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Document 32007D0487

    2007/487/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 2007 über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See im ICES-Gebiet VIIe an das Vereinigte Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3212)

    ABl. L 182 vom 12.7.2007, p. 33–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/487/oj

    12.7.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 182/33


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 6. Juli 2007

    über die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See im ICES-Gebiet VIIe an das Vereinigte Königreich

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3212)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (2007/487/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (1), insbesondere auf Anhang IIC Nummer 9,

    auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Anhang IIC Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist die Höchstzahl der Tage auf See (192) festgelegt, an denen sich Gemeinschaftsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr oder stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm mitführen, in der Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen.

    (2)

    Gemäß Nummer 9 desselben Anhangs kann die Kommission auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 erfolgt sind, für Schiffe mit solchen Baumkurren oder statischen Netzen eine zusätzliche Anzahl von Tagen auf See in jenem Gebiet gewähren.

    (3)

    Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Angaben übermittelt, durch die nachgewiesen wird, dass es die Kapazität seiner Schiffe, die in jenem Gebiet präsent sind und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, seit dem 1. Januar 2004 gegenüber dem Referenzzeitraum 2003 um 5,24 % reduziert hat.

    (4)

    In Anbetracht der vorgelegten Angaben sind dem Vereinigten Königreich nach der Berechnungsmethode gemäß Nummer 9.1 für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2008 für Schiffe, die solche Baumkurren mitführen, zehn zusätzliche Tage auf See zuzuweisen.

    (5)

    Aus Gründen der Klarheit ist in dieser Entscheidung die Gesamtzahl der dem Vereinigten Königreich zugewiesenen zusätzlichen Tage genannt, wobei die zwölf zusätzlichen Tage auf See, die dem Vereinigten Königreich mit der Entscheidung 2006/461/EG der Kommission vom 26. Juni 2006 über die Zuweisung zusätzlicher Fangtage im ICES-Gebiet VIIe an das Vereinigte Königreich (2) zugewiesen wurden, Berücksichtigung gefunden haben, weil die Zuweisung jener zusätzlichen Tage für 2007 weiterhin gilt.

    (6)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Höchstzahl von Tagen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr mitführen, im ICES-Gebiet VIIe aufhalten dürfen und die in Anhang IIC Tabelle I der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 festgesetzt ist, beträgt nunmehr 214 Tage pro Jahr.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 6. Juli 2007

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 643/2007 (ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 1).

    (2)  ABl. L 180 vom 4.7.2006, S. 25.


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