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Document JOL_2007_340_R_0095_01

2007/867/EG: Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

ABl. L 340 vom 22.12.2007, p. 95–99 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/95


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. Dezember 2007

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

(2007/867/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. Mai 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen mit dem Ziel einer Änderung des WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter aufzunehmen. Dementsprechend meldete die Europäische Gemeinschaft der WTO am 3. August 2007 ihre Absicht, das WTO-Zollkontingent für neuseeländische Butter in der EG-Liste CXL zu ändern.

(2)

Die Verhandlungen wurden von der Kommission im Benehmen mit dem Ausschuss gemäß Artikel 133 EG-Vertrag und nach Maßgabe der vom Rat erteilten Verhandlungsdirektiven geführt.

(3)

Die Kommission hat mit Erfolg ein Abkommen mit Neuseeland ausgehandelt. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland sollte daher genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter

Brüssel, den

Sehr geehrter Herr …..,

nach dem Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter stimmt die Europäische Gemeinschaft den untenstehenden Schlussfolgerungen zu.

Schlussbestimmungen zum WTO-Zollkontingent für neuseeländische Butter

Das Zollkontingent gilt für Butter mit Ursprung in Neuseeland der folgenden Zolltarifpositionen:

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0405 10 11

ex 0405 10 19

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

ex 0405 10 30

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann („Ammix“- und „Spreadable“-Verfahren)

Im Rahmen des Zollkontingents gilt ein Zollsatz von 70 EUR/100 kg.

Die Kontingentsmenge beträgt 74 693 Tonnen.

Der Zugang zum Kontingent unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen.

Allgemeines

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem 1. Januar 2008.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Brüssel, den

Sehr geehrter Herr …..,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Nach dem Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter stimmt die Europäische Gemeinschaft den untenstehenden Schlussfolgerungen zu.

Schlussbestimmungen zum WTO-Zollkontingent für neuseeländische Butter

Das Zollkontingent gilt für Butter mit Ursprung in Neuseeland der folgenden Zolltarifpositionen:

KN-Code

Warenbezeichnung

ex 0405 10 11

ex 0405 10 19

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

ex 0405 10 30

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (‚Ammix‘- und ‚Spreadable‘-Verfahren)

Im Rahmen des Zollkontingents gilt ein Zollsatz von 70 EUR/100 kg.

Die Kontingentsmenge beträgt 74 693 Tonnen.

Der Zugang zum Kontingent unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen.

Allgemeines

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem 1. Januar 2008.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.“

Neuseeland beehrt sich, seine Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Im Namen Neuseelands

Съставено в Брюксел

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje.

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Întocmit la Bruxelles

Feito em Bruxelas

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfördat i Bryssel den

Image

От името на Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

În numele Comunitatii Europene

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapen

Image

Съставено в Брюксел

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje.

Kelt Brüsszelben,

Magħmul fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli, dnia

Întocmit la Bruxelles

Feito em Bruxelas

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfördat i Bryssel den

Image

For New Zealand

От името на Нова Зеландия

Por Nueva Zelanda

Za Nový Zêland

For New Zealand

Für Neuseeland

Uus-Meremaa nimel

Για τη Νέα Υηλανδία

Pour la Nouvelle-Zélande

Per la Nuova Zelanda

Jaunzēlandes vārdā

Naujosios Zelandijos vardu

Új-Zéland részéről

Għan-New Zealand

Voor Nieuw-Zeeland

W imieniu Nowej Zelandii

Pela Nova Zelândia

În numele Noii Zeelande

Za Nový Zéland

Za Novo Zelandijo

Uuden-Seelannin puolesta

För Nya Zeeland

Image


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