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Document 31998R2809

Verordnung (EG) Nr. 2809/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) im Hinblick auf den Getreidesektor

ABl. L 349 vom 24.12.1998, p. 41–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32001R2133

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2809/oj

31998R2809

Verordnung (EG) Nr. 2809/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) im Hinblick auf den Getreidesektor

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/1998 S. 0041 - 0043


VERORDNUNG (EG) Nr. 2809/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) im Hinblick auf den Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1706/98 des Rates vom 20. Juli 1998 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 (1), insbesondere auf Artikel 30,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 werden einige Erzeugnisse des Getreidesektors mit Ursprung in den AKP-Ländern im Rahmen bestimmter Jahreshöchstmengen zollfrei oder zu ermäßigtem Zollsatz in die Gemeinschaft eingeführt.

Zu dieser Regelung müssen Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

Diese Bestimmungen ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für lanwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98 (3), oder die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/98 (5) oder weichen von ihnen ab.

Es ist vorzusehen, daß die Lizenzen für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen der festgesetzten Mengen nach einer Bedenkzeit und gegebenenfalls unter Anwendung eines einheitlichen Prozentsatzes zur Kürzung der beantragten Mengen erteilt werden. Bei Anwendung des Kürzungssatzes müssen die Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben, ihre Anträge zurückzuziehen.

Es sollte vorgeschrieben werden, welche Angaben abweichend von den Artikeln 8 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 in die Lizenzanträge und die Lizenzen einzutragen sind.

Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung dieser Regelung wird die Sicherheit betreffend die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 auf 25 ECU/t festgesetzt. Um Spekulationen zu verhindern, ist vorzusehen, daß die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sind.

Es ist daran zu erinnern, daß die teilweise Erstattung des Einfuhrzolls, die sich aus der Verringerung der Zölle ab dem 1. Januar 1996 ergibt, gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (7), und der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 (9), vorgenommen wird.

Die Verordnung (EWG) Nr. 865/90 der Kommission vom 4. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die besondere Regelung der Einfuhr von Sorghum und Hirse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, in der Karibik und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/98 (11), ist aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1706/98 genannten Erzeugnisse können auf Vorlage einer gemäß dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenz gegebenenfalls im Rahmen von Mengenbegrenzungen mit den in dem genannten Artikel festgesetzten und im Anhang angegebenen Zollermäßigungen oder -befreiungen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Die Ermäßigungen oder Befreiungen für diese Erzeugnisse werden gewährt, wenn bei ihrer Überführung in den freien Verkehr die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes gemäß dem Protokoll Nr. 1 des AKP-EG-Abkommens ausgestellt wurde.

Artikel 2

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jeweils am zweiten Montag eines Monats bis 13 Uhr Brüsseler Zeit zu stellen.

Bei Erzeugnissen mit Mengenbegrenzung dürfen die Lizenzanträge die für die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses in dem betreffenden Kalenderjahr zur Verfügung stehende Menge nicht überschreiten. Anträge, die diese Menge überschreiten, sind nicht zulässig.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anträge auf Einfuhrlizenzen am Tag der Antragstellung bis spätestens 18 Uhr Brüsseler Zeit fernschriftlich oder mit Fernkopierer.

Diese Mitteilung hat getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide zu erfolgen.

(3) Überschreiten die auf die Einfuhrlizenzanträge entfallenden Mengen die im Anhang für das betreffende Erzeugnis vorgesehene Menge, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest, der auf jeden Antrag anzuwenden ist.

Der Lizenzantrag kann innerhalb des ersten Arbeitstages nach dem Tag der Festsetzung des Kürzungssatzes zurückgezogen werden.

(4) Die Lizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt.

(5) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 läuft die Gültigkeitsdauer der Lizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

Artikel 4

Der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz enthalten:

a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslands des Erzeugnisses;

b) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

- Reglamento (CE) n° 2809/98

- Forordning (EF) nr. 2809/98

- Verordnung (EG) Nr. 2809/98

- Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 2809/98

- Regulation (EC) No 2809/98

- Règlement (CE) n° 2809/98

- Regolamento (CE) n. 2809/98

- Verordening (EG) nr. 2809/98

- Regulamento (CE) nº 2809/98

- Asetus (EY) N:o 2809/98

- Förordning (EG) nr 2809/98.

Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem betreffenden Land.

Ferner muß die Einfuhrlizenz in Feld 24 den anwendbaren Ermäßigungssatz des Einfuhrzolls oder gegebenenfalls den vom Einfuhrzoll abzuziehenden Betrag enthalten.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 10 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beläuft sich die Sicherheit für die in dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen auf 25 ECU je Tonne.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 865/90 wird aufgehoben.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 1. 8. 1998, S. 12.

(2) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(3) ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.

(4) ABl. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

(5) ABl. L 56 vom 26. 2. 1998, S. 12.

(6) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(7) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.

(8) ABl. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(9) ABl. L 212 vom 30. 7. 1998, S. 18.

(10) ABl. L 90 vom 5. 4. 1990, S. 16.

(11) ABl. L 206 vom 23. 7. 1998, S. 13.

ANHANG

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