Monaten eine Abweichung vorzusehen.

(11)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Genehmigungen werden auf Antrag der betreffenden Betriebe für einen Zeitraum von zwölf Monaten und unter der Bedingung erteilt, dass sich die Betriebe zuvor schriftlich verpflichten, Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu akzeptieren und einzuhalten.

(2)   Die Genehmigungen werden mit einer laufenden Nummer für jeden Betrieb bzw. gegebenenfalls für jede Produktionsstätte erteilt.

(3)   Die Genehmigungen können sich je nach Antrag des betreffenden Betriebs auf eine oder mehrere Käsesorten beziehen.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 121 Buchstabe i Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte höchstzulässige Satz für die Beimischung zu Erzeugnissen des KN-Codes 0406 beträgt 10 %. Er bezieht sich auf das Gewicht des Käses, den der betreffende Betrieb oder die betreffende Produktionsstätte in einem Zeitraum von sechs Monaten herstellt.

Bei den Käsesorten mit Kasein- oder Kaseinatzusatz darf das Molkenprotein/Kasein-Verhältnis von Milch nicht überschritten werden, und es sind die im Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften über die Verwendung von Kasein und Kaseinaten zu beachten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 beläuft sich für folgende Erzeugnisse der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Höchstsatz bis 31. Dezember 2008 auf 5 %:

a)

Schmelzkäse des KN-Codes 0406 30;

b)

Schmelzkäse, gerieben, des KN-Codes ex 0406 20, im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt;

c)

Schmelzkäse, in Pulverform, des KN-Codes ex 0406 20, im kontinuierlichen Verfahren ohne Zusatz von bereits hergestelltem Schmelzkäse hergestellt.

Artikel 3

(1)   Die Betriebe

a)

melden der zuständigen Behörde Art und Menge des hergestellten Käses sowie die den jeweiligen Erzeugnissen beigemischte Menge Kasein und Kaseinate;

b)

führen eine Bestandsbuchhaltung, die die Überprüfung von Art und Menge des hergestellten Käses, der gekauften und/oder hergestellten Menge Kasein und Kaseinate sowie ihrer Bestimmung und/oder Verwendung ermöglicht.

(2)   Die Bestandsbuchhaltung gemäß Absatz 1 Buchstabe b umfasst Angaben über Ursprung, Zusammensetzung und Menge der bei der Käseherstellung verwendeten Grunderzeugnisse. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass zur Überprüfung dieser Angaben Proben entnommen werden. Sie achten auf die vertrauliche Behandlung der bei den Betrieben eingeholten Informationen.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung dieser Verordnung durch folgende Verwaltungs- und Bestandskontrollen:

a)

häufige unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen zum Abgleich zwischen der Bestandsbuchhaltung einerseits und den einschlägigen Geschäftsunterlagen sowie den tatsächlich vorhandenen Beständen andererseits. Diese Kontrollen sind für eine repräsentative Zahl der Meldungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durchzuführen;

b)

Stichprobenkontrollen der Betriebe, die Käse herstellen und denen keine Genehmigung erteilt wurde.

(2)   Jeder Betrieb, dem eine Genehmigung erteilt wurde, wird mindestens einmal jährlich kontrolliert.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten führen Bücher über

a)

die Zahl der erteilten und/oder widerrufenen Genehmigungen;

b)

die für diese Genehmigungen gemeldeten Mengen Kasein und Kaseinate und die Menge des hergestellten Käses;

c)

die Fälle, in denen entweder Kasein und/oder Kaseinate ohne Genehmigung verwendet oder die festgesetzten Beimischungssätze nicht eingehalten wurden, mit Angabe der ohne Genehmigung verwendeten Mengen Kasein und Kaseinate.

Artikel 6

(1)   Unbeschadet der von den betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzten Sanktionen wird für die Verwendung von Kasein und Kaseinaten ohne Genehmigung eine Sanktion verhängt. Die Sanktion wird festgesetzt, wenn die Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geändert wird.

(2)   Die nach Absatz 1 eingenommenen Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (5) und werden der Kommission gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung gemeldet.

Artikel 7

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 wird aufgehoben.

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1547/2006 erteilte Genehmigungen bleiben jedoch bis zu ihrem Ablauf gültig.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung und auf Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2008. Artikel 2 Absatz 1 gilt jedoch ab 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 201 vom 31.7.1990, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2583/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 6).

(3)  ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 8.

(4)  Codex Alimentarius, Allgemeine Norm für Käse (CODEX STAN A-6, geändert 2006).

(5)  ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.


ANHANG

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1547/2006

Verordnung (EWG) Nr. 2204/90

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 und 2

 

Artikel 1 und 2

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

 

Artikel 5 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 1

 

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 2

 

Artikel 5

 

Artikel 5 Buchstaben a und b

Artikel 6

 

 

Artikel 7

Artikel 7

 

Artikel 8

Anhang I

 

Anhang II

 

Anhang III

 


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