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Document 31999R1448

Verordnung (EG) Nr. 1448/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 mit Übergangsmaßnahmen für das Management bestimmter Mittelmeerfischereien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94

ABl. L 167 vom 2.7.1999, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/06/2009; Aufgehoben durch 32009R0492

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1448/oj

31999R1448

Verordnung (EG) Nr. 1448/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 mit Übergangsmaßnahmen für das Management bestimmter Mittelmeerfischereien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94

Amtsblatt Nr. L 167 vom 02/07/1999 S. 0007 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 1448/1999 DES RATES

vom 24. Juni 1999

mit Übergangsmaßnahmen für das Management bestimmter Mittelmeerfischereien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 sind bestimmte technische Erhaltungsmaßnahmen mit zulässigen Ausnahmeregelungen bis zum 31. Dezember 1998 festgelegt.

(2) Den genannten Artikeln zufolge kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und aufgrund wissenschaftlicher Nachweise, daß die Verwendung der betreffenden Fanggeräte keine Nachteile für die Bestände mit sich bringt, die Frist, bis zu der die Ausnahmeregelungen gelten, ändern.

(3) Wie bestimmte Mitgliedstaaten mitteilten, ist mit Ablauf dieser Frist die Fangtätigkeit zahlreicher Mittelmeerfischer bedroht, die weitgehend darauf angewiesen sind, unter den Ausnahmebedingungen fischen zu können.

(4) Die genannten Mitgliedstaaten haben vorläufige wissenschaftliche Daten vorgelegt, die vermuten lassen, daß sich eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelungen auf die Bestände kaum negativ auswirken dürfte. Bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird, sollten jedoch noch neuere und vollständigere Informationen vorliegen und vom Wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Fischereiausschuß geprüft werden.

(5) Es erscheint daher angezeigt, vorübergehend die Fortsetzung dieser Fangtätigkeiten zu gestatten, bis es dem Rat möglich ist, auf solider wissenschaftlicher Grundlage eine endgültige Lösung des Problems zu verabschieden.

(6) Um eine solche solide wissenschaftliche Grundlage zu schaffen, sollten detaillierte Informationen über die wahrscheinlichen Auswirkungen der betreffenden Fangtätigkeiten auf die Bestände gesammelt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1626/94 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 3 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 1998" ersetzt durch "31. Mai 2000".

2. In Artikel 6 Absatz 1 wird das Datum "31. Dezember 1998" ersetzt durch "31. Mai 2000".

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten stellen alle verfügbaren wissenschaftlichen Angaben zu den Bestandsauswirkungen der Fischereien zusammen, die unter den Bedingungen von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ausgeübt werden, und leiten diese vor dem 1. Februar 2000 an die Kommission weiter. Diese Angaben sollten Flottenmerkmale, technische Einzelheiten zu den verwendeten Fanggeräten und zur Populationsdynamik der durch diese Fischereien möglicherweise beeinträchtigten Bestände einschließen.

(2) Auf der Grundlage aller einschlägigen wissenschaftlichen Informationen unterbreitet die Kommission dem Rat vor dem 16. April 2000 einen Vorschlag, in dem festgelegt ist, ob und unter welchen technischen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Fischereien fortgesetzt werden können. Der Rat entscheidet spätestens zum 31. Mai 2000 mit qualifizierter Mehrheit über diesen Vorschlag.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TRITTIN

(1) ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 782/98 (ABl. L 113 vom 5.4.1998, S. 6).

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