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Document 32007R0189

Verordnung (EG) Nr. 189/2007 der Kommission vom 23. Februar 2007 zur Aussetzung der Anwendung der Einfuhrzölle auf bestimmte Mengen Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2006/07

ABl. L 57 vom 24.2.2007, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/189/oj

24.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 57/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 189/2007 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2007

zur Aussetzung der Anwendung der Einfuhrzölle auf bestimmte Mengen Industriezucker für das Wirtschaftsjahr 2006/07

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann die Kommission die Anwendung von Einfuhrzöllen für bestimmte Zuckermengen ganz oder teilweise aussetzen, um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse zu gewährleisten.

(2)

Um die ausreichende Versorgung für die Herstellung der in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannten Erzeugnisse zu gewährleisten, ist es im Interesse der Kommission, die Einfuhrzölle auf Industriezucker, der zur Herstellung der genannten Erzeugnisse bestimmt ist, für das Wirtschaftsjahr 2006/07 vollständig auszusetzen.

(3)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2) finden unbeschadet etwaiger ergänzender bzw. abweichender Bestimmungen der Sektorverordnungen Anwendung. Insbesondere im Hinblick auf eine reibungslose Versorgung des Gemeinschaftsmarktes ist der in der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (3) vorgesehene Zeitplan für die Einreichung der Anträge beizubehalten und muss somit in diesem Punkt von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abgewichen werden.

(4)

Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Überwachung und Kontrolle der eingeführten Mengen zu gewährleisten, müssen die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für Zucker, für die die Aussetzung der Einfuhrzölle gilt, auf das Ende des Wirtschaftsjahres 2006/07 begrenzt und die Erteilung der Lizenzen den Verwendern von Industriezucker vorbehalten werden. Da diese nicht unbedingt im Handel mit Drittländern tätig sind, ist von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 abzuweichen.

(5)

Die Bestimmungen über die Verwaltung von Industrierohstoff und die Verpflichtungen der Verarbeiter, die mit der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (4) festgelegt wurden, müssen für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführten Mengen gelten.

(6)

Der Verwaltungsausschuss für Zucker hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aussetzung der Ausfuhrzölle

(1)   Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird die Anwendung der Einfuhrzölle auf Weißzucker des KN-Codes 1701 99 10 für eine Menge von 200 000 Tonnen ausgesetzt.

(2)   Der im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführte Zucker wird unmittelbar für die Herstellung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 aufgeführten Erzeugnisse verwendet.

Artikel 2

Einfuhrlizenzen

(1)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung gelten sowohl die mit der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 festgelegten Vorschriften für Einfuhrlizenzen als auch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erfolgenden Zuckereinfuhren.

Die Einfuhrlizenzen gelten jedoch bis zum Ende des zweiten Monats, der auf ihre tatsächliche Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (5) folgt, und spätestens bis zum 30. September 2007.

(2)   Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf der Einfuhrlizenzantrag für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mengen nur von einem Verarbeiter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 gestellt werden.

(3)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 werden die Einfuhrlizenzanträge allwöchentlich vom Montag bis Freitag ab dem in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 genannten Zeitpunkt und bis zur Unterbrechung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 derselben Verordnung gestellt. Jeder Antragsteller darf nur einen Lizenzantrag pro Woche stellen.

Artikel 3

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 967/2006

Die Artikel 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 finden auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführten Zuckermengen Anwendung.

Artikel 4

Verpflichtung des Verarbeiters

(1)   Der Verarbeiter weist zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nach, dass die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführten Mengen in Übereinstimmung mit der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Zulassung für die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse verwendet wurden. Der Nachweis besteht insbesondere aus der automatischen Registrierung der betreffenden Erzeugnismengen während oder am Ende des Herstellungsprozesses.

(2)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 vor Ende des dritten Monats nach der Einfuhr nicht erbracht, so zahlt er für die betreffende Einfuhrmenge einen Betrag von 5 EUR pro Tonne und pro Verzugstag.

(3)   Hat der Verarbeiter den Nachweis gemäß Absatz 1 vor Ende des fünften Monats nach der Einfuhr nicht erbracht, so gilt die betreffende Menge im Rahmen der Anwendung von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 als zu viel gemeldete Menge.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2011/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).

(4)  ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(5)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.


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