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Document 32005R1912

    Verordnung (EG) Nr. 1912/2005 des Rates vom 23. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

    ABl. L 307 vom 25.11.2005, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 355–355 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/12/2011; Aufgehoben durch 32011R1229

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1912/oj

    25.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 307/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1912/2005 DES RATES

    vom 23. November 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 zur Genehmigung des Anbietens oder der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten aus Argentinien eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, dass sie Gegenstand von in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht vorgesehenen önologischen Verfahren waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe

    (1)

    Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf argentinischer Wein, der Gegenstand von in der Gemeinschaft nicht zugelassenen önologischen Verfahren war, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 (2) in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Genehmigung ist am 30. September 2005 ungültig geworden.

    (2)

    Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und Mercosur, dem die Republik Argentinien angehört, werden im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Handel mit Wein Verhandlungen geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen önologischen Verfahren der beiden Parteien sowie den Schutz der geografischen Angaben.

    (3)

    Zur Erleichterung der Verhandlungen sollte die abweichende Regelung, die den Zusatz von Apfelsäure zu in Argentinien erzeugtem und in die Gemeinschaft eingeführtem Wein erlaubt, bis zum Inkrafttreten des Abkommens, mit dem die Verhandlungen abgeschlossen werden, höchstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 gelten.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 527/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 527/2003 wird das Datum „30. September 2005“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 23. November 2005.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    M. BECKETT


    (1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission (ABl. L 262 vom 14.10.2003, S. 13).

    (2)  ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2067/2004 (ABl. L 358 vom 3.12.2004, S. 1).


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