EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R2289

Verordnung (EG) Nr. 2289/2002 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Einstellung der Überprüfung "für einen neuen Ausführer" der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur Wiedereinführung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

ABl. L 348 vom 21.12.2002, p. 54–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2289/oj

32002R2289

Verordnung (EG) Nr. 2289/2002 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Einstellung der Überprüfung "für einen neuen Ausführer" der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur Wiedereinführung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

Amtsblatt Nr. L 348 vom 21/12/2002 S. 0054 - 0055


Verordnung (EG) Nr. 2289/2002 des Rates

vom 19. Dezember 2002

zur Einstellung der Überprüfung "für einen neuen Ausführer" der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur Wiedereinführung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend "Grundverordnung" genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENE UNTERSUCHUNG

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr (nachstehend "betroffene Ware" genannt) des KN-Codes ex 7223 00 19 mit Ursprung in Indien ein. Bei den Maßnahmen handelt es sich um unternehmensspezifische Zölle zwischen 0 % und 55,6 %, wobei sich der Residualzoll auf 55,6 % beläuft.

B. DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

1. Antrag auf Überprüfung für einen neuen Ausführer

(2) Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission von einem indischen Hersteller, Garg Sales Co. PVT Ltd (nachstehend "Antragsteller" genannt), einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antragsteller behauptete, mit keinem anderen Ausführer der betroffenen Ware in Indien verbunden zu sein. Ferner machte er geltend, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. April 1997 bis 31. März 1998) nicht exportiert hatte, die betroffene Ware danach aber in die Gemeinschaft ausgeführt habe. Auf der Grundlage des Vorstehenden beantragte er die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für sein Unternehmen, falls die Überprüfung zur Feststellung von Dumping führen sollte.

2. Einleitung einer Überprüfung

(3) Die Kommission prüfte die von dem Antragsteller vorgelegten Beweise und kam zu dem Schluss, dass diese Beweise ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Im Anschluss an Konsultationen im Beratenden Ausschuss und nachdem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte, leitete die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1325/2002(3) eine Überprüfung für einen neuen Ausführer der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 für den Antragsteller ein und begann ihre Untersuchung. Gleichzeitig wurden gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung der geltende Antidumpingzoll gegenüber dem Antragsteller außer Kraft gesetzt und die zollamtliche Erfassung seiner Einfuhren vorgesehen.

3. Nichtmitarbeit des ausführenden Herstellers

(4) Zur Einholung der von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen. Die Kommission erhielt jedoch innerhalb der zu diesem Zweck gesetzten Frist keine Antwort auf den Fragebogen. Der Antragsteller beantragte auch keine Verlängerung jener Frist. Die Kommission teilte dem Antragsteller mit, dass unter diesen Umständen beabsichtigt wurde, die Überprüfung ohne eine weitere Prüfung seines Antrags auf Festsetzung eines individuellen Zolls einzustellen. Dem Antragsteller wurde eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Nach der Unterrichtung über die Absicht der Kommission, die Überprüfung einzustellen, ging keine Stellungnahme von dem Antragsteller ein.

(5) Folglich ist festzustellen, dass Garg Sales Co. PVT Ltd an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hat, da das Unternehmen den von der Kommission übermittelten Fragebogen nicht beantwortet hat. Die Überprüfung sollte daher eingestellt und der mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1325/2002 außer Kraft gesetzte Antidumpingzoll rückwirkend ab dem 24. Juli 2002 wieder eingeführt werden. Außerdem sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung eingestellt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1325/2002 eingeleitete Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 betreffend die Einfuhren von Draht aus nicht rostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr, anderer als mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT, des KN-Codes ex 7223 00 19, mit Ursprung in Indien, die von Garg Sales Co. PVT Ltd hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden (TARIC-Zusatzcode A404), wird eingestellt.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1600/1999 eingeführte und mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1325/2002 außer Kraft gesetzte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 definierten Einfuhren mit Wirkung vom 24. Juli 2002 wieder eingeführt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 der in Artikel 1 definierten Einfuhren einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. Espersen

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 19.

(3) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 27.

Top