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Document 32006E0029

    Gemeinsamer Standpunkt 2006/29/GASP des Rates vom 23. Januar 2006 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 96/184/GASP betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien

    ABl. L 19 vom 24.1.2006, p. 34–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 60–61 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2006/29/oj

    24.1.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 19/34


    GEMEINSAMER STANDPUNKT 2006/29/GASP DES RATES

    vom 23. Januar 2006

    zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 96/184/GASP betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 26. Februar 1996 den Gemeinsamen Standpunkt 96/184/GASP (1) betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien angenommen, der mehrfach geändert worden ist. Infolgedessen gilt das 1996 verhängte Waffenembargo nur für Bosnien und Herzegowina.

    (2)

    Die Entwicklungen in Bosnien und Herzegowina, einschließlich der Tatsache, dass Bosnien und Herzegowina für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Waffen nunmehr Rechtsvorschriften, die den einschlägigen EU-Standards entsprechen, angenommen hat und diese umsetzt, rechtfertigen eine Aufhebung der restriktiven Maßnahmen, die gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 1996/184/GASP gegenüber diesem Staat getroffen wurden.

    (3)

    Darüber hinaus hat der Rat die Kommission am 21. November 2005 ermächtigt, mit Bosnien und Herzegowina Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen aufzunehmen.

    (4)

    Der Gemeinsame Standpunkt 96/184/GASP sollte daher mit der Maßgabe aufgehoben werden, dass die Mitgliedstaaten den am 8. Juni 1998 angenommenen EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren strikt anwenden und bei den Ausfuhren in das ehemalige Jugoslawien den Zielen der EU-Politik für die Region Rechnung tragen, die im Wesentlichen auf eine Befriedung und Stabilisierung in der Region, einschließlich der Notwendigkeit der Kontrolle von Waffen, von deren Abbau auf den geringstmöglichen Umfang sowie vertrauensbildender Maßnahmen, abzielt —

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Der Gemeinsame Standpunkt 96/184/GASP wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. PRÖLL


    (1)  ABl. L 58 vom 7.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2001/719/GASP (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 49).


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