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Document JOL_2006_082_R_0014_01

    2006/230/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von API/PNR-Daten
    Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten und Fluggastdatensätzen

    ABl. L 82 vom 21.3.2006, p. 14–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 344–349 (MT)

    21.3.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 82/14


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 18. Juli 2005

    über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von API/PNR-Daten

    (2006/230/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 7. März 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen mit Kanada über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information — API) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Record — PNR) und ihre Übermittlung durch die Fluggesellschaften an die Canada Border Services Agency (CBSA) auszuhandeln.

    (2)

    Dieses Abkommen sollte genehmigt werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von API/PNR-Daten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Verarbeitung von erweiterten Fluggastdaten und Fluggastdatensätzen

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE REGIERUNG KANADAS, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt —

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung grundlegender Rechte und Freiheiten, insbesondere des Schutzes der Privatsphäre, und deren Achtung bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und damit verbundener Verbrechen sowie sonstiger schwerer Verbrechen transnationaler Art, einschließlich der organisierten Kriminalität,

    GESTÜTZT AUF die von der Regierung Kanadas erlassene Vorschrift, nach der die Fluggesellschaften, die Personen nach Kanada befördern, zur Übermittlung von erweiterten Fluggastdaten (Advanced Passenger Information) und Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records) (im Folgenden „API/PNR-Daten“ genannt) an die zuständigen kanadischen Behörden verpflichtet sind, soweit diese Fluggesellschaften solche Daten erfassen und in computergestützten Buchungs- sowie Abfertigungssystemen speichern,

    GESTÜTZT AUF die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe c,

    GESTÜTZT AUF die von den jeweiligen zuständigen Behörden eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Art und Weise der Verarbeitung der von den Fluggesellschaften übermittelten API/PNR-Daten (im Folgenden „Verpflichtungen“ genannt),

    GESTÜTZT AUF den einschlägigen Beschluss der Kommission nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG (im Folgenden „Beschluss“ genannt), wonach nach Ansicht der Kommission die zuständige kanadische Behörde einen ausreichenden Schutz der aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) übermittelten API/PNR-Daten über Passagierflüge nach Kanada im Einklang mit den dem jeweiligen Beschluss beigefügten jeweiligen Verpflichtungen gewährleistet,

    GESTÜTZT AUF die von der Weltzollorganisation (WCO), der Internationalen Flug-Transportvereinigung (International Air Transport Association, IATA) und der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) angenommenen überarbeiteten Richtlinien zu API-Daten,

    ENTSCHLOSSEN zur Zusammenarbeit, um die ICAO bei der Entwicklung einer multilateralen Norm für die Weitergabe der von den kommerziellen Fluggesellschaften zur Verfügung gestellten PNR-Daten zu unterstützen,

    UNTER HINWEIS auf die Möglichkeit, Anhang I dieses Abkommens künftig in einem vereinfachten Verfahren abzuändern, insbesondere zur Gewährleistung der Gegenseitigkeit zwischen den Vertragsparteien —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Zweck

    (1)   Mit diesem Abkommen wird gewährleistet, dass die Weitergabe von API/PNR-Daten zu Personen auf abkommensrelevanten Flügen unter uneingeschränkter Achtung grundlegender Rechte und Freiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, erfolgt.

    (2)   Abkommensrelevant sind die von einer Fluggesellschaft durchgeführten Flüge aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei.

    Artikel 2

    Zuständige Behörden

    Die zuständige Behörde einer ersuchenden Vertragspartei ist eine Behörde in Kanada oder der Europäischen Union, die für die Verarbeitung von API/PNR-Daten zu Personen auf abkommensrelevanten Flügen zuständig ist und in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführt wird, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

    Artikel 3

    Verarbeitung von API/PNR-Daten

    (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die API/PNR-Daten zu Personen auf abkommensrelevanten Flügen im Einklang mit den Verpflichtungen der zuständigen Behörde verarbeitet werden, die die API/PNR-Daten erhält.

    (2)   In den Verpflichtungen sind die Richtlinien und Verfahren festgelegt, die für die Übermittlung und den Schutz der einer zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten API/PNR-Daten zu Personen auf abkommensrelevanten Flügen gelten.

    (3)   Die zuständige Behörde verarbeitet die übermittelten API/PNR-Daten und behandelt die Personen auf den abkommensrelevanten Flügen, auf die sie sich beziehen, nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und verfassungsrechtlichen Erfordernisse ohne Diskriminierung insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit und/oder des Wohnlands.

    Artikel 4

    Zugang, Berichtigung und Anbringen von Bestreitungsvermerken

    (1)   Die zuständige Behörde gewährt Personen, auf die sich die verarbeiteten API/PNR-Daten beziehen und die sich nicht in dem Gebiet aufhalten, für das diese Behörde zuständig ist, Zugang zu den Daten wie auch die Möglichkeit, bei fehlerhaften Daten eine Berichtigung zu beantragen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen zu lassen, um darauf hinzuweisen, dass ein Berichtigungsantrag gestellt wurde.

    (2)   Die zuständige Behörde gewährt die Möglichkeit des Zugangs, der Berichtigung oder des Anbringens von Bestreitungsvermerken in Zusammenhang mit solchen Daten unter Bedingungen, die den Bedingungen ähnlich sind, unter denen diese Möglichkeit Personen gewährt wird, die sich in dem Gebiet aufhalten, in dem die zuständige Behörde ihre Zuständigkeit ausübt.

    Artikel 5

    Verpflichtung zur Verarbeitung von API/PNR-Daten

    (1)   Was die Anwendung dieses Abkommens bei der Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der Gemeinschaft betrifft, so verarbeiten die Fluggesellschaften, die abkommensrelevante Flüge aus der Gemeinschaft nach Kanada durchführen, die in ihren computergestützten Buchungs- und Abfertigungssystemen gespeicherten API/PNR-Daten entsprechend den Erfordernissen der zuständigen kanadischen Behörden und nach Maßgabe des kanadischen Rechts. Die einzelnen PNR-Datenelemente, die die Fluggesellschaften, die abkommensrelevante Flüge durchführen, der zuständigen kanadischen Behörde übermitteln, sind in Anhang II dieses Abkommens aufgeführt, der Bestandteil dieses Abkommens ist.

    (2)   Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht nur, solange der Beschluss gilt, und wird an dem Tag unwirksam, an dem der Beschluss aufgehoben oder ausgesetzt wird oder dessen Geltungsdauer ohne Verlängerung abläuft.

    Artikel 6

    Gemeinsamer Ausschuss

    (1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, deren Namen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitteilen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt an einem Ort und einem Tag zusammen, der wie die Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird. Das erste Treffen findet nicht später als sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

    (2)   Der Gemeinsame Ausschuss

    a)

    dient als Kommunikationsweg im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens und anderen damit verbundenen Fragen,

    b)

    legt — soweit möglich — jeden Streit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und anderen damit verbundenen Fragen bei,

    c)

    organisiert die gemeinsamen Überprüfungen nach Artikel 8 und legt dafür genaue Modalitäten fest und

    d)

    gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3)   Die im Gemeinsamen Ausschuss vertretenen Vertragsparteien können Änderungen des Anhangs I dieses Abkommens vereinbaren, die ab dem Tag der Vereinbarung gelten.

    Artikel 7

    Streitbeilegung

    Auf Ersuchen einer Vertragspartei beraten die Vertragsparteien unverzüglich über jeden Streit, den der Gemeinsame Ausschuss nicht beilegen kann.

    Artikel 8

    Gemeinsame Überprüfungen

    Sofern nichts anderes vereinbart wird, führen die Vertragsparteien jedes Jahr nach den Vorgaben des Anhangs III, der Bestandteil dieses Abkommens ist, eine gemeinsame Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens sowie anderer damit verbundener Fragen, einschließlich Entwicklungen wie der Festlegung einschlägiger PNR-Richtlinien durch die ICAO, durch.

    Artikel 9

    Inkrafttreten, Änderung und Kündigung des Abkommens

    (1)   Dieses Abkommen tritt nach dem Austausch der Notifizierungsurkunden beider Vertragsparteien, in denen der Abschluss der erforderlichen Verfahren zur Inkraftsetzung des Abkommens bestätigt wird, in Kraft. Dieses Abkommen tritt am Tag der zweiten Notifizierung in Kraft.

    (2)   Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 3 kann dieses Abkommen durch ein Abkommen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten 90 Tage nach gegenseitiger Notifizierung des Abschlusses der einschlägigen internen Verfahren in Kraft.

    (3)   Dieses Abkommen kann von der einen oder der anderen Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Notifizierung mindestens 90 Tage vor dem vorgesehenen Kündigungstermin gekündigt werden.

    Artikel 10

    Dieses Abkommen hat nicht den Zweck, von den Gesetzen der Vertragsparteien abzuweichen oder diese zu ändern.

    ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

    GESCHEHEN, zu Luxemburg am dritten Oktober zweitausendfünf in zwei Urschriften in tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, ungarischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Abweichungen sind der englische und der französische Wortlaut maßgebend.

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    På Europeiska gemenskapens vägnar

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    Por el Gobierno de Canadá

    Za vládu Kanady

    For Canadas regering

    Für die Regierung Kanadas

    Kanada valitsuse nimel

    Για την Κυβέρνηση του Καναδά

    For the Government of Canada

    Pour le gouvernement du Canada

    Per il governo del Canada

    Kanādas Valdības vārdā

    Kanados Vyriausybės vardu

    Kanada kormánya részéről

    Għall-Gvern tal-Kanada

    Voor de Regering van Canada

    W imieniu rządu Kanady

    Pelo Governo do Canadá

    Za vládu Kanady

    Za Vlado Kanade

    Kanadan hallituksen puolesta

    På Canadas regerings vägnar

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    (1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    ANHANG I

    Zuständige Behörden

    Für die Zwecke des Artikels 3 ist die zuständige Behörde Kanadas die Canada Border Services Agency (CBSA).

    ANHANG II

    Zu erfassende PNR-Datenelemente

    1.

    PNR-Buchungscode (Record Locator)

    2.

    Datum der Reservierung

    3.

    Geplante Abflugdaten

    4.

    Name

    5.

    Andere Namen im PNR

    6.

    Sämtliche Zahlungsdaten

    7.

    Rechnungsanschrift

    8.

    Telefonnummern

    9.

    Gesamter Reiseverlauf für den jeweiligen PNR

    10.

    Vielflieger-Angaben (beschränkt auf abgeflogene Meilen und Anschrift(en))

    11.

    Reisebüro

    12.

    Bearbeiter des Reisebüros

    13.

    Informationen über Aufspaltung/Teilung eines PNR

    14.

    Flugschein-Angaben

    15.

    Flugscheinnummer

    16.

    Sitzplatznummer

    17.

    Datum der Flugscheinausstellung

    18.

    Angaben zu in der Vergangenheit nicht angetretenen Flügen („No show“)

    19.

    Nummern der Gepäcketiketten

    20.

    Angaben zu Fluggästen mit Flugschein, aber ohne Reservierung („Go show“)

    21.

    Sitzplatzinformationen

    22.

    Flugscheine für einfache Strecken

    23.

    Etwaig erfasste APIS-Daten

    24.

    Standby-Daten

    25.

    Reihenfolge bei der Abfertigung

    ANHANG III

    Gemeinsame Überprüfung

    Im Vorfeld der gemeinsamen Überprüfung teilen die Vertragsparteien einander die Zusammensetzung ihres jeweiligen Teams mit, zu dessen Mitgliedern u. a. Vertreter der für Datenschutz, Zoll, Einwanderung, Gesetzesvollzug, Sammlung nachrichtendienstlicher Informationen und Unterbindungs- und Abfangmaßnahmen sowie andere Formen der Strafverfolgung, Grenzsicherung und/oder Flugsicherheit zuständigen Behörden, darunter auch Experten aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gehören können.

    Vorbehaltlich geltender Rechtsvorschriften sind die Teilnehmer an der Überprüfung zur Geheimhaltung verpflichtet und müssen die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen bestanden haben. Die Geheimhaltungspflicht verbietet beiden Seiten jedoch nicht, ihren zuständigen Behörden, darunter dem kanadischen Parlament und dem Europäischen Parlament, über die Ergebnisse der gemeinsamen Überprüfung zu berichten.

    Die Vertragsparteien legen die genauen Modalitäten der gemeinsamen Überprüfung einvernehmlich fest.


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