Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32006R0953

    Verordnung (EG) Nr. 953/2006 des Rates vom 19. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und -hanf und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich des für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommenden Hanfs

    ABl. L 175 vom 29.6.2006, p. 1–3 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 276–278 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0073

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/953/oj

    29.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 175/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 953/2006 DES RATES

    vom 19. Juni 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 hinsichtlich der Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs und -hanf und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich des für die Betriebsprämienregelung in Betracht kommenden Hanfs

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (2) legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verarbeitungsbeihilfe vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind. Auf der Grundlage dieses Berichts ist es angemessen, dass die derzeitige Regelung bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 beibehalten wird.

    (2)

    Die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten, gilt bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006. In Anbetracht der günstigen Markttendenzen für diese Faserart im Rahmen der derzeitigen Beihilferegelung und um dazu beizutragen, neue Erzeugnisse und ihre Absatzmöglichkeiten zu fördern, sollte die Anwendung dieser Beihilfe bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2007/2008 verlängert werden.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sieht eine Anhebung der Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 vor. Da die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Fasern bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 beibehalten wird, sollte die Verarbeitungsbeihilfe für lange Flachsfasern bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 in unveränderter Höhe beibehalten werden.

    (4)

    Um die Erzeugung von hochwertigen kurzen Flachsfasern und Hanffasern zu fördern, wird die Beihilfe für Fasern gewährt, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten. Die Mitgliedstaaten können jedoch von diesem Grenzwert abweichen und die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 % und für Hanffasern mit Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 % gewähren. Da dies nur noch bis zum Wirtschaftsjahr 2005/2006 möglich ist, muss den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, zwei weitere Wirtschaftsjahre lang von diesem Grenzwert abzuweichen.

    (5)

    Um weiterhin für ein vernünftiges Niveau der betreffenden Erzeugungen in jedem Mitgliedstaat zu sorgen, muss der Zeitraum, in dem die garantierten nationalen Mengen gelten, verlängert werden.

    (6)

    Für die Fortsetzung der traditionellen Flachserzeugung in bestimmten Regionen der Niederlande, Belgiens und Frankreichs wurde eine ergänzende Beihilfe gewährt. Damit die landwirtschaftlichen Betriebsstrukturen weiterhin schrittweise an die neuen Marktbedingungen angepasst werden können, muss diese Übergangsbeihilfe bis zum Wirtschaftsjahr 2007/2008 verlängert werden.

    (7)

    Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres 2008/2009 einen Bericht vorlegen, um zu beurteilen, ob die derzeitige Regelung angepasst oder fortgesetzt werden sollte.

    (8)

    Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) kommt nur zur Fasererzeugung bestimmter Hanf für die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der genannten Verordnung in Betracht. Es ist angebracht, dass auch der Hanfanbau für andere Industriezwecke für die Regelung in Betracht kommt.

    (9)

    Angesichts der jährlichen Verwaltung der Direktzahlungen sollten die Änderungen der Beihilfevoraussetzungen der Betriebsprämienregelung ab dem 1. Januar 2007 gelten.

    (10)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 1673/2000 und (EG) Nr. 1782/2003 sind entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Die Verarbeitungsbeihilfe je Tonne Fasern wird in folgender Höhe festgesetzt:

    a)

    für lange Flachsfasern:

    für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf 100 EUR,

    für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 bis 2007/2008 auf 160 EUR,

    ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 auf 200 EUR;

    b)

    für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die höchstens 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten: für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 auf 90 EUR.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2007/2008 unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren

    für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,

    für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.

    In den Fällen des Unterabsatzes 2 gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.“

    2.

    Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die garantierten nationalen Mengen für kurze Flachsfasern und Hanffasern finden ab dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 keine Anwendung mehr.“

    3.

    In Artikel 4 Absatz 1 wird die Angabe „2005/2006“ durch die Angabe „2007/2008“ ersetzt.

    4.

    Artikel 12 wird gestrichen.

    5.

    Dem Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

    „3.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat rechtzeitig einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sind, um die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen im Wirtschaftsjahr 2008/2009 zu erlauben.

    In dem Bericht werden die Auswirkungen der Verarbeitungsbeihilfe auf die Erzeuger, die Verarbeitungsindustrie und den Textilfasermarkt beurteilt. Darin wird auch die Möglichkeit geprüft, die Verarbeitungsbeihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern und die ergänzende Beihilfe über das Wirtschaftsjahr 2007/2008 hinaus zu verlängern, sowie die Möglichkeit, diese Beihilferegelung in den mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten allgemeinen Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zur Unterstützung der Betriebsinhaber aufzunehmen.“

    Artikel 2

    Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 52

    Hanferzeugung

    1.   Beim Anbau von Hanf darf der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,2 % betragen. Die Mitgliedstaaten sehen ein System zur Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts auf mindestens 30 % der Anbauflächen für Faserhanf vor. Führt ein Mitgliedstaat jedoch eine Regelung der vorherigen Genehmigung eines solchen Anbaus ein, so beträgt der Mindestanteil 20 %.

    2.   Nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren wird die Gewährung von Zahlungen an die Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Sorten geknüpft.“

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung, mit Ausnahme des Artikels 2, der ab dem 1. Januar 2007 gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. PRÖLL


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 9).

    (3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 32).


    Top